Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

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1 Familienrecht Vorlesung 5 Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Zugewinngemeinschaft Gesetzlicher Güterstand Im Grundsatz hat der Güterstand erst Auswirkungen bei dessen Beendigung Ausnahmen: Verfügungsbeschränkung des 1365 BGB Verfügungsbeschränkung des 1369 BGB 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 2

2 Der Ausgleich Ausgleich mit genauer Berechnung des Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes aus anderen Gründen als dem Tod: Scheidung, ehevertragliche Aufhebung, Fälle des 1385 BGB Bei Aufhebung durch Tod: grundsätzlich erbrechtliche Lösung ( 1371 BGB), aber: 1371 Abs. 2 BGB 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 3 Fallbeispiel Keusch und Untreu gehen mit Ausnahme der Wohnung der Keusch im Wert von ,-- beide ohne Vermögen in die Ehe. Als es zur Scheidung kommt, hat Keusch das Ballettstudio mit einem Wert von ,-- und einen Geschäftskredit der Bank über noch ,--. Untreu hat im Lotto ,-- gewonnen, von denen noch ,-- auf dem Konto liegen. Nach einer gelungenen Aktienspekulation sind von den anderen ,-- noch 5.000,-- vorhanden. Welche Ansprüche bestehen? 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 4

3 Lösung bei gesetzlichem Güterstand Ausgleichsforderung der Keusch gegen Untreu aus 1378 Abs. 1 BGB? Voraussetzung: Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch Tod (d.h. insbes. durch Scheidung oder vertragliche Aufhebung) (+) Zugewinn des M isv 1373? => Bilanzierung des Anfangs- und Endvermögens 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 5 Lösung bei gesetzlichem Güterstand Zugewinn des Untreu: Zugewinn der Keusch: Endvermögen: Anfangsvermögen: 0 Zugewinn: Überschuss: Endvermögen: Anfangsvermögen: Zugewinn: Ausgleichsforderung: Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 6

4 Lösung bei Gütertrennung Voraussetzung: Vereinbarung der Gütertrennung durch Ehevertrag ( 1408, 1414) oder vorzeitiger Zugewinnausgleich nach 1385 ff.) Wenn Gütertrennung vereinbart ist, hat die Scheidung keine vermögensrechtlichen Auswirkungen. Keinem der Partner steht eine Ausgleichsforderung zu. 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 7 Lösung bei Gütergemeinschaft (I) Voraussetzung: Vereinbarung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag ( 1408, 1415 BGB). Während der Ehe sind Grundstück, Studio, Aktien und Kontoguthaben wie auch der Kredit gemeinschaftliches Vermögen von Untreu und Keusch, es sei denn, sie sind durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden ( 1418 BGB). Nach Auflösung der Ehe: Auseinandersetzung nach 1477 ff., 752 ff. 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 8

5 Lösung bei Gütergemeinschaft II Hinsichtlich des Grundstücks: Möglichkeit der Keusch zur Übernahme gegen Wertersatz nach 1477 BGB; für alle übrigen Gegenstände: Veräußerung nach 753 (Studio) oder Realteilung nach 752 (Aktien, Kontogeld). Keusch erhält vorab den Wert des Grundstücks ( 1478 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bzw. kann durch Aufrechnung das Grundstück ohne Wertersatz übernehmen. Dann erhält jeder Ehegatte wertmäßig die Hälfte der übrigen Vermögensgegenstände. Keusch erhält ie denselben Wert wie bei Zugewinngemeinschaft. 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler BGB Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die Wohnung aufgenommen hat, diese nicht mehr sehen. Sie will diese, obwohl sie neben der Wohnung nur noch ihr Auto im Wert von ,-- hat, verkaufen. Immobilienmakler Sellall vermittelt ihr den Käufer Schnäppchen, der die Vermögensverhältnisse der Keusch kennt. Der Kaufvertrag wird zu ,-- notariell beurkundet. Nach Beurkundung erfährt Untreu vom Kauf und a) teilt dies dem Schnäppchen noch vor Kaufpreiszahlung mit und aa) rührt sich auf Aufforderung des Schnäppchen wegen der Genehmigung 3 Wochen nicht bb) Keusch lässt das Familiengericht die Zustimmung des Untreu ersetzen und teilt dies dem Schnäppchen 3 Wochen später mit b) teilt dies dem Schnäppchen nach Umschreibung mit. Keusch will es beim Vertrag belassen. c) Variante: Schnäppchen kennt die Vermögensverhältnisse der Keusch nicht. 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 10

6 Einzel- und Gesamttheorie bei 1365 BGB Gesamttheorie: 1365 greift nur bei Verträgen, in den ausdrücklich bestimmt ist, dass eine Partei ihr gesamtes Vermögen veräußert. Einzeltheorie: Es genügt, wenn ein bestimmter Gegenstand veräußert wird, der faktisch das ganze Vermögen ausmacht (z.b.) wertvolles Grundstück. Herrschend BGH! Grenze wird bei kleineren Vermögen bei 15% bei größeren Vermögen bei 10% sonstigen Vermögens gezogen. Hier: Anwendungsbereich des 1365 BGB eröffnet! 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 11 Falllösung Ist der Kaufvertrag und dessen Erfüllung wirksam? - nahezu gesamtes Vermögen? (+) - Zustimmung? Fallvariante a) aa) - (-), 1366 Abs. 3 2-Wochen Frist versäumt Fallvariante a) bb) - (-), 1365 Abs. 2 genehmigt, aber: 1366 Abs. 3 S. 3, 2- Wochen Frist versäumt Fallvariante b) (-) keine Genehmigung Irrelevant, ob und wann umgeschrieben wird 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 12

7 Falllösung Wirkung der notwendigen aber fehlenden Zustimmung: Unwirksamkeit der vertraglichen Verpflichtung dinglichen Erfüllung => KANN NICHT nicht DARF NICHT 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 13 Falllösung Was kann Untreu unternehmen, wenn Keusch am Vertrag festhalten will und den Schnäppchen nicht zur Rückgängigmachung auffordert? Keusch ist weiterhin Eigentümerin, und zwar trotz Eintragung des Schnäppchen im Grundbuch! Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach 894 BGB kann auch der Untreu geltend machen, 1368 BGB 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 14

8 Falllösung Wie sieht die Rechtslage im Fall c) aus? Lösung an sich wie vor, aber: Schnäppchen kennt die Vermögensverhältnisse der Keusch nicht. Nach hm setzt 1365 BGB subjektiv die Kenntnis davon voraus, dass die Voraussetzungen des 1365 BGB gegeben sind. Praktische Bedeutung ist deshalb gering. 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 15 Die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkung nach 1369 BGB Zweck: Erhaltung des für die eheliche Lebensgemeinschaft erforderlichen Hausrats. Probleme: Erstreckung auf schuldrechtliche Ansprüche / Erstreckung auf Gegenstände im Eigentum des anderen Ehegatten / subjektive Voraussetzungen. 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 16

9 Fall Als Untreu aus der Wohnung aus Geheiß der Keusch auszieht, nimmt er den in seinem Eigentum stehenden Bitburger-Design- Kühlschrank mit Einverständnis der Keusch mit. Als er wenige Wochen später dem Pils ganz abschwört, verschenkt er den Kühlschrank an seinen Freund F. Wieder eine Woche später reut in dies und er möchte den Schrank gerne zurück haben. 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 17 Falllösung Anspruch des Untreu aus 985 BGB? Eigentum des Untreu? Unwirksamkeit der Übereignung an F nach 1369? Der Kühlschrank ist Hausrat Getrenntleben der Eheleute beendet die Bindung nach 1369 BGB nicht keine Einwilligung der Keusch Für 1369 sind nach h.m. keine subjektiven Voraussetzungen erforderlich Der Herausgabeanspruch besteht! 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 18

10 Der Ausgleich des Zugewinns Tod Auflösung der Ehe durch Scheidung, Aufhebung, Vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes, vorzeitigen Zugewinnausgleich Grds. Erbrechtliche Lösung Erbteil: 1931 BGB Bei Enterbung, Ausschlagung etc.: Güterrechtliche Lösung + kleiner Pflichtteil Bei zu geringem Erbteil oder Vermächtnis: Großer Pflichtteil Güterrechtliche Lösung 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 19 Wahlmöglichkeiten bei Auflösung der Ehe durch Tod (I) Wenn der Ehegatte eine sehr hohen Ausgleichsforderung hat (weil sein eigenes Endvermögen relativ gering ist), lohnt es sich, die Erbschaft auszuschlagen und den Zugewinnausgleich mit dem kleinen Pflichtteil zu kombinieren Beispiel: Keusch hinterlässt ein Endvermögen = Zugewinn von ,-. Untreu hat kein Vermögen. Neben einem Kind erbt Untreu die Hälfte ( ,-). Schlägt er aus, bekommt er einen Zugewinnausgleich von ,-. Und einen Pflichtteil von 1/8 des verbleibenden Nachlasses von ,-, also weitere 6.250,- ( 2303 BGB) 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 20

11 Wahlmöglichkeiten bei Auflösung der Ehe durch Tod (II) Wenn der Ehegatte zwar etwas erbt oder ein Vermächtnis erhält, der Wert des erlangten aber weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach 1931, 1371 ausmacht, kann er nach 2305 oder 2307 BGB den Wert des großen Pflichtteils erhalten Beispiel: Keusch hinterlässt ein Endvermögen = Zugewinn von ,-. Untreus Zugewinn beträgt gleichfalls ,-. Durch Testament setzt Keusch ihre Tochter zu 7/8 und Untreu zu 1/8 zu Erben ein. Der große Pflichtteil des Untreu ist ¼, also ,-. Sein Erbteil beträgt nur ,- Beachte aber: Der zum Erben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte kann, so kein Fall des 2306 BGB vorliegt nur den Ergänzungspflichtteil verlangen. 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 21 Wahlmöglichkeiten bei Auflösung der Ehe durch Tod (III) Wenn der Ehegatte zwar etwas erbt oder ein Vermächtnis erhält, dieses aber illiquide oder sonst unattraktiv ist, beispielsweise ein Vermögen in Kunst: Beispiel: Keusch hinterlässt ein Endvermögen = Zugewinn von ,-, bestehend aus 2 Bildern. Untreu wird gesetzlicher Erbe zu 1/2. Er kann ausschlagen, damit den güterrechtlichen Ausgleich sich erhalten und gleichzeitig den kleinen Pflichtteilsanspruch verlangen, 1371 Abs Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 22

12 Probleme bei der Berechnung der Ausgleichsforderung Berücksichtigung von Schmerzensgeldansprüchen, Lottogewinnen und anderen in 1374 Abs. 2 BGB nicht genannten Vermögenswerten, die nicht durch gemeinsame Arbeit der Ehegatten erworben sein können. Berücksichtigung von Scheingewinnen durch Geldentwertung - die hm bereinigt um die Inflation 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 23 Fallbeispiel Bauland: Keusch erbt während der Ehe einen an Hamburg-Rotherbaum angrenzenden 2ha großen Acker im Wert von ,--. Zwei Jahre später, weist die Stadt diesen als Bauland aus, der Wert beträgt nun Untreu fragt, wegen seines Zugewinnausgleichsanspruchs. Was ist, wenn die Baulandausweisung eine Woche vor der Eheschließung erfolgte? 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 24

13 Falllösung Grundfall: Keuschs Anfangsvermögen ist , das Endvermögen , Zugewinn ist also Untreu hat weiter nichts, sodass ihm ein Ausgleichsanspruch ihv zusteht. Variante: Da hier das Grundstück bereits mit im Anfangsvermögen steckt, erhält Untreu nichts. 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 25

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