Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

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1 Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 13. Dezember 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Probleme bei der Berechnung der Ausgleichsforderung Berücksichtigung von Schmerzensgeldansprüchen, Lottogewinnen und anderen in 1374 Abs. 2 BGB nicht genannten Vermögenswerten, die nicht durch gemeinsame Arbeit der Ehegatten erworben sein können. Berücksichtigung von Scheingewinnen durch Geldentwertung - die hm bereinigt um die Inflation 13. Dezember 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 2 Familienrecht 1

2 Bauland: Fallbeispiel Keusch erbt während der Ehe einen an Hamburg-Rotherbaum angrenzenden 2ha großen Acker im Wert von ,--. Zwei Jahre später, weist die Stadt diesen als Bauland aus, der Wert beträgt nun Untreu fragt, wegen seines Zugewinnausgleichsanspruchs. Was ist, wenn die Baulandausweisung eine Woche vor der Eheschließung erfolgte? 13. Dezember 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 3 Grundfall: Falllösung Keuschs Anfangsvermögen ist , das Endvermögen , Zugewinn ist also Untreu hat weiter nichts, sodass ihm ein Ausgleichsanspruch ihv zusteht. Variante: Da hier das Grundstück bereits mit im Anfangsvermögen steckt, erhält Untreu nichts. 13. Dezember 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 4 Familienrecht 2

3 Fall Negatives Anfangsvermögen Keusch geht ohne Vermögen in die Ehe, Untreu mit Verbindlichkeiten von Keusch erhält die Schenkung der Wohnung durch die Eltern, die bei Erwerb wie auch Beendigung des Güterstandes wert ist. Das aufgebaute Ballettstudio hat einen Wert bei Scheidung von Die Ehegatten haben während der Ehe die Schulden des Untreu bis auf getilgt. Bestehen Zugewinnausgleichsansprüche? 13. Dezember 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 5 Falllösung Anfangsvermögen Untreu: (1374 III!) Keusch: (1374 II) Endvermögen Untreu: (1375 I S. 2!) Keusch: (1375 I) Zugewinn Untreu: (1373) Keusch: (1373) Ausgleichsforderung Keusch hätte grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen Untreu nach 1378 Abs. 1 BGB Abs. 2 begrenzt den Anspruch allerdings auf den Wert des tatsächlich vorhandenen Vermögens. Keusch erhält also nichts. 13. Dezember 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 6 Familienrecht 3

4 Fallabwandlung Wie vor, nur hat Untreu deshalb noch immer Miese, weil er kurz vor dem Scheidungsantrag der Keusch eine von ihm angeschaffte und mit Mitteln der Keusch bar bezahlte Eigentumswohnung mit einem Wert von der Winzertochter geschenkt hat. Abwandlung 2: Die Eigentumswohnung ist erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei einem Spekulationsgeschäft verloren gegangen. 13. Dezember 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 7 Lösung Im Fall ungerechtfertigter Schenkungen bestimmt 1375 Abs. 2, dass diese Vermögensminderungen dem Betrag nach dem Endvermögen zugerechnet werden. Parallel bestimmt 1378 Abs. 2 S. 2 BGB, dass solche Minderungen das den Ausgleich begrenzende Gesamtvermögen erhöhen. Endvermögen des Untreu wären damit nicht , sondern Dass eine Vollstreckung damit zwar gleichwohl nicht möglich ist, ist für Keusch zwar nicht schön, sie kann sich den Anspruch aber wenigstens titulieren lassen. Ergänzend gewährt 1390 Abs. 1 in den Fällen, in denen der Ehegatte in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat, dem Berechtigten einen Anspruch auf Wertersatz gegen den Beschenkten nach den Bestimmungen des Bereicherungsrechts. 13. Dezember 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 8 Familienrecht 4

5 Lösung Abwandlung - Vermögensminderung nicht im Rahmen von 1375er Tatbeständen - Aber Berechnungszeitpunkt bei Scheidungen ist nicht Beendigung des Güterstandes (=Rechtskraft Scheidungsurteil), sondern Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, 1384 BGB - Beschränkung des 1378 Abs. 2 gilt insoweit auch nicht, da es für die Höhe der Ausgleichsforderung nach neuem Recht auch auf die Rechtshängigkeit des Antrags ankommt, 1384 BGB. 13. Dezember 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 9 Familienrecht 5

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