Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten und eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (elp)

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1 Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten und eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (elp) Gemeinschaftliche Testamente bergen für den Nichtfachmann wegen der zwei Erbfälle, des Pflichtteilsrechts und der Bindungswirkung, Gefahren. Manche ausländische Staaten kennen das gemeinschaftliche Testament nicht. Die Muster 7 12 zeigen nacheinander Beispiele von der größtmöglichen Zuwendung an den und Freistellung des überlebenden Ehegatten/eLP bis zu seiner völligen Enterbung und damit der uneingeschränkten Zuwendung des Nachlasses an die Kinder. Merke: Nichteheleute und andere Lebensgemeinschaften als eingetragene Lebenspartnerschaften (elp) sog. Lebensgefährten können kein gemeinschaftliches Testament errichten; hier bleibt nur der notarielle Erbvertrag oder jeweils das einseitige Testament. 7. Überlebender Ehegatte/eLP Alleinerbe (kurz) Das folgende Testamentsmuster kommt in Frage, wenn aus einer Ehe gemeinschaftliche Kinder, oder keine Kinder, aber entferntere Verwandte, vorhanden sind und nach dem Tode des Erststerbenden der überlebende Ehegatte/ elp weitgehend frei- und sichergestellt werden soll. Nach dessen Tod sollen Kinder (evtl. andere Angehörige) als Erben des Überlebenden Nachfolger werden (Berliner Testament); der/die Überlebende kann diese Schlusserbeinsetzung aber noch ändern. Neuerdings wird gegen das Berliner Testament pauschal eingewendet, der Erbschaftsteuerfreibetrag würde auf den Tod des zuerststerbenden Elternteils verschenkt. Wenn der alleinerbende Überlebende es sich leisten kann, kann er aber den Kindern auch nach dem Tod des Zuerststerbenden Vermögenswerte für die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils übertragen; diese Vermögenswerte sind steuerlich Zuwendungen des Zuerststerbenden. Der Überlebende entscheidet aber, ob und was er übertragen will. Wenn der Überlebende zur Ausnützung der steuerlichen Freibeträge der Kinder mit einem Zweck-(Super-)vermächtnis beschwert werden soll (u. a. Beck sches Formularhandbuch, Erbrecht CV 10), müsste dringend vorher fachkundiger Rat eingeholt werden. 13

2 Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten und eingetragenen LP 1 UNSER TESTAMENT Der Erststerbende von uns beruft den Überlebenden zu seinem unbeschränkten Alleinerben. Für den Fall, dass der/die Überlebende eine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, werden keine besonderen Bestimmungen getroffen 1. 2 Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben die gemeinschaftlichen Kinder Felix... und Karoline..., je zur Hälfte des Nachlasses 2. Für den Fall, dass eines dieser Kinder/Schlusserben nicht Erbe werden will oder kann 3, treten seine Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbregel an seine Stelle 4. Fehlen solche Abkömmlinge, wächst sein Erbteil dem anderen Kinde/Schlusserben, ersatzweise dessen Abkömmlingen an. 3 Der Überlebende von uns kann nach dem Tode des Erstverstorbenen und nach Annahme der Alleinerbschaft die Erbfolge nach 2 ändern oder aufheben 5. 1 Als Alleinerbe kann der überlebende Ehegatte/eLP über das beiderseitige Vermögen unter Lebenden frei verfügen. Er ist rechtlich von den Kindern/Schlusserben unabhängig. Dadurch enterbte Kinder/Abkömmlinge haben ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Der überlebende Ehegatte/eLP bleibt auch dann Alleinerbe, wenn er wieder heiraten sollte (siehe wegen Wiederverheiratungsklausel Muster 8 und 23). 2 Es wird angenommen, dass mit weiteren Kindern nicht zu rechnen ist. Deshalb werden die Kinder mit Namen angeführt (beizufügen sind zweckmäßigerweise Geburtstag und Wohnsitz). Wie die Kinder/Schlusserben den Nachlass unter sich verteilen, überlassen die Testierenden ihnen. Andernfalls müssten sie Teilungsanordnungen treffen (s. Muster 24). 3 Ein Kind/Schlusserbe kann durch Ausschlagung der Erbschaft zeigen, dass es nicht Erbe werden will. Es kann nicht Erbe werden, wenn es vor dem überlebenden Elternteil stirbt. Stets ist es zweckmäßig, für den Fall, dass eine als Erbe eingesetzte Person vor dem Erbfall wegfällt, einen Ersatzerben zu benennen, der in diesem Fall der Erbe werden soll. Erbt aber der in erster Linie Berufene und stirbt er auch nur kurze Zeit nach dem Erblasser, so tritt die Ersatzerbschaft nicht ein; die Erbschaft geht an die Erben des zuerst Berufenen. 4 Kraft Gesetzes sind dies leibliche Kinder nach Vätern und Müttern, einerlei ob sie außerhalb einer Ehe oder während der Ehe geboren sind. Voraussetzung bei Kindern außerhalb einer Ehe ist die Vaterschaftsanerkennung/Vaterschaftsfeststellung. Adoptierte Kinder haben Erbrecht nach den Adoptiveltern und nur ausnahmsweise auch nach den leiblichen Eltern. Diese Regeln gelten im Zweifel auch, wenn ein testamentarisch eingesetztes Kind wegfällt, als Ersatzerbfolge. Der Testator kann aber unbeschadet des Pflichtteilsrechts jede beliebige Ersatzerbfolge anordnen, z. B. adoptierte Kinder eines Kindes oder dessen nicht ehelich geborene Kinder ausschließen. 5 Dies entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Im Muster hat der/die Überlebende eine absolute Vertrauensstellung. Soll der/die Überlebende 2 nicht ändern dürfen, kann 3 entfallen. Dabei sollte aber bedacht werden, dass der/die Überlebende das Testament auch 14

3 Überlebender Ehegatte/eLP Alleinerbe (ausführlich) Überlebender Ehegatte/eLP Alleinerbe (ausführlich) Auch diesem Testament liegt ein Fall der in Muster 7 behandelten Art zugrunde. Zusätzlich ist aber die Möglichkeit einer Wiederverheiratung/neuen elp und der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt. 1 GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein 6. 2 Sollte der Überlebende von uns wieder heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, ist er verpflichtet, insgesamt die Hälfte dessen, was er vom Zuerstverstorbenen geerbt hat, den in 3 genannten Abkömmlingen/Schlusserben zu den dort ersichtlichen Anteilen unverzüglich herauszugeben. Die gesamte Haushaltungseinrichtung und alle beweglichen Sachen in unserer Wohnung stehen dem Überlebenden aber weiterhin allein zu. Die Herausgabe hat als Vermächtnis entsprechend den Regeln der befreiten Vorerbschaft zu erfolgen 7. 3 Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben die gemeinschaftlichen Kinder Karl... und Karoline... und etwaige weitere gemeinschaftliche Kinder von uns zu gleichen Teilen 8. Fällt ein Kind/Schlusserbe weg, so treten, wenn es/er keine eigenen Kinder hat, unsere übrigen Kinder/Schlusserben an seine Stelle. [Fortsetzung Fußnote 5] nicht wegen seines nach dem Tode des Zuerststerbenden erworbenen Vermögens ändern kann. 6 Der oder die Erben erhalten das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen bei seinem Tode; Lebensversicherungen und andere Verträge zugunsten Dritter (z. B. Spar-, Bauspar- oder Rentenverträge mit entsprechenden Bestimmungen) jedoch erhalten grundsätzlich die im Vertrag genannten Bezugsberechtigten. 7 Bei der vorgeschlagenen Formulierung kann der Überlebende bis zur Wiederheirat/eLP über den ganzen Nachlass ohne Mitwirkung der Abkömmlinge/Schlusserben verfügen. Soll trotz Wiederheirat/eLP erst nach seinem Tode geteilt werden, ist dem Muster hier anzufügen Der Anspruch ist bis zum Tode des Überlebenden gestundet, und das Wort unverzüglich in Satz 1 wegzulassen. 8 Eine solche Erbeinsetzung ist insbesondere bei jüngeren Ehegatten empfehlenswert, da sonst nach der Testamentserrichtung hinzukommende Kinder ihr Erbrecht nur durch Anfechtung des Testaments erlangen können. 15

4 Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten und eingetragenen LP 4 Sollte auf den Tod des Erststerbenden von uns ein Abkömmling den Pflichtteil gegen den Wunsch des Überlebenden verlangen, so schließt der Überlebende ihn und seine Nachkommen als Miterben nach 3 aus; auch entfällt für ihn und seine Nachkommen die Zuwendung nach 2 dieses Testaments 9. Außerdem erhält in diesem Falle jeder nach 3 berufene Abkömmling, der den Pflichtteil nicht verlangt, aus dem Nachlass des Erstverstorbenen von uns ein Geldvermächtnis, das seinem gesetzlichen Erbteil unter Abzug der auf ihn entfallenden Pflichtteilslast entspricht. Das Vermächtnis fällt mit dem Tode des Erststerbenden von uns an, unterliegt aber dem Nießbrauch des Überlebenden von uns bis zu seinem Tode oder seiner etwaigen Wiederverheiratung/Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 10. Ein solches Vermächtnis wäre auf ein Vermächtnis nach 2 anzurechnen. 5 Der Überlebende von uns ist nicht berechtigt, die Erbeinsetzung in 3 nach dem Tode des Erstverstorbenen und der Erbschaftsannahme zu widerrufen 11. Wohl aber ist er berechtigt, die Enterbung eines Abkömmlings nach 4 Abs. 1 dieses Testaments jederzeit zu widerrufen, auch bezüglich nur einzelner betroffener Abkömmlinge 12. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein und tritt daher 2 dieses Testaments in Kraft, so ist der Überlebende berechtigt, über sein eigenes Vermögen von Todes wegen frei zu verfügen, ohne dass er deshalb die Erbschaft vom zuerstverstorbenen Ehegatten ausschlagen müsste 13. Beerbung nach 3 tritt hier nur ein, wenn der Überlebende nichts anderes letztwillig bestimmt. 9 Diese Strafklausel ist notwendig. Ohne ihre Anordnung könnte ein Kind nach dem Tode des erstverstorbenen Partners den Pflichtteil verlangen und bliebe doch Erbe des Überlebenden nach der Erbeinsetzung gem. 3. Siehe aber auch Fußnote Auch hierbei handelt es sich um eine Strafklausel gegenüber einem nach dem Tode des erstverstorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangenden Kind. Sie ist notwendig, weil bei Nichtwiederheirat des überlebenden Ehegatten in dessen Nachlass auch das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten enthalten ist, aus dem der betr. Abkömmling den Pflichtteil bereits erhalten hat. Ohne diese Klausel würde der gemeinschaftliche Abkömmling seinen Pflichtteil aus dem Vermögen des erstverstorbenen Elternteils fast doppelt erhalten. 11 Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, 2071 Abs. 2 BGB. 5 kann auch durch 3 des Musters 7 ersetzt werden. 12 Diese Möglichkeit sollte man dem überlebenden Ehegatten stets offen halten. Die Beziehungen können wieder besser werden, so dass die Pflichtteilsbeschränkung durch den überlebenden Ehegatten eine zu harte Maßnahme für den betreffenden Abkömmling sein würde. 13 Bei Wiederverheiratung/eLP kann so der Überlebende über die Nachlasshälfte, die er vom Erstverstorbenen geerbt hat, und über seinen eigenen Nachlass frei, auch zugunsten des zweiten Partners, testamentarisch verfügen. Die Kinder aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten kann der überlebende Ehegatte testamentarisch bedenken. Tut er dies nicht mehr, erhalten sie (neben 2) von seinem Nachlass den Pflichtteil. 16

5 Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbschaft 9. 6 Eine Ausgleichung von Vorempfängen unter unseren erbberechtigten Abkömmlingen hat zu unterbleiben Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbschaft Will der erststerbende Ehegatte oder elp zwar zunächst den überlebenden Ehegatten oder Partner zum Alleinerben einsetzen, aber sicherstellen, dass nach dessen Tode nur die gemeinschaftlichen bzw. seine Abkömmlinge seine Erben werden, kann von der Möglichkeit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft Gebrauch gemacht werden. Die Vor- und Nacherbschaft bezieht sich nur auf das Vermögen des zuerstverstorbenen Ehegatten/eLP. Bei der elp ist allerdings zu bedenken, dass die/der Partner/-in bis jetzt erbschaftsteuerlich wie ein Familienfremder behandelt wird. 1 GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT Der/Die Ersterbende von uns beruft den/die Überlebende(n) von uns zu seinem/ihrem Alleinerben als Vorerben 15. Die Vorerbschaft dauert bis zum Tode oder bis zur etwaigen Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder der Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft 16. Der Überlebende ist als Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit mit der Ausnahme, dass er bei Verfügung über den zum Nachlass des Erstverstorbenen gehörenden Grundbesitz der Zustimmung der Nacherben bzw. ihres Vertreters bedarf 17. Die Nacherben erhalten nur den Überrest des Nachlasses. 14 Hierdurch ist bestimmt, dass kein Kind weniger oder mehr als seine Erbquote erhält, weil es zu Lebzeiten von den Eltern schon etwas bekommen hat. Vgl. i. Ü. die Ausführungen in Band 18 der Schriftenreihe Mein letzter Wille Abschn. 19 und unten Muster Ein Vorerbe ist nicht so gestellt wie ein Vollerbe; insbesondere kann er über den ererbten Nachlass nicht unentgeltlich verfügen (vgl. dazu auch Fußnoten 21, 55 und 18 in Kapitel III). 16 Eine Vorerbschaft dauert gesetzlich bis zum Tode des Vorerben. Das im Muster vorgesehene evtl. frühere Ende muss nicht angeordnet werden, denn durch die Berufung zu Nacherben ist der Nachlass des Erstverstorbenen auf alle Fälle für die Abkömmlinge gesichert. Testamentarisch könnte anstelle von Abs. 2 und 3 festgelegt werden: Der Vorerbe ist von allen gesetzlichen Beschränkungen bis zu einer etwaigen Wiederheirat/Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befreit. Nacherbschaft tritt in jedem Fall erst beim Tod des Nacherben ein. 17 Der Vorerbe kann auch ermächtigt werden, entgeltlich über Grundbesitz ohne Mitwirkung der Nacherben zu verfügen. Das kann er bei der Formulierung in Fußnote 16 bis zur Wiederheirat. Noch freier ist er gestellt, wenn angeordnet wird, dass die Nacherben nur den Überrest des Nachlasses erhalten sollen. 17

6 Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten und eingetragenen LP 2 Der Erststerbende beruft zu seinen Nacherben: 1. den Sohn Josef... (Name, Geburtstag, Anschrift) zur Hälfte 2. anstelle der verstorbenen Tochter Josefine die Enkelkinder Dora... (Name, Geburtstag, Anschrift), Anton... (Name, Geburtstag, Anschrift) zur Hälfte, unter sich je zu einem Viertel des Nachlasses. Ersatzerben sind die Abkömmlinge der Berufenen 18 ; bei Fehlen tritt Anwachsung ein, und zwar zuerst im gleichen Erbenstamm. 3 Tritt die Nacherbfolge infolge Wiederverheiratung/Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners ein, so steht diesem am Nachlass des Erstverstorbenen der Nießbrauch bis zu seinem Tode zu Der Erststerbende beruft zu seinem Testamentsvollstrecker 20 Herrn... (Name, Beruf, Anschrift). Ersatz-Testamentsvollstrecker ist Frau... (Name, Beruf, Anschrift). Sollte keiner von ihnen als Testamentsvollstrecker in Frage kommen oder sollte später einer in dieser Eigenschaft vor Erledigung seiner Aufgaben wegfallen, so soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker hat folgende Aufgaben: a) Er hat die Rechte und Pflichten der Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbfolge, insbesondere gegenüber dem alleinigen Vorerben nach 1, wahrzunehmen 21. Der Alleinerbe selbst ist nicht mit Testamentsvollstreckung belastet. 18 Siehe Anmerkung Es kann stattdessen auch bestimmt werden, dass der Vorerbe in diesem Fall die Hälfte oder ein Viertel des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten als Erbschaft behalten darf (vgl. Muster 10 2) oder dass der Nießbrauch nur an einem Nachlassobjekt (z. B. Eigentumswohnung) begründet werden soll. Die Bestimmung muss im Falle von Fußnote 16 entfallen. 20 Das Amt des Testamentsvollstreckers ist beschrieben in Band 18 der Schriftenreihe Mein letzter Wille, Abschn Diese Bestimmung empfiehlt sich in jedem Falle, in dem Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. Sonst müssten spätere minderjährige Nacherben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund) vertreten werden, der seinerseits in vielen Fällen zu seinen Rechtshandlungen der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Im Musterfall ist die Anordnung besonders notwendig, weil nach 1 der Vorerbe nur unter Mitwirkung der Nacherben über Grundbesitz verfügen darf. Diese Einschränkung kann natürlich weggelassen werden. 18

7 Gemeinschaftliches Testament mit Erbeinsetzung der Kinder 10. b) Er hat nach Eintritt der Nacherbfolge den Nachlass des Erstverstorbenen in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Er hat die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Nacherben nach billigem Ermessen vorzunehmen, sobald der jüngste gemäß 2 zur Nacherbfolge gelangende Abkömmling das 24. Lebensjahr vollendet hat 22. Der Testamentsvollstrecker ist befugt, schon vor diesem Zeitpunkt einzelne Nachlassgegenstände den Erben nach seinem Ermessen zur freien Verfügung zu überlassen. 5 Der Überlebende von uns beruft zu seinen unmittelbaren Erben die in 2 genannten Abkömmlinge. Er ordnet ebenfalls Testamentsvollstreckung an und beruft zu seinem Testamentsvollstrecker bzw. Ersatzvollstrecker die in 4 genannten Personen. Der Überlebende ist nach Annahme der alleinigen Vorerbschaft an vorstehende Erbeinsetzung gebunden. Er darf aber seine Erben noch mit Geldvermächtnissen bis zum Gesamtbetrag von zugunsten beliebiger Personen belasten Sollte ein erbberechtigter Abkömmling auf den Tod des Erststerbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so sind er und seine Nachkommen von der Nacherbfolge gemäß 2 ausgeschlossen 24. Den gleichen Ausschluss ordnet hiermit auch der Überlebende von uns für seinen Nachlass an, jedoch mit dem Recht, diesen Ausschluss jederzeit in beliebiger Art und in beliebigem Umfang zu widerrufen oder abzuändern Gemeinschaftliches Testament mit Erbeinsetzung der Kinder und Nießbrauch für den Überlebenden Statt von Vor- und Nacherbschaft Gebrauch zu machen, kann, wenn die Rechtsstellung der Kinder und der Teilungsausschluss bis zum Tod beider Partner vorherrschend ist, fast mit dem gleichen Ergebnis wie bei nicht befreiter Vorerbschaft (Muster 9) Folgendes bestimmt werden, wobei aber steuerliche Unterschiede bedacht werden sollten: 22 Für die Art der Auseinandersetzung können dem Testamentsvollstrecker nähere Anweisungen gegeben werden. 23 Absatz 3 kann auch durch 3 von Muster 7 ersetzt werden, z. B. bei nicht gemeinschaftlichen Kindern. 24 Da der Nacherbe beim Tod des Erstverstorbenen nichts erhält, weil zunächst der Überlebende Alleinerbe wird, könnte er sich ohne diese Bestimmung den Wert des hälftigen gesetzlichen Erbteils (so hoch ist der Pflichtteil) in Geld vor dem Tode des Überlebenden auszahlen lassen. 25 Vgl. dazu Fußnoten 9, 10 und

8 Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten und eingetragenen LP 1 UNSER TESTAMENT Der Erststerbende von uns beruft zu seinen Erben unsere Kinder Anna... (Name, Geburtstag, Anschrift) und Babette... (Name, Geburtstag, Anschrift) zu gleichen Teilen. Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbregel. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, wächst der Erbteil dem anderen Kindesstamm an. 2 Der Erststerbende von uns räumt dem Überlebenden an seinem gesamten Nachlass den Nießbrauch ein. Heiratet der Überlebende nicht wieder und geht er auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, dauert der Nießbrauch bis zu seinem Tode 26. Sollte der Überlebende wieder heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, so erlischt der Nießbrauch; der Nachlass des Erstverstorbenen ist dann an dessen in 1 berufenen Erben herauszugeben. Der Überlebende von uns darf aber in diesem Falle ein Viertel des auf den Erlöschenszeitpunkt festzustellenden Reinnachlasses in Geld als sofort fälliges Vermächtnis geltend machen. Die Erträge des Nießbrauchs sind darauf nicht anzurechnen. 3 Der Erststerbende von uns ernennt hiermit den überlebenden Ehegatten zu seinem Testamentsvollstrecker mit der einzigen Aufgabe, sich selbst den Nießbrauch am Nachlass in rechtlich vorgeschriebener Form zu verschaffen 27. Im Übrigen ist der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten nicht mit Testamentsvollstreckung belastet. 26 Trotz des Nießbrauchs können die Erben nach 1 den Nachlass unter sich verteilen, wodurch der Nießbrauch selbst nicht berührt wird. Vielfach wird zusätzlich beim Nießbrauch bestimmt, dass die Nachlassauseinandersetzung bis zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung/eLP des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen wird (vgl. Muster 12, 2 a). 27 Der Nießbrauch fällt dem Überlebenden beim Erbfall nicht ohne Weiteres zu, er muss ihm vielmehr von den Erben besonders verschafft werden. Dabei ist bei Grundstücken seine Eintragung im Grundbuch, bei beweglichen Sachen deren Übergabe an den Nießbraucher durch die Erben erforderlich. Um zu diesen Geschäften nicht die Erben zuziehen zu müssen, ist es zweckmäßig, dem Nießbraucher selbst das Recht zu geben, sich diesen Nießbrauch zu bestellen. Dazu ist seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker erforderlich, allerdings beschränkt auf die Aufgabe, sich selbst nach dem Tode des Erblassers den Nießbrauch ohne Mitwirkung der Erben zu verschaffen. Es ist aber, wenn die Stellung des Überlebenden nicht zum Erben eingesetzten Partners verstärkt werden soll, auch möglich, ihn ganz allgemein zum Testamentsvollstrecker bis zu seinem Tode oder bis zu seiner Wiederverheiratung/ Eingehung einer elp zu ernennen. 20

9 Gemeinschaftliches Testament mit Erbeinsetzung nur der Abkömmlinge Sollte einer der nach 1 berufenen Erben die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstverstorbenen verlangen, so geht sein Erbteil mit der Pflichtteilslast auf die übrigen Erben nach 1 unter Umgehung der Ersatzerben über 28. Sollten alle Erben nach 1 die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, so beruft der Erststerbende von uns den Überlebenden zu seinem unbeschränkten Alleinerben. 5 Der Überlebende von uns trifft heute keinerlei Verfügung von Todes wegen Gemeinschaftliches Testament mit Erbeinsetzung nur der Abkömmlinge Hat jeder Ehegatte oder Lebenspartner ausreichendes eigenes Vermögen und ist er bei ordentlicher Altersversorgung auf eine Erbschaft vom erststerbenden Ehegatten nicht angewiesen, so kann jeder Ehegatte oder Lebenspartner unmittelbar die Kinder/seine Kinder zu Erben berufen. Hier wird der Erbschaftsteuerfreibetrag des überlebenden Ehegatten/eLP nicht ausgenützt. Vgl. die Bemerkung vor Muster 7 analog. Soll der überlebende Ehegatte (z. B. bei Zweitehe) oder der eingetragene Lebenspartner keinen Pflichtteil verlangen können, ist ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag unter den Beteiligten zu ihren Lebzeiten erforderlich. 1 UNSER LETZTER WILLE Jeder von uns beruft zu Erben seines Nachlasses die im Zeitpunkt seines Todes an ihm bei gesetzlicher Erbfolge erbberechtigten Abkömmlinge nach den gesetzlichen Erbquoten 30. Der Überlebende von uns wird also nicht zum Miterben berufen Da die Abkömmlinge im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile zu Erben berufen sind, können sie den Pflichtteil nur dann verlangen, wenn sie die mit dem Nießbrauch belastete Erbschaft innerhalb sechs Wochen nach der Testamentseröffnung ausschlagen. 29 Der Überlebende kann also mit seinem Nachlass anfangen, was er will. Ohne eigene Verfügung von Todes wegen gilt für ihn/sie die gesetzliche Erbfolge. 30 Kinder erben gesetzlich zu gleichen Teilen. Dabei ist zu bedenken, dass kraft Gesetzes auch außerhalb einer Ehe geborene Kinder nach Müttern und Vätern voll erbberechtigt sind (vgl. Fußnote 4). An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Abkömmlinge, einschließlich nichtehelicher Nachkommen von Söhnen oder Töchtern. 31 Wenn die Ehegatten/eLP gleichzeitig sterben, wird jeder von ihnen von seinen Kindern beerbt. Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren Verstorbenen der eine den anderen überlebt hat, z. B. bei einem Verkehrsunfall, so wird kraft Gesetzes ( 11 Verschollenheits- 21

10 Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten und eingetragenen LP Würden die Sterbefälle jetzt schon eintreten, so wären damit je als Erben berufen unsere Kinder Jakob... (Name, Geburtstag, Anschrift) und Johanna (Name, Geburtstag, Anschrift), und zwar je zur Hälfte des Nachlasses Jeder von uns ist berechtigt, die für seinen Tod in 1 erfolgte Erbeinsetzung jederzeit, also auch nach dem Tod des Erstverstorbenen von uns, zu widerrufen und beliebig über seinen Nachlass von Todes wegen zu verfügen Über Zeitpunkt und Art der Nachlassauseinandersetzung trifft keiner von uns besondere Bestimmungen Gemeinschaftliches Testament bei einseitigen und gemeinschaftlichen Kindern sowie Gewerbebetrieb Besondere Überlegungen sind notwendig, wenn Eheleute sowohl gemeinschaftliche Kinder als auch einseitige Kinder haben oder eingetragene Lebenspartner Kinder haben. Im Muster stammen die Kinder Anna, Anton und Albert aus einer anderen Ehe/Beziehung des Ehemanns, alternativ des Lebenspartners A, die Kinder Gerhard und Gerlinde aus einer anderen Ehe/Beziehung der Ehefrau, alternativ des Lebenspartners B. Aus der jetzigen Ehe ist der Sohn Yannick hervorgegangen. Dieser Punkt entfällt bei Lebenspartnern. Ein Ehevertrag/Partnerschaftsvertrag 35 ist nicht errichtet worden, es besteht also der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft/Aus- [Fortsetzung Fußnote 31] gesetz) vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern werden hier für jede Erblasserin deren Kinder benannt. 32 Wenn die Ehegatten/eLP gleichzeitig sterben, wird jeder von ihnen von seinen Kindern beerbt. Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren Verstorbenen der eine den anderen überlebt hat, z. B. bei einem Verkehrsunfall, so wird kraft Gesetzes ( 11 Verschollenheitsgesetz) vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern werden hier für jede Erblasserin deren Kinder benannt. 33 Die Klarstellung über diesen Punkt ist besonders wichtig, da sich die Lebensverhältnisse zwischen dem 1. und 2. Erbfall verändern könnten. Das Muster entscheidet sich für die volle Testierfreiheit jedes Partners, da der Überlebende vom Zuerststerbenden nichts zugewendet erhält. 34 Hier ist lediglich die gesetzliche Folge wiedergegeben. Es bleibt den Kindern überlassen, ob sie die Auseinandersetzung des Nachlasses des Erstverstorbenen bereits zu Lebzeiten des Überlebenden oder erst nach dessen Tod vornehmen wollen. Ist eine größere Zahl von Kindern vorhanden, so kann es sich empfehlen, dass über die Art der Nachlassauseinandersetzung nähere Anordnungen getroffen werden (vgl. Muster 9 und Muster 12). 35 Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft/Ausgleichsgemeinschaft bleibt trotz seiner etwas irreführenden Bezeichnung das Vermögen des Mannes von dem der 22

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