Was ist ein Vermächtnis?- Vermächtnisse im Erbrecht richtig einsetzen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Was ist ein Vermächtnis?- Vermächtnisse im Erbrecht richtig einsetzen"

Transkript

1 Was ist ein Vermächtnis?- Vermächtnisse im Erbrecht richtig einsetzen Ein Vermächtnis können Sie im Testament oder Erbvertrag anordnen. Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung, sondern die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils. Der Bedachte des Vermächtnisses ist der Vermächtnisnehmer. Vermächtnisnehmer kann ein anderer Mensch oder auch eine juristische Person sein. Ein Vermächtnis ist im deutschen Erbrecht eine wichtiges Gestaltungsmittel, um einzelne Gegenstände zu übertragen. Nach dem deutschen Erbrecht können verschiedene Nachlassgegenstände direkt nicht an verschiedene Erben vererbt werden, sondern diese bilden automatisch an allen Nachlassgegenständen eine Erbengemeinschaft. Einzelne Nachlassgegenstände lassen sich zwar durch Testament einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmern zuweisen, erstmal geht aber alles automatisch auf alle Erben über. Beispiel: Man kann einzelne Nachlassgegenstände nicht so vererben, dass Gegenstand 1 (z.b. Haus 1) automatisch auf den Erben 1 und Gegenstand 2 (Haus 2) auf den Erben 2 übergeht. Vielmehr entsteht zuerst an beiden Häusern automatisch eine Erbengemeinschaft, die dann so aufgelöst wird, dass innerhalb der Erbengemeinschaft Haus 1 dem Erben 1 und Haus 2 dem Erben 2 übertragen wird. Eine sinnvolle Alternative ist das Vermächtnis, weil damit streitanfällige Erbengemeinschaften verhindert werden. Das Vermächtnis steht in 1939 BGB, die Details sind in BGB geregelt. Was ist der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung? Der Begünstigte eines Vermächtnisses wird nicht Erbe. Im Unterschied zum Erben tritt der Vermächtnisnehmer damit nicht automatisch in alle Rechte und Pflichten des Erblassers auch nicht hinsichtlich des Vermächtnisgegenstands ein. Er wird damit auch nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Weil das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Erben verschafft, bekommt der Vermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand

2 nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Vielmehr muss der Gegenstand noch übereignet werden. Beispiel: Eine verwitwete Frau verstirbt. In ihrem Testament hat sie bestimmt, dass ihr einziger Sohn Alleinerbe werden soll. Im Testament hat sie auch ein Vermächtnis aufgenommen, nachdem ihre Eigentumswohnung der Enkel bekommen soll. Da der Sohn Alleinerbe ist, erbt er den gesamten Nachlass seiner Mutter, auch die Eigentumswohnung. Sein Sohn kann aber als Erfüllung des Vermächtnisses die Übertragung der Eigentumswohnung auf ihn verlangen. Da Testamente häufig missverständlich formuliert sind, enthält 2087 BGB eine Auslegungsregel, wann Vermächtnis oder Erbeinsetzung anzunehmen ist. Beispiel: Im Testament steht ich vermache mein gesamtes Vermögen, trotzdem ist wahrscheinlich kein Vermächtnis gewollt. Oder im Testament steht "ich vererbe mein Haus an meinen Sohn, eventuell ist aber keine Erbeinsetzung, sondern ein Testament gewollt. Die Auslegungsregelung in 2087 BGB bestimmt: Wird das gesamte Vermögen oder ein Bruchteil des Vermögens im Testament zugewendet, ist es eine Erbeinsetzung. Werden nur einzelne Gegenstände zugewendet ist das im Zweifel keine Erbeinsetzung, sondern ein Vermächtnis. Auch hier sollte man sich nicht auf eine spätere Auslegung verlassen, sondern gleich unmissverständlich und klar im Testament formulieren. Was ist bei Vermächtnissen im gemeinschaftlichen Ehegattentestament zu beachten? Wollen Sie ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten und ein Vermächtnis bestimmen, müssen Sie bedenken, dass jeder Ehegatte nur über sein Vermögen verfügen darf. Beispiel: Beide Ehegatten sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung zu je ein halb. Im Testament verfügen sie ein Vermächtnis an der Eigentumswohnung zu Gunsten ihres Enkels. Um eine Auslegung zu vermeiden, sollte klar formuliert werden, dass jeder Ehegatte seinen

3 Miteigentumsanteil als Vermächtnis vermacht. Zudem muss geklärt werden, wann das Vermächtnis anfallen soll. In der Regel soll das Vermächtnis des Vermächtnisses erst nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten anfallen, damit der überlebende Ehegatte den Gegenstand noch behalten darf. Das sieht auch die Auslegungsregel des 2269 Abs. 2 BGB vor. Sollen erbschaftsteuerliche Freibeträge ausgenutzt werden, ist der Anfall des Vermächtnisses am Miteigentumsanteil des erstversterbenden Ehegatten bereits bei seinem Tode sinnvoll. Was ist ein Untervermächtnis? Im Normalfall richtet sich das Vermächtnis gegen den Erben. Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis vom Erben verlangen kann. Es ist aber auch möglich, dass ein Vermächtnisnehmer selbst mit einem Vermächtnis beschwert sein kann, 2147 BGB. Das ist dann ein Untervermächtnis. Mit dem Vermächtnis beschwert ist dann der Hauptvermächtnisnehmer, der an den Untervermächtnisnehmer leisten muss BGB enthält zugunsten des Hauptvermächtnisnehmers eine Haftungsbeschränkung. Er schuldet dem Untervermächtnisnehmer jedenfalls nicht mehr, als er selber durch das Hauptvermächtnis vom Erblasser erhalten hat. Auch der (Haupt-) Vermächtnisnehmer soll für die Erfüllung von Untervermächtnis und nicht mit eigenem Vermögen haften, sondern nur damit, was er selber als Vermächtnis bekommen hat. Hat er kein Vermächtnis bekommen, kann er auch die Erfüllung des Untervermächtnisses verweigern. Bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhaltenes Vermögen bleibt außer Betracht- Palandt/Weidlich BGB, 74. Auflage 2015, 2187 Rn. 2 (unter Berufung auf das OLG Celle). Beispiel: Im Berliner Testament schreiben die Eheleute, dass nach ihrem Tod der gemeinsame Sohn das Hausgrundstück bekommen soll. Zum Ausgleich soll der Sohn seiner Schwester einen bestimmten Geldbetrag geben. Noch zu Lebzeiten der Eheleute wird das Haus verkauft und der Erlös verbraucht. Die Eheleute vergessen, ihr Testament zu ändern. Was ist ein Nachvermächtnis? Ähnlich wie bei der Vorerbschaft/Nacherbschaft kann auch ein Vermächtnis zuerst für einen

4 (Vor-) Vermächtnisnehmer bestimmt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten, dem Nachvermächtnisnehmer, zugewendet wird. Das Nachvermächtnis ist damit eine besondere Form des Untervermächtnisses. Besonderheit ist, dass sich beide Vermächtnisse auf den gleichen Vermächtnisgegenstand beziehen. Mehr zum Vorvermächtnis/Nachvermächtnis finden Sie hier: Vorvermächtnis und Nachvermächtnis im Erbrecht. Was ist ein Vorausvermächtnis? Auch ein Erbe kann Begünstigter eines Vermächtnisses sein, das ist ein Vorausvermächtnis, 2150 BGB. Im Unterschied zu einer Teilungsanordnung zwischen Erben, bei der einzelne Nachlassgegenstände einzelnen Erben zugewiesen werden, ohne die Erbquote zu ändern, ändert das Vorausvermächtnis wertmäßig die Anteile der Erben am Nachlass. Beim Vorausvermächtnis ist der Erbe zusätzlich noch Vermächtnisnehmer. Er erhält seinen Erbteil und zusätzlich noch den Vermächtnisgegenstand. Vorteil des durch das Vorausvermächtnis begünstigten Erben ist es zusätzlich, dass sein Vermächtnis sofort herausverlangen kann und nicht bis zur Außenhandelssetzung des Nachlasses zwischen den Miterben warten muss. Was wird mit Vermächtnissen vermacht? Vermögensvorteil und damit Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein was auch Inhalt einer Leistung sein kann. Am häufigsten sind Vermächtnisse, bei denen ein bestimmter Geldbetrag oder ein Gegenstand (z.b. eine Wohnung oder ein Haus) vermacht werden. Aber auch Nutzungsrechte, zum Beispiel an Grundstücken, oder Gesellschaftsanteile oder auch der Erlass einer Forderung können Gegenstand des Vermächtnisses sein. Wann kann das Vermächtnis gefordert werden? Die Forderung auf das Vermächtnis entsteht normalerweise automatisch mit dem Erbfall, 2176 BGB. Vorher kann das Vermächtnis nicht gefordert werden. Ist das Vermächtnis aber unter einer Bedingung oder Befristung angeordnet und treten Bedingung oder Termin erst nach dem Erbfall ein, so entsteht der Vermächtnisanspruch auch erst nach Eintritt der Bedingung oder des Termins, 2177 BGB.

5 Wenn der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt hat, ist das Vermächtnis auch mit dem Erbfall sofort fällig. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis fordern. Dem Erben steht hier noch die Dreimonatseinrede zu, 2014 BGB. Wenn Sie in ihr Testament ein Vermächtnis aufnehmen, sollten Sie überdenken, ob die sofortige Vermächtniserfüllung für den Erben möglich ist oder nicht. Hier ist an eine spätere Fälligkeit zu denken. Was ist, wenn der Begünstigte des Vermächtnisses vor dem Erbfall verstorben ist? Ist der Vermächtnisgegenstand mehreren Personen vermacht, kommt der Anteil an dem Vermächtnisgegenstand den anderen Vermächtnisnehmern zugute (sogenannte Anwachsung) 2158 BGB. Wenn der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht lebt, ist das Vermächtnis unwirksam, 2160 BGB. Allerdings kann auch hier eine Auslegung des Testaments ergeben, dass andere Personen, z.b. die Kinder des Verstorbenen, Ersatzvermächtnisnehmer werden sollen. Das bedeutet, auch dieser Fall, dass der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser stirbt, sollte im Testament eindeutig geregelt sein. Was ist, wenn der Beschwerte des Vermächtnisses wegfällt? Ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe kann vor dem Erbfall versterben oder einen Erbverzicht erklären. Nach dem Erbfall kann der Erbe durch Ausschlagung wegfallen. Gleiches gilt für einen Hauptvermächtnisnehmer hinsichtlich eines Untervermächtnisses. Ist kein anderer Erblasserwille anzunehmen, bleibt das Vermächtnis trotz Wegfalls des konkret benannten Erben oder Hauptvermächtnisnehmers wirksam, 2161 Satz 1 BGB. Beschwert ist dann der Ersatzerbe oder der Ersatzvermächtnisnehmer. Wie wird das Vermächtnis erfüllt? Die Erfüllung des Vermächtnisses muss nach dem Erbfall noch zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Beschwerten, normalerweise dem Erben, noch vollzogen werden.

6 Die Vereinbarung zur Erfüllung des Vermächtnisses und die Übertragung des Vermächtnisses sind nicht formbedürftig, Ausnahmen gelten für Vermächtnisse im Zusammenhang mit Grundstück und Gesellschaftsanteilen. Soll ein Grundstücksvermächtnissen oder das Vermächtnisse über einen GmbH-Anteil erfüllt werden, muss dies beim Notar gemacht werden. Die Kosten der Vermächtniserfüllung hat der Erbe zu tragen. Beim Vermächtnis eines Grundstücks sind das die Notarkosten und die Grundbuchkosten der Eigentumsumschreibung. Soll davon abweichend der Vermächtnisnehmer die Kosten tragen, müsste dies im Testament entsprechend geregelt werden. Sinnvoll kann es sein, zur streitfreien Vollziehung des Vermächtnisses einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Dabei kann der Vermächtnisnehmer selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Was ist, wenn der Vermächtnisgegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass ist? Wird ein Gegenstand, der im Testament als Vermächtnis zugewandt wird, später verkauft oder verschenkt, ist er beim Erbfall nicht mehr im Nachlass. Damit wird das Vermächtnis im Normalfall unwirksam, 2169 BGB. Allerdings kann die Auslegung des Willens des Erblassers etwas anderes ergeben. Um eine solche Auslegung und das damit verbundene Streitpotenzial zu vermeiden, sollte der Fall im Testament ausdrücklich geregelt werden. Fällt beim Vermächtnis Erbschaftsteuer an? Der Erwerb durch ein Vermächtnis gilt als Erwerb von Todes wegen, 3 Abs. 1 Nummer 1 Erbschaftsteuergesetz. Übersteigt das Vermächtnis die Freibeträge, muss der Vermächtnisnehmer Erbschaftsteuer bezahlen. Der Erbe bzw. die Erben können die Vermächtnisverbindlichkeit als Erbfallschuld vom Nachlasswert abziehen, 10 Abs. 5 Nummer 2 Erbschaftsteuergesetz. Beratung zum Vermächtnis und zur optimalen Gestaltung im Erbrecht Vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung! Rechtsanwalt Alexander Grundmann in Leipzig

Welche erbrechtlichen. werden können

Welche erbrechtlichen. werden können 06 Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können I n einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getrof fen werden. Wer erben oder nicht erben soll, wer er satzweise

Mehr

Musterbeispiele für Testamente

Musterbeispiele für Testamente Musterbeispiele für Testamente Bitte beachten Sie, dass ein handschriftlich verfasstes Testament vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss! 1. Einfaches Testament Zu meinem

Mehr

Richtig vererben unter Ehegatten

Richtig vererben unter Ehegatten Beck kompakt Richtig vererben unter Ehegatten Das Berliner Testament Bearbeitet von Julia Roglmeier, Maria Demirci 2. Auflage 2016. Buch. 127 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht > Zivilrecht

Mehr

Richtig vererben unter Ehegatten

Richtig vererben unter Ehegatten Beck kompakt Richtig vererben unter Ehegatten Das Berliner Testament von Julia Roglmeier, Maria Demirci 1. Auflage Richtig vererben unter Ehegatten Roglmeier / Demirci Thematische Gliederung: Testamente

Mehr

Notar Prof. Dr. Wolfgang Baumann. 7. Juli 2011 Bergische VHS. Lesben, Schwule. Vorsorgevollmacht und Erbrecht

Notar Prof. Dr. Wolfgang Baumann. 7. Juli 2011 Bergische VHS. Lesben, Schwule. Vorsorgevollmacht und Erbrecht Vortrag von Notar Prof. Dr. Wolfgang Baumann 7. Juli 2011 Bergische VHS Lesben, Schwule Vorsorgevollmacht und Erbrecht Notare Prof. Dr. Baumann + Dr. Fabis Geschwister-Scholl-Platz 2 in 42275 Wuppertal

Mehr

In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene

In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getrof fen werden. Wer erben oder nicht erben soll, wer er satzweise Erbe

Mehr

Berliner Testament Risiken und häufige Fehler

Berliner Testament Risiken und häufige Fehler Berliner Testament Risiken und häufige Fehler Das Berliner Testament, also ein gemeinsames Testament, bei dem sich die Ehegatten zuerst als Erben und dann gemeinsam die Kinder als Erben des Letztversterbenden

Mehr

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das?

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? 30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? Ein einmal geschriebenes Testament kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr dem aktuellen Willen entsprechen. Gründe für die Testamentsänderung können

Mehr

Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren

Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch gemeinsam die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Mehr

Erbrecht und Vorsorge. 22. Nov Volksbank Pirna eg Referent: Notar Stephan Schmidt, Pirna

Erbrecht und Vorsorge. 22. Nov Volksbank Pirna eg Referent: Notar Stephan Schmidt, Pirna Erbrecht und Vorsorge 22. Nov. 2018 -Volksbank Pirna eg Referent: Notar Stephan Schmidt, Pirna Erbrecht in Deutschland Testament: ein Thema, mit dem sich wenige auseinandersetzen In nur 20% bis 30% der

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am 16.07.2010: Erbrecht VI: Testamentsanfechtung, Pflichtteilsrecht, Erbvertrag, Erbengemeinschaft, Erbschein

Repetitorium Familien- und Erbrecht am 16.07.2010: Erbrecht VI: Testamentsanfechtung, Pflichtteilsrecht, Erbvertrag, Erbengemeinschaft, Erbschein Repetitorium Familien- und Erbrecht am 16.07.2010: Erbrecht VI: Testamentsanfechtung, Pflichtteilsrecht, Erbvertrag, Erbengemeinschaft, Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552

Mehr

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 25.06.2012 Pflichtteilsrecht / Erbvertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Das Pflichtteilsrecht

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Es ist nie zu früh für ein Testament... 7 Abkürzungen... 9 1 Die gesetzliche Erbfolge...11

Mehr

Nachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema

Nachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema Pro Senectute Kanton Zürich / Legateveranstaltung 2010 Nachlass, Testament und Legate Nachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema www.studer-law.com Einleitung Der Kranke tut sich keinen

Mehr

Clever vererben und erben

Clever vererben und erben Clever vererben und erben Welche Katastrophen können bei selbstverfassten Testamenten passieren Testament Ich vermache meiner Frau mein gesamtes Vermögen, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie wieder

Mehr

Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen. 1. Einführung. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten:

Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen. 1. Einführung. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten: Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen 1. Einführung Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten: Der Erblasser hat zunächst die Möglichkeit, durch eine

Mehr

Beck kompakt. Mein Testament. Die letzten Dinge klug und richtig regeln. Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch

Beck kompakt. Mein Testament. Die letzten Dinge klug und richtig regeln. Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch Beck kompakt Mein Testament Die letzten Dinge klug und richtig regeln Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch 2. Auflage 2016. Buch. 128 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht

Mehr

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung.

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Testament Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Auch wenn viele bei einem Testament nur an Enterbung

Mehr

Erbfolge. gewillkürte. gesetzliche. Erbfolge. Erbfolge. Bürgerliches Gesetzbuch

Erbfolge. gewillkürte. gesetzliche. Erbfolge. Erbfolge. Bürgerliches Gesetzbuch Erbfolge gesetzliche gewillkürte Erbfolge Erbfolge Bürgerliches Gesetzbuch Die gesetzliche Erbfolge die Verwandten Diese werden je nach ihrer Nähe zum Verstorbenen eingeteilt in 5 Ordnungen Es erben nur:

Mehr

Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann

Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge JProf. Dr. Katrin Haußmann SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge Vorlesungstermine Vorlesung: Dienstag, 9.00-10.30 Uhr Bitte informieren Sie sich über

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Testamentsgestaltung für Eheleute

Testamentsgestaltung für Eheleute Testamentsgestaltung für Eheleute Recht-Verständlich! e. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht info@verein-rechtverstaendlich.de www.verein-rechtverstaendlich.de die nächste Stunde

Mehr

Handout zum Vortrag. "Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene" am 20. September 2013 in Groß-Gerau. Dr.

Handout zum Vortrag. Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene am 20. September 2013 in Groß-Gerau. Dr. Handout zum Vortrag "Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene" am 20. September 2013 in Groß-Gerau Dr. Thomas Milde Dr. Thomas Milde Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht Bleichstraße

Mehr

Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung

Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung Rechtsanwalt Markus Pöschl erbrecht-x.de rechtsanwaelte-steinstrasse.de Tel: 089 / 230 88 20 Fax: 089 / 230 88 233 mp@ra-steinstrasse.de Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung 1. Ausgangssituation;

Mehr

Haus und Grundstück im Erbrecht 1

Haus und Grundstück im Erbrecht 1 15. 9. 2015 -Haus und Grundstück im Erbrecht 1 Viele Menschen haben Grundeigentum, sei es ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Wochenendgrundstück. Insgesamt haben knapp 48 % aller privaten

Mehr

ERBEN UND VERERBEN Grundwissen

ERBEN UND VERERBEN Grundwissen Teil I Erblasser: Erbe: Erbengemeinschaft: Letztwillige Verfügung: Pflichtteil : Begriffe: Damit bezeichnet man die Person, die bei ihrem Ableben eine Erbschaft hinterlässt. Wenn jemand stirbt, tritt der

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 26. Juni 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Sonderformen 1: Das gemeinschaftliche Testament Eine Sonderform des Testamentes ist das gemeinschaftliche Testament

Mehr

Gesetzliches Erbrecht 1922 BGB: Grundsatz der Universalsukzession: Der Nachlass geht auf die Erben als Gesamthandsgemeinschaft über

Gesetzliches Erbrecht 1922 BGB: Grundsatz der Universalsukzession: Der Nachlass geht auf die Erben als Gesamthandsgemeinschaft über Übersichten - Seite 1 Gesetzliches Erbrecht 1922 BGB: Grundsatz der Universalsukzession: Der Nachlass geht auf die Erben als Gesamthandsgemeinschaft über Ergänzung Ausnahme Gegenstücke 857 BGB Mietvertrag,

Mehr

Erläuternde Auslegung = Auslegung gemäß 133 BGB unter Anknüpfung am Wortlaut der Verfügung

Erläuternde Auslegung = Auslegung gemäß 133 BGB unter Anknüpfung am Wortlaut der Verfügung 1 Erläuternde Auslegung = Auslegung gemäß 133 BGB unter Anknüpfung am Wortlaut der Verfügung o Zweck der Andeutungstheorie: Wahrung der Formanforderungen o Gemäß 2084 BGB sind Verfügung im Zweifel zugunsten

Mehr

Erbrecht/Letztwillige Verfügungen Unternehmensnachfolge VDAW Verbandstag 4. Juni 2016

Erbrecht/Letztwillige Verfügungen Unternehmensnachfolge VDAW Verbandstag 4. Juni 2016 Gemeinsam erfolgreich Erbrecht/Letztwillige Verfügungen Unternehmensnachfolge VDAW Verbandstag 4. Juni 2016 1 Begriffe Erbe Universalnachfolger - tritt in Fußstapfen - Aktivvermögen/Passivvermögen Nicht

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament Wiederholung Wie unterscheidet sich der Anfechtungsgrund des 2078 Abs. 1 von dem des 119 Abs. 1 BGB? Kein objektiver Bewertungsmaßstab

Mehr

Erbrecht unter Ehegatten

Erbrecht unter Ehegatten Anwaltskanzlei & Notar Erbrecht unter Ehegatten Wie wichtig ist ein Testament? Immer wieder stellen wir in der Beratung und bei Vorträgen fest, dass Ehepartner bei der Frage Wie erben wir eigentlich untereinander?

Mehr

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1 23.03.2019, Folie 1 Agenda I. Probleme der gesetzlichen Erbfolge II. Minderjährige in der Erbengemeinschaft III. Erbrechtliche Verfügungen IV. Fazit 23.03.2019, Folie 2 23.03.2019, Folie 3 I. Et hätt noch

Mehr

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht

Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht Checkliste Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht Fristen im Erbrecht 1. Gültigkeit letztwilliger Verfügungen Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, 2082 BGB Anfechtung eines Erbvertrages, 2283 BGB

Mehr

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher Erbvertrag Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher Vertrag sui generis. Inhalt - Erblasser oder Erblasser und Vertragspartner treffen

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments Wiederholung Wie unterscheiden sich öffentliches und eigenhändiges Testament im Hinblick auf Form und Funktion? Formvoraussetzungen:

Mehr

Nach mir die Sintflut??? Tipps zum Erben und Vererben

Nach mir die Sintflut??? Tipps zum Erben und Vererben Nach mir die Sintflut??? Tipps zum Erben und Vererben 8 Gesetzliche Erbfolge, Erben 1. und 2. Ordnung Enkel Enkel Enkel Enkel Enkel Kind 1 Kind 2 Bruder Vater Großvater Großmutter Erblasserin ledig, kinderlos,

Mehr

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Erben und Vererben Dies ist ein Thema, das gern verdrängt wird. Erhebungen haben ergeben, dass nur in ca. 20% aller Erbfälle ein Testament existiert und hiervon wiederum nur ein geringer Anteil steueroptimal

Mehr

Notarin Sonja Egner. Erben und Vererben. Referent Name Notarin Sonja

Notarin Sonja Egner. Erben und Vererben. Referent Name Notarin Sonja Erben und Vererben e. V. Eingangsbeispiel Günter (Schwager) Maria (Schwester) Irma (verstorben) Hans (Bruder) Karl mit Ehefrau Peter mit Ehefrau e. V. 2 Häufig gestellte Fragen. Was bedeutet Erben? 2.

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

4. November 2016 Typische Fehler beim Testament

4. November 2016 Typische Fehler beim Testament 4. November 2016 Typische Fehler beim Testament Wer seinen letzten Willen zu Papier bringt, will Klarheit schaffen. Doch der gute Wille allein reicht oft nicht aus, da beim Verfassen eines Testaments verschiedene

Mehr

teilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen. Auf den Begriff des Pflichtteils wird im folgenden Kapitel vertieft eingegangen.

teilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen. Auf den Begriff des Pflichtteils wird im folgenden Kapitel vertieft eingegangen. Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Begriffserläuterung................................. 7 3. Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments........ 8 a) Trennungslösung................................

Mehr

Buch. Autor. Theo Drewes ist Rechtsanwalt und befasst sich seit Jahren im Rahmen seiner Kanzleiarbeit und als Autor mit Fragen des Erbrechts.

Buch. Autor. Theo Drewes ist Rechtsanwalt und befasst sich seit Jahren im Rahmen seiner Kanzleiarbeit und als Autor mit Fragen des Erbrechts. Buch Wer sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen will, sondern seine Hinterlassenschaft selbstständig regeln und unnötige Kosten und Steuern vermeiden möchte, muss ein Testament verfassen. Der

Mehr

Grundprinzipien des Erbrechts. Privaterbfolge Testierfreiheit Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge Parentelsystem Repräsentations- und Gradualsystem

Grundprinzipien des Erbrechts. Privaterbfolge Testierfreiheit Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge Parentelsystem Repräsentations- und Gradualsystem Grundprinzipien des Erbrechts Privaterbfolge Testierfreiheit Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge Parentelsystem Repräsentations- und Gradualsystem Erbfolge nach Stämmen/Eintrittsrecht Grundbegriffe des Erbrechts

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt seine Kinder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen und Klausel zur Enterbung

Mehr

Testamente. 1. Gesetzliche Regelungen. a) gesetzliche Erbfolge

Testamente. 1. Gesetzliche Regelungen. a) gesetzliche Erbfolge Testamente 1. Gesetzliche Regelungen a) gesetzliche Erbfolge Wurde keine Verfügung von Todes wegen errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben sind dann einerseits Verwandte und andererseits der Ehegatte.

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Erbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD. o. Professor an der Universität Freiburg i. Br.

Erbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD. o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. Erbrecht Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. 16., neubearbeitete Auflage ULB Darmstadt 16351474 2006 MOHR SIEBECK l.teil Einführung

Mehr

Merkblatt zur erbrechtlichen Gestaltung

Merkblatt zur erbrechtlichen Gestaltung Merkblatt zur erbrechtlichen Gestaltung www.notare-ott-doernhoefer.de - 2 - 1. Gestaltungsformen Erbrechtliche Gestaltung lässt sich in verschiedenen Formen verwirklichen. Grundform ist das Testament,

Mehr

SchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 09 Online-Archiv Seite 133a-138 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 09 Online-Archiv Seite 133a-138 -Organ des BDS Aufsätze Fragen zum Erbrecht Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler-Lüneburg (Fortsetzung von Heft 3/1970, S. 42) A. Die gesetzliche Erbfolge In meinem Aufsatz SchsZtg. 1969 S. 183 ist von der gesetzlichen

Mehr

Erbengemeinschaft. Rechtsnatur

Erbengemeinschaft. Rechtsnatur Rechtsnatur Erbengemeinschaft Bei der Erbengemeinschaft ( 2032 ff.) handelt es sich wie bei der Gesellschaft ( 718 f.) und der Gütergemeinschaft ( 1416, 1419) um eine Gesamthandsgemeinschaft. Träger der

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments (2)

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments (2) Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments (2) Wiederholung Was kann der Inhalt von Verfügungen von Todes wegen sein? Vgl. grundsätzlich 1937 ff. Weitere Inhalte Typenzwang

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt

14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt 14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt Die meisten Ehepaare schließen keinen Ehevertrag. Sie vereinbaren somit keinen besonderen

Mehr

Auch der Tod bringt Leben in die Familie

Auch der Tod bringt Leben in die Familie HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Auch der Tod bringt Leben in die Familie von convocat GbR, München www.convocat.de Mit dem sehr provokanten Titel wollen wir uns im Rahmen dieses Beitrags an die Leser wenden.

Mehr

6: Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments

6: Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments LITERATUR: Brox, Erbrecht, 22-24, 26+27; Harder/Kroppenberg, Grundzüge, 6; Leipold, Erbrecht, 12+13, 19, 22; Schmoeckel, Erbrecht, 19+21 ÜBUNGSFÄLLE: Schlüter, PdW Erbrecht, Fälle 225-230, 331-364, 390-402;

Mehr

Was zu vererben? Stand: Januar 2009 mit Ergänzungen zu Änderungen ab Januar 2010. Diethelm Linderhaus / af

Was zu vererben? Stand: Januar 2009 mit Ergänzungen zu Änderungen ab Januar 2010. Diethelm Linderhaus / af Stand: Januar 2009 mit Ergänzungen zu Änderungen ab Januar 2010 1 Vorwort zum Stand 2009 Zum 1. Januar 2010 treten einige Neuregelungen des gesetzlichen Erbrechts in Kraft. Sie betreffen das Grundsätzliche

Mehr

ALEXANDER HOLD. Das ist Ihr RECHT! Richtig vererben. Aber wie? Testament und Erbvertrag Erbfolge und Pflichtteil Gebühren und Erbschaftssteuer.

ALEXANDER HOLD. Das ist Ihr RECHT! Richtig vererben. Aber wie? Testament und Erbvertrag Erbfolge und Pflichtteil Gebühren und Erbschaftssteuer. ALEXANDER HOLD Das ist Ihr RECHT! Richtig vererben Aber wie? Testament und Erbvertrag Erbfolge und Pflichtteil Gebühren und Erbschaftssteuer HERBiG 5 Inhalt Vorwort...........................................

Mehr

Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing

Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing 19. November 2015 I 1 Stiftungssymposium 2015 Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing Hamburg, den 19. November 2015 Ihr Referent: Rüdiger Lohkamp Jurist und Spezialist im Generationenmanagement

Mehr

Der Erbverzicht führt zu einer Erhöhung der Pflichtteilsrecht der übrigen, nicht. Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde www. VorsorgeOrdnung.

Der Erbverzicht führt zu einer Erhöhung der Pflichtteilsrecht der übrigen, nicht. Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde www. VorsorgeOrdnung. Erb- und Pflichtteilsverzicht Stand: 1. Januar 2009 Allgemeines Erb-/Pflichtteilsvertrag Erbverzicht durch Abkömmlinge Erbverzicht des Ehegatten Erbverzicht zugunsten einer dritten Person Widerruf des

Mehr

Erbrecht Vorlesung 7. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 7. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 7 Gewillkürte Erbfolge Pflichtteilsrechte 18. Juni 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fall: Erbrecht Vorlesung 7 E fertigt ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts. Meiner

Mehr

NomosLehrbuch. Schmoeckel. Erbrecht. 4. Auflage. Nomos

NomosLehrbuch. Schmoeckel. Erbrecht. 4. Auflage. Nomos NomosLehrbuch Schmoeckel Erbrecht 4. Auflage Nomos Vorwort zur 4. Auflage 5 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage 6 Abkürzungsverzeichnis 15 Bibliographische Hinweise 17 A. Einleitung 1 Aufgabe 19 2 Historischer

Mehr

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 21.06.2012 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701

Mehr

Fall 3: Guter Rat ist teuer

Fall 3: Guter Rat ist teuer Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 3: Guter Rat ist teuer Dr. Carlos Dastis www.examinatorium.jura.lmu.de Ausgangspunkt Frage nach den Möglichkeiten einer rechtlichen der Wünsche

Mehr

2. Das Erbrecht des Ehegatten

2. Das Erbrecht des Ehegatten Auflagen und sonstigen Beschwerungen als besonderer Erbteil gilt. Hierdurch wird vermieden, dass sich durch die Anwachsung der ursprüngliche Anteil des gesetzlichen Erben wertmäßig vermindert. BEISPIEL:

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner

Prof. Dr. Thomas Rüfner Vorlesung am 8. Februar 2013 Erbrecht I: Grundlagen und Gesetzliche Erbfolge Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Überblick zum Erbrecht Prüfungsstoff

Mehr

NomosLehrbuch. Schmoeckel. Erbrecht. 5. Auflage. Nomos

NomosLehrbuch. Schmoeckel. Erbrecht. 5. Auflage. Nomos NomosLehrbuch Schmoeckel Erbrecht 5. Auflage Nomos Vorwort zur 5. Auflage 5 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage 6 Abkürzungsverzeichnis 15 Bibliographische Hinweise 17 A. Einleitung 1 Aufgabe 19 2 Historischer

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Erbrecht Vorlesung 6. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 6. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 6 Gewillkürte Erbfolge 11. Juni 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Wird eine letztwillige Verfügung errichtet, gibt das Gesetz dem Erblasser eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten

Mehr

Erbschaftsteuer. Inhalt. Mandanteninfo der Kanzlei Neunzig & Riegert

Erbschaftsteuer. Inhalt. Mandanteninfo der Kanzlei Neunzig & Riegert Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche e 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5 Steuerklassen

Mehr

Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene

Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene Dr. Thomas Milde Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht Groß-Gerau, 20. September 2013 Übersicht I. Einleitung II. Nach dem Erbfall III.

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 11.07.2011 Testamentarisches Erbrecht (2), Pflichtteilsrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhalt des Testaments 7 Eigenhändiges Testament 9 Öffentliches Testament 10 Nottestament 13 Gemeinschaftliches Testament 16 Ehegattentestament 16 Berliner Testament 17 Unternehmertestament

Mehr

Richtig vererben. Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Richtig vererben. Was ist die gesetzliche Erbfolge? 8 Richtig vererben WER ERBT WANN? Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder aus erster Ehe. Ihre Ehefrau hat eine Tochter aus erster Ehe. Wer ist Erbe, wenn Ihrer Ehefrau etwas zustößt? Wer erbt, wenn

Mehr

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße

Mehr

Die Reform des Erbrechts zum

Die Reform des Erbrechts zum Die Reform des Erbrechts zum 01.01.2010 Alexander Doll Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Inhalt - Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil - Wahlrecht zwischen beschränktem Erbteil und Pflichtteil

Mehr

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner 4 Vorwort Am 1.1.2010 ist das viele Jahre diskutierte Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. 1 Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen das Pflichtteilsrecht und einen

Mehr

15. Kapitel. Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände. I. Der Inhalt von Vermächtnissen

15. Kapitel. Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände. I. Der Inhalt von Vermächtnissen 15. Kapitel Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände durch Vermächtnis I. Der Inhalt von Vermächtnissen Viele Erblasser wollen den Bedachten testamentarisch nicht als ihren Rechtsnachfolger mit allen

Mehr

auremar - Fotolia.com Das Testament Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!

auremar - Fotolia.com Das Testament Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! auremar - Fotolia.com Das Testament Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! 1 Das Testament Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! Wie erstelle ich ein Testament? Zugegeben, es

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen... 6 Vorwort zur zweiten Auflage... 7 Kostspielige Fehler vermeiden...

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Es ist nie zu früh für ein Testament... 7 Abkürzungen... 9 1 Die gesetzliche Erbfolge...11

Mehr

Verschenken und Vererben

Verschenken und Vererben Verschenken und Vererben Dr. Matthias Conradi Rechtsanwalt und Notar in Ober-Ramstadt Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Steuerrecht Büro Darmstadt Bleichstraße

Mehr

Testament - Vorlage, Muster & Vordruck

Testament - Vorlage, Muster & Vordruck Testament - Vorlage, Muster & Vordruck Testamente einer Einzelperson Mit diesem Testament widerrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Es soll allein das hier Geschriebene gelten.

Mehr

Vortrag Haus + Grund Weinheim 22. Juni Matthias Hollenbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht

Vortrag Haus + Grund Weinheim 22. Juni Matthias Hollenbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Vortrag Haus + Grund Weinheim 22. Juni 2017 Matthias Hollenbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht 1. Warum ein Berliner Testament? 2.Grundform Berliner Testament 3. Gestaltungsvarianten des Berliner

Mehr

Kapitel 4 Wie man einen Erbschein bekommt

Kapitel 4 Wie man einen Erbschein bekommt 86 Kapitel 4 Wie man einen Erbschein bekommt 1. Wann ein Erbschein notwendig ist Nachweis für Erbrecht Amtliches Zeugnis Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf Erben oder Miterben über ( 1922

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte V IX XV A. Die Erbfolge 1 I. Die gesetzliche Erbfolge 1 II. Die testamentarische Erbfolge 16 III. Die vorweggenommene Erbfolge 65

Mehr

29. August 2016 Das Erbe richtig ausschlagen Die Berechnung der Ausschlagungsfrist

29. August 2016 Das Erbe richtig ausschlagen Die Berechnung der Ausschlagungsfrist 29. August 2016 Das Erbe richtig ausschlagen Die Berechnung der Ausschlagungsfrist Wird jemand durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zum Erben, dann ist dies für ihn nicht bindend. Er ist zwar erst

Mehr

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung

Mehr