DIE EHEGATTEN IM SCHEIDUNGS-, GÜTER- UND ERBRECHT

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1 DIE EHEGATTEN IM SCHEIDUNGS-, GÜTER- UND ERBRECHT Lars Hauser, lic. iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M. ALTENBURGER LTD legal + tax Seestrasse Küsnacht Unternehmer Forum Schweiz Davos Kongress Treuhand 22./23. September 2011 EINLEITUNG Verheiratete Person Risiko: Ehescheidung Tod Rechtsfolgen: Güterrecht Vermögen Scheidungsrecht Kinder Unterhalt Pensionskasse Erbrecht Vermögen Planung: Ehevertrag Testament Erbvertrag Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 2 1

2 ÜBERSICHT 1. Scheidungsrecht 2. Güterrecht 3. Erbrecht 20 Min. 30 Min. 30 Min. - Scheidungsvoraussetzungen - Scheidungsverfahren - Scheidungsfolgen - Elterliche Sorge - Kinderunterhalt - Besuchsrecht - Nachehelicher Unterhalt - Pensionskasse - Güterrechtliche Auseinandersetzung - Planung durch Ehevertrag - Beispielfall - Gesetzliche Erbfolge - Planung durch Testament / Erbvertrag - Beispielfall Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 3 1. SCHEIDUNGSRECHT 1.1 Scheidungsvoraussetzungen / -verfahren Scheidungswille beide Parteien Scheidungswille nur eine Partei Vollständige Konvention Art. 111 ZGB Teilkonvention Art. 112 ZGB 2 Jahre Getrenntleben Art. 114 ZGB Unzumutbarkeit Art. 115 ZGB Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 4 2

3 1. SCHEIDUNGSRECHT 1.2 Scheidungsfolgen Übersicht - Kinderbelange - Elterliche Sorge - Besuchsrecht - Kinderunterhalt - Nachehelicher Unterhalt - Pensionskasse - Vermögen Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 5 1. SCHEIDUNGSRECHT 1.3 Scheidungsfolgen nachehelicher Unterhalt War die Ehe lebensprägend? Nein Anknüpfung an voreheliche Lebensverhältnisse Wurde die Karriere durch die Ehe beeinträchtigt? Ja Anknüpfung am letzten ehelichen Lebensstandard Ist die Eigenversorgung ungenügend? Ja Nein Nein Ja Ausgleich der «Karriereeinbusse» Kein wirtschaftlicher Scheidungsnachteil Nein Ja Ist die Eigenversorgung trotz zumutbarem Zusatzeinkommen immer noch ungenügend? Ist die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar? Nein, wegen Kinderbetreuung Langer Ehedauer, traditioneller Rollenteilung, Alter Krankheit, Invalidität, Ausbildung, Erwerbsaussichten Quelle: «Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches» Ja Grundsätzlich ausgleichspflichtiger Scheidungsnachteil Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 6 3

4 1. SCHEIDUNGSRECHT 1.4 Scheidungsfolgen Pensionskasse Grundsatz: Je hälftige Teilung (Art. 122 ZGB) (aufgrund der aktuellen Belege der Pensionskassen inkl. Durchführbarkeitsbescheinigung) Ausnahmen: - Teilverzicht (Art. 123 Abs. 1 ZGB): Wenn Altersvorsorge auf andere Weise gewährleistet - Ausschluss (Art. 123 Abs. 2 ZGB): Wenn Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse offensichtlich unbillig wäre Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 7 1. SCHEIDUNGSRECHT 1.5 Praktischer Hinweis - Merkblätter - Formulare zu Einreichung Scheidung - Musterkonventionen Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 8 4

5 2.1 Übersicht über die Güterstände Gütertrennung sbeteiligung Gütergemeinschaft Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / Gütertrennung Bsp. - Konto CS CHF Fahrzeug Mercedes - ½ Haus in Meilen - Darlehensschuld CHF Konto UBS CHF Fahrzeug Audi - ½ Haus in Meilen Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 10 5

6 2.3 sbeteiligung - Voreheliches Vermögen - Während der Ehe unentgeltlich erworbenes Vermögen (Erbschaft oder Schenkung) - Ersatzanschaffungen - Persönlicher Gebrauch - Genugtuungsansprüche Während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen (Einkommen) Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / Gütergemeinschaft - Persönlicher Gebrauch - Genugtuungsansprüche Gesamtgut Haftung! Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 12 6

7 2.5 Güterrechtliche Auseinandersetzung Merkmale: - Bestand Gütermassen Zeitpunkt Auflösung (Einleitung Scheidung / Tod) - Wert Gütermassen Zeitpunkt Auseinandersetzung (Scheidungsurteil / Teilung) - Keine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten Ablauf: I. Zuordnung zu Frauen- oder Mannesgut (Eigentumsverhältnisse) II. Zuordnung zu / III. Ersatzforderungen IV. Vorschlagsberechnung Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 13 I. Zuordnung zu Frauen- oder Mannesgut (Eigentumsverhältnisse) - Konto CS CHF Fahrzeug Mercedes (Wert ) - Haus Meilen CHF 1 Mio. - Hypothek CHF = CHF Konto UBS CHF Fahrzeug Audi (Wert CHF ) = CHF Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 14 7

8 II. Zuordnung zu / - Haus Meilen CHF 1 Mio. - Hypothek CHF = CHF Erbschaft CHF Fahrzeug Audi (Wert CHF ) = CHF Konto CS CHF Fahrzeug Mercedes (Wert CHF ) - Konto UBS CHF = CHF = CHF Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 15 III. Ersatzforderungen - Haus Meilen CHF 1 Mio. - Hypothek CHF = CHF Erbschaft CHF Fahrzeug Audi (Wert CHF ) = CHF Investition CHF Konto CS CHF Fahrzeug Mercedes (Wert CHF ) - Ersatzforderung CHF = CHF Konto UBS CHF = CHF Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 16 8

9 IV. Vorschlagsberechnung CHF = CHF = CHF Nettoforderung = CHF CHF Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / Ehevertrag 1. Wahl Gütertrennung / Gütergemeinschaft 2. Anpassung sbeteiligung Merkmale: - Numerus clausus (nur gewisse Abänderungen möglich) - Öffentliche Beurkundung - Rückwirkung möglich Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 18 9

10 2.6 Ehevertrag Art. 199 Abs. 1 ZGB: Vermögenswerte die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind. Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / Ehevertrag Art. 199 Abs. 2 ZGB: Erträge aus dem Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 20 10

11 2.6 Ehevertrag Art. 216 ZGB: Änderung der Vorschlagsbeteiligung Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / Übungsfall Die Ehegatten Martha und Fritz haben am geheiratet (kein Ehevertrag). Zum Zeitpunkt der Heirat besass M eine Liegenschaft im Wert von CHF und ein Fahrzeug Audi (Wert CHF ). Heute besitzt M weiterhin die Liegenschaft (Wert: CHF 1 Mio.) und Ersparnisse von CHF F verfügt aktuell über Ersparnisse von CHF (CHF hiervon stammen allerdings aus einem Erbvorbezug) und ein Fahrzeug Mercedes. Der Erbvorbezug betrug insgesamt CHF , CHF davon hat F in das Auto gesteckt (Kaufpreis: CHF , Wert heute: CHF ). Es kommt zur Scheidung. Nehmen Sie die güterrechtliche Auseinandersetzung vor. Wie hoch ist die güterrechtliche Nettozahlung? Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 22 11

12 2.8 Lösung Fritz Martha EG Ersatzforderung Erbvorbezug CHF Ersatzforderung Inv. Auto CHF (1/4) Liegenschaft CHF Fahrzeug Audi (CHF ) ER Ersparnisse CHF Fahrzeug Mercedes CHF (3/4) Ersparnisse CHF Zahlung CHF Die Ehegatten Martha und Fritz haben am geheiratet (kein Ehevertrag). Zum Zeitpunkt der Heirat besass M eine Liegenschaft im Wert von CHF und ein Fahrzeug Audi (Wert CHF ). Heute besitzt M weiterhin die Liegenschaft (Wert: CHF 1 Mio.) und Ersparnisse von CHF F verfügt aktuell über Ersparnisse von CHF (CHF hiervon stammen allerdings aus einem Erbvorbezug) und ein Fahrzeug Mercedes. Der Erbvorbezug betrug insgesamt CHF , CHF davon hat F in das Auto gesteckt (Kaufpreis: CHF , Wert heute: CHF ). Es kommt zur Scheidung. Nehmen Sie die güterrechtliche Auseinandersetzung vor. Wie hoch ist die güterrechtliche Nettozahlung? Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / ERBRECHT 3.1 Zeitpunkt der erbrechtlichen Teilung Zuerst güterrechtliche Auseinandersetzung, dann Verteilung des Nachlasses 1/6 1/6 1/6 Gesetzliche Erbfolge 1/12 1/12 Gesetzliches Güterrecht Maximale gesetzliche (Gesamt-)Quote des Ehegatten (inkl. Güterrecht) bei Teilung mit Kindern des Erblassers 1/12 3/4 Faktische Erbfolge Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 24 12

13 3. ERBRECHT 3.2 Parentelenordnung Anteil des überlebenden Ehegatten 1. Parentel: Nachkommen des Erblassers falls nicht vorhanden 2. Parentel: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen falls nicht vorhanden 3/4 3. Parentel: Grosseltern des Erblassers und deren Nachkommen alles Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / ERBRECHT 3.3 Pflichtteile Unentziehbarer Mindestanspruch am Nachlass Pflichtteilsberechtigte Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) Pflichtteil 3/4 Eltern, sofern sie als Erben der 2. Parentel zum Zuge kommen Der überlebende Ehegatte Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 26 13

14 3. ERBRECHT 3.4 Verfügbare Quote des verheirateten Erblassers A. Mit Nachkommen Erbteil Überlebender Ehegatte Nachkommen Pflichtteil Anteil am Erbteil 3/4 Anteil am Nachlass 1/4 3/8 Verfügbare Quote 5/8 3/8 C. Mit Erben der 3. Parentel Erbteil Pflichtteil Anteil am Erbteil Überlebender 1/1 Ehegatte Grosseltern oder Nachkommen - - Verfügbare Anteil am Nachlass Quote - Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / ERBRECHT 3.5 Verfügungen von Todes wegen Testament Eigenhändiger letzter Wille Formvorschriften Erbeinsetzung, Vermächtnis, Teilungsvorschriften etc. möglich Willensvollstrecker Aufbewahrungsort Erbvertrag Vertrag zwischen mehreren Parteien Öffentliche Beurkundung Erbzuwendungs- oder Erbverzichtsvertrag Umgehung Pflichtteil möglich Gesonderte Themen (Nutzniessung, Enterbung, Teilung etc.) Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 28 14

15 3. ERBRECHT 3.6 Übungsfall Martha und Fritz haben am geheiratet (kein Ehevertrag). Martha verstirbt bei einem Autounfall und hinterlässt ihren Ehemann Fritz und zwei Kinder, Monika und Peter. Der Vater von Martha ist bereits vorverstorben, die Mutter lebt noch. In ihrem Testament hat Martha festgelegt, dass die beiden Kinder je auf den Pflichtteil gesetzt sind und dass ihr Mann Fritz meistbegünstigt sein bzw. die gesamte verfügbare Quote erhalten soll. Zudem soll die Stiftung X einen Betrag von CHF erhalten. Wer erbt wieviel (dieselben finanziellen Verhältnisse wie im Fall betreffend Güterrecht)? Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / ERBRECHT 3.7 Lösung Verfügbare Quote = 5/8 Vermögen Martha: - Liegenschaft CHF Ersparnisse CHF = Total CHF Zahlung an Fritz aus Güterrecht: CHF Nachlass: CHF x x 3/4 = 3/16 x x 3/4 = 3/16 Kinder total 3/8 = CHF Vermächtnis Stiftung X = CHF Fritz = CHF Martha und Fritz haben am geheiratet (kein Ehevertrag). Martha verstirbt bei einem Autounfall und hinterlässt ihren Ehemann Fritz und zwei Kinder, Monika und Peter. Der Vater von Martha ist bereits vorverstorben, die Mutter lebt noch. In ihrem Testament hat Martha festgelegt, dass die beiden Kinder je auf den Pflichtteil gesetzt sind und dass ihr Mann Fritz meistbegünstigt sein bzw. die gesamte verfügbare Quote erhalten soll. Zudem soll die Stiftung X einen Betrag von CHF erhalten. Wer erbt wieviel (dieselben finanziellen Verhältnisse wie im Fall betreffend Güterrecht)? Die Ehegatten im Scheidungs-, Güter- und Erbrecht 22./23. September 2011 / 30 15

16 ALTENBURGER LTD legal + tax Zurich Seestrasse 39 CH Küsnacht Tel zurich@altenburger.ch Geneva Rue Rodolphe-Toepffer 11bis CH Geneva Tel geneva@altenburger.ch 16

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