Wie regle ich meinen Nachlass. Notariat Roland Bolliger Bernstrasse Rothrist www. notariat-bolliger.ch

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1 Wie regle ich meinen Nachlass Notariat Roland Bolliger Bernstrasse Rothrist www. notariat-bolliger.ch

2 Einleitung Nichts in dieser Welt ist sicher, ausser dem Tod und den Steuern. Benjamin Franklin (1789) Folie 2

3 Inhalt Grundzüge des Ehegüterrechtes Grundzüge des Erbrechts Verfügungsformen und Arten Der Erbgang Fallstudie Folie 3

4 Wer sich mit dem Thema Erbschaft auseinandersetzt, sollte sich über folgende Punkte Klarheit verschaffen: Welchen Einfluss hat das Ehegüterrecht auf die Erbschaft? Wie wird das Vermögen nach dem Tod verteilt? Sind die Ehepartner und Kinder genügend abgesichert? Welche Steuern fallen im Todesfall an? Folie 4

5 Grundzüge des Ehegüterrechtes I. Ordentlicher Güterstand Errungenschaftsbeteiligung: ZGB 181 Subsidiärer Güterstand II. Ausserordentlicher Güterstand Gütertrennung -Auf gerichtliche Anordnung: ZGB 176 I Ziff. 3, 185 und 189 -Von Gesetzes wegen: ZGB 188 III. Vertragliche Güterstände Gütergemeinschaft Gütertrennung Wandelbarkeit des Güterstandes: ZGB 187 I, 191 II Folie 5

6 Gegenstand des Güterrechts Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten Güterstand ordnet das Vermögen der Ehegatten - Errungenschaftsbeteiligung - Gütergemeinschaft Wahlmöglichkeit - Gütertrennung Folie 6

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14 Wer erbt von Gesetzes wegen? Wie viel? Gesetzliche Erben: A. Ehegatte/-in B. Nachkommen C. Eltern und deren Nachkommen D. Grosseltern und deren Nachkommen E. Staat B. E. schliessen Kategorie unterhalb aus Ausnahme A. = mit Nachkommen: ½ = mit Eltern und Nachkommen: ¾ = ansonsten alles Folie 14

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18 Wer erbt nach Gesetz wie viel? Art. 457 Art. 466 ZGB A. Nachkommen B. Eltern (und deren Nachkommen) + Ehegatte C. Grosseltern (und deren Nachkommen) (nicht Lebenspartner) D. Gemeinwesen (=Kanton und/ oder Gemeinde) Folie 18

19 In welchem Umfang kann die gesetzliche Regelung abgeändert werden? A. Pflichtteilsschutz: immer berechnet als Teil der gesetzlichen Quote a. Nachkommen: ¾ b. Eltern: ½ c. Ehegatte/-in: ½ B. Verfügbare Quote: Nachlass Pflichtteile C. Enterbung (von pflichtteilsberechtigten Erben) nur bei schwerer Straftat gegen Erblasser, bei schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten und bei Überschuldung eines Nachkommen Folie 19

20 Wer erbt nach Gesetz wie viel? Erbquoten Erben Erbquoten Ehegatte und Nachkommen Ehegatte ½ Nachkommen ½ Ehegatte und Eltern Ehegatte ¾ Eltern (je 1/8) ¼ Ehegatte und Grosseltern/ Gemeinwesen Ehegatte 1 Grosseltern Gemeinwesen 0 0 Folie 20

21 In welchem Umfang gibt es Änderungsmöglichkeiten? Im Rahmen der verfügbaren Quote die Pflich eile sind zwingend zu beachten: Pflichtteilsgeschützte Erben Höhe des Pflichtteils Nachkommen Eltern ¾ des gesetzlichen Erbteils ½ des gesetzlichen Erbteils Ehegatte ½ des gesetzlichen Erbteils Beispiel: Gesetzliche Erbquoten Tochter (1/4) Sohn (1/4) Ehegatte (1/2) Pflichtteile Verfügbare Quote (3/8) Tochter (3/16) Ehegatte (1/4) Sohn (3/16) Folie 21

22 Erben Gesetzlicher Pflichtteils Pflichtteil Verfügbare Quote Erbteil der Erben geschützt der Erben des Erblassers Ehepartner 1/1 1/2 1/2 1/2 Nachkommen 1/1 3/4 3/4 1/4 Ehepartner und Nachkommen 1/2 1/2 1/2 3/4 1/4 3/8 3/8 Ehepartner und 3/4 1/2 3/8 Eltern 1/4 1/2 1/8 1/2 Ehepartner und Geschwister 3/4 1/2 3/8 5/8 Eltern 1/1 1/2 1/2 1/2 Geschwister 1/ /1 Folie 22

23 Wie kann über die Erbschaft verfügt werden? A. Erbeinsetzung: nur für die verfügbare Quote für einen Teil der Erbschaft (mit Vermögen und Schulden): Bsp. Für die gesamte verfügbare Quote setze ich X ein. B. Vermächtnis / Legat: Zuwendung bestimmter Vermögenswerte an gesetzliche Erben, eingesetzte Erben oder andere Begünstigte Bsp. Die Stiftung Y soll aus meinem Nachlass Fr erhalten. C. Auflage und Bedingung: Bestimmung über Verwendung und Unterhalt von Nachlassgegenständen Überlebensbedingung Folie 23

24 Wie kann über die Erbschaft verfügt werden? D. Teilungsvorschriften: Zuteilung von Vermögenswerten an Erben unter Anrechnung auf ihren Erbteil = kein zusätzliches Vermächtnis E. Stiftungserrichtung: Widmung der verfügbaren Quote oder eines Teils davon für einen bestimmten Zweck F. Willensvollstrecker: vollstreckt den Willen des Erblassers bis zur endgültigen Teilung des Nachlasses G. Nutzniessung zugunsten Ehegatten: kann Ehegatten zugesprochen werden an dem Teil, der ihm/ihr und den Nachkommen zufallen würde Folie 24

25 In welcher Form müssen/können solche Änderungen festgehalten werden? A. Testament a. Eigenhändiges Testament Datum und Unterschrift nicht vergessen b. öffentlich beurkundetes Testament beim Notar mit zwei Zeugen c. mündliches Testament nur in Notsituationen (Todesgefahr, Krieg, usw.) vor zwei Zeugen B. Erbvertrag zwischen mind. zwei Personen öffentliche Beurkundung vor Notar und vor zwei Zeugen Folie 25

26 Was passiert mit Zuwendungen an die Erben zu Lebzeiten? A. Ausgleichung alle Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers auf Anrechnung an den Erbanteil Ausgleichung muss vom Erblasser ausdrücklich gewollt sein (= Anrechnung an Erbteil ) Ausnahme: bei Ausstattung der Nachkommen, Heiratsgut, Schulderlass u. dgl., wird Ausgleichungspflicht vermutet B. Herabsetzung kann auf dem Klagewege von Erben verlangt werden, die nicht ihren Pflichtteil erhalten haben Folie 26

27 Muss jede Erbschaft angenommen werden? Nein! A. Ausschlagung jeder Erbe kann die Erbschaft ausschlagen Frist:3 Monate nach Kenntnis des Todes-oder Erbfalls wichtig wenn Erbschaft überschuldet ist B. Massnahmen in Ergänzung oder in Alternative zur Ausschlagung a. öffentliches Inventar: kann jeder Erbe verlangen b. amtliche Liquidation des Nachlasses: kann von Erben anstelle der Ausschlagung oder des öffentlichen Inventars verlangt werden wenn kein Erbe annimmt keine Haftung mehr für die Schulden der Erbschaft Folie 27

28 Wie wird geteilt? Folgende Fragen sind zu beantworten: Wer erbt was? Wann wird das Erbe geteilt? Welche Grundsätze und Vorschriften gelten? Einvernehmliche Teilung oder Streiten? Durchführung der Erbteilung Folie 28

29 Wer erbt was? Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft Bis zur Teilung sind die Erben Gesamteigentümer, Gesamtgläubiger und Solidarschuldner Gemeinsame Verwaltung und Verfügung über Erbschaftssachen Individuelles Auskunftsrecht jedes Erben Was ist mit den Vermächtnisnehmern? Ausschlagung der Erbschaft Folie 29

30 Wann wird das Erbe geteilt? Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung verlangen Ausnahmen: - alle Erben verschieben die Teilung, fortgesetzte Erbengemeinschaft - ungeborenes Kind - Teilung würde den Wert der Erbschaft erheblich schädigen Folie 30

31 Welche Grundsätze und Vorschriften gelten? Gleichberechtigung der Erben Erben können Teilung grundsätzlich frei vereinbaren Jeder Erbe kann vor der Teilung Tilgung oder Sicherstellung der Schulden des Erblassers verlangen Teilungsvorschriften des Erblassers Die (ehe-)güterrechtliche Auseinandersetzung geht vor Besondere Rechte des überlebenden Ehegatten Besondere Gegenstände Bewertung der Aktiven: Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung Verkauf von Gegenständen: einvernehmlich oder wegen Uneinigkeit Ausgleichung und Erbvorbezug Folie 31

32 Erbrechtliche Klagen Klagen Primat des Erblasserwillens Einwirkungsmöglichkeiten nur durch Klagen: - Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.) - Herabsetzungsklage (ZGB 522 ff.) - Erbschaftsklage (ZGB 598 ff.) - Teilungsklage (ZGB 602) Folie 32

33 Durchführung der Erbteilung Realteilung Schriftlicher Erbteilungsvertrag (genügt auch bei Grundstücken) Inhalt: - Grundlagen und Inventar - Güterrechtliche Auseinandersetzung - Erbrechtliche Auseinandersetzung -Anweisung - Schlussbestimmungen Folie 33

34 Willensvollstrecker Der Willensvollstrecker vertritt den Willen der Erblasserin Der Auftrag lautet insbesondere: Verwaltung der Erbschaft Bezahlung der Schulden der Erblasserin Ausrichtung der Vermächtnisse Teilung des Nachlasses Nach den Anordnungen der Erblasserin nach Gesetz Folie 34

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52 Auseinanderbrechen der Familie, die Scheidung Geschiedene Ehegatten haben zueinander keingesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben. Art.120 Abs. 2 ZGB Folie 52

53 Pflichtteil, frei verfügbare Quote, Daniel begünstigt Anna: Eigene Kinder (K2, K3, K4) auf Pflichtteil setzen Anna erhält Erbanspruch (1/2) und frei verfügbare Quote (1/8) zu Eigentum Pflichtteile nicht gemeinsamer Kinder (K2, K3) müssen unbelastet bleiben: Keine Nutzniessung für Anna möglich Folie 53

54 Pflichtteil, frei verfügbare Quote, Nutzniessung Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses. Art. 473 Abs. 1 und 2 ZGB Folie 54

55 Mit Erbvertrag: Gleichbehandlung aller Kinder 1. bei Erstversterben alles an überlebende Ehepartnerin, Kinder: Pflichtteilsverzicht 2. bei Zweitversterben erben alle vier Kinder zu gleichen Teilen Folie 55

56 Begünstigung Ehegatte, Vermögensrückfluss an eigene Kinder Anna stellt Daniel testamentarisch besser: erhält aber ihr Vermögen weitmöglichst den eigenen Kindern K1 und K4: Pflichtteil Daniel: - Pflichtteil zu Eigentum -frei verfügbare Quote als Vorerbe(Befreiung von Sicherstellung) und eigene Kinder als Nacherbinnen Bei seinem Tod geht die frei verfügbare Quote an Annas Kinder (K1 und K4) zurück (Nacherbinnen) Folie 56

57 Begünstigung Ehegatte, Vermögensrückfluss an eigene Kinder Folie 57

58 Frei verfügbare Quote (fvq) Folie 58

59 Das neue Erwachsenenschutzrecht Das Vormundschaftsrecht des ZGB steht vor einer Revision und wird künftig Erwachsenenschutzrecht heissen. Es bestehen bereits Entwurf und Botschaft. Im Erwachsenenschutzrecht werden unter dem Abschnitt «Die eigene Vorsorge» zwei Rechtsinstitute neu im ZGB verankert: der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Diese Rechtsinstitute erlauben es einer Person, in gesunden und vitalen Tagen selbst Vorkehren zu treffen für einen späteren Lebensabschnitt, in welchem sie möglicherweise nicht mehr urteilsfähig ist. Folie 59

60 Der Vorsorgeauftrag Der im Erwachsenenschutzrecht neu geregelte Vorsorgeauftrag soll jeder Person ermöglichen, eine andere juristische oder natürliche Person (z.b. einen Vermögensverwalter oder eine Bank) zu beauftragen, bei Eintreten der Urteilsunfähigkeit die Sorge für die auftraggebendeperson oder ihr Vermögen zu übernehmen und/oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Der Vorsorgeauftrag regelt nicht die Zeit nach dem Tod, sondern die Zeit nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Der Vorsorgeauftrag ist entsprechend einer letztwilligen Verfügung entweder eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Folie 60

61 Patientenverfügung In einer Patientenverfügung nimmt eine Person eine Krankheitssituation vorweg und bestimmt, welchen medizinischen Massnahmen sie für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt. Die Patientenverfügung enthält neben dem Willen der ausstellenden Person auch die Einwilligung (oder die Nichteinwilligung) für den Eingriff in die körperliche Integrität. Die Patientenverfügung bedarf zu ihrer Errichtung lediglich der Schriftform. Folie 61

62 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 62

63 Fallstudie - ein Beispiel Herr und Frau Meier sind verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder, Monika und Thomas. Das Ehepaar macht sich Gedanken, wie die Vermögenssituation aussieht, falls Herrn Meier etwas zustossen sollte, und wie Frau Meier begünstigt werden kann. Aus diesem Grund lassen sie sich von einem Notar beraten. Zuerst analysiert der Notar die Vermögenssituation des Ehepaares: Herr Meier hat CHF 100' von seinen Eltern geerbt und hat während der Ehe mit seinem Erwerbseinkommen ein Haus erworben. Das Haus hat derzeit einen Wert von CHF 800' und ist mit einer Hypothek von CHF 300' belastet. Frau Meier hat Erbschmuck im Wert von CHF 30' in die Ehe eingebracht. Zudem arbeitet sie seit ein paar Jahren wieder Teilzeit und hat einen Teil ihres Lohnes als eiserne Reserve auf einem Sparkonto angelegt. Das Guthaben weist einen Betrag von CHF 40' auf. Folie 63

64 Da das Ehepaar keine Regelung bezüglich Güterstand getroffen hat, steht es automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hier sieht die Vermögenssituation folgendermassen aus: Frau Meier Eigengut Errungenschaft / Vorschlag Schmuck Sparkonto CHF 30' CHF 40' = Eigengut CHF 30' = Vorschlag CHF 40' Herr Meier Eigengut Errungenschaft / Vorschlag Erbe Immobilie CHF 100' CHF 800' Hypothek = Eigengut CHF 100' CHF 300' = Vorschlag CHF 500' Güterrechtlicher Anspruch von Frau Meier: Eigengut ½ Vorschlag Frau Meier ½ Vorschlag Herr Meier Total CHF 30' CHF 20' CHF 250' CHF 300' Güterrechtlicher Anspruch von Herrn Meier: Eigengut ½ Vorschlag Frau Meier ½ Vorschlag Herr Meier Total CHF 100' CHF 20' CHF 250' CHF 370' Folie 64

65 Der Notar zeigt dem Ehepaar auf, wie der Nachlass von Herrn Meier in Höhe von CHF 370' nach dem Erbrecht auf die Ehefrau und seine zwei Kinder aufgeteilt wird: Frau Meier ½ des Vermögens Monika ¼ des Vermögens Thomas ¼ des Vermögens CHF 185' CHF 92' CHF 92' Damit Frau Meier ihre Kinder ausbezahlen kann, müsste sie ihre gesamten Reserven aufbrauchen. Aber auch diese reichen nicht aus, den gesamten Betrag zu bezahlen - sie müsste unter Umständen das Haus verkaufen oder höher belasten. Folie 65

66 Variante 1 - Errichten eines Testamentes Wenn Herr Meier ein Testament errichtet, in welchem er seine Kinder auf den Pflichtteil setzt, bekommen Frau Meier 5/8 und die Kinder 3/8 des Vermögens. Frau Meier 5/8 des Vermögens Monika 3/16 des Vermögens Thomas 3/16 des Vermögens CHF 231' CHF 69' CHF 69' Folie 66

67 Variante 2 - Ehevertrag Das Ehepaar Meier könnte einen Ehevertrag erstellen, in welchem sie vereinbaren, dass im Falle des Todes eines Ehepartners der überlebende den gesamten Vorschlag erhält. Im Falle einer solchen Vereinbarung würde beim Tod von Herrn Meier der güterrechtliche Anspruch von Frau Meier folgendermassen aussehen: Eigengut CHF 30' Ganzer Vorschlag Herr Meier CHF 500' Ganzer Vorschlag Frau Meier CHF 40' Total CHF 570'000 In den Nachlass von Herrn Meier fällt nur sein Eigengut in Höhe von CHF 100' , welches unter Frau Meier und den Kindern folgendermassen aufgeteilt wird: Frau Meier ½ des Vermögens Monika ¼ des Vermögens Thomas ¼ des Vermögens CHF 50' CHF 25' CHF 25' Folie 67

68 Variante 3 - Ehevertrag in Verbindung mit Erbverzicht Zusätzlich zur Variante 2 können die Kinder auf ihren Erbteil verzichten. Der Erbverzicht hat die Form eines Erbvertrages zu wahren, welcher zwischen den Eltern und den Kindern abgeschlossen wird. Die Kinder müssen jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mündig sein, was hier der Fall ist. Frau Meier würde so das gesamte Vermögen der Familie erhalten. Folie 68

69 Je nach gewählter Variante stellen sich die Ansprüche von Frau Meier und den Kindern folgendermassen dar: Ohne Nachlassrege lung Variante 1 Errichten eines Testaments: Kinder werden auf Pflichtteil gesetzt Anspruch der Kinder Anspruch von Frau Meier Monika Thomas aus aus gesamt güterrechtlicher Nachlass Auseinanderset -zung von Herrn Meier 92' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Variante 2 Ehevertrag: Zuweisung des gesamten Vorschlags 25' ' ' ' ' Variante 3 Ehevertrag kombiniert mit Erbvertrag: Erbverzicht der Kinder ' ' ' Folie 69

70 Folie 70

71 Folie 71

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