Rechtswissenschaftliches Institut Prof. Dr. Dominique Jakob. Errungenschaftsbeteiligung: ZGB 196 ff. Subsidiärer Güterstand

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1 Überblick über das Güterrecht I. Ordentlicher Güterstand Errungenschaftsbeteiligung: ZGB 196 ff. Subsidiärer Güterstand II. Ausserordentlicher Güterstand Gütertrennung: ZGB 247 ff. Auf gerichtliche Anordnung: ZGB 176 I Ziff. 3, 185 und 189 Von Gesetzes wegen: ZGB 188 III. Vertragliche Güterstände Gütergemeinschaft: ZGB 221 ff. Gütertrennung: ZGB 247 ff. Wandelbarkeit des Güterstandes: ZGB 182 I, 187 I, 191 II Seite 142 Übersicht Teil 3: Güterrecht A. Einführung B. Überblick über das Güterrecht C. I. Ordentlicher Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung II. Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung D. Vertragliches Güterrecht E. Sonderfragen HS 2015 Seite 143 1

2 1. Grundgedanke der Errungenschaftsbeteiligung Jeder Ehegatte verfügt über zwei getrennte Vermögensmassen Selbständige Nutzung innerhalb gesetzlicher Schranken ZGB 201 I Schranken: ZGB 169 (Wohnung der Familie) ZGB 201 II (Miteigentum) Bei Auflösung des Güterstandes gegenseitige Beteiligung an der Errungenschaft Seite Überblick über die Gütermassen a. Allgemeines Errungenschaft komplementär zum Eigengut: Alles, was nicht Eigengut i.s.v. ZGB 198 ist, ist Errungenschaft i.s.v. ZGB 197 Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen: Massenzuordnung grundsätzlich zwingend; Abänderung nur i.r.v. ZGB 199 Seite 145 2

3 2. Überblick über die Gütermassen b. Errungenschaft Legaldefinition: ZGB 197 I Entgeltlichkeit : Rechtsgeschäfte mit Austauschcharakter Arbeitserwerb: Insb. Einkünfte, aber auch industrielle Mehrwerte Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen (Ersatz für Erwerbseinkommen); beachte aber ZGB 207 II Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit: Insb. nach OR 46 Erträge des Eigenguts: Natürliche und zivile Früchte, brutto Ersatzanschaffungen für Gegenstände der Errungenschaft Grundsatz der vermögensrechtlichen Surrogation Wertersatz, nicht Zweckersatz, also: Herkunft der Mittel entscheidend Seite Überblick über die Gütermassen c. Eigengut Legaldefinition: Durch ehevertragliche Regelung erweiterbares Sondervermögen: ZGB 198, 199 Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten Ausnahme vom Grundsatz des Wertersatzes (ZGB 197 II Ziff. 5) Mitgebrauch durch weitere Familienmitglieder schliesst Qualifizierung als Eigengut aus Vermögenswerte, die ein Ehegatte vor der Ehe (entgeltlich oder unentgeltlich) oder während der Ehe unentgeltlich erworben hat Unentgeltlichkeit: Keine Gegenleistung Beispiele: Erbschaft, Schenkung, Schuldenerlass Seite 147 3

4 2. Überblick über die Gütermassen c. Eigengut Genugtuungsansprüche: Vgl. ZGB 28a, 29 II sowie OR 47, 49 Ersatzanschaffungen für Eigengut: Wertersatz, nicht Zweckersatz Ehevertraglich begründetes Eigengut: ZGB 199 Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind (ZGB 199 I) Erträge des Eigenguts (ZGB 199 II) Erfasst sind gegenwärtige wie zukünftige Erträge Seite Überblick über die Gütermassen d. Vermögens- und Massenzuordnung Beweislast: ZGB 200 I (vgl. auch ZGB 8) Vermutung des Miteigentums: ZGB 200 II Vermutung zugunsten der Errungenschaft: ZGB 200 III Beweiserleichterungen durch Inventar nach ZGB 195a Seite 149 4

5 3. Verwaltung, Nutzung, Verfügung Grundsatz: Jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein eigenes Vermögen: ZGB 201 I Verwaltung auf rechtsgeschäftlicher Basis möglich: ZGB 195 I i.v.m. OR 394 ff. Schranken: ZGB 169, 178 und 201 II 4. Haftung ZGB 202: Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Solidarische Mithaftung als Folge von ZGB 166 oder einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung möglich Seite Ersatzforderungen; Mehr- und Minderwertbeteiligungen a. Zusammenwirken verschiedener Gütermassen (Überblick) im Verhältnis zwischen den Ehegatten Grds. gilt sachenrechtliche Ordnung (ZGB 641 ff., 919 ff.) Aber: Variable Ersatzforderung nach ZGB 206 I im Verhältnis zwischen den Gütermassen eines Ehegatten Vermögenswert wird vollständig dem Eigengut bzw. der Errungenschaft zugeordnet Zuordnung erfolgt nach engstem sachlichen Zusammenhang bzw. Übergewicht der Beteiligung ZGB 200 III, 209 II (analog): Vermutung zugunsten der Errungenschaft Massgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der ersten Beteiligung Es entsteht eine variable Ersatzforderung nach ZGB 209 III Seite 151 5

6 5. Ersatzforderungen; Mehr- und Minderwertbeteiligungen b. Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten ZGB 206: Gütermasse des einen soll nicht zulasten des anderen Ehegatten finanziert werden Voraussetzungen Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen Verwendung der Investition Ä Erwerb: Finanzieller Anschaffungsaufwand Ä Verbesserung: Wesentliche Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit Ä Erhaltung: Verhinderung von Wertzerfall Keine Gegenleistung, keine Schenkung Beschränkung auf konjunkturelle Mehrwerte: Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung Keine Beteiligung am Minderwert: Nennwertgarantie Seite Ersatzforderungen; Mehr- und Minderwertbeteiligungen b. Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten Berechnung des Mehrwertanteils Mehrwertberechnung Ä Anfangswert: Wert aller Investitionen Ä Endwert: Verkehrswert, ausnahmsweise Ertragswert Mehrwert wird im errechneten Verhältnis auf Beteiligungen aufgeteilt Zeitlich gestaffelte Investitionen: Mehrere Berechnungen Mehrere Investitionen in unterschiedliche Vermögenswerte Ä Zunächst: Einzelberechnung Ä Dann: Globalabrechnung Ä Denn: Nennwertgarantie gilt nur hinsichtlich aller Investitionen Seite 153 6

7 5. Ersatzforderungen; Mehr- und Minderwertbeteiligungen b. Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten Rechtsnatur des Mehrwertanteils: Einheitliche, einseitig variable Forderung Massenzuordnung Im Vermögen des Berechtigten: Diejenige Masse, die Investition erbracht hat Im Vermögen des Verpflichteten Ä = Schulden: Belastete Vermögensmasse, welcher der Vermögenswert angehört Ä Drei Konstellationen als Folge der Globalabrechnung Neutralisation durch Vorschlagsbeteiligung Seite Ersatzforderungen; Mehr- und Minderwertbeteiligungen b. Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten Fälligkeit Grundsatz: Fälligkeit mit güterrechtlicher Auseinandersetzung Ausnahme vorherige Veräusserung: Sofortige Fälligkeit (ZGB 206 II) Rückzahlbarkeit: Vorzeitige Rückzahlung nur mit Zustimmung des Ehegatten möglich (vgl. OR 81) Ausschluss der Mehrwertbeteiligung ZGB 206 I ist dispositives Recht Ausschluss mit einfacher Schriftlichkeit möglich: ZGB 206 III Umstritten: Genereller Ausschluss durch Ehevertrag? Von h.l. bejaht Seite 155 7

8 5. Ersatzforderungen; Mehr- und Minderwertbeteiligungen c. Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten ZGB 209 I, II: Ersatzforderung der einen Gütermasse bei Begleichung von Schulden der anderen ZGB 209 III: Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut innerhalb des Vermögens eines Ehegatten Ausgestaltung Gemeinsamkeit mit ZGB 206: Investierter Beitrag muss dem Erwerb, der Verbesserung oder der Erhaltung von Vermögenswerten dienen Keine Nennwertgarantie: Minderwert wird berücksichtigt Grundsatz der Unabänderlichkeit der Gütermassen: Keine Schenkung zwischen den Gütermassen möglich ZGB 209 III setzt kein Fehlen einer Gegenleistung voraus Vorzeitige Rückzahlung jederzeit möglich; es bedarf keiner Zustimmung des anderen Ehegatten Seite Ersatzforderungen; Mehr- und Minderwertbeteiligungen c. Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten Massenzuordnung Ursprüngliche Investition: Sachliche Zugehörigkeit, sonst wertmässiges Übergewicht, im Zweifel Errungenschaft (ZGB 200 III, 209 II analog) Nachträgliche Investition: Vermögenswert verbleibt in ursprünglicher Masse Berechnung Entsprechend ZGB 206, ohne Nennwertproblematik Bei mehreren Investitionen: Einzelberechnung mit abschliessender Saldierung Rechtsnatur: Einheitliche, zweiseitig variable Forderung Forderung bleibt interner Vorgang, kann nicht abgetreten oder verpfändet werden Seite 157 8

9 6. Hinzurechnung (ZGB 208), Herabsetzung (ZGB 220) a. Zweck: Schutz des Anspruchs eines Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag b. Tatbestände der Hinzurechnung Unentgeltliche Zuwendungen aus Errungenschaft ohne Zustimmung des Ehegatten ZGB 208 I Ziff. 1 Vermögensentäusserung in Schädigungsabsicht: ZGB 208 I Ziff. 2 Erbrechtliche Parallelbestimmungen ZGB 208 I Ziff. 1 ZGB 527 Ziff. 1-3 Heranziehung von Lehre und Rechtsprechung Abweichungen Ä ZGB 208 I Ziff. 1: Beschränkung auf fünf Jahre (im Erbrecht gilt Beschränkung nicht für Erbvorbezüge und Erbabfindungen) Ä ZGB 208 I Ziff 1: Keine Hinzurechnung, wenn der andere Ehegatte der Zuwendung zugestimmt hat Seite Hinzurechnung (ZGB 208), Herabsetzung (ZGB 220) a. Zweck: Schutz des Anspruchs eines Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag b. Tatbestände der Hinzurechnung Unentgeltliche Zuwendungen ohne Zustimmung des Ehegatten ZGB 208 I Ziff. 1 Vermögensentäusserung in Schädigungsabsicht: ZGB 208 I Ziff. 2 Erbrechtliche Parallelbestimmungen ZGB 208 I Ziff. 2 ZGB 527 Ziff. 4 Abweichungen Ä ZGB 208 I Ziff. 2: Handlung braucht nicht offenbar zum Zweck der Umgehung vorgenommen worden sein Ä ZGB 208 I Ziff. 2: Handlung muss Zweck haben, den Vorschlagsanspruch zu umgehen (im Erbrecht: Pflichtteile) Seite 159 9

10 6. Hinzurechnung (ZGB 208), Herabsetzung (ZGB 220) c. Hinzurechnungswert Grundsatz: Verkehrswert (ZGB 211) Landwirtschaftliches Gewerbe: Ertragswert (ZGB 212) Zeitpunkt: Wert im Zeitpunkt der Veräusserung (ZGB 214 II) d. Die Hinzurechnung verlangen kann der Ehegatte, welcher der Entäusserung nicht zugestimmt hat und dessen Erben falls der Erbe gleichzeitig der Leistungsempfänger ist, muss der Veräusserer die Möglichkeit haben, die Schenkung im Rahmen der Hinzurechnung zu widerrufen: Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte von seinem ererbten Hinzurechnungsrecht keinen Gebrauch macht nicht der überlebende Ehegatte, welcher den Vermögenswert entäusserte, da ein venire contra factum proprium Seite Hinzurechnung (ZGB 208), Herabsetzung (ZGB 220) e. Verjährung Allgemeine Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit Fälligkeit mit Auflösung des Güterstandes f. Verhältnis zur erbrechtlichen Hinzurechnung Annäherung, keine Deckung g. Wirkung der Hinzurechnung Wirkung nur unter den Ehegatten Hinzurechnung ist rein rechnerisch; keine Aufhebung der Verfügung über den Vermögensgegenstand Grundsätzlich Belastung des Eigenguts Im Resultat Erhöhung des Beteiligungsanspruchs am Vorschlag Seite

11 6. Hinzurechnung (ZGB 208), Herabsetzung (ZGB 220) h. Herabsetzung (Klage gegen Dritte) Zweck (ZGB 220 I) Beteiligungsforderung wird durch vorhandenes Vermögen nicht gedeckt Pflicht des Dritten zur Rückleistung (bei Gutgläubigkeit in Höhe einer noch vorhandenen Bereicherung; vgl. ZGB 220 III i.v.m. 528 I) Reine Geldforderung, kein Anspruch auf Herausgabe der Sache Massgebender Wert des Vermögens Vermögen im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung Zukünftige Verhältnisse bleiben unberücksichtigt Frist (ZGB 220 II) Relativ: Ein Jahr nach Kenntnis der Verletzung Absolut: Zehn Jahre nach Auflösung des Güterstandes Prozessuales: Ausweitung der Wirkungen bei Streitverkündung: ZPO 78 ff. Seite 162 a. Ziel und Durchführung Folge der Auflösung des Güterstandes Aussonderung des Vermögens der Ehegatten Verwirklichung der Vorschlags- und Mehrwertbeteiligung Durchführung in vier Schritten Trennung der Vermögen Vorschlagsberechnung unter Berücksichtigung allfällig vorhandener Mehrwertanteile Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag Erfüllung der Ansprüche Seite

12 b. Rücknahme und Zuweisung von Vermögenswerten unter den Ehegatten Rücknahme von Eigentum (ZGB 205 I): Bei Miteigentum überwiegendes Interesse (gerichtliche Zuweisung: ZGB 205 II) Begleichung der gegenseitigen Schulden und Ausgleich der Mehrwerte ZGB 205 III: Einsetzung der Schulden zum Nennwert ZGB 206 I: Berücksichtigung etwaiger Mehrwerte ( horizontaler Ausgleich ) Zuordnung von Schulden der jeweiligen Ehegatten gegenüber Dritten (vgl. ZGB 209 II) Seite 164 c. Berechnung des Vorschlags (ZGB 210) Allgemeines Saldoermittlung, d.h. Bestimmung von Vor- oder Rückschlag Jeder Ehegatte (oder seine Erben) hat Anspruch auf Teil des Vorschlags des anderen Einen Rückschlag trägt allein der Betroffene: ZGB 210 II Seite

13 Vorgehensweise Zuweisung innerhalb des Mannes- und Frauengutes Einheitliche Zuteilung zur Errungenschaft oder zum Eigengut Ä Zeitpunkt Zugehörigkeit: Auflösung Güterstand: ZGB 207 I, 204 Ä Zeitpunkt Wertbestimmung: Auseinandersetzung: ZGB 214, 211 Feststellung / Begleichung von Ersatzforderungen zwischen Gütermassen Zuordnung von Schulden: ZGB 209 II Ersatzforderungen zwischen Gütermassen: ZGB 209 I Berechnung und Zuordnung von Mehr- und Minderwertanteilen (ZGB 209 III) Seite 166 Vorgehensweise Korrektur zugunsten des Eigenguts: ZGB 207 II Hinzurechnung veräusserter Vermögenswerte: ZGB 208 Bestimmung des Saldos der Errungenschaft Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (ZGB 214, 211) Ä (Netto-) Verkehrswert (landw. Gewerbe: Ertragswert, ZGB 212 f.) Ä Gebühren und andere Lasten sind abzuziehen Seite

14 d. Verteilung des Vorschlags Gesetzliche Regelung ZGB 215 I: Anspruch auf Hälfte des Vorschlags ZGB 210 II: Rückschlag wird nicht berücksichtigt Ehevertragliche Abänderung der Vorschlagsbeteiligung ZGB 216 I: Abänderung zulässig Grenze ZGB 216 II: Pflichtteile der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen (siehe dazu nochmals Teil 4) Scheidungsresistenz einer abgeänderten Vorschlagszuweisung Vereinbarung bleibt nach Scheidung nur gültig, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wurde (ZGB 217) Seite 168 e. Erfüllung der Ansprüche Fälligkeit und Zahlungsfristen Saldo der Vorschlagsanteile sowie Mehrwertanteil für Investition von ER in EG und vice versa (ZGB 206): Fälligkeit mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. aber ZGB 206 II) ZGB 218 I: Zahlungsaufschub bei ernstlichen Schwierigkeiten ZGB 218 II: Zins- und Sicherstellungspflicht Klage gegen Dritte: ZGB 220 Seite

15 e. Erfüllung der Ansprüche Zuteilung von Wohnung und Hausrat bei Tod des Ehegatten ZGB 219: Antrag zur Beibehaltung der bisherigen Lebensweise auf Zuteilung des Hauses oder der Wohnung auf Zuteilung des Hausrates Anrechnung auf güterrechtliche Ansprüche des Ehegatten Ehevertragliche Modifikation möglich (plus Auffangtatbestand ZGB 612a) Seite

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