Ehe. Begründung. Auflösung. Eheschliessung. Verlobung. Eheschliessung. Tod Verschollen -erklärung. Eheungültigkeit. Vorbereitungsverfahren.

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1 Ehe Begründung Auflösung Eheschliessung durch Gesuch durch Urteil Verlobung Art. 90 ZGB Tod Verschollen -erklärung Eheungültigkeit Eheschliessung Vorbereitungsverfahren / Trauung Art. 38 Abs. 3 ZGB Art ZGB; Art. 294 ZPO Art ; ZGB; Art. 274 ff. ZPO Art ZGB C. 2

2 Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten Wirkungen der Ehe 159 Die Wirkungen der Ehe i.a. ( ) Das Güterrecht der Ehegatten ( ) Spezifische Rechte / Pflichten der Ehegatten Status der Ehegatten Vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe Eheschutz C. 13

3 Scheidungsfolgen / Scheidungsverfahren persönliche Wirkungen Zivilstand Schwägerschaft (21) Name (119 I) Bürgerrecht (119 II) wirtschaftliche Nebenfolgen Güterrecht (120 I) Erbrecht (120 II) Wohnung der Familie (121) Berufliche Vorsorge ( ; Art ZPO) Nachehelicher Unterhalt ( ; Art. 282 ZPO) Kinderbelange ( ; Art. 295 ff. ZPO) elterliche Sorge Anspruch auf persönlichen Verkehr des anderen Elternteils Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteils C. 5

4 Güterstände/Vermögensmassen (Gütermassen) Gütergemeinschaft Errungenschaftsbeteiligung Gütertrennung Gesamtgut Errungenschaft Errungenschaft Vermögen Vermögen M F M F Eigengut Eigengut Eigengut M Eigengut F M F Schönwettergüterstand ordentlicher ( normaler ) Güterstand Ausserordentlicher Güterstand Nicht -Güterstand Zentrale Begriffe / Prinzipien: Eheliches Vermögensrecht / Güterrecht; Güterstand; Einheit des Güterstandes; ordentlicher Güterstand; ausserordentlicher Güterstand; gesetzlicher Güterstand; vertraglicher Güterstand; subsidiärer Güterstand; Typengebundenheit; Auflösung / Auseinandersetzung des Güterstandes; (gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung) / güterrechtliche Auseinandersetzung / (erbrechtliche Auseinandersetzung); (Unabänderbarkeit der Gütermassen); (Nominalwertprinzip); (Surrogationsprinzip) C.18

5 Ehevertrag C. 19 Besonderen Formvorschriften (1) unterstehende vertragliche Vereinbarung (2,5) der Brautleute oder der Ehegatten (3) zum Zweck der erstmaligen Begründung, des Wechsels oder der Modifikation ihres Güterstandes (4) 1) Vertragsform Art. 184 ZGB 2) Vertragsfähigkeit Art. 183 ZGB 3) Vertragsparteien Art. 182 ZGB 4) Vertragsinhalt (Vertragsgegenstand) Art. 182 ZGB Abgrenzungen: Willenserklärungen über Gegenstände, die in den Bestimmungen über die allgemeinen Wirkungen der Ehe geregelt sind Willenserklärungen die kraft Gesetzes nicht im Rahmen eines Ehevertrages erfolgen müssen, obwohl sie Gegenstände betreffen, welche zum Güterrecht gehören Willenserklärungen über vermögensrechtliche Transaktionen, die auch von/mit Dritten getroffen werden könnten Ehevertragliche Vereinbarungen über die Teilung des Vorschlags bzw. Gesamtguts und/oder erbvertragliche Begünstigung (vgl. Art. 216 / 241 bzw. 512 / 499 ff. ZGB). Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (vgl. Art. 111 f. ZGB / Art. 279 ZPO 5) Vertragsnatur und wirkung: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft; dingliche Wirkung (vgl. Art. 665 Abs. 3 ZGB)

6 Errungenschaft (197) Errungenschaftsbeteiligung: Gütermassen (Sondervermögen) Faustregel : während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen Keine abschliessende Aufzählung in II: Erträge der Errungenschaft Geldbeiträge gemäss ehelichem Unterhaltsrecht (163 / 164 / 173 / 176 I 1) Evtl. Beiträge nach 165 Unterhaltsleistungen Dritter Schadenersatz für Versorgerschaden (OR 45 III) Schadenersatz wegen Persönlichkeitsverletzung Eigengut Nach Gesetz (198) Nach Ehevertrag (199) Hauptfälle : Voreheliches ( eingebrachtes ) Vermögen und während der Ehe unentgeltlich erworbenes Vermögen I: Massenumteilung (Ausnahme), z. B. für Unternehmenserhaltung II: Änderung von 197 II 4 Vermögensrechtliche (güterrechtliche, nicht dingliche) Surrogation / Wertsurrogation (Mittelsurrogation), nicht Zwecksurrogation C. 20

7 C. 21 Errungenschaftsbeteiligung: Auflösung des Güterstandes / güterrechtliche Auseinandersetzung Rücknahme der Vermögenswerte / Schuldenregelung A B Massgebend: zuerst Sachenrecht (Obligationenrecht), dann Güterrecht (205 I, 207); jeder Vermögenswert (Bsp. Eigentum; Miteigentum [Forderung]) gehört zu einer Gütermasse; Beweislastverteilung: 200; bei Beweislosigkeit: Miteigentum 200 III, im Zweifel Errungenschaft Regelung der Schulden extern (205 III) Mehrwertanteil (206); nur extern, zwischen den Vermögensmassen der Ehegatten Zeitpunkt der Auflösung (204, 207): Tod, Vereinbarung eines anderen Güterstandes, Rückbezug auf Tag der Einreichung von Begehren in Krisensituationen Vorschlagsberechnung Hinzurechnung (208); nur Zuwendungen aus Errungenschaft Ersatzforderungen / Mehr- und Minderwertanteil sowie Schuldenregulierung (209); nur intern, zwischen den Vermögensmassen des Ehegatten Vorschlag (Rückschlag); 210; Vorschlag ist nicht zu Errungenschaft Zeitpunkt der Wertbestimmung (214): Auseinandersetzung (ausser bei Hinzurechnung); Regel: Verkehrswert ( ) Vorschlagsbeteiligung C Regel (215): hälftige Teilung beider Vorschläge; Verrechnung Ausnahme (216 / 217): andere Beteiligung durch Ehevertrag (z.b. einseitig / wechselseitig; Totalvorschlagszuweisung [beide Vorschläge an den überlebenden Ehegatten] / Totalverzicht zugunsten des vorversterbenden Gatten [zugunsten seines Nachlasses]); unterscheide: Auflösungsgründe (Tod oder Scheidung) Vollzug D Bezahlung Beteiligungsforderung / Mehrwertanteil (218) Wohnung / Hausrat (219) güterrechtliche Herabsetzung (220) 1. (evtl.) gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung 2. güterrechtliche Auseinandersetzung 3. (evtl.) erbrechtliche Auseinandersetzung

8 Güterrecht: Wichtige Begriffe Zins / Ertrag Natürliche und zivile Früchte aus der Substanz eines Vermögenswerts Vorschlag (Rückschlag) Mehrwert (Minderwert) des Vermögenswerts (der Substanz) industrieller Mehrwert Wertsteigerung ist auf die wirtschaftliche Tätigkeit eines Gatten zurückzuführen ( Einsatz Arbeitskraft ) konjunktureller Mehrwert Wertsteigerung ist nicht auf die wirtschaftliche Tätigkeit eines Gatten zurückzuführen ( marktbedingte Wertschwankung, Zufall ) C. 22

9 C. 23 ERRUNGENSCHAFTSBETEILIGUNG: ERSATZFORDERUNGEN / MEHR- UND MINDERWERTBETEILIGUNG Mehrwertanteil aus Investition im Vermögen des anderen Gatten Errungenschaft Frau Errungenschaft Mann Eigengut Frau Eigengut Mann 206 I 209 III Nominalwertgarantie ja nein keine Schenkung als Negativvoraussetzung kein anderer Rechtsgrund als Negativvoraussetzung vorzeitige Rückzahlbarkeit ohne Zustimmung Rechtsnatur dispositiv zwingend 209 III ja ja nein nein nein ja Errungenschaft Frau Errungenschaft Mann Eigengut Frau Eigengut Mann

10 C. 24 Hypotheken (grundpfandgesicherte Forderungen) Massenzuordnung (Annahme*: Erwerb durch Eigenmittel und Hypothekarkredit) Regel: Hypothek wird derjenigen Vermögensmasse zugeordnet, mit welcher sie sachlich zusammenhängt (209 II) Ausnahme: Neuzuteilung, wenn Zinsen dauernd und regelmässig durch eine andere Gütermasse erbracht werden Gegenausnahmen: keine Neuzuteilung, wenn Zinsen einer vermieteten Eigengutsliegenschaft aus dem Mietertrag erbracht werden oder Eigengutsliegenschaft als Familienwohnung genutzt und Zinsen aus Errungenschaftsmitteln eines Gatten bezahlt werden *N.B.: Reiner Kreditkauf: Zuordnung zu Errungenschaft(en); derzeit nicht mehr praktisch 206 / 209 Voraussetzung: mehr als eine Gütermasse an Liegenschaft / Finanzierung beteiligt (Tragung des wirtschaftlichen Risikos) 1. Anteilsmässige Beteiligung der Hypothek 2. Aufteilung des Mehrwertanteils / Minderwertanteils der Hypothek auf die an der Hypothek beteiligten Gütermassen.

11 Gütergemeinschaft Allgemeine ZGB 222 Beschränkte Errungenschaftsgemeinschaft ZGB 223 Eigengutserträge Gesamtgut Ausschlussgemeinschaft ZGB 224 Eigengutserträge Eigengut C. 25

12 EIGENGUT Nach Gesetz (198): Errungenschaftsbeteiligung Eigengut sind von Gesetzes wegen: 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; 2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; 3. Genugtuungsansprüche; 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut. Nach Ehevertrag (199): 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. 2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen. Nach Gesetz (225 II): Gütergemeinschaft 1 (...) 2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche. 3 (2) Nach Ehevertrag (224): 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen. 2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut. Durch Zuwendungen Dritter (225 III): 1 (2) 2 (2) 3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind. N.B.: Ersatzanschaffungen C. 26

13 GÜTERTRENNUNG von Gesetztes wegen durch Ehevertrag (181) Ehetrennung (118) Konkurs über einen Gütergemeinschaftsgatten (188) kraft gerichtlicher Anordnung auf Begehren eines Ehegatten auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen (189) wichtiger Grund (185 I): Aufzählung in 185 II (nicht abschliessend); Regel: Grund liegt im Verhalten des anderen Gatten Ausnahme: 185 III rechtfertigende Umstände (Eheschutz; 176 I 3) nötige Massnahme (vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren; ZPO); 176 I 3 analog C. 27

14 Gütertrennung Art. 247 ( Verwaltung, Nutzung und Verfügung. Im allgemeinen ) Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber. Errungenschaftsbeteiligung Art. 201 ( Verwaltung, Nutzung und Verfügung ) 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. 2 (!) Art. 248 ( Verwaltung, Nutzung und Verfügung' Beweis ) 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. Art. 200 ( Eigentumsverhältnisse' Beweis ) 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. 3 (!) Art. 249 ( Haftung gegenüber Dritten ) Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Art. 250 ( Schulden zwischen Ehegatten ) 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Art. 251 ( Zuweisung bei Miteigentum ) Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Art. 202 ( Haftung gegenüber Dritten ) Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Art. 203 ( Schulden zwischen Ehegatten ) 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Art. 205 ( Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung' Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden' Im allgemeinen ) 1 (!) 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. 3 (!) C. 27a

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