wer zum Kreis der Erben gehört

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1 Erbrecht Das Erbrecht regelt, wer zum Kreis der Erben gehört und wie die Erbschaft aufgeteilt wird. Es regelt demnach die Rechtsfragen rund um die Vermögens- und Schuldverhältnisse im Todesfall. Das schweizerische Erbrecht bietet die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten die Erbfolge und den Erbgang zu regeln. Erbfolge Die gesetzlich vorgesehene Erbfolgeregelung zeigt, wie die Erben eingesetzt werden. Man unterscheidet zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge, wenn eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vorliegt. Erblasser Die verstorbene Person wird Erblasser genannt. Mit seinem Tod erlöschen lediglich diejenigen Verpflichtungen, die mit seiner Person untrennbar verbunden sind, z. B. seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag. Zuerst muss der Tod des Erblassers festgestellt werden. Kann er nicht mit Sicherheit bestimmt werden, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verschollenheit zur Anwendung (ZGB Art. 546 ff.) Nachlass Die von einem Erblasser hinterlassenen Vermögensteile und Schulden heissen Erbschaft oder Nachlass. Die Erbansprüche sind je nach Verwandtschaftsgrad, also der Stellung im Verwandtschaftssystem, im Gesetz geregelt. Der Erblasser kann bis zu einem bestimmten Pflichtteil über sein Vermögen wegen Todes wegen verfügen. Berechnung des Nachlasses Beim Tode eines Ehepartners werden immer zuerst die Vermögensteile von Mann und Frau ausgeschieden, also eine güterrechtliche Teilung durchgeführt. Wenn der Mann stirbt, bekommt die Frau aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung ihr Eigengut sowie die Hälfte ihrer Errungenschaft sowie die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Mannes. (siehe Güterrecht) Das verbleibende Vermögen nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der Anteil, den der Mann bekommen hätte, wird unter die Erben aufgeteilt. Auch von diesem Betrag hat die Frau noch einen Anteil zugut. Zusammenfassung_Erbrecht.docx 1

2 Erben Die Erben sind Personen, die von Gesetzes wegen zu Erben bestimmt sind oder vom Erblasser zu Erben bestimmt werden. Die Erben treten anstelle des Erblassers in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Sie werden demnach Eigentümer und Besitzer über dessen Vermögensteile und übernehmen auch alle Schulen des Erblassers, z. B. auch einen Kleinkredit. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft und verfügen bis zum Vollzug der Teilung über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Ein Erbe kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erben (ZGB Art. 539 ff.) Er muss zum Zeitpunkt des Todes noch leben, wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde, ansonsten gelten beide als gleichzeitig verstorben ( keine Erbfolge) Er muss rechtsfähig sein auch ungeborenes Kind ist erbfähig Tiere sind nicht erbfähig Erben können auch erbunwürdig sein, z. B. wenn eine versuchte vorsätzliche Tötung des Erblassers vorliegt. (ZGB Art. 540) Gesetzlich vorgesehene Erben Das Verwandtschaftssystem (Blutsverwandtschaft, auch Adoption) ist die Grundlage für die Erbberechtigung. Der allfällig überlebende Ehegatte gehört auch zu den gesetzlich vorgesehenen Erben. Schwäger und Schwägerinnen sind nie erbberechtigt. Die gesetzliche Erbfolgeordnung tritt automatisch in Kraft, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Somit können auch keine Unklarheiten über das Schicksal eines Nachlasses entstehen. Eingesetzte Erben (Erbeinsetzung) (ZGB Art. 483) Es können vom Erblasser aber auch fremde Personen als Erben eingesetzt werden. Dazu muss er eine Verfügung von Todes wegen aufstellen. Die gesetzlichen Erben dürfen jedoch, sofern sie pflichtteilsgeschützt sind, nicht vollständig übergangen werden, sondern auf den Pflichtteil gesetzt werden. Zusammenfassung_Erbrecht.docx 2

3 Abstufung nach Stämmen im Verwandtschaftssystem (Parentelsystem) (ZGB Art. 457 ff.) Der Nachlass wird nach Stämmen verteilt. Erst wenn keine Erbberechtigten von einem Stamm übrig bleiben, geht man zum nächsten Stamm über. Angehörige des näheren Stammes schliessen demnach einen Anspruch des nachfolgenden Stammes aus. Solange auch nur ein einziger Erbe aus dem näheren Stamm vorhanden ist, werden alle Angehörigen der entfernteren Stämme von jedem gesetzlichen Erbanspruch ausgeschlossen. Grundsätze der Aufteilung Innerhalb des erbberechtigten Stammes erben zuerst die Stammträger. Das Erbe wird dabei unter die Stammträger gleichmässig aufgeteilt. Wenn eine Person als Erbe ausser Betracht fällt, da sie schon gestorben ist, so fällt ihr Erbanteil an ihre Nachkommen, und zwar zu gleichen Teilen. Stamm 1 Die nächsten Erben sind die Nachkommen, demnach die Kinder und Enkel des Erblassers. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. (Stammträger sind die Kinder des Erblassers) Stamm 2 Danach kommen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister des Erblassers und deren Kinder (Neffen/Nichten)). (Stammträger sind die Eltern des Erblassers) Stamm 3 Danach kommen die Grosseltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel/Tanten des Erblassers und deren Kinder (Cousins/Cousinen)). (Stammträger sind die Grosseltern des Erblassers) Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf. Überlebender Ehegatte (ZGB Art. 462) Der Ehegatte steht ebenfalls in der Stellung einer gesetzlichen Erbin. Gemäss Gesetz sind folgende Erbansprüche festgelegt: Ehegatte: Ehegatte & Nachkommen (Stamm 1): der Erbschaft Ehegatte & Eltern (Stamm 2): ¾ der Erbschaft Ehegatte & Grosseltern (Stamm 3): 1 /1 der Erbschaft Zugunsten des Ehegatten besteht eine Sonderregelung für die Absicherung seiner Wohnsituation. Für geschiedene Eheleute bestehen nach dem Scheidungsurteil keinerlei Ansprüche mehr. Gemeinwesen (ZGB Art. 466) Gibt es keine erbberechtigten Verwandten, keinen Ehegatten und kein Testament, fällt der Nachlass an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat. Das kantonale Recht bestimmt, ob der Kanton oder die letzte Wohnsitzgemeinde als erbberechtigt gilt. Meistens werden solche Erbschaften für Fürsorge- oder Ausbildungszwecke verwendet. Schlägt der Staat die Erbschaft aus, kommt es zur konkursamtlichen Liquidation. Zusammenfassung_Erbrecht.docx 3

4 Pflichtteile (ZGB Art. 470) Der Pflichtteil bestimmt das gesetzliche Minimum an der Erbschaft, das den nächsten Angehörigen des Erblassers nicht vorenthalten werden darf. Dieser Pflichtteilsschutz betrifft die Nachkommen (inklusive Enkel), die Eltern und den Ehepartner, welche den Pflichtteil immer fordern dürfen. ACHTUNG: Die Geschwister und Grosseltern sowie deren Nachkommen sind nicht pflichtteilgeschützt! Höhe des Pflichtteils (ZGB Art. 471) Die Höhe des Pflichtteils ist als Bruchteil vom gesetzlichen Anspruch eines Erben definiert. Nachkommen: ¾ des gesetzlichen Anspruches Eltern: des gesetzlichen Anspruches Ehepartner: des gesetzlichen Anspruches Pflichtteilsberechnung Für die Pflichtteilsberechnung muss immer zuerst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden. Mindestanspruch Der Mindestanspruch von der gesamten Erbschaft ergibt sich aus der Multiplikation des gesetzlichen Anspruchs mal den Pflichtteil. Freie Quote Wenn der Erblasser einzelne Erben auf den Pflichtteil setzt, bleibt ein nicht pflichtteilsgeschützter Anteil übrig, der als freie Quote bezeichnet wird. Er ergibt sich aus der Differenz des gesetzlichen Anspruches minus den Mindestanspruch. Über die freie Quote kann der Erblasser frei verfügen und ihn anderen Erben begünstigen. Dafür ist jedoch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) notwendig. Zusammenfassung_Erbrecht.docx 4

5 Beispiele für die Pflichtteilsberechnungen Zu beachten ist, dass der Ehepartner nur mit den Nachkommen oder den Eltern zusammen erbberechtigt ist, die mit beiden Stämmen zusammen! Nachkommen alleine Gesetzlicher Anspruch: 1 /1 Pflichtteil vom gesetzlichen Anspruch: ¾ Mindestanspruch: 1 /1 x ¾ = ¾ Freie Quote: ¼ Eltern alleine Gesetzlicher Anspruch: 1 /1 Pflichtteil vom gesetzlichen Anspruch: Mindestanspruch: 1 /1 x = Freie Quote: Ehepartner alleine Gesetzlicher Anspruch: 1 /1 Pflichtteil vom gesetzlichen Anspruch: Mindestanspruch: 1 /1 x = Freie Quote: Nachkommen und Ehepartner erben gemeinsam Nachkommen: Gesetzlicher Anspruch: Pflichtteil vom gesetzlichen Anspruch: ¾ Mindestanspruch: x ¾ = 3 /8 Ehepartner Gesetzlicher Anspruch: Pflichtteil vom gesetzlichen Anspruch: Mindestanspruch: x = ¼ Freie Quote insgesamt: 8 /8 ( 3 /8 + 2 /8) = 3 /8 Eltern und Ehepartner erben gemeinsam Eltern Gesetzlicher Anspruch: ¼ Pflichtteil vom gesetzlichen Anspruch: Mindestanspruch: ¼ x = 1 /8 Ehepartner Gesetzlicher Anspruch: ¾ Pflichtteil vom gesetzlichen Anspruch: Mindestanspruch: ¾ x = 3 /8 Freie Quote insgesamt: 8 /8 ( 3 /8 + 1 /8) = 4 /8 = Zusammenfassung_Erbrecht.docx 5

6 Verfügung von Todes wegen/letztwillige Verfügung (ZGB Art. 467 ff.) Unter der Verfügung von Todes wegen versteht man ein Testament (=letztwillige Verfügung) oder einen Erbvertrag. Es gelten strenge Formvorschriften, ohne deren Beachtung die aufgesetzten Dokumente ungültig sind. Auch der Inhalt muss mit dem Gesetz in Einklang stehen. Testament (=letztwillige Verfügung) (ZGB Art.498 ff.) Ein Testament kann nur von einer Person für sich selber abgefasst werden. Es entspricht dem alleinigen Willen des Erblassers. Dem Erblasser ist es stets möglich das Testament jederzeit abzuändern, zu ergänzen bzw. aufzuheben. Er kann dazu das Testament Widerrufen (ZGB Art. 509) vernichten und ersetzen (ZGB Art. 510; 511) Öffentliches Testament (ZGB Art. 499 ff.) Eine kantonale Urkundsperson (Notar, Rechtsanwalt) erstellt das Testament unter Mitwirkung zweier Zeugen, die vom Inhalt der Urkunde keine Kenntnis haben müssen, jedoch bezeugen sollen, dass der Erblasser mündig und urteilsfähig ist und das Testament seinen Willen enthält. Das öffentliche Testament wird vom Erblasser unterschrieben und vom Notar unterzeichnet und datiert (öffentliche Beurkundung). Die Amtsstelle bewahrt das Testament auf. Eigenhändiges Testament (ZGB Art. 505) Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser (mündig, urteilsfähig) handschriftlich verfasst, unterzeichnet und datiert sein. Das selbst verfasste Testament ist die einfachste und billigste Methode, eine letztwillige Verfügung zu schreiben, oft ergeben sich jedoch Erbstreitigkeiten, wenn die Verfassung ohne rechtliche Beratung erfolgte und deswegen anfechtbar oder gar ungültig ist. Mündliche Testament (ZGB Art. 506 ff.) Das mündliche Testament kommt zum Zuge, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, z. B. Todesgefahr. Aufbewahrung eines Testaments Bei der öffentlichen Urkunde bleibt das Original in den Händen der Urkundsperson. Beim eigenhändig geschriebenen Testament ist eine sichere Verwahrung besonders sichtig. Man kann es deshalb bei der zur Verwahrung von Testamenten beauftragten Amtsstelle hinterlegen. Zusammenfassung_Erbrecht.docx 6

7 Mögliche Inhalte eines Testamentes Enterbung (ZGB Art. 477) Der Erblasser ist auch befugt, jemanden (Nachkommen, Ehepartner, Eltern) durch Verfügung von Todes wegen den Pflichtteil zu entziehen. Dies ist jedoch bloss möglich, wenn: Wenn der Erbe eine schwere Straftat begangen hat Wenn er die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat Erbeinsetzung (ZGB Art. 483) Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil davon einen oder mehrere Erben, zu denen keine Verwandtschaft besteht, einsetzen. Vermächtnis (ZGB Art. 484) Das Vermächtnis ist eine schwächere Form der Übernahme von Vermögenswerten einer verstorbenen Person. Der Erblasser vermacht dabei einem Bedachten (z. B. Patenkind oder einer Stiftung) ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil, indem er ihm zum Beispiel einen einzelnen Vermögenswert (Auto, Briefmarkensammlung) zuwendet. Der Bedachte kann deshalb auch nicht zur Bezahlung von allfälligen Nachlass-Schulden herangezogen werden. Stirbt der Bedachte vorzeitig, fällt der Vermögenswert wieder in die Erbmasse. Erben sind mit einer bestimmten Quote an der Erbschaft beteiligt, während Vermächtnisnehmer einen bestimmten Nachlassteil (zum Beispiel das Auto) oder eine bestimmte Summe zugesprochen erhalten. Mit einer Erbeinsetzung wird eine Person in die Rechte und Pflichten des Erblassers eingesetzt, während durch ein Vermächtnis nur der Anspruch auf einen Vermögensteil begründet wird. Ersatzverfügung (ZGB Art. 487) Es wird bestimmt, wem bei einem vorzeitigen Tod des eingesetzten Erben der Nachlass zukommen soll. Falls eine Ersatzverfügung fehlt, tritt bei vorzeitigem Tod automatisch die gesetzliche Erbfolgeordnung in Kraft. Teilungsvorschrift (ZGB Art. 608) Gemäss Gesetz haben die Erben alle die gleichen Ansprüche an allen Vermögensbestandteilen des Nachlasses. Der Erblasser kann einzelne Vermögensbestandteile ganz bestimmten Personen zuweisen. Es kann verhindert werden, dass ein einzelner Vermögensbestandteil, den der Erblasser nicht aufgeteilt sehen möchte, unter mehrere Erben aufgeteilt wird. Dazu müssen die verschiedenen Zuteilungen bewertet werden und ein allfälliger Unterschied in Form von Geld ausgeglichen werden. Willensvollstrecker (ZGB Art. 517 ff.) Gemäss Gesetz sind die Erben selber berechtigt, den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Dies kann leicht zu Problemen führen, vor allem dann, wenn Erbeinsetzungen oder Teilungsvorschriften durchgeführt werden sollen, die der Mehrheit der Erben missfällt. Der Willensvollstrecker übernimmt die Aufgabe eines Erbschaftsverwalters, der bis zur Teilung des Nachlasses dafür besorgt ist, dass die Vermögenswerte korrekt aufbewahrt und auch instand gehalten werden. Als Willensvollstrecker sollte eine neutrale, aussenstehende Person eingesetzt werden, der nichts erhalten sollte ausser einer Entschädigung für die anfallenden Umtriebe. Zusammenfassung_Erbrecht.docx 7

8 Erbvertrag (ZGB Art. 512 ff.) Ein Erbvertrag stellt die gemeinsame Vereinbarung von zwei oder mehreren Personen über ihre Erbfolge dar. Hauptzweck eines solchen Vertrages ist die Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und die Aufstellung eigener Bestimmungen. Die Vertragspartner müssen urteilsfähig und mündig sein, ausserdem ist eine öffentliche Beurkundung notwendig. Der Erbvertrag kann nur wieder gemeinsam aufgehoben werden. Erbgang Mit dem Erbgang geht die Erbschaft auf die Erben über, die kraft Gesetzes durch den Tod des Erblassers automatisch ausgelöst wird. (ZGB 537) Nachlassinventar Im Todesfall muss das Zivilstandsamt benachrichtigt werden. Es wird abgeklärt, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, und die Behörden nehmen das Nachlassinventar auf. Dies ist eine durch die Behörde verfasste Aufstellung sämtlicher Aktiven und Passiven auf den Todestag des Erblassers hin. Es werden Erbvorbezüge und die Todesfallkosten miteinbezogen. Wenn der Verstorbene Schwarzgeld hatte, müssen die Erben dafür Nachsteuern bezahlen. Wirkungen des Erbganges Die Erben bilden miteinander von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Sie erwerben alle Aktiven und Passiven gemeinsam, das heisst sie werden so genannte Gesamteigentümer und können nur gemeinsam über das Erbe verfügen. Sie haften ferner für allfällige Schulden des Verstorbenen solidarisch. Wer also eine Erbschaft antritt, übernimmt immer Vermögen und Schulden des Erblassers. Ausschlagung (ZGB Art. 566 ff.) Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden, was sogar vermutet wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offenkundig ist. Meistens schlagen alle Erben gemeinsam aus, das Recht steht aber jedem Erben einzeln zu. Die Frist beträgt 3 Monate. Öffentliches Inventar (ZGB Art. 508 ff.) Wenn die Vermögens- und vor allem die Schuldverhältnisse des Erblassers unklar sind, können die Erben innerhalb eines Monats seit dem Todesfall ein öffentliches Inventar verlangen. Damit ist ein Schuldenruf verbunden. Die Erben erhalten danach eine Entscheidungsgrundlage für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Amtliche Liquidation (ZGB Art. 593 ff.) Die Erbschaftbehörde übernimmt die Schuldenzahlung und eine allfällige Auszahlung eines Überschusses an die Erben. Zusammenfassung_Erbrecht.docx 8

9 Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen Ein Erbe kann sich mit folgenden Mitteln verteidigen, wenn er sich in seinem Recht verletzt fühlt: Ungültigkeitsklage (ZGB Art. 519 ff.) Die Erben oder Vermächtnisnehmer können ein Testament anfechten, wenn sie glauben, dass der Erblasser zur Zeit der Errichtung nicht urteilsfähig war. Auch rechtsoder sittenwidrige Inhalte eines Testamentes oder Formmängel sind Gründe für eine Ungültigkeitsklage. Herabsetzungsklage (ZGB Art. 522 ff.) Mit der Herabsetzungsklage kann ein Erbe die Korrektur einer Pflichtteilsverletzung bewirken. Der Richter am letzten Wohnsitz des Erblassers ist zuständig für die Klage. Grundlage für die Überprüfung der Klage ist das Nachlassinventar, das den Nettobestand des Nachlasses aufzeigt. Die Frist zur Einreichung einer Herabsetzungsklage beträgt ein Jahr vom Zeitpunkt an, von dem der Erbe von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erhalten hat. Zusammenfassung_Erbrecht.docx 9

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