2. Kapitel: Erbrecht des Ehepartners

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1 I. Einführung 70 Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners 37 ist in 1931 geregelt (lesen Sie die Vorschrift zur ersten Information ganz durch). Da Ehepartner nicht nach 1589 miteinander verwandt sind 38,musste das Erbrecht des Ehepartners gesondert geregelt werden. Das BGB reiht den überlebenden Ehepartner nicht in eine der für die gesetzliche Erbfolge bestehenden Ordnungen ein, sondern sieht die Erbberechtigung aufgrund Blutsverwandtschaft und aufgrund Ehe als gleichwertig an und lässt daher den Ehepartner und nähere Verwandte nebeneinander zum Zuge kommen. Im Verhältnis zu entfernteren Verwandten wird der Ehepartner eindeutig bevorzugt ( 1931 Abs. 1 S. 1) oder sogar allein berechtigt ( 1931 Abs. 2) 39 Vorrang des Ehepartnererbrechts. Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners dient einerseits dem Zweck, den»ehegewinn«auszugleichen 40 und soll andererseits die wirtschaftliche Existenz des Ehepartners entsprechend dem bisherigen Lebenszuschnitt der Eheleute sichern 41. II. Voraussetzungen des Ehepartnererbrechts Bestehen der Ehe Zum Zeitpunkt des Erbfalls, also des Todes des Erblassers, muss eine wirksame Ehe bestanden haben. Diese besteht nicht: a) Bei einer sog.»nichtehe«. Diese»liegt vor«, wenn die»eheschließenden«gleichen Geschlechts sind (in diesem Fall gilt nicht das BGB, sondern das LPartG 42 ), die willentliche Eheschließungserklärung eines Partners oder die erforderliche Mitwirkung des Standesbeamten fehlt ( 1310 Abs. 1S.1). 37 Ein Begriff, den ich dem des»ehegatten«vorziehe, daernicht so biologisch, sondern menschlicher klingt. 38 Vgl. Wörlen, FamR, Rdnr MüKo/Leipold, 1931, Rdnr Schlüter, Rdnr Palandt/Edenhofer, 1931, Rdnr Dazu etwas mehr unten Rdnrn. 89ff. Näheres zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, vgl. Wörlen, FamR, Rdnrn

2 b) Nach Aufhebung einer Ehe durch rechtskräftiges Urteil nach Die Aufhebungsgründe sind in 1314 aufgezählt. c) Wenn die Ehe vor dem Erbfall nach 1564 rechtskräftig geschieden worden ist. 2. Kein Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge trotz Bestehens der Ehe a) Trotz Bestehens der Ehe kann das Ehepartnererbrecht ausnahmsweise gem ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die (materiellen) Voraussetzungen für die Scheidung ( 1933 S. 1) der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Antrag des Ehepartners zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt nach 1933 S. 2, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte. Dabei ist bezüglich der formellen Voraussetzungen strittig, ob der jeweilige Antrag bereits rechtshängig sein muss (so die ganz h. M. 43 ) oder ob die Anhängigkeit des Antrags ausreicht Zur Wiederholung 45 (und zum besseren Verständnis des Meinungsstreits): Worin besteht der Unterschied zwischen Rechtshängigkeit und Anhängigkeit? Siehe 261 Abs. 1,253 Abs. 1ZPO: Anhängigkeit liegt bereits vor, wenn eine Klage bzw. ein Antrag bei Gericht eingereicht ist, Rechtshängigkeit setzt erst dann ein, wenndie Zustellung an den Klage-/ Antragsgegner erfolgt ist. Sind die Voraussetzungen von 1933 S.1 und S.2 erfüllt, hat der überlebende Ehepartner sein Erbrecht aus 1931 ebenso verloren wie den in 1933 S.1genannten Voraus aus b) Wie das gesetzliche Verwandtenerbrecht ist selbstverständlich auch das gesetzliche Ehepartnererbrecht ausgeschlossen, wenn der Ehepartner durch testamentarische Verfügung des Erblassers enterbt ( 1938) oder für erbunwürdig erklärt ( 2339ff.) wurde oder nach 2346ff. einen Erbverzicht ausgesprochen hat Vgl. z. B. Schlüter, Rdnr. 99; BGHZ 111, 329; Palandt/Edenhofer, 1933, Rdnr. 2;MüKo/ Leipold, 1933, Rdnr So Brox/Walker, Rdnr. 66, mit guter Begründung, die aber raten, sich der h. M. anzuschließen. 45 Vgl. etwa Wörlen, FamR, Rdnr. 249, Fn Mehr zum»voraus«unten, Rdnr Näheres zu Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht finden Sie im Dritten Teil (Rdnrn. 299 ff.) des Buchs. 69

3 Erster Teil Ist ein Erbberechtigter des Erblassers, hier der Ehepartner, durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, hat er grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht i. S. d ff. (die Vorschriften brauchen Sie jetzt noch nicht lesen 48 ). Da der Ehepartner, dessen Erbrecht sowie dessen Voraus bereits unter den Voraussetzungen des 1933 ausgeschlossen ist, nicht mehr durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden konnte, kann ihm auch kein Pflichtteilsrecht zustehen 49. III. Umfang des Ehepartnererbrechts 74 Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts des Ehepartners richtet sich zunächst gem Abs. 1 danach, welche Verwandten ( 1589) des Erblassers aus welcher Ordnung noch leben. Daneben sind güterrechtliche Vorschriften für den Umfang maßgebend. Gem Abs. 3 bleibt 1371, der den Zugewinnausgleich beim gesetzlichen Güterstand im Todesfall regelt,»unberührt«, d. h. er ist anzuwenden. Außerdem ergibt sich aus 1931 Abs. 4 eine Besonderheit für die Gütertrennung Erbrechtliche Grundregeln Welche Erbquote entfällt nach 1931 (lesen) auf den überlebenden Ehepartner neben Abkömmlingendes Erblassers? Abkömmlinge sind Verwandte bzw. gesetzliche Erben der ersten Ordnung ( 1924 Abs. 1), neben denen der Ehepartner gem Abs. 1 S. 1, 1. Var. zu ¼als Erbe berufen ist, unabhängig davon, wieviele Abkömmlinge überlebt haben. Neben den Verwandten der zweiten Ordnung ( 1925) oder neben Großeltern ist der überlebende Ehepartner gem Abs. 1S. 1, 2Var. zu ½ der Erbschaft als Erbe berufen. Welche Erbquoten entfallen z. B. auf die Überlebenden, wenn dies nur noch die Ehefrau des Erblassers und dessen Eltern sind? Nach 1931 Abs. 1S. 1, 1. Var. entfallen auf die Ehefrau ½der Erbschaft und auf die beiden Elternteile ( 1925Abs. 2) je¼. Leben außer der Ehefrau nur noch die Großeltern des Erblassers, erbt die Ehefrau nach 1931 Abs. 1 S. 1, 2. Var. ebenfalls ½ und die beiden Großelternteile als gesetzliche Erben dritter Ordnung ( 1926 Abs. 2)je ¼. 48 Damit befassen wir uns noch ausführlicher: Vgl. Fünfter Teil (Rdnrn. 429 ff.). 49 Vgl. Palandt/Edenhofer, 1933, Rdnr

4 Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, erhält der überlebende Ehepartner (neben der Hälfte nach 1931 Abs. 1 S. 1) gem Abs. 1 S. 2 auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach 1926 Abs. 3 S. 1 den Abkömmlingen des vorverstorbenen Großelternteils zukommen würde. Wenn Sie diese nicht ganz einfache Regelung verstanden haben, sollten Sie den folgenden Fall lösen können. Übungsfall 5 Der Erblasser E hinterlässt neben seiner Ehefrau F eine Großmutter väterlicherseits (GMV), während sowohl alle anderen Großeltern als auch seine Eltern verstorben sind. Außer GMV lebt noch ein Sohn (Onkel O des Erblassers) der Großeltern mütterlicherseits. Berechnen Sie die Erbquoten der Überlebenden! Decken Sie das folgende Diagramm zunächst wieder ab und erstellen Sie selbst eines, anhand dessen Sie unter der Berücksichtigung der 1930, 1931 und 1926 die Erbquoten ermitteln, bevor Sie weiterlesen. Lösung: GVV GMV GVM GMM V M O E F Gehört ein Ehepartner zu den gesetzlichen Erben, empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge 50 : (1) Welche Verwandten sind neben dem Ehepartner zur Erbfolge berufen? Hierbei 1930 nicht vergessen! Da keine Verwandten erster und zweiter Ordnung mehr vorhanden sind, erben neben der F die Verwandten der dritten Ordnung, also die GMV und der O ( 1926 Abs. 1). (2) Hat man festgestellt, wer neben dem Ehepartner Erbe geworden ist, muss man nach 1931 die Erbquote des Ehepartners ermitteln. Nach 1931 Abs. 1 S. 1, 2. Var. erhält F somit ½ der Erbschaft. 50 Vgl. Frank, 2, Rdnr

5 Erster Teil (3) Der Rest der Erbschaft ist dann nach den Regeln über die Verwandtenerbfolge unter den verbleibenden Erben (hier GMV und O) zu verteilen. Würden alle Großeltern noch leben, würden GVV und GMV sowie GVM und GMM jeweils zusammen je ¼ bekommen ( 1926 Abs. 2). Da mit der Großmutter GMV mit O ein Abkömmling der verstorbenen Großeltern GVM und GMM zusammentrifft, erhält F gem Abs. 2 auch von der anderen Hälfte den Anteil, der (rechnerisch) nach 1926 Abs. 3 S. 1 dem O zufallen würde. Dieser Anteil beträgt demnach ¼, da O nach dieser Vorschrift an die Stelle seiner Eltern (GVM und GMM) getreten ist. Somit erhält F ½ plus ¼ = ¾ der Erbschaft. Der Anteil des (vor)verstorbenen Großvaters väterlicherseits (GVV) fällt nach 1926 Abs. 3 S. 2 der GMV zu. Das bedeutet, dass sie das ¼, welches ihr über 1926 Abs. 2 zusammen mit GVV zugestanden hätte, alleine bekommt. Endergebnis also: F erhält nach der erbrechtlichen Grundregel ¾, GMV erhält ¼ und O geht leer aus. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung und aus der dritten Ordnung keine Großeltern vorhanden, erhält der Ehepartner gem Abs. 2 die ganze Erbschaft! Güterrechtliche Besonderheiten Wie Sie bereits (Rdnr. 74) gelesen haben, bestimmt 1931 Abs. 3, dass 1371 zusätzlich anzuwenden ist. Daraus ergeben sich einige güterrechtliche Korrekturen der soeben dargestellten erbrechtlichen Grundregeln, wobei jene davon abhängen, in welchem Güterstand der Erblasser und sein Ehepartner gelebt haben. 79 a) Zugewinngemeinschaft Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn, den sie während der Ehe erzielt haben, gem Abs. 2 S. 2ausgeglichen 51,wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehepartners beendet, wird der Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, dass sich der aus 1931 Abs. 1 S. 1 errechnete gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners gem Abs. 1um ¼der Erbschaft erhöht (»erbrechtliche Lösung 52 «= großer Pflichtteil), und zwar unabhängig davon, ob die Ehepartner 51 Näheres dazu in Wörlen, FamR, Rdnrn, 235 ff. 52 Vgl. statt aller nur MüKo/Leipold, 1931 Rdnr

6 überhaupt einen Zugewinn erzielt haben (sog. pauschalierter Zugewinnausgleich). Nach 1931 Abs. 1S. 1und Abs. 3i.V.m Abs. 1erbt der überlebende Ehepartner neben den Abkömmlingen (= Verwandte erster Ordnung) demnach ½(= ¼ + ¼) des Nachlasses und neben Großeltern ½ + ¼, also insgesamt ¾ der Erbschaft. Wird der überlebende Ehepartner (im Gegensatz zur erbrechtlichen Lösung) weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann ergem Abs. 2 HS. 1 den Ausgleich des (tatsächlichen) Zugewinns nach den Vorschriften der (die Sie jetzt nicht lesen müssen) und den Pflichtteil ( 2303 Abs. 2 S. 1) verlangen (»güterrechtliche Lösung 53 «). Dieser sog. kleine Pflichtteil berechnet sich gem Abs. 2 HS. 2 nach dem nicht ( 1371 Abs. 1) erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehepartners. Da der gesetzliche Erbteil des Ehepartners neben dem der Abkömmlinge gem Abs. 1S. 1, 1. Var. ¼beträgt, umfasst der kleine Pflichtteil nach 2303 Abs. 2i. V. m Abs. 2HS. 2somit ⅛ (= Hälfte des Wertes von einem Nachlassviertel: 2303 Abs. 2 S. 2, 1931 Abs. 1 S. 1). Diesen kleinen Pflichtteil kann der überlebende Ehepartner gem Abs. 3 auch dann verlangen, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen 54 ( 1942 ff.) hat. Schlägt der Ehepartner die Erbschaft aus, ist er nicht (mehr)»erbe«, sodass 1931 Abs. 1S. 1i.V.m Abs. 1, der ja voraussetzt, dass der Ehepartner noch Erbe ist, keine Anwendung findet. Ein pauschalierter Zugewinnausgleich nach der erbrechtlichen Lösung findet also nicht statt, sondern der Zugewinnausgleich richtet sich nach dem tatsächlichen Zugewinn. Da der Ehepartner nach der erbrechtlichen Lösung gem Abs. 1, 1371 Abs. 1 neben anderen Verwandten zumindest ½ der Erbschaft erhält, wird er von der Möglichkeit der Ausschlagung nur Gebrauch machen, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus ausgleichspflichtigem Zugewinn i. S. v besteht 55.Dies wird dann der Fall sein, wenn der Erblasser ein niedriges Anfangsvermögen ( 1374) hatte und ein hohes Endvermögen ( 1375) hinterlässt. Verdeutlichen wir uns diese Regelungen wieder an einem Fallbeispiel Palandt/Brudermüller, 1371, Rdnr Bei der Anwendung von 1371 Abs. 2 ist strittig, ob der ausschlagende Ehepartner neben dem Zugewinnausgleich nur den nach dem nicht erhöhten Erbteil berechneten (kleinen) Pflichtteil fordern kann oder ob er statt beider Ansprüche auch den Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem erhöhten Erbteil ergibt, wählen kann [vgl. Brox/Walker, Rdnr. 75 a. E. wie dort Rdnrn. 550ff. wird auf diese Streitfrage auch hier im Teil über das Pflichtteilsrecht (Fünfter Teil, Rdnrn. 429 ff.) etwas näher eingegangen]. 55 Ebenda. 73

7 Erster Teil 82 Übungsfall 6 Beim Tod des E leben noch seine Ehefrau F und seine beiden Kinder, Tochter T und Sohn S, ein Bruder (B) des E sowie sein Vater (V) und seine Mutter (M). E und F lebten im gesetzlichen Güterstand und haben kein Testament errichtet. Wer erbt welchen Anteil am Vermögen des E? Abwandlung: Das Anfangsvermögen von E und F betrug bei der Heirat»Null«. Beim Tod des E beträgt sein Endvermögen Euro, das»vermögen«von F steht immer noch bei»null«. Welche Summe bekommt F nach der»erbrechtlichen«und welche nach der»güterrechtlichen«lösung, wenn sie die Erbschaft ausschlägt? Zur Lösung des Ausgangsfalls erstellensie bitte das obligatorischedia- gramm, umdie Erbquoten der Überlebenden zu bestimmen. Decken Sie dazu das folgende Diagramm wieder zu (»do it yourself«, bevor Sie weiterlesen!). Lösung: V M B E F T S 83 Welche Vorschrift muss zunächst berücksichtigt werden, umdie Erbanteile bestimmen zu können? Antwort: Fußnote 56! Da mit den Abkömmlingen Tund Sgesetzliche Erben der ersten Ordnung ( 1924 Abs. 1) vorhanden sind, scheiden Erben der zweiten Ordnung ( 1925 Abs. 1), alsov, Mund Bgem aus. Für das gesetzlicheerbrecht der Fgilt Welcher Erbanteil entfällt danach auf Fund die KinderSund T? Gem Abs. 1,1.Var. ist Fneben Sund Tzu¼der Erbschaft berufen, sodass Sund Tgem Abs. 4je ⅜ bekommen würden. Das wäre richtig, wenn es 1931 Abs. 3 nicht gäbe, der auf die Anwendung von 1371 verweist. Nach 1371 Abs. 1 wird, wie Sie wissen (vgl. Rdnr. 78), der Zugewinn des E unabhängig davon, wie hoch er ist oder ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde pauschal dadurch ausgegli ! 74

8 chen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um ein Viertel erhöht. Was bedeutet das für unseren Fall? Antwort: Fußnote 57! Damit können wir auch gleich die erste Frage zur Abwandlung des Ausgangsfalls beantworten. Welche Summe steht der Fnach dieser erbrechtlichen Lösung zu? ½von macht nach Adam Riese , sodass Sund Tje erben. Welche Summe bekommt Fnach der güterrechtlichen Lösung, wenn Siedie Erbschaft ausschlägt? Wird die Erbschaft ausgeschlagen, ist der Ausschlagende nicht Erbe geworden (vgl Abs. 1). Das bedeutet für die Ehefrau F, dass ihr kein gesetzlicher Erbteil zusteht, sodass 1371 Abs. 1, der den gesetzlichen Erbteil pauschal erhöht, nicht anwendbar ist. Der Zugewinnausgleich muss daher nach den erfolgen (diese Vorschriften brauchen Sie jetzt nicht alle lesen), von denen Sie die meisten kennen sollten, wenn Sie sich mit dem Familienrecht beschäftigt haben 58. Notieren Sie sich nun bitte folgende Vorschriften auf einem Blatt Papier und stellen Sie fest, welchen Ausgleichsanspruch Fdanach hat: 1373, 1374 Abs. 1, 1375 Abs. 1S. 1und 1378 Abs. 1(Vorschriften lesen!). Gem ist der Zugewinn eines Ehepartners der Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen ( 1374Abs. 1)des Ebetrug»0«, seinendver- mögen ( 1375 Abs. 1S. 1) Fhat»mit 0angefangen«und ist dabei geblieben. Sie hat somit keinen Zugewinn. Sie hat abergem. 1378Abs. 1gegenEeine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses, um den der Zugewinn des E ( ) denzugewinnder F(0) übersteigt. Ihre Ausgleichsforderung nach 1378Abs. 1,die als Erblasserschuld vomnachlassabzuziehen ist, beträgt somit und richtet sich als schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben. Somit ergibt sich rechnerisch kein Unterschied zurerbrechtlichen Lösung? Oder haben wir etwas vergessen? Ja; welche Vorschrift müssen wir nach der Ausschlagung der Erbschaft durch Fnoch berücksichtigen? 57 F bekommt ¼ des Nachlasses gem Abs. 1, 1. Var. und ¼ nach 1371 Abs. 1, also ½. S und T teilen sich gem Abs. 4 die andere Hälfte, bekommen somit je ¼. 58 Z. B. in Wörlen, FamR, Rdnrn

9 Erster Teil 84 Antwort: Fußnote 59! Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus, so kann er(wie der überlebende Ehegatte, der aufgrund einer letztwilligen Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, dies gem Abs. 2 kann) gem Abs. 3 außer dem Zugewinnausgleich den sog. kleinen Pflichtteil verlangen, der sich auf ⅛ (vgl. Rdnrn. 80 f.) des Nachlasses beläuft. Der Nachlass des E beträgt nach Abzug der Ausgleichsforderung der F aus 1378 Abs Davon ⅛ sind Somit kann F nach der güterrechtlichen Lösung verlangen, während für Sund Tnicht je , sondern nur verbleiben. 85 b) Gütertrennung Falls die Eheleute durch Ehevertrag ( 1408) Gütertrennung ( 1414) vereinbart haben, gilt die Sonderregelung des 1931 Abs. 4. Danach wird der Erbteil des Ehepartners ausschließlich nach erbrechtlichen Regeln bestimmt, unter der Voraussetzung, dass der Erblasser neben seinem Ehepartner nicht mehr als ein oder zwei Kinder hinterlässt. Bei einem Kind erben der Ehepartner und das Kind nach 1931 Abs. 4 jeweils ½, bei zwei Kindern erben er und die Kinder je ⅓. Neben drei und mehr Kindern verteilt sich das Erbe unter diesen und dem Ehepartner nach 1931 Abs. 1,d. h. der Ehepartner erbt ¼ und die Kinder die restlichen ¾ zu gleichen Teilen ( 1924 Abs. 4). Sinn und Zweck der Sonderregelung von 1931 Abs. 4 ist es, die Stellung des überlebenden Ehepartners als gesetzlichen Erben insofern zu verbessern, als sein Erbteil nie geringer ist als der eines Kindes. Der Ehepartner soll dadurch besser gestellt sein als er dies nach 1931 Abs. 1wäre, um ihn für seine Mitarbeit beim Vermögenserwerb zuentschädigen 60. Außerdem sollte durch die Regelung des 1931 Abs. 4 für den Ehepartner auch ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass nach 2057a nur den Abkömmlingen ein Ausgleichsanspruch für besondere Leistungen (insbesondere Pflegeleistungen) zusteht c) Gütergemeinschaft Für die Gütergemeinschaft ( ), die Sie jetzt nicht lesen brauchen, gibt es keine Sonderregelung. Für den Erbteil des überlebenden Ehepartners als gesetzlichem Erben gelten nur die Absätze 1 und 2 von Abs. 3! 60 Palandt/Edenhofer, 1931, Rdnr. 10; Schlüter, Rdnr. 109; Brox/Walker, Rdnr. 73u. a.; kritisch dazu z. B. Frank, Rdnr PWW/Tschichoflos, 1931, Rdnr

10 Esbleibt hier also bei den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen. Da der überlebende Ehepartner bei der Gütergemeinschaft ohnehin schon über seine güterrechtliche Beteiligung am Gesamtgut (vgl lesen Sie davon nur Abs. 1 und Abs. 2) hinreichend geschützt ist, bedarf es hier keines besonderen erbrechtlichen Schutzes 63. Lesen Sie nun die Zusammenfassung auf der folgenden Übersicht MüKo/Leipold, 1931, Rdnr. 38; vgl. auch Schlüter, Rdnr. 110; Frank, Rdnr. 38, die beide auf die»ausschließliche«und»uneingeschränkte«regelung des» 1931«verweisen.»Uneingeschränkt«gilt 1931 nicht: Abs. 4 gilt nur für die Gütertrennung. Und Abs. 3 gilt nur für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft! 63 Hk-BGB/Hoeren, 1931, Rdnr

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