Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

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1 Erben und Vererben Dies ist ein Thema, das gern verdrängt wird. Erhebungen haben ergeben, dass nur in ca. 20% aller Erbfälle ein Testament existiert und hiervon wiederum nur ein geringer Anteil steueroptimal gestaltet wurde oder viele nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. Wissen Sie eigentlich, wer Ihr Erbe ist, und welche Ansprüche er hat? I. Gesetzliche Erbfolge Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Welche Personen kommen als Erben in Frage? Dies orientiert sich am Grad der Verwandtschaft, welcher sich nach Ordnungen bestimmt, d. h. engere Verwandte (höhere Ordnung) schließen weiter entfernte Verwandte (niedere Ordnung) von der Erbfolge aus. Gesetzliche Erben erster Ordnung Direkte Nachkommen des Erblassers, also seine Kinder. Sind die direkten Abkömmlinge verstorben, so erben deren Abkömmlinge, z.b. Enkel, ggf. Urenkel usw.. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Auch das nichteheliche Kind wird Erbe. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung Eltern des Erblassers und ggf. deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers, ggf. deren Kinder). Sie kommen erst zum Zuge, wenn kein Erbe der 1. Ordnung mehr da ist. Die Eltern des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Gesetzliche Erben dritter Ordnung Großeltern und ggf. deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen, falls keine Erben der 1. und 2. Ordnung mehr leben. Sie erben stets zu gleichen Teilen. Gesetzliche Erben vierter Ordnung Urgroßeltern und ggf. deren Abkömmlinge. Sie erben stets zu gleichen Teilen. Gesetzliche Erben fernerer Ordnungen etc. Entferntere Voreltern des Erblassers und ggf. deren Abkömmlinge. Existiert kein Erbe, fällt das Vermögen dem Staat zu.

2 Und was erbt der Ehegatte? Güterstand Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) o Überlebender Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ¼-Erbteil als gesetzlicher Erbe, erhöht um ¼-Erbteil als Zugewinnausgleich. o Überlebender Ehegatte neben Verwandten zweiter Ordnung ½-Erbteil als gesetzlicher Erbe, erhöht um ¼-Erbteil als Zugewinnausgleich. Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs sollte ein Verzeichnis über Bestand und Wert des Anfangsvermögens jedes Ehegatten geführt werden. Güterstand: modifizierte Zugewinngemeinschaft (Ehevertrag vor einem Notar) Güterstand: Gütertrennung Beibehaltung der Zugewinngemeinschaft (Punkt 1.), jedoch für den Fall der Scheidung unter Ausklammerung des unternehmerischen und/oder des sonstigen Vermögens. Statt der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag vor einem Notar die Gütertrennung vereinbart werden. Die jeweiligen Vermögensmassen bleiben getrennt, bei Beendigung des Güterstandes bestehen keine gegenseitigen Ausgleichsansprüche. Im Erbfall erhält der Ehegatte soviel wie jedes Kind, mindestens ein Viertel. Neben dem gesetzlichen Erbteil hat der überlebende Ehegatte bei allen Güterständen Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (Möbel, Teppiche, Wäsche, Pkw) und die Hochzeitsgeschenke, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendig sind. Erbverzicht Auf das gesetzliche Erbrecht kann durch notariellen Vertrag verzichtet werden. Testamentarische Erbfolge Hinweis: Durch Abfindungen verbunden mit Erbverzicht bietet sich dem Unternehmer ein Instrument der Sicherung des Unternehmens und der Steuerung der vorweggenommenen Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge ermöglicht dem "Erblasser" mittels Testament oder Erbvertrag (= Verfügung von Todes wegen) in Abweichung zur gesetzlichen Erbfolge die Selbstbestimmung, wer Erbe werden soll. Das kann eine beliebige Person sein, allerdings bleiben grundsätzlich Pflichtteilansprüche der Abkömmlinge, des Ehepartners und der Eltern bestehen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des jeweiligen gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch. Der vorgesehene Erbgang sollte vor Testamentserrichtung unbedingt auf steuerliche Aspekte überprüft werden.

3 Wer kann ein Testament errichten? Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Davon sind jedoch die Personen ausgeschlossen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Mögliche Testamentsformen Eigenhändiges Testament Der Erblasser kann es in einer verständlichen Sprache (auch Fremdsprache) durch eine eigenhändig geschriebene, mit Vor- und Familienname, Ort und Datum unterschriebene Erklärung errichten. Hinweis: Kein rechtsgültiges Testament ist der Schreibmaschinentext oder Computerausdruck, der eigenhändig mit Ort und Datum sowie Vorund Familienname unterschrieben ist. Im Erbfall muss das Testament dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt und die Testamentseröffnung beantragt werden. Als Nachweis der Erbfolge wird dort ein Erbschein ausgefertigt, der Grundlage für Verfügungen über Bankkonten und Grundstücksumschreibungen ist. Der Nachteil des eigenhändigen Testaments ist, dass es leicht verloren gehen bzw. abhanden kommen kann. Tip: amtliche Verwahrung gegen relativ geringe Gebühr beim Amtsgericht. Öffentliches oder notarielles Testament Nur unter Einschaltung eines Notars möglich. Dieses Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt und als Nachweis der Hinterlegungsschein ausgehändigt. Zusammen mit der Niederschrift über die Testamentseröffnung ersetzt das öffentliche Testament grundsätzlich den Erbschein, der sonst als Nachweis der Erbberechtigung erforderlich ist. Typische Beispiele von Testamentsgestaltungen Berliner Testament Ehegatten setzen sich wechselseitig zu Erben ein, wobei sie bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der Nachlass an die Kinder fallen soll. der Nachlass wird zweimal besteuert, lediglich bei Erwerb durch Schlusserben innerhalb von 10 Jahren wird eine Doppelbesteuerung etwas gemildert. Freibeträge für Kinder gehen beim ersten Erbfall verloren. Tip: Kinder-Vermächtnisse vorsehen.

4 Vorteil: Vorteil: Vorteil: Kumulation des Vermögens beim Letztüberlebenden mit der Gefahr erhöhter Pflichtteilansprüche durch die Kinder, d.h. das "böse" Kind könnte bei dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen und dann bei dem Letztversterbenden nochmals als Schlusserbe erben. Tip: Festlegung im Testament, dass das "böse" Kind im ersten wie im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Freies Substanzverwertungsrecht als überlebender Ehegatte mit ggf. nachteiligen Folgen für Schlusserben. Vor- und Nacherbschaft Erblasser setzt eine Person (z.b. den überlebenden Ehegatten) zum Vorerben und eine andere Person (z.b. Kinder) als Nacherben ein. zweimalige Besteuerung des Nachlasses, jedoch erfolgt eine Steuerermäßigung bei Nacherbfall innerhalb von 10 Jahren nach dem ersten Erbfall. Vorerbe hat kein uneingeschränktes Verfügungsrecht oder Verwertungsrecht über den Nachlass. Nacherben (z.b. Kinder) haben Anwartschaftsrecht, welches nicht als steuerpflichtiger Erwerb gilt. Nacherbe kann für das Vorerben-Vermögen sein Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde legen lassen. Nießbrauchs- oder Rentenvermächtnis z.b. Übertragung des Vermögens auf die Kinder gegen Nießbrauch oder Rente an den überlebenden Ehegatten. Nießbraucher hat nur Ansprüche auf die Erträge und keine Verwertungsmöglichkeit der Vermögenssubstanz. Nachlass wird nur einmal besteuert. Progressionsvorteil, weil das Vermögen beider Ehegatten getrennt übergeht. Weitere Punkte, die in einem Testament geregelt werden können: Teilungsanordnung (z.b. Aufteilung einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Erben) Vermächtnis (Zuwendung ohne Erbe zu werden, bezieht sich stets auf eine konkrete Person und einen bestimmten Gegenstand, eine feste Geldsumme oder Nutzungsrecht)

5 Ein Vorausvermächtnis an den Erben (etwa die Münzsammlung oder ein Unternehmen). Es wird nicht auf den Erbteil angerechnet. Auflagen, z.b. Versorgung der Haushälterin; Vollziehung erfolgt durch Testamentsvollstreckung. In Sonderfällen kann auch die Ausschlagung der Erbschaft für den überlebenden Ehegatten zu einer günstigeren Besteuerung führen, weil der echte Zugewinn zum Tragen kommt ( und nicht ¼ des Nachlasses als pauschaler Zugewinnausgleich). Allerdings sind die gesetzlichen Ausschlagungsfristen mit 6 Wochen sehr kurz. Längere Fristen sollten eventuell testamentarisch angestrebt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn eine Personengesellschaft zur Erbmasse zählt, da Gesellschaftsrecht testamentarische Verfügung dominiert. Daneben wird in wichtigen Fällen eine vom Erblasser im voraus bestimmte Testamentsvollstreckung seines ganzen oder teilweisen Vermögens verfügt, um die letztwilligen Anordnungen auszuführen, ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben zu bewirken oder den Nachlass zu verwalten. Bei der Umsetzung Ihrer Zielvorstellungen unter dem Gesichtspunkt der für Sie steueroptimalen Lösung, aber auch als Testamentsvollstrecker sind wir Ihnen gern behilflich. Sprechen Sie uns an. Bei der Ausarbeitung dieser Information haben wir vertrauenswürdige Unterlagen verwendet. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Haftung übernehmen. Bei Rückfragen werden wir Ihnen gern Auskunft geben. Schultz & Veer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft Karmarschstraße Hannover RG Hannover PR Telefon (0511) / 98 Telefax (0511) info@schultz-veer.de Sitz der Gesellschaft Hannover Partner Dipl.-Kfm. Uwe Schultz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Ök. Andreas Veer Wirtschaftsprüfer Steuerberater

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