Überblick über den Aufbau den 5. Buches. 5. Buch des BGB. 4. Abschnitt: Erbvertrag, 2274 ff. 5. Abschnitt: Pflichtteil, 2339 ff.
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- Michael Kohl
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1 Überblick ErbR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Überblick über den Aufbau den 5. Buches 5. Buch des BGB 1. Abschnitt: Erbfolge, 1922 ff. 4. Abschnitt: Erbvertrag, 2274 ff. 7. Abschnitt: Erbverzicht, 2346 ff. 2. Abschnitt: Rechtliche Stellung des Erben, 1942 ff. 5. Abschnitt: Pflichtteil, 2303 ff. 8. Abschnitt: Erbschein, 2353 ff. 3. Abschnitt: Testament, 2064 ff. 6. Abschnitt: Erbunwürdigkeit, 2339 ff. 9. Abschnitt: Erbschaftskauf, 2371 ff. Sonstige erbrechtliche Regelungen finden sich z.b. im Familienrecht, 1371 Sachenrecht, 857, 1061, 1089 Schuldrecht, 311b IV, V, 331, 563 HEMMER-METHODE zu ÜK 1 Beim handelt es sich zwar um ein zivilrechtliches Nebengebiet, bei dem die meisten Prüfungsordnungen zum Ersten Staatsexamen nur Grundzüge verlangen; gleichwohl sollten Sie seine Bedeutung (wegen seiner immensen wirtschaftlichen Relevanz für die Generation der Erben auch mit Blick auf eine spätere berufliche Tätigkeit) nicht unterschätzen. Das enthält genügend Probleme für reine sklausuren ; andererseits können erbrechtliche Probleme auch nur als Einstieg (so z.b. die Gesamtrechtsnachfolge, , Haftung) in eine Klausur oder in Kombination mit anderen Problemen (z.b. gutgläubiger Erwerb nach 932 ff. und 2366 f.) eine Rolle spielen. Wichtig sind im fünften Buch des BGB vor allem der erste und der dritte Abschnitt, innerhalb derer auch wichtige, in der umseitigen Übersicht nicht genannte, Einzelprobleme geregelt sind, so z.b. die Erbengemeinschaft, die Vorschriften über den Erbschaftsbesitz und andere.
2 Überblick ErbR, Rn. 6 ff. ÜK 2 I. Erbfall II. Erbe III. Berufung zum Erben IV. Stellung des Erben Voraussetzungen und Folgen eines Erbfalls - Grundbegriffe Tod einer natürlichen Person ( 1922 I), des sog. Erblassers Erbe kann jede natürliche oder juristische Person sein der Erbe muss zum Zeitpunkt des Erbfalls leben oder bereits gezeugt sein ( 1923 I, II); die juristische Person muss zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig bestehen kraft Gesetzes (gesetzl. Erbfolge, 1924 ff.) kraft Verfügung von Todes wegen (gewillkürte Erbfolge, geht der gesetzlichen vor, vgl. 1937) falls weder gesetzlicher noch gewillkürter Erbe vorhanden, Fiskus als Zwangserbe, 1936 grds. Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge, d.h. kraft Gesetzes Eintritt in die Position des Erblassers), 1922 insb. auch fiktiver Eintritt in Besitzposition, 857, schon vor Inbesitznahme Von-selbst-Erwerb ohne rechtlichen Übertragungsakt (vgl. 1942) Ausnahme: höchstpersönliche Rechte aber auch grds. Haftung für Schulden des Erblassers, 1967 mehrere Erben bilden Erbengemeinschaft, 2032 ff. HEMMER-METHODE zu ÜK 2 Gerade die Universalsukzession des 1922 eignet sich hervorragend als erbrechtlicher Einstieg in eine z.b. schuldrechtliche Klausur: Mit ihr können beispielsweise Fragen des Vertragsrechts um ein weiteres Problem verlängert und so eine zusätzliche Möglichkeit zur Notendifferenzierung geschaffen werden: Ist z.b. fraglich, ob dem vermeintlichen Erben Mängelansprüche aus einem Vertrag, den der Erblasser geschlossen hat, zustehen, so ist einerseits zu prüfen, ob diese Gewährleistungsansprüche überhaupt entstanden sind; andererseits muss festgestellt werden, ob sie gerade demjenigen als Erben zustehen, der das behauptet. Wenn Sie in einer solchen (oder ähnlichen) Konstellation die Erbfolge zu prüfen haben, so sollten Sie immer genau abchecken, wo Probleme verborgen sein könnten: Oft wird eine Klausur so konstruiert sein, dass mehrere Voraussetzungen der Erbenstellung unproblematisch gegeben sind und somit kurz abgehandelt werden können, während an ein oder zwei Punkten Probleme im Sachverhalt angesprochen sind, zu denen Sie ausführlicher Stellung nehmen müssen. Denken Sie dabei auch klausurtaktisch: Wenn sich bestimmte Folgeprobleme nur bei Annahme bzw. bei Ablehnung der Erbenstellung eines bestimmten Beteiligten ergeben, so spricht einiges dafür, dass der Klausurersteller auch von ihrem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen ausgegangen ist.
3 Gesetzliche Erbfolge - Überblick ErbR, Rn. 16 ff. ÜK 3 I. Grundsatz Die gesetzliche Erbfolge im Überblick Gesetzliche Erben sind Verwandte (auch nichteheliche Kinder) und der Ehegatte (vgl. ÜK 5) innerhalb der Verwandten gilt das sog. Parentelsystem: Einteilung der Verwandten in Ordnungen (vgl ff.) Verwandte der vorgehenden Ordnung schließen solche einer nachgehenden von der Erbfolge aus, 1930 II. Einteilung der Ordnungen 1. Ordnung, 1924: Abkömmlinge Kinder Enkel etc. 2. Ordnung, 1925: Eltern und deren Abkömmlinge Eltern Geschwister Neffen u. Nichten etc. 3. Ordnung, 1926: Großeltern u. deren Abkömmlinge Großeltern Onkel u. Tanten Cousins u. Cousinen etc. 4. Ordnung, 1928: Urgroßeltern u. deren Abkömmlinge Urgroßeltern Großonkel und Großtanten etc. III. Verteilung innerhalb einer Ordnung innerhalb der ersten Ordnung nach Stämmen, d.h. jedes Kind bildet einen Stamm, der gleichen Erbteil erhält; innerhalb der Stämme gilt das Repräsentationsprinzip ( 1924 II - IV) innerhalb der zweiten und dritten Ordnung (Vorfahren und Seitenverwandte ) Erbfolge nach Linien, wobei jeder (Groß-)Elternteil eine Linie bildet ( 1925 II, III, 1926 II - IV) ab der vierten Ordnung gilt innerhalb der Ordnung das Gradualsystem, d.h. wird nach Grad der Verwandtschaft (= Zahl der vermittelnden Geburten) bestimmt. HEMMER-METHODE zu ÜK 3 Obwohl die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen vorgeht, kann letzterer gleichwohl auch dann Bedeutung zukommen, wenn ein Testament vorliegt. Die gesetzliche Erbfolge kann in solchen Fällen etwa Auskunft darüber geben, ob einem Beteiligten ein Pflichtteilsanspruch zusteht, oder auch für die Auslegung des Testaments von Bedeutung sein. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge tauchen eine Reihe von Begriffen auf, die vielleicht nicht gleich ohne Weiteres zu behalten sind, so z.b. Parentelsystem (= Einteilung der Verwandten je nach Abstammung in Ordnungen) oder Repräsentationsprinzip (= Stammeltern schließen ihre Abkömmlinge aus, 1924 II, 1925 II, 1926 II). Zumindest für die mündliche Prüfung sollten Sie kurz erklären können, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt. Für die Klausur hingegen dürfte es wichtiger sein, die wichtigsten Grundprinzipien im Kopf zu haben, dann aber sauber anhand des hier relativ ausführlichen Gesetzestextes zu arbeiten.
4 Gesetzliche Erbfolge - Beispiele ErbR, Rn. 16 ff. ÜK 4 Beispiel zur gesetzlichen Erbfolge T 2 G V 2 E 11 N 1 V E 12 K 1 N 2 B O 2 G M 2 E 13 Erblasser G V 1 E 21 S O 1 K 2 M E 22 G M 1 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung HEMMER-METHODE zu ÜK 4 Umseitig finden Sie noch einmal die Einteilung verschiedener Verwandter des Erblassers in die ersten drei Ordnungen. Eine solche (dann natürlich auf die im Sachverhalt genannten Personen beschränkte und damit stark vereinfachte) Skizze kann auch in der Klausur ratsam sein, um in der Prüfungssituation die Zusammenhänge nicht aus den Augen zu verlieren; die Erfahrung spricht hier dafür, dass i.r.e. Klausur kaum einmal Verwandte über die dritte Ordnung hinaus auftauchen. Auf der umseitigen Skizze gilt: Die niedrigere Ordnung verdrängt jeweils die höhere, d.h. solange Kinder oder Enkel vorhanden sind, erben Eltern und Geschwister bzw. gar Großeltern und Onkel bzw. Tanten nichts. Die Verteilung nach Stämmen bewirkt, dass, wenn K 1 bereits vorverstorben ist, E 11 bis E 13 an seine Stelle treten, d.h. also K 2 zur Hälfte und E 11 - E 13 zu einem Sechstel erben würden. Sind Erben der ersten Ordnung nicht mehr am Leben, so erben V und M jeweils zur Hälfte; ist V bereits vorverstorben, so wird sein Erbteil unter B und S aufgeteilt; ist auch B bereits vorverstorben, so treten N 1 und N 2 an seine Stelle, sodass in diesem Falle M die Hälfte, S ein Viertel und N 1 sowie N 2 jeweils ein Achtel erben würden.
5 Gesetzliche Erbfolge - Ehegattenerbrecht ErbR, Rn. 25 ff. ÜK 5 I. Einordnung II. Höhe des Ehegattenerbrechts, 1931 III. Einfluss des Güterstandes IV. Sonderfragen Das Ehegattenerbrecht Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Da das Ehegattenerbrecht einerseits von der Ordnung der daneben erbenden Verwandten abhängig ist, anderseits dann jeweils der Höhe nach feststeht, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Bestimmung der daneben erbenden Ordnung Festlegung des Anteils des Ehegatten ggf. Verteilung des Rests auf die Verwandten neben Verwandten der ersten Ordnung: ¼ neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern: ½ (dabei allerdings kein Eintreten der Abkömmlinge der Großeltern, wenn diese nicht mehr leben, 1931 I S. 2) sonst alleiniges des Ehegatten, 1931 II bei Gütergemeinschaft: keine Besonderheiten bei Gütertrennung: 1931 IV, Ehegatte erbt mindestens gleich viel wie jedes Kind bei Zugewinngemeinschaft: Erhöhung des Erbanteils (nach I, II) um ein weiteres ¼, 1931 III i.v.m I ( pauschalisierter Zugewinnausgleich ) Voraus : gesetzlich angeordnetes Vermächtnis des Ehegatten, 1932 Ausschluss des Ehegattenerbrechts, wenn Scheidung anhängig, 1933 Rechtslage bei Enterbung bzw. Ausschlagung der Erbschaft (vgl. ÜK 21) HEMMER-METHODE zu ÜK 5 Das des Ehegatten hat sowohl in der Praxis als auch in der Klausur oft eine große Bedeutung. Da zwischen den Verwandten nur noch das nach Maßgabe der auf den Karteikarten 3 und 4 dargestellten Grundsätze verteilt werden kann, was nicht an den Ehegatten fällt, ist dessen Erbteil in der Klausur zuerst zu bestimmen. Da umgekehrt jedoch sein Erbteil davon abhängt, neben wem er erbt, ist bereits in diesem Zusammenhang festzustellen, welcher Ordnung die überlebenden Verwandten angehören. Eine vergleichbare Problematik stellt sich Ihnen über 10 LPartG. Achten Sie beim Ehegattenerbrecht auch auf den Güterstand; ist in der Klausur nichts Gegenteiliges vorgetragen, so ist davon auszugehen, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (und dies mit Hinweis auf 1363 I begründen). Machen Sie sich zum besseren Verständnis auch den Sinn der güterstandsspezifischen Regelungen klar: Das zusätzliche Viertel nach 1371 I stellt einen pauschalisierten Zugewinnausgleich dar. Auf eine genauere Berechnung von Anfangs- und Endvermögen der beiden Ehegatten kann auf diese Art und Weise verzichtet werden. Die Regelung in 1931 IV berücksichtigt, dass es bei der Gütertrennung nicht zu einer Erhöhung um ein Viertel nach 1371 kommt; in diesen Fällen soll verhindert werden, dass bei einer Erbenstellung des überlebenden Ehegatten neben einem oder zwei Kindern dieser mit seinem Ein-Viertel-Erbteil nach 1931 I weniger bekommt als jedes der Kinder; aus diesem Grund ordnet das Gesetz an, dass der überlebende Ehegatte und jedes der Kinder zu gleichen Teilen (d.h. jeweils zu 1 / 2 bzw. jeweils zu 1 /3 ) erben. Sind mehr Kinder vorhanden, bedarf es keiner Sonderregelung, da der Ehegatte in diesem Fall mit seinem Viertel mindestens ebenso viel wenn nicht sogar mehr erbt, als jedes einzelne Kind.
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