EHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG"

Transkript

1 SBV Treuhand und Schätzungen 1/6 EHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet bei jeder Auflösung oder Änderung des Güterstandes statt, insbesondere: Bei Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe, allenfalls bei gerichtlicher Trennung Bei ehevertraglicher Vereinbarung eines anderen Güterstandes Bei richterlicher Anordnung oder gesetzlichem Eintreten eines anderen Güterstandes (Gütertrennung als ausserordentlicher Güterstand: Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die Ansprüche jedes Ehegatten bei Auflösung der Ehe. Hinterlässt der Erblasser einen überlebenden Ehegatten, sind vorweg die güterrechtlichen Ansprüche zu ermitteln. Für die einzelnen Güterstände gelten folgende Grundsätze: 1. Nach dem geschlossene Ehen 1.1. Errungenschaftsbeteilung (Art ZGB) Die Errungenschaftsbeteiligung gilt nach dem neuen Eherecht (in Kraft seit 1. Januar 1988) als ordentlicher Güterstand. Er gilt für alle Ehegatten, die nicht durch Ehevertrag etwas anderes - insbesondere einen anderen Güterstand - vereinbart haben oder für die nicht der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist. Das eheliche Vermögen setzt sich aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten. Zum Eigengut gehören: Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (z.b. Kleider, Schmuck); in die Ehe eingebrachte Vermögenswerte; Erbschaften und Schenkungen während der Ehe; Genugtuungsansprüche; Ersatzanschaffungen für das Eigengut. Zur Errungenschaft gehören: Alle Vermögenswerte die nicht zum Eigengut gehören (Art. 198 ZGB und Art. 200 Abs. 2 ZGB) Beweisregeln Wer geltend macht, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum (je zur Hälfte) beider Ehegatten angenommen. Berechnungsregeln / Grundsatz Was nach Abzug der beiden Eigengüter verbleibt, bildet die Errungenschaft jedes Ehegatten. Nach Gesetz ist jeder Ehegatte zur Hälfte an der Errungenschaft des anderen Ehegatten beteiligt, soweit nicht durch Ehevertrag eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart worden ist. Daraus folgt der Grundsatz, wonach die Ehegatten hälftig an der positiven Errungenschaft (mehr Aktiven als Passiven) des andern Ehegatten beteiligt sind.

2 SBV Treuhand und Schätzungen 2/6 Berechnungsregeln / negative Errungenschaft des einen Ehegatten Verfügt ein Ehegatte über eine negative Errungenschaft, d.h. hat er mehr Passiven als Aktiven, ist der andere Ehegatte an der negativen Errungenschaft nicht beteiligt. Daraus folgt, dass der andere Ehegatte keine Schulden übernehmen muss. Gleichwohl muss er die Hälfte seiner (positiven) Errungenschaft abgeben. Vertragliche Änderung der Beteiligung am Vorschlag Haben die Ehegatten den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ehevertraglich modifiziert, so ist der Ehevertrag beizulegen. Beispiel und Muster haben am 6. April 1975 geheiratet. Sie haben weder einen Ehevertrag abgeschlossen noch bis 31. Dezember 1987 eine Abrechnungserklärung gemäss Art. 9d SchlT zum ZGB abgegeben, d.h. es finden die Bestimmungen über den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Anwendung. Muster ist am 10. Februar 1999 verstorben. a) Im Zeitpunkt der Eheschliessung waren folgende Vermögenswerte vorhanden: Wertschriften Fr. 6'500.- Sparheft Fr. 9'000.- Sparheft Fr. 3'500.- Postkonto Fr. 1'000.- b) Während der Dauer der Ehe sind folgende Vermögenswerte zugeflossen Erbschaft Fr. 55'000.- Genugtuung Fr. 20'000.- Schenkung Fr. 15'000.- Postkonto Fr. 1'000.- Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche Reinvermögen (per Todestag) Fr. 410' /. Eigengut * Fr. 80' /. Eigengut ** Fr. 30' Errungenschaft Fr. 300' Eigengut der überlebenden Ehegattin Fr. 80' /2 Anteil der überlebenden Ehegattin an der Errungenschaft Fr. 150' Güterrechtlicher Anspruch Fr. 230' * Fr. 6' Fr. 3' Fr. 55' Fr. 15' = Fr. 80' ** Fr. 9' Fr. 1' Fr. 20' = Fr. 30'000.--

3 SBV Treuhand und Schätzungen 3/6 Vorgehen: I. Wirtschaftliche Bilanz über Vermögen und Schulden 1 Feststellen des Vermögens von Mann und Frau unter Rücknahme der Vermögenswerte, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden. Das Gesetz bestimmt gemäss Art. 170 ZGB, dass die Ehegatten einander Auskunft geben müssen. II. Begleichung der gegenseitigen Schulden (Art. 205 ZGB) III. Ermittlung von Mehrwertanteilen (Art. 206 ZGB) IV. Berechnung des Vorschlages (Art. 210 ZGB) 2, unter Berücksichtigung folgender Punkte: a. Zuordnung der Vermögenswerte zur Errungenschaft oder zum Eigengut des jeweiligen Ehegatten (Art. 197, und Art. 198 ZGB) b. Bestimmung der Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut inkl. Mehr- und Minderwertbeteiligungen zwischen den Gütern des selben Ehegatten (Art. 209 ZGB) c. Hinzurechnungen nach Art. 208 ZGB (unentgeltliche Zuwendungen in den letzten 5 Jahren ohne Zustimmung des anderen Ehegatten; Vermögensentäusserung zur Schmälerung des Anspruchs des andern) d. Zuweisung der Schulden gegenüber Dritten und dem andern Ehegatten zur Errungenschaft oder zum Eigengut. e. Berechnung des Vorschlages getrennt für jeden Ehegatten durch Ermittlung der betragsmässigen Differenz zwischen allen Zu- und Abnahmen der Errungenschaftsmasse. Ein allfälliger Rückschlag hat der betroffene Ehegatte alleine zu tragen (Art. 210 ZGB). f. Vergleichsrechnung auf Grund Art. 212 Abs. 2 ZGB: Bei Zuweisung zum landw. Ertragswert, Feststellung des Anspruches bei der Zuweisung zum Verkehrswert; allenfalls kein Beteiligungsanspruch an der Errungenschaft des anderen Ehegatten! g. Verteilung des Vorschlages: Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages(Art. 215 ZGB) des andern zu, sofern mit einem Ehevertrag keine andere Aufteilung vereinbart wurde 3. h. Vollzug, indem derjenige, dessen Hälfte die geringere ist, gegenüber dem andern die Differenz geltend machen kann (unter Berücksichtigung von Art. 218 ZGB). Besondere Zahlungsfristen Verzinslichkeit Sicherstellung (Belastungsgrenze!) 1 Feststellung der Zusammensetzung (Bestand) der Errungenschaft zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (Art. 107 ZGB). 2 Bestimmung des Saldos (Wert) der Errungenschaft zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. 3 Eine andere Aufteilung kann vertraglich vorgenommen werden, wenn dies nicht zulasten des gesetzlichen Erbteils nichtgemeinsamer Nachkommen geht(art 216 ZGB). Im Fall der Scheidung gilt eine andere Aufteilung nur dann, wenn dies explizit vereinbart worden ist (Art. 217 ZGB).

4 SBV Treuhand und Schätzungen 4/ Gütergemeinschaft (Art ZGB) Entstehung Der Güterstand der Gütergemeinschaft entsteht durch Ehevertrag (Art. 181 ZGB). Grundsätze Die Gütergemeinschaft nach altem wie nach neuem Eherecht zeichnet sich dadurch aus, dass der überlebende Ehegatte nach Gesetz zur Hälfte am Gesamtgut beteiligt ist. Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung des Gesamtgutes vereinbart werden. Ermittlung des Gesamtgutes Bei der Ermittlung des Gesamtgutes sind folgende Besonderheiten zu beachten: Bei der Gütergemeinschaft nach neuem Recht (ab 1. Januar 1988) sind die Eigengüter der Ehegatten bei der Berechnung des Gesamtgutes in Abzug zu bringen. Das Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendungen Dritter oder von Gesetzes wegen und umfasst von Gesetzes wegen die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und die Genugtuungsansprüche. Die Eigengüter der Ehegatten sind für die Ermittlung des Gesamtgutes von der Hinterlassenschaft abzuzählen. Die Gütergemeinschaft nach altem Recht (bis 31. Dezember 1987) vereinigt in ihrer Grundform der allgemeinen Gütergemeinschaft die von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten und die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu einem Gesamtgut. Zum Eigengut gehören Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (z.b. Kleider, Schmuck); Genugtuungsansprüche; Vermögenswerte die durch Ehevertrag zu Eigengut erklärt worden sind; Zuwendungen Dritter, soweit die Zuwendung zu Eigengut erfolgt ist. Beweisregeln Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind (Art. 226 ZGB). Berechnungsregeln Der güterrechtliche Anspruch des überlebenden Ehegatten bei Gütergemeinschaft setzt sich demnach aus dem im Ehevertrag bestimmten Anteil am Gesamtgut und seinem Eigengut (beim neuen Eherecht) bzw. seinem Sondergut (beim alten Recht) zusammen. Für die eher seltenen Nebenformen der fortgesetzten und beschränkten Gütergemeinschaft (mit Unterarten) bestehen differenzierte Zuscheidungsregeln. Beispiel (ohne Eigengüter) Sachverhalt und Muster haben am 6. April 1975 geheiratet. Mit Ehevertrag vom 10. Oktober 1998 haben sie den Güterstand der Gütergemeinschaft (rückwirkend per Eheabschluss) gewählt. Sämtliche vorhandenen Vermögenswerte wurden zu Gesamtgut erklärt, d.h. es bestehen keine Eigengüter. Muster ist am 10. Februar 1999 verstorben. Er hinterlässt neben der überlebenden Ehefrau 2 Kinder. Im Ehevertrag werden die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt (Art. 241 Abs. 3 ZGB). Güterrechtliche Auseinandersetzung Reinvermögen Fr. 410' Gesamtgut Fr. 410' /16 Anteil der überlebenden Ehegattin am Gesamtgut*** Fr. 333' Güterrechtlicher Anspruch Fr. 333'125.--

5 SBV Treuhand und Schätzungen 5/6 *** Das Gesamtgut ist güterrechtlich zu halbieren (Art. 241 Abs. 1 ZGB). Die eine Hälfte fällt an den überlebenden Ehegatten, die andere in den Nachlass. Auf der Nachlasshälfte berechnet müssen den Nachkommen wiederum wertmässig 3/8 verbleiben. Gesamthaft dürfen den Nachkommen 3/16 des Gesamtgutes nicht entzogen werden (=Pflichtteil). Beispiel (mit Eigengütern) Sachverhalt und Muster haben am 6. April 1975 geheiratet. Mit Ehevertrag vom 10. Oktober 1998 haben sie den Güterstand der Gütergemeinschaft (rückwirkend per Eheabschluss) gewählt. Die im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandenen Vermögenswerte wurden als Eigengüter ausgeschieden und gehören somit nicht zum Gesamtgut. Muster ist am 10. Februar 1999 verstorben. Er hinterlässt neben der überlebenden Ehefrau 2 Kinder. Im Ehevertrag werden die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt (Art. 241 Abs. 3 ZGB). a) Im Zeitpunkt der Eheschliessung haben bzw. Muster folgende Vermögenswerte besessen: Wertschriften Fr. 6'500.- Sparheft Fr. 9'000.- Sparheft Fr. 3'500.- Postkonto Fr. 1'000.- b) Während der Dauer der Ehe sind folgende Vermögenswerte zugeflossen: Erbschaft* Fr. 55'000.- Genugtuung** Fr. 20'000.- Schenkung Fr. 15'000.- Postkonto Fr. 1'000.- Güterrechtliche Auseinandersetzung Reinvermögen Fr. 410' /. Eigengut *** Fr. 65' /. Eigengut **** Fr. 30' Gesamtgut Fr. 315' Eigengut der überlebenden Ehegattin Fr. 65' /16 Anteil der überlebenden Ehegattin am Gesamtgut***** Fr. 255' Güterrechtlicher Anspruch Fr. 320' * Die Erbschaft wurde zu Eigengut zugewendet (Art. 225 Abs. 3 ZGB) ** Genugtuungsansprüche gehören gemäss Art. 225 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen zum Eigengut *** Fr. 6' Fr. 3' Fr. 55' = Fr. 65' **** Fr. 9' Fr. 1' Fr. 20' = Fr. 30' ***** Das Gesamtgut ist güterrechtlich zu halbieren (Art. 241 Abs. 1 ZGB). Die eine Hälfte fällt an den überlebenden Ehegatten, die andere in den Nachlass. Auf der Nachlasshälfte berechnet müssen den Nachkommen wiederum wertmässig 3/8 verbleiben (Art. 462 Abs. 1 und 471 Ziff. 1 ZGB). Gesamthaft gesehen dürfen den Nachkommen somit durch ehe- und erbvertragliche Verfügungen wertmässig 3/8 des Eigengutes und 3/16 des Gesamtgutes nicht entzogen werden.

6 SBV Treuhand und Schätzungen 6/ Gütertrennung (Art ZGB) Entstehung Der Güterstand der Gütertrennung kann auf drei Arten entstehen: von Gesetzes wegen: Trennung der Ehe (Art. 155 ZGB) Konkurseröffnung über in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (Art. 188 ZGB) durch Ehevertrag: gemäss Art. 181 ZGB durch richterliches Urteil: auf Begehren eines Ehegatten (Art. 155 ZGB) auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen (Art. 189 ZGB) auf Begehren des gesetzlichen Vertreters eines dauernd urteilsunfähigen Ehegatten (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB) Eigenes Vermögen Beim Güterstand der Gütertrennung nutzt und verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber. Beweisregeln und Miteigentumsvermutung Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 248 ZGB).

StB 205 Nr. 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar. 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung

StB 205 Nr. 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar. 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die

Mehr

Das eheliche Vermögen setzt sich aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten.

Das eheliche Vermögen setzt sich aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die

Mehr

Das eheliche Güterrecht

Das eheliche Güterrecht Schweizerischer Bauernverband 21.11.2013 Laurstrasse 10 5201 Brugg 056-462 51 11 Das eheliche Güterrecht Das eheliche Güterrecht regelt je nach Güterstand und Ehevertrag, wem die Vermögenswerte während

Mehr

Güter- und Erbrecht Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referent: Sébastien Baumann

Güter- und Erbrecht Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referent: Sébastien Baumann Güter- und Erbrecht Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referent: Sébastien Baumann 08. September 2015 BEST WESTERN HOTELBERN Zeughausgasse 9, 3011 Bern ADVOKATUR UND NOTARIAT Güter- und Erbrecht

Mehr

E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB

E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB errichtet von Martin Schwaller, lic. iur., Fürsprecher, aargauischem Notar, in Aarau. E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB Vor dem unterzeichnenden Martin

Mehr

1. Ehegüterrecht. Einleitung

1. Ehegüterrecht. Einleitung 1. Ehegüterrecht A Einleitung Historischer Überblick Schon zu Zeiten des Römerrechs existierte ein Eherecht. Die Regelung der Ehe gibt es, seit die Ehe existiert. Ab 1913 wurde die Ehe einheitlich für

Mehr

Familienrecht. Güterrecht 11. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel

Familienrecht. Güterrecht 11. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel Familienrecht Güterrecht 11, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel e) Hinzurechnung (Art. 208 ZGB) Korrektiv zu Art. 207 I ZGB, wonach eben der Auflösungszeitpunkt massgebend ist. Zweck

Mehr

Muzaffer eker. Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich

Muzaffer eker. Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich Muzaffer eker Dr. iur., Rechtsanwalt Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich VERLAG HJ. MAURER Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 15 Abkürzungen 24 Einleitung 27 I.

Mehr

Vererben: juristische Tipps

Vererben: juristische Tipps Herbstveranstaltung HEV Luzern Vererben: juristische Tipps 15. September 2009 Inhaltsübersicht I. Einleitung II. III. IV. Güterrecht Schwerpunkt: Errungenschaftsbeteiligung Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Mehr

Rechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz

Rechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz 27. Europäischer Agrarrechtskongress 11.-14. September 2013, Luzern Rechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz www.studer-law.com Programm I. Wichtige

Mehr

Die Meistbegünstigung des Ehegatten

Die Meistbegünstigung des Ehegatten Die Meistbegünstigung des Ehegatten Nicole von Graffenried, Fürsprecherin und Notarin (BE), Von Graffenried & Cie Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT Übersicht I. Zusammenspiel Ehe- und Erbrecht II. Eherecht

Mehr

EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT

EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT Die Güterstände - Errungenschaftsbeteiligung "Ordentlicher Güterstand"; besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen; kann aber mittels Ehevertrag angepasst werden. - Gütergemeinschaft Mit Ehevertrag vereinbarter

Mehr

Probeklausur 10.01.04. Privatrecht. Dr. Andrea Kiefer

Probeklausur 10.01.04. Privatrecht. Dr. Andrea Kiefer Probeklausur 10.01.04 Privatrecht Dr. Andrea Kiefer 1. Sachverhalt Am 10. Dezember 2003 verstirbt Edgar Meier-Müller. Er hinterlässt nebst seiner Ehefrau Getrud Meier-Müller, mit der er vierzig Jahre lang

Mehr

Inhalt. 1. Wir wollen heiraten 13. 2. Was ändert mit dem Jawort? 23. Vorwort 11. Verlobung: der erste Schritt zur Ehe 14

Inhalt. 1. Wir wollen heiraten 13. 2. Was ändert mit dem Jawort? 23. Vorwort 11. Verlobung: der erste Schritt zur Ehe 14 Inhalt Vorwort 11 1. Wir wollen heiraten 13 Verlobung: der erste Schritt zur Ehe 14 Wenn die Verlobung aufgelöst wird 15 Von der Verlobung zum Jawort 16 Wann ist eine Ehe ungültig? 19 Ehe für gleichgeschlechtliche

Mehr

Güterrecht 1: Allgemeiner Teil, Landwirtschaft

Güterrecht 1: Allgemeiner Teil, Landwirtschaft MLaw Irene Koch Rechtsanwältin Güterrecht 1: Allgemeiner Teil, Landwirtschaft Landwirtschaftliche Familienrechtstagung, 13. November 2013 Windisch wichtige Zeitpunkte im Scheidungsverfahren Abgrenzung

Mehr

Alleinstehend keine Nachkommen

Alleinstehend keine Nachkommen Erbrecht Alleinstehend keine Nachkommen Es erbt der elterliche Stamm. Art. 458 ZGB - Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. - Vater und Mutter erben

Mehr

Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Liestal Allgemeinbildung: Sicherheit / Familie

Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Liestal Allgemeinbildung: Sicherheit / Familie Seite 1 Lernziele: Die Bedeutung des Güterrechts erklären Den ordentlichen Güterstand erklären Gütertrennung und Gütergemeinschaft nennen Eigengut und Errungenschaft zuordnen und erklären Güteraufteilung

Mehr

Falllösungsschema Lizentiatsexamen Herbst 2006

Falllösungsschema Lizentiatsexamen Herbst 2006 Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Falllösungsschema Lizentiatsexamen Herbst 2006 A. Allgemeines Sofern der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verheiratet war, ist der erbrechtlichen Auseinandersetzung stets zuerst

Mehr

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Rübolof gegen Rübolof Fall 4a RA Dr. iur. Eva Maissen Vorgehen bei der Bearbeitung des Falles I. Vorüberlegungen: Güterstand, massgebende Zeitpunkte für Massenzuordnung

Mehr

DataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG

DataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG DataCard Rund ums Erben Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Vorbemerkungen Mit dem Tod eines Menschen gehen seine sämtlichen Vermögenswerte in den Nachlass (Erbmasse) über. War der Erblasser zum Zeitpunkt

Mehr

Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April RA MLaw Michael Peter, LL.M.

Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April RA MLaw Michael Peter, LL.M. Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April 2016 RA MLaw Michael Peter, LL.M. } Begrüssung / Vorstellung } Eherecht } Erbrecht } Vorsorgeauftrag } Patientenverfügung Vortrag Ehe-/Erbrecht, Vorsorgeauftrag

Mehr

EhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

EhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar. EhEvErtrag Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Mit der Heirat gehen Brautleute eine Gemeinschaft ein, für welche verschiedene

Mehr

17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen

17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen 17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung

Mehr

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche

Mehr

Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag

Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag Sachverhalt Manfred Meierhans, wohnhaft gewesen in Horgen, verstarb am 15. Dezember 2004 in einem Zürcher

Mehr

Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft

Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft 1. Entscheiden Sie, ob die folgenden Behauptungen richtig oder falsch sind. richtig falsch Die Ehefrau erhält bei der Heirat das Bürgerrecht des X Ehemannes,

Mehr

Nachlass-, Steuer- und Erbrecht Erben, Vererben, Schenken

Nachlass-, Steuer- und Erbrecht Erben, Vererben, Schenken Nachlass-, Steuer- und Erbrecht Erben, Vererben, Schenken Güter- und erbrechtliche Begünstigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Grundeigentum. Referat von Dr. Markus Siegrist-Krähenbühl Rechtsanwalt

Mehr

Muster Erbbescheinigungen

Muster Erbbescheinigungen Muster Erbbescheinigungen Einleitung Der Gemeindeschreiberverband des Kantons Luzern hat am 16. und 31. Januar 2007 eine Weiterbildung Erbrecht durchgeführt. Eines der Themen war den Erbbescheinigungen

Mehr

Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen

Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen Seite 210 Übersicht Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen A. Besondere Begünstigung des überlebenden Ehegatten B. Unternehmensnachfolge eines ausgewählten

Mehr

Nachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema

Nachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema Pro Senectute Kanton Zürich / Legateveranstaltung 2010 Nachlass, Testament und Legate Nachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema www.studer-law.com Einleitung Der Kranke tut sich keinen

Mehr

Güterrecht 2: Spezialfragen Landwirtschaft

Güterrecht 2: Spezialfragen Landwirtschaft Landwirtschaftliche Familienrechtstagung des SBV in Windisch Güterrecht 2: Spezialfragen Landwirtschaft Folie 1 Agenda 0. Vorstellung Referent 1. Wann gilt das Ertragswertprivileg (Art. 212 ZGB)? 2. Eigengut

Mehr

Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung

Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung Rechtsanwalt Markus Pöschl erbrecht-x.de rechtsanwaelte-steinstrasse.de Tel: 089 / 230 88 20 Fax: 089 / 230 88 233 mp@ra-steinstrasse.de Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung 1. Ausgangssituation;

Mehr

Merkblatt betreffend Vertretung von Minderjährigen bei der Erbteilung nach Ableben eines Elternteils

Merkblatt betreffend Vertretung von Minderjährigen bei der Erbteilung nach Ableben eines Elternteils Merkblatt betreffend Vertretung von Minderjährigen bei der Erbteilung nach Ableben eines Elternteils 1. Beistandschaft Stirbt ein Elternteil, sind der überlebende Ehegatte und seine Kinder als gesetzliche

Mehr

Familienrecht. Güterrecht 11. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel

Familienrecht. Güterrecht 11. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel Familienrecht Güterrecht 11, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel I. Allgemeines 1. Gegenstand des Güterrechts Güterrecht als Regelung, wie sich die Ehe auf das Vermögen der Ehegatten

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut Prof. Dr. Dominique Jakob. Errungenschaftsbeteiligung: ZGB 196 ff. Subsidiärer Güterstand

Rechtswissenschaftliches Institut Prof. Dr. Dominique Jakob. Errungenschaftsbeteiligung: ZGB 196 ff. Subsidiärer Güterstand Überblick über das Güterrecht I. Ordentlicher Güterstand Errungenschaftsbeteiligung: ZGB 196 ff. Subsidiärer Güterstand II. Ausserordentlicher Güterstand Gütertrennung: ZGB 247 ff. Auf gerichtliche Anordnung:

Mehr

17. Güter- und erbrechtliche

17. Güter- und erbrechtliche Hans und Gerda heiraten. Es gilt für sie der ordentliche Güterstand. Nach 20- jähriger Ehe stirbt Hans plötzlich an einem Unfall. Sein Eigengut beträgt Fr. 20 000-, seine Errungenschaft Fr. 84 000.-, Gerdas

Mehr

Herrn Max Muster-Treu, gestorben 15. Oktober 2000

Herrn Max Muster-Treu, gestorben 15. Oktober 2000 B Erbteilungsvertrag im Nachlass von Herrn Max Muster-Treu, gestorben 15. Oktober 2000 geboren 31. Januar 1910, verheiratet von Zürich wohnhaft gewesen Seestrasse 2, 8038 Zürich erstellt durch: Frau Josefine

Mehr

Güter- und Erbrecht Vorlesungsbegleitende Fälle

Güter- und Erbrecht Vorlesungsbegleitende Fälle Güter- und Erbrecht Vorlesungsbegleitende Fälle HS 12 Fall 1: Güterstände und ihre Ordnung, M.I.L. (Lund) Fall 1: Güterstände und ihre Ordnung A. Überblick über die Güterstände I. Gesetzliche / nicht vertragliche

Mehr

Auf welche Weisen kann ein Kindsverhältnis zum Vater entstehen? (4 Punkte)

Auf welche Weisen kann ein Kindsverhältnis zum Vater entstehen? (4 Punkte) Musterlösung 1. Teil: Wissensfragen (15 Punkte) Hier sind keine langen Antworten gefragt. Stichworte immer unter Verweis auf die Gesetzesartikel genügen. Frage 1 (4 Punkte) Was bedeutet der Grundsatz der

Mehr

Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht

Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht Vortrag Luzerner Juristenverein 10. Mai 2016 Alexandra Jungo Prof. Alexandra Jungo 10.05.2016 1 Übersicht I. Fälle des Zusammenwirkens II. III. Erbrechtliche

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2307 Urteil Nr. 7/2003 vom 22. Januar 2003 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 1 Nr. 3 Absatz 1 von Artikel III - Übergangsbestimmungen

Mehr

SchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 09 Online-Archiv Seite 133a-138 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 09 Online-Archiv Seite 133a-138 -Organ des BDS Aufsätze Fragen zum Erbrecht Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler-Lüneburg (Fortsetzung von Heft 3/1970, S. 42) A. Die gesetzliche Erbfolge In meinem Aufsatz SchsZtg. 1969 S. 183 ist von der gesetzlichen

Mehr

Wie regle ich meinen Nachlass. Notariat Roland Bolliger Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch

Wie regle ich meinen Nachlass. Notariat Roland Bolliger Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Wie regle ich meinen Nachlass Notariat Roland Bolliger Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Einleitung Nichts in dieser Welt ist sicher, ausser dem Tod und den Steuern. Benjamin Franklin

Mehr

TBO Revisions AG Steinstrasse Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse Zürich.

TBO Revisions AG Steinstrasse Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tbo.ch info@tbo.ch 044 457 15 15 TBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tborevision.ch info@tborevision.ch 044 457 15 55 Symbole Formen des Zusammenlebens

Mehr

14. Das eheliche Güterrecht, Übungen

14. Das eheliche Güterrecht, Übungen 14. Das eheliche Güterrecht, Übungen Ziel: Sie kennen die wirtschaftlichen Auswirkungen des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung der Ehe. Sie können Eigengut und Errungenschaft unterscheiden.

Mehr

Unternehmensnachfolge: Ehe-, erb- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Unternehmensnachfolge: Ehe-, erb- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Unternehmensnachfolge: Ehe-, erb- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten RA Dr. iur. Christa-Maria Harder Schuler Fürer Partner Advocaten, Rheinstrasse 16, 8500 Frauenfeld harder@fuererpartner.com

Mehr

5. Eheliches Güterrecht (Ehe als Vermögensgemeinschaft) 6. Begünstigung (optimale Vorsorge des überlebenden Ehegatten)

5. Eheliches Güterrecht (Ehe als Vermögensgemeinschaft) 6. Begünstigung (optimale Vorsorge des überlebenden Ehegatten) Checkliste Erbrecht Inhalt 1. Kein Testament wer bekommt was 2. Das Pflichtteilsrecht die Freiheiten des Erblassers 3. Enterben so wird s gemacht 4. Testament und Erbvertrag 5. Eheliches Güterrecht (Ehe

Mehr

Güterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase. Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin

Güterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase. Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin Güterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin Todesfall 1. Stufe Güterrecht 2. Stufe Erbrecht Güterrechtliche

Mehr

HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum. Herisau,

HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum. Herisau, HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum Herisau, 06.09.2018 Ruedi Aerni Geschäftsführer HEV A. Rh. Ernst Bischofberger Präsident HEV A. Rh. Markus Joos Vizepräsident

Mehr

PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND VERMÖGENSRECHTLICHE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN EHEGATTEN

PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND VERMÖGENSRECHTLICHE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN EHEGATTEN PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND VERMÖGENSRECHTLICHE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN EHEGATTEN PRÄAMBEL In Anerkennung, dass es trotz der bestehenden Unterschiede der nationalen Familienrechte

Mehr

Lösungen für die Praxis

Lösungen für die Praxis Martin Würsch Leiter Dr. Esther Lange Anwältin Lösungen für die Praxis 13.11.2013 Praxislösungen / -empfehlungen Hofübergabe Beweise Buchhaltung Finanzierung der güterrechtlichen Forderung Gewinnanspruch

Mehr

Die Auflösung der Ehe durch den Tod. Die erb- und güterrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten in Deutschland und der Schweiz

Die Auflösung der Ehe durch den Tod. Die erb- und güterrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten in Deutschland und der Schweiz Die Auflösung der Ehe durch den Tod Die erb- und güterrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten in Deutschland und der Schweiz von Dr. Nicole Plate 2000 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING, BIELEFELD

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 1, beschliesst:

Mehr

Zusammenleben in der Partnerschaft

Zusammenleben in der Partnerschaft Zusammenleben in der Partnerschaft 1. Ehe- und Kindsrecht Kreuzen Sie an, ob die Aussagen richtig oder falsch sind. Aussage richtig falsch Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat auf jeden Fall die Mutter

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

wer zum Kreis der Erben gehört

wer zum Kreis der Erben gehört Erbrecht Das Erbrecht regelt, wer zum Kreis der Erben gehört und wie die Erbschaft aufgeteilt wird. Es regelt demnach die Rechtsfragen rund um die Vermögens- und Schuldverhältnisse im Todesfall. Das schweizerische

Mehr

Die Scheidungsfolgen nach turkischem materiellen Recht

Die Scheidungsfolgen nach turkischem materiellen Recht Figen Salta -Ozcan Die Scheidungsfolgen nach turkischem materiellen Recht PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abktirzungsverzeichnis 15 1. Teil: Einfllhrung 17 A. Uberblick

Mehr

1. Welche Aussagen sind falsch, welche richtig? (Teilweise falsche Aussagen gelten als falsch!)

1. Welche Aussagen sind falsch, welche richtig? (Teilweise falsche Aussagen gelten als falsch!) Seite 1 Bundesgerichtsurteil: Gewalt gegen Kinder ist strafbar 1. Welche Aussagen sind, welche? (Teilweise e Aussagen gelten als!) a) Eltern machen sich strafbar, wenn sie ihre Kinder ausnahmsweise schlagen.

Mehr

Immobilien-Training 3. April 2012. Ehe- und Erbrecht Fallstricke und Wissenswertes bei der Vermittlung von Immobilien

Immobilien-Training 3. April 2012. Ehe- und Erbrecht Fallstricke und Wissenswertes bei der Vermittlung von Immobilien Immobilien-Training 3. April 2012 Ehe- und Erbrecht Fallstricke und Wissenswertes bei der Vermittlung von Immobilien Referatsunterlagen von Dr. Boris T. Grell Obstgartenstrasse 28, Postfach 8021 Zürich

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Pensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher

Pensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit

Mehr

Rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen

Rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen Rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen Rathaus Frauenfeld Donnerstag, 1. Oktober 2015 Referentin: Frau E. Schäppi Themen Ehegüterrecht Erbrecht Bankvollmachten Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Ehegüterrecht

Mehr

Den Nachlass in guten Händen wissen. Richtig vererben: Ein kleiner Ratgeber

Den Nachlass in guten Händen wissen. Richtig vererben: Ein kleiner Ratgeber Den Nachlass in guten Händen wissen Richtig vererben: Ein kleiner Ratgeber Inhalt Befassen Sie sich schon mit diesem Thema? 5 Wer soll Sie beerben? 6 Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr letzter Wille respektiert

Mehr

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

WAS GEHÖRT ZUM NACHLASSVERMÖGEN?

WAS GEHÖRT ZUM NACHLASSVERMÖGEN? KAPITEL 2 WAS GEHÖRT ZUM NACHLASS? Darum geht es in diesem Kapitel: Die drei Güterstände und Die güterrechtliche Auseinandersetzung 18 Bevor man sich damit beschäftigt, wie das Vermögen unter den Erben

Mehr

Zusammenleben in der Partnerschaft

Zusammenleben in der Partnerschaft Zusammenleben in der Partnerschaft Lösung 1. Ehe- und Kindsrecht Kreuzen Sie an, ob die Aussagen richtig falsch sind. Aussage richtig falsch Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat auf jeden Fall die

Mehr

Vorwort 11. Innehalten und Klarheit gewinnen 14

Vorwort 11. Innehalten und Klarheit gewinnen 14 Inhalt Vorwort 11 Q Überlegungen vor der Scheidung 13 Innehalten und Klarheit gewinnen 14 Scheidung - eine gemeinsame Aufgabe 14 Finanzielle Überlegungen 15 Wo stehen die Kinder im Konflikt der Eltern?

Mehr

Musterbeispiele für Testamente

Musterbeispiele für Testamente Musterbeispiele für Testamente Bitte beachten Sie, dass ein handschriftlich verfasstes Testament vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss! 1. Einfaches Testament Zu meinem

Mehr

TESTAMENT UND WILLENSVOLLSTRECKUNG

TESTAMENT UND WILLENSVOLLSTRECKUNG TESTAMENT UND WILLENSVOLLSTRECKUNG INHALTSVERZEICHNIS 1. DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT... 1 1.1 Formvorschriften... 1 1.2 Hinterlegungsort... 1 1.3 Vorgängige Testamente und Nachträge... 1 1.4 Gesetzliche

Mehr

Vertragsgestaltung. Vertragsgestaltung

Vertragsgestaltung. Vertragsgestaltung Dazu erklärt Peter Strukki weiter folgendes: Schuss ist im 4. Monat schwanger. Er hat erhebliches Vermögen in Form von bebauten Grundstücken, sie hat derzeit noch Schulden aus den Studienkosten. Sie erwartet

Mehr

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg). Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist

Mehr

Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen

Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen Öffentliche Beurkundung Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen Die Ehegatten Herr Vorname Name, geb. Datum, von Ort, PLZ Ort, Strasse Frau Vorname Name, geb. Datum, von Ort, PLZ Ort, Strasse und die

Mehr

I. Teil Grundzüge des schweizerischen Güterrechts und güterrechtliche Auseinandersetzung

I. Teil Grundzüge des schweizerischen Güterrechts und güterrechtliche Auseinandersetzung INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 17 I. Teil Grundzüge des schweizerischen Güterrechts und güterrechtliche Auseinandersetzung Randnoten 4-122 1. Überblick und Wichtiges in Kürze 19 Randnoten 4-15 2. Gilt neues

Mehr

Öffentliche Urkunde. Ehe- und Erbvertrag. (Art. 182 ff. und 512 ZGB)

Öffentliche Urkunde. Ehe- und Erbvertrag. (Art. 182 ff. und 512 ZGB) Fellmann Tschümperlin Lötscher Anwaltsbüro und Notariat Prot.-Nr.: 08/33 Öffentliche Urkunde Ehe- und Erbvertrag (Art. 182 ff. und 512 ZGB) Der unterzeichnete Notar des Kantons Luzern, Herr Thomas Tschümperlin,

Mehr

K R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH. an die Notaria.te

K R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH. an die Notaria.te K R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notaria.te betreffend die Ermittlung und Formulierung von,jillenserklärungen vom 28. April 1965 Den Inspektionsberichten

Mehr

Beispiel bei einem Nachlass von Fr

Beispiel bei einem Nachlass von Fr Beispiel bei einem Nachlass von Fr. 100000. Gesetzliche Erbteile Pflichtteile und frei verfügbare Quote Der Verstorbene hinterlässt einen Ehegatten und Nachkommen Der Verstorbene hinterlässt einen Ehegatten

Mehr

Grundriss des Eherechts

Grundriss des Eherechts Cyril Hegnauer em. Professor an der Universität Zürich Peter Breitschmid Dr. iur. Grundriss des Eherechts Vierte, überarbeitete Auflage Stämpfli Verlag AG Bern 2000 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Tafeln

Mehr

RA Dr. Walter Sticher

RA Dr. Walter Sticher RA Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Waffenplatzstrasse 18 Postfach 2088 CH-8027 Zürich tel +41 43 266

Mehr

23.10.2015. Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten insbesondere güter, erb und sachenrechtliche Aspekte. I. Einleitung und Überblick

23.10.2015. Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten insbesondere güter, erb und sachenrechtliche Aspekte. I. Einleitung und Überblick Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten insbesondere güter, erb und sachenrechtliche Aspekte Prof. Dr. iur. Regina Aebi Müller, Universität Luzern Prof. Dr. iur. Stephan Wolf, Universität Bern I. Einleitung

Mehr

Güterrecht. Rechtliche Grundlagen... 2. Zweck... 2. Die Güterstände... 2

Güterrecht. Rechtliche Grundlagen... 2. Zweck... 2. Die Güterstände... 2 Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen... 2 Zweck... 2 Die Güterstände... 2 Die Errungenschaftsbeteiligung... 3 Die Macht über die Vermögensmassen... 4 Die Auflösung des Güterstandes... 5 Rechnungsbeispiel

Mehr

Nachlass: Das müssen Sie wissen

Nachlass: Das müssen Sie wissen Hypothekarberatung Pensionierungsplanung Steuerberatung Nachlassplanung Vermögensverwaltung Workshop Nachlass: Das müssen Sie wissen VZ VermögensZentrum Beethovenstrasse 24 82 Zürich Telefon 44 27 27 27

Mehr

Welche erbrechtlichen. werden können

Welche erbrechtlichen. werden können 06 Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können I n einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getrof fen werden. Wer erben oder nicht erben soll, wer er satzweise

Mehr

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Ehe- und Erbrecht 10. November 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Zu meiner Person II. III. IV. Was bedeutet erben? Wer erbt nach Gesetz wie viel? 1.

Mehr

Ehe- und Erbrecht was geschieht mit meiner Praxis im Trennungsresp.

Ehe- und Erbrecht was geschieht mit meiner Praxis im Trennungsresp. Ehe- und Erbrecht was geschieht mit meiner Praxis im Trennungsresp. Todesfall? Referent: Leodegar Kaufmann Dr. oec. HSG, Partner Inspecta Treuhand AG St. Gallen Folie 1 Vorstellung Referent Ausbildung

Mehr

TAKTISCHE ERBAUSSCHLAGUNG

TAKTISCHE ERBAUSSCHLAGUNG TAKTISCHE ERBAUSSCHLAGUNG Die Nachricht, Erbe geworden zu sein, wird zumeist erfreut aufgenommen. Manchmal klingt das Ganze aber besser als es ist: In einigen Fällen kann es aus wirtschaftlichen oder sonstigen

Mehr

Ehe. Begründung. Auflösung. Eheschliessung. Verlobung. Eheschliessung. Tod Verschollen -erklärung. Eheungültigkeit. Vorbereitungsverfahren.

Ehe. Begründung. Auflösung. Eheschliessung. Verlobung. Eheschliessung. Tod Verschollen -erklärung. Eheungültigkeit. Vorbereitungsverfahren. Ehe Begründung Auflösung Eheschliessung durch Gesuch durch Urteil Verlobung Art. 90 ZGB Tod Verschollen -erklärung Eheungültigkeit Eheschliessung Vorbereitungsverfahren / Trauung Art. 38 Abs. 3 ZGB Art.

Mehr

Fallbearbeitung FS 2017 im Sachen-, Familienund

Fallbearbeitung FS 2017 im Sachen-, Familienund Fallbearbeitung FS 2017 im Sachen-, Familienund Erbrecht «Eine holzige Angelegenheit», M.I.L. Ordinarius für Privatrecht Leiter des Zentrums für Stiftungsrecht Universität Zürich Hinweise zu Anforderungen,

Mehr

2. Das Erbrecht des Ehegatten

2. Das Erbrecht des Ehegatten Auflagen und sonstigen Beschwerungen als besonderer Erbteil gilt. Hierdurch wird vermieden, dass sich durch die Anwachsung der ursprüngliche Anteil des gesetzlichen Erben wertmäßig vermindert. BEISPIEL:

Mehr