Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt
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1 Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt
2 Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten Haftung für Bankverbindlichkeiten Möglichkeiten zur Absicherung des eigenen Einkommens
3 Situation in Gartenbaubetrieben Meist Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts Meist arbeiten beide Ehepartner im Betrieb und sind zum Teil auch gemeinsam wirtschaftlich verpflichtet Probleme: Haftung des Inhabers bzw. der Gesellschafter mit gesamten privatem Vermögen Eventuell Mithaftung des Ehepartners bei bestimmtem Geschäften
4 Situation in Gartenbaubetrieben Grundsätzliche Regelung in der Familie ist die Zugewinngemeinschaft: Jeder Ehegatte behält sein Vermögen und verwaltet es selbst Kein gemeinsames Vermögen ohne entsprechende Vereinbarung Bei Scheidung erfolgt Ausgleich des Zugewinns gem BGB Bei Tod eines Ehegatten erhöht sich der Erbteil des Überlebenden gem. 171 BGB um ¼ der Erbschaft, tatsächlicher Zugewinn unerheblich
5 Situation in Gartenbaubetrieben bei der Zugewinngemeinschaft auch zustimmungsbedürftige Geschäfte 1365 BGB für Verfügungen über das Vermögen im ganzen bzw. über das nahezu ganze Vermögen Ehegatte muss dem zustimmen Bei unberechtigter Verweigerung kann Vormundschaftsgericht Verfügung genehmigen Wird ein Vertrag ohne erforderliche Einwilligung geschlossen, gilt 1366 BGB - Wirksamkeit erst mit Genehmigung einseitige Rechtsgeschäfte ohne erforderliche Zustimmung immer unwirksam BGB Anderer Ehegatte kann Unwirksamkeit geltend machen gegenüber Dritten BGB
6 Situation in Gartenbaubetrieben Haftung für Schulden: 1362 stellt Vermutung für Gläubiger auf, dass Gegenstände dem Schuldner gehören, die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten sind Gilt nicht bei Getrennt leben, wenn Sachen in Besitz des anderen Ehegatten, der nicht Schuldner ist Widerlegung durch Nachweis des Eigentums am Gegenstand Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmte Sachen sind auch ausgenommen Außerdem Haftung durch vertragliche Verpflichtung möglich
7 Ehevertrag Möglichkeiten ergeben sich aus 1408 ff BGB,insbesondere Güterstand aufheben oder ändern Unterhaltsregelungen zwischen den Ehegatten treffen Regelung des Versorgungsausgleichs Anderweitige Verfügungen Immer notariell beurkundet Bei Wirksamkeit gegenüber Dritten muss Vertrag ins Güterrechtsregister eingetragen werden BGB Außerdem Übertragung der Verwaltung des Vermögens und dessen Widerruf möglich
8 Ehevertrag - Gütertrennung Liegt gem BGB immer dann vor, wenn gesetzlicher Güterstand aufgehoben bzw. ausgeschlossen und nichts anderes vereinbart wird Insbesondere bei Ausschluss des Zugewinns Ausschluss des Versorgungsausgleichs Wirkung: Getrennte Vermögen ohne wechselseitige Auswirkungen Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst 1362 BGB ( Eigentumsvermutung) gilt aber trotzdem
9 Ehevertrag - Gütergemeinschaft liegt vor, wenn Gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten(Gesamtgut) begründet wird Daneben Sondergut und Vorbehaltsgut möglich Zuordnung zum Vorbehaltsgut nach außen nur wirksam, wenn konkret im Güterrechtsregister eingetragen Verwaltung nach Bestimmung im Ehevertrag, ansonsten gemeinschaftlich Praktisch wenig bedeutsam, da gemeinsames vermögen meist nicht gewünscht und Trennung einzelner Teile kompliziert
10 Ehevertrag - Regelungsmöglichkeiten genereller Ausschluss des Zugewinnausgleichs Problem: im Todesfall eines Ehegatten sind die mit Zugewinngemeinschaft verbundenen erbschaftsteuerlichen Vorteile verloren Modifizierung der Bewertungsgrundsätze: Modalitäten zu der Bewertung des Vermögens regeln, also z.b. für das Unternehmen bestimmte Art der Bewertung Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall der Scheidung: Schont Unternehmen, erbschaftsteuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft bleiben erhalten Berücksichtigt eventuelle verschiedene Beiträge der Ehegatten aber nicht
11 Ehevertrag - Regelungsmöglichkeiten Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinn: Unternehmen wird bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt Unternehmen als Quelle des Familienunterhalts wird auch bei Ehescheidung geschützt wird Andere Möglichkeiten für Ausgleich suchen: Mindestunterhalt für den Ehegatten, der nicht Inhaber des Unternehmens Übertragung bestimmter Vermögenswerte bei Scheidung statt Geldanspruch
12 Haftung für Bankverbindlichkeiten Meist 2 Haftungsgrundlagen: Darlehensvertrag, der Auszahlung und Rückzahlung regelt Sicherungsvertrag der die Stellung einer Sicherheit (z.b. Grundschuld oder Bürgschaft) und Eintritt des Sicherungsfalls regelt Beteiligte an den Verträgen müssen nicht identisch sein, so dass Alle Darlehensnehmer auch Sicherheit leisten Nur bestimmte Darlehensnehmer oder auch Dritte Sicherheit leisten
13 Haftung für Bankverbindlichkeiten Bei Vertragsabschluss daher klären Wer ist aus Darlehen berechtigt und verpflichtet? Sind geforderte Sicherheiten notwendig? Ist Verpflichtung Dritter tatsächlich notwendig? Betrifft alle Verträge also: Darlehen für Anschaffung oder Bau von Gebäuden bzw. Grundstücken Nutzung eines Kontokorrentkredit Finanzierung beweglicher Güter (Maschinen, Fahrzeuge, Warenvorräte)
14 Möglichkeiten zur Absicherung des eigenen Einkommens Beschränkung der persönlichen Haftung durch Gründung einer juristischen Person (GmbH, Genossenschaft) oder einer KG Allerdings weitergehende steuerliche Pflichten Beschränkung der Haftung nur, wenn sich Gesellschafter nicht persönlich zusätzlich gegenüber Dritten verpflichten Beschränkung des Einzelunternehmens auf eine Person, ggf. stille Beteiligung des anderen Andere Person dann lediglich angestellt, keine Verpflichtung für das Unternehmen Bei stiller Beteiligung Anspruch auf erzielten Gewinn aber keine Haftung über Beteiligung hinaus
15 Möglichkeiten zur Absicherung des eigenen Einkommens Überprüfung des wirtschaftlichen Verflechtung der Ehepartner mit dem Unternehmen Was gehört Ehegatten jeweils? Bestehen Möglichkeiten zur Trennung von Grundstückseigentum und Eigentum an den Betriebsmitteln? Soweit Vermögen übertragen werden soll, Anfechtungsreglungen beachten: 10 Jahre bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung 2 Jahre bei nahe stehender Person und entgeltlicher Leistung 4 Jahre bei unentgeltlicher Leistung
16 Zusammenfassung Zur Absicherung des Unternehmens vor familienrechtlicher Auseinandersetzung ggf. ehevertragliche Regelung treffen Für Haftung nach außen hin Mögliche vertragliche Verpflichtungen vor Verbindlichkeit überprüfen Möglichkeiten des Gesellschaftsrechts nutzen Zuordnung der Vermögensgegenstände regeln Bei Vermögensübertragungen die Anfechtungsregelungen beachten
17 Bei Fragen und Anregungen WAGNER RECHTSANWÄLTE Alexander Wagner Rechtsanwalt Otto-Schill-Straße Leipzig Telefon: Telefax: kanzlei@anwalt-wagner.de
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