Das Behindertentestament. Rechtsanwalt Marc Oliver Möller
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- Helge Adolph Berger
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1 Das Behindertentestament Rechtsanwalt Marc Oliver Möller
2 Klassisches Behindertentestament Kombination aus Vollstreckungsschutz zugunsten des Nacherben und Zugriffsverbot auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände Behinderter Abkömmling wird zum (nicht befreiten) Vorerben eingesetzt Dauervollstreckung für den betreffenden Erbteil Anweisung an Testamentsvollstrecker: sozialleistungsunschädliche Zuwendungen
3 Grundlagen Sozialrecht Erwerbsfähigkeit, 8 SGB II Die Fähigkeit 3 Std. täglich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen Behinderte erhalten meist Sozialhilfe nach dem SGB XII
4 Grundlagen Sozialrecht Grundsicherung, SGB XII Eingliederungshilfe, SGB XII Hilfe zur Pflege, SBG XII Hilfe zum Lebensunterhalt, SGB XII (nachrangig)
5 Grundlagen Sozialrecht PFLICHT ZUM EINSATZ VON EINKOMMEN UND VERMÖGEN Nachranggrundsatz/Subsidiaritätsprinzip 2 SGB XII 41 I SGB XII setzt bei Grundsicherung im Alter und dauerhafter Erwerbsminderung voraus, dass der Berechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten kann Gilt für alle Sozialleistungen
6 Grundlagen Sozialrecht Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Einkommen, 82 SGB XII Vermögen, 90 SGB XII Zuflusstheorie des BVerwG: Einkommen ist alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist das, was er zu Beginn der Bedarfszeit schon hat. Bedarfszeit = Kalendermonat
7 Grundlagen Sozialrecht Damit sind Mittel, die jemand früher als Einkommen erhalten hat (also auch erst in der letzten Bedarfszeit) in der aktuellen Bedarfszeit als Vermögen anzusehen Einem aktuellen Notstand wird damit letztlich ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt Allerdings wird dieses einmalige Einkommen bei Nichtverbrauch auf eine längere Zeit aufgeteilt
8 Grundlagen Sozialrecht Das heißt: Erbschaft = Einkommen Und das, obwohl es sich grundsätzlich um erspartes Vermögen handelt. SG Lüneburg 2007: Erbschaft = Einkommen SG Aachen 2008: Erbschaft = Vermögen BSG hat im Bereich des SGB II entschieden: Der Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgebend
9 Grundlagen Sozialrecht Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, dann handelt es sich um Vermögen. Liegt der Erbfall nach der ersten Antragstellung handelt es sich um Einkommen Berücksichtigung als Einkommen erst wenn die Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung steht. Grundsätze gelten auch für den Bereich des SGB XII
10 Erbrecht und seine Rechtsquellen Art. 14 GG (Grundgesetz) als Grundrecht des Einzelnensowie als Institutsgarantie In BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist geregelt, wie das Erben und Vererben geschieht Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) Doppelbesteuerungsabkommen internationales Erbrecht im EGBGB, Staatsverträgen sowie in ausl. Gesetzbüchern
11 Begriffe Die/der Vererbende: Erblasser (geschlechtsneutral) Der Tod des Erblassers: Erbfall Vermögen des Erblassers beim Erbfall: Nachlass Verfügung von Todes wegen: Testament oder Erbvertrag Erbe: einzelne(s) Person/Unternehmen
12 Begriffe Erbengemeinschaft: mehrere Personen/Unternehmen, die gemeinsam erben Miterbe: einzelner Erbe in einer Erbengemeinschaft Testator: Testamentsverfasser Nachlassgericht: Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers
13 Begriffe Testamentsvollstrecker: vom Testator benannter Dritter, der sich um die Umsetzung der im Testament bestimmten Anordnungen kümmert Nachlasspfleger: Person, die vom Nachlassgericht bestellt werden kann und sich um den Nachlass kümmert Pflichtteilsberechtigte: enterbte Abkömmlinge oder Ehegatten, ggfs. auch Eltern
14 Grundregeln Gesamtrechtsnachfolge Dies bedeutet, dass der Erbe oder die Erben im Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) in die gesamten Rechtsverhältnisse des Erblassers und in dessen gesamtes Vermögen eintreten, wenn sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Das gesamte Vermögen des Vererbenden gehört ihnen, ohne dass besondere Maßnahmen vorgenommen werden müssen.
15 Grundregeln Einzelerbe/bin und Erbengemeinschaf nur eine einzige Person tritt in den Nachlass ein (z.b. Ehegatte, Kind etc) auch Unternehmen können Erben sein (GmbH, AG, aber auch ein Verein) Erbengemeinschaft ( 2032 ff BGB) bei mehreren Erben
16 Grundregeln Erbengemeinschaft kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln, 2038 BGB - faktisch nur mit Einstimmigkeit jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, 2042 BGB - u.u. Zerschlagung von Unternehmen oder Verkauf von Immobilien zur Auszahlung des Anteils
17 Grundregeln Ausschlagung und Annahme der Erbschaft BGB Kein Zwang zur Annahme der Erbschaft Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht Keine Begründung erforderlich und zwar egal, aus welchen Gründen. Ausschlagungsfrist 6 Wochen seit dem Erbfall oder 6 Wochen nach Kenntnis Nach Annahme keine Ausschlagung mehr
18 Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge gewillkürte Erbfolge = Testament oder Erbvertrag gewillkürte Erbfolge hat grds. Vorrang: Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, dann finden die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge aus dem BGB keine Anwendung.
19 Gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder diese unwirksam ist die Verfügung von Todes wegen wirksam angefochten wird, 2078 ff BGB Ersatzerben antreten müssen, 2069, 2096 ff BGB die im Testament bestimmten Erben die Erbschaft ausschlagen oder erbunwürdig gemäß 2339 ff; 2044 BGB sind
20 Gesetzliche Erbfolge Erbrecht der Abkömmlinge Parentelsystem, BGB Nach dem sog. Parentelsystem erben Verwandte bevorzugt. Leibliche oder rechtliche Verwandtschaft (Adoption oder Anerkennung der Vaterschaft) werden gleich behandelt. Jeder Erbe erbt zu gleichen Teilen Ein Erbe einer vorrangigen Ordnung verdrängt alle weiteren Ordnungen
21 Gesetzliche Erbfolge 1. Ordnung ( 1924 BGB): Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) 2. Ordnung ( 1925 BGB): Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister) 3. Ordnung ( 1926 BGB): Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, aber auch: Cousins, Cousinen) 4. Ordnung ( 1928 BGB): Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großtanten, Großonkel)
22 Gesetzliche Erbfolge Repräsentationssystem, 1924 Abs. 3 BGB Nach dem Repräsentationssystem ( 1924 Abs. 3 BGB) schließt ein noch lebender Erbe seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Stammes und Liniensystem Danach erben die Abkömmlinge des Vorverstorbenen Abkömmlings zu gleichen Teilen dessen Erbteil.
23 Gesetzliche Erbfolge Ehegattenerbrecht, 1931, 1932 ff BGB Voraussetzung ist eine im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende Ehe Erbanteil des Ehegatten ¼ neben Erben der 1. Ordnung; ½ neben Erben 2. Ordnung; + ¼ bei Zugewinngemeinschaft; je + Voraus Bei eingereichter Scheidung Ausschluss Sind keine Erben der Ordnung vorhanden, erhält der Ehepartner den gesamten Nachlass.
24 Gewillkürte Erbfolge Testament einseitige Regelung des Erblassers Bestimmung, was nach dem Tode mit dem Nachlass geschehen soll Kein Anspruch der Bedachten, solange der Erblasser noch lebt jederzeit inhaltlich änder- oder widerrufbar ( 2253 ff BGB) neu vor alt, Ausnahme: gemeinschaftliches Testament von Ehegatten
25 Testament WICHTIG: die Erben selbst bestimmen den Inhalt der Erbeinsetzung selbst bestimmen das Testament persönlich errichten Wird die Entscheidung jemandem übertragen ist das Testament unwirksam!
26 Testament Testierfähigkeit, 2229 BGB Mindestalter 16 Jahre Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten Abs. 4 BGB
27 Testament Eigenhändiges Testament, 2247 BGB handschriftliche Verfassung, keine Schreibmaschine oder PC grds. Datumsangabe nach Tag, Monat, Jahr grds. Ortsangabe eigenhändige Unterschrift mit grds. vollem Namen
28 Öffentliches Testament Vorteile kaum Fehler Hinweise des Notars Nachteile umständlich schwer zu erneuern teurer
29 Eigenhändiges Testament Vorteile leicht zu errichten leicht zu ändern kostet fast nichts Nachteile höhere Fehleranfälligkeit wie Formfehler oder unwirksame Verfügungen
30 Testament ACHTUNG! beim notariellen Testament Der Notar beurkundet, was ihm vorgelegt wird. Das ist dann zwar rechtssicher, aber nicht immer die optimale Lösung. Diese ermittelt der Notar nicht ohne Auftrag!
31 Testament Hinterlegung Testament kann beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. wird dann auf jeden Fall gefunden und angewendet kann nicht verschwinden wird faktisch nur schwer von neuerem, nicht hinterlegten Testament verdrängt
32 Sonderformen Vermächtnis, 2147 ff BGB Bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass Wahlvermächtnis möglich (Haus oder Auto?) Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe grenzwertig wenn Gegenstand Großteil des Nachlasses i.zw. Erbeinbsetzung kein Zwang zur Annahme, Auschlagung möglich
33 Sonderformen Auflage, 2192 ff BGB Einseitige Auferlegung Verpflichtung ohne Zuwendung für Erben oder Vermächtnisnehmer Frist möglich Entfall der Erbschaft möglich
34 Sonderformen Erbverzicht, 2346 ff BGB Gegenstück zum Erbvertrag Vertraglicher Verzicht eines potentiellen Erben, meist für Gegenleistung Änderung/Widerruf nur in Ausnahmefällen
35 Anfechtung 2078 ff, 2281 ff BGB Drohung Täuschung Irrtum riskant, teuer, langwierig, nervenaufreibend
36 Pflichtteilsrecht 2303 ff BGB Zwangsbeteiligung der Abkömmlinge und Ehegatten am Erbe Unterhaltsanspruch über den Tod hinaus Enterbung durch Verfügung von Todes wegen Anspruch gegen die Erben Hälfte des gesetzlichen Erbteils Zahlung von Geld
37 Pflichtteilsrecht Ermittlung der Quote ohne Enterbung, Auschlagung gesetzliche Erbfolge, Personenermittlung Erbverzicht zu berücksichtigen weitreichender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch Anrechnung, Ausgleichung, 2315 f BGB
38 Pflichtteilsergänzung Ausgleichsanspruch gegen den Erben für erhaltene Schenkungen Schenkung weniger als 10 Jahre vor Erbfall keine sittliche Verpflichtung Abschmelzungsmodell Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung sind eigenständige Ansprüche Verjährung 3 Jahre nach Erbfall, spätestens nach 30 Jahren
39 Pflichtteilsrecht Ausschluss nur bei Erbunwürdigkeit ausdrückliche Bestimmung im Testament Besser: sich frei kaufen Erbverzicht Verzicht auf Pflichtteilsrechte
40 Testamentsvollstreckung 2197 ff BGB Nachlassverwaltung durch Dritten kann auch indirekt benannt werden kann ablehnen muss letzten Willen umsetzen angemessene Vergütung ca. 3-5% Bestandsaufnahme, Rechnungslegung
41 Vor- und Nacherbschaft 2100 ff BGB Vermögenserhaltung keine Zersplitterung beschränktes Verfügungsrecht des Vorerben Erhaltungspflicht gegen Aufwendungsersatz Befreiung von Beschränkungen möglich
42 Kardinalfehler nichts tun - Bestandsaufnahme, Ziele, Möglichkeiten Pflichtteilsrechte nicht beachten Steuerrecht nicht beachten Alleingang Augen zu und durch Überblick verlieren Regelung kann nicht angewendet werden
43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Erben und Vererben Dies ist ein Thema, das gern verdrängt wird. Erhebungen haben ergeben, dass nur in ca. 20% aller Erbfälle ein Testament existiert und hiervon wiederum nur ein geringer Anteil steueroptimal
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