Auch der Tod bringt Leben in die Familie

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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Auch der Tod bringt Leben in die Familie von convocat GbR, München Mit dem sehr provokanten Titel wollen wir uns im Rahmen dieses Beitrags an die Leser wenden. Es werden gerichtliche Auseinandersetzungen und deren Entscheidungen über die Auslegung des Letzten Willens kommentiert. Die Erbeinsetzung durch Verteilung von Nachlassgegenständen Immer wieder ist festzustellen, dass die künftigen Erblasser beim Abfassen ihres letzten Willens die Systematik des Erbrechts nicht vor Augen haben. Sie sind oftmals getrieben von einem Verteilungsgedanken, den sie dann statt einer klaren Festlegung der Erbfolge an den Anfang ihrer Testamente setzen. Beispiel: Die 83-jährige Witwe A hat sich nun endlich entschlossen, ein Testament zu errichten. Sie ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung im Wert von Der Bankbestand beträgt ca Weiteres nennenswertes Vermögen hat sie nicht. Sie möchte ihrer Tochter die Eigentumswohnung geben. Ihr Sohn hat bereits zu ihren Lebzeiten eine Wohnung erhalten. Weitere Kinder hat sie nicht. Ihr Wunsch ist es, dass die Kinder den noch verbleibenden Nachlass unter sich zu gleichen Teilen aufteilen. Der Wortlaut des Testaments ist: Meine Tochter erhält die Eigentumswohnung. München, den Unterschrift A Dieses Testament entspricht den Formalien, ist also handgeschrieben und trägt die Unterschrift der A. A stirbt kurze Zeit später. Wie noch festzustellen sein wird, kommt der tatsächlich letzte Wille nicht zum Ausdruck. Es muss an dieser Stelle schon einmal klargestellt werden, dass nicht alle Erbschaften im Streit enden. Soweit sich die beiden Geschwister aber nicht gut verstehen, kann dieses Testament zu einem eskalierenden Streit führen.

2 Auslöser ist wieder einmal die ungeregelte Entscheidung, wer Erbe sein soll. Die Erbenstellung ergibt sich zunächst nicht durch die Verteilung von Nachlassgegenständen. Hintergrund ist, dass der Erbe sogenannter Gesamtrechtsnachfolger ist und damit entweder den gesamten Nachlass erhält wenn er Alleinerbe ist oder entsprechend seiner Quote an diesem beteiligt ist wenn er Miterbe ist. Erst wenn die Erbeinsetzung klar geregelt ist, können bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass wieder an andere Personen verteilt werden. Dann spricht man von Vermächtnissen. Der Gesetzgeber hat mit Auslegungsregelungen zwar vorgesorgt. So stellt 2087 Abs. 1 BGB fest, dass für den Fall, dass der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewandt hat, die Verfügung als Erbeinsetzung zu sehen ist Abs. 2 BGB stellt weiter klar, im Zweifel sei keine Erbeinsetzung zu unterstellen, wenn dem Bedachten nur ein Vermögensgegenstand zugewandt worden ist. Diese Regelung ist vom Wortlaut sehr eindeutig. Aufgrund der Rechtsprechung ist aber auch hier die Ausnahme, wenn es sich bei dem zugewandten Vermögensgegenstand um den wesentlichen Wert des Nachlasses handelt. Diese Auslegungsregelungen helfen aber nur, einen Streit zu beenden. Inwieweit das Ergebnis dieser gesetzlichen Auslegungen auch dem Willen der Erblasserin entsprochen hat, ist oftmals fraglich. In unserem Fall wäre also die Tochter die Alleinerbin mit der Maßgabe, dass sie entgegen des eigentlichen Willens der Erblasserin A nicht nur die Eigentumswohnung, sondern auch den Barbetrag erhält. Der Erbe erhält zudem auch die nicht werthaltigen Vermögensgegenstände, wie beispielsweise Fotoalben oder sonstige eigentlich wertlose Erinnerungsstücke. Mit dieser Entscheidung wäre der Sohn nicht bedacht und würde somit einen Pflichtteilsanspruch erhalten. Hat er sich sein eigenes Geschenk nicht auf den Pflichtteil anrechnen lassen müssen, würde er im Zeitpunkt des Erbfalls noch einmal am Vermögen teilhaben. Das gemeinsame Versterben von Eheleuten Es ist in den Testamenten immer wieder geregelt, was passiert, wenn beide Eheleute gemeinsam versterben. Es ist festzuhalten, dass ein gemeinsames Versterben eigentlich so gut wie nie vorliegt. Es ist in der Regel nur ein Versterben anlässlich eines gemeinsamen Unglücks, beispielsweise die Autofahrt, die für beide tödlich endet. Dennoch ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass beide in der gleichen Sekunde versterben. Aufgrund der Häufigkeit dieser Formulierung ist die Auslegungsfrage immer wieder durch die Gerichte zu entscheiden. So hat das OLG Thüringen in einem Beschluss des 6. Zivilsenats vom , Aktenzeichen 6 W 516/14, folgendes entschieden: Ein solch enges Begriffsverständnis zugrunde gelegt, wird indes ein sehr seltenes Ereignis beschrieben, das

3 praktisch kaum je vorkommt. Diese Überlegung rechtfertigt es, dem Sinngehalt einer Formulierung näher nachzugehen, die ihrem Wortlaut nach eine gerade und nur für einen extrem seltenen Sonderfall gewollte Regelung nahelegt. Der Leitsatz der Redaktion der FamRZ, herausgegeben im Gieseking Verlag, Heft 5 vom , dort Seite 412, lautete wie folgt: Eine Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall unseres gemeinsamen Todes erfasst auch Fälle, bei denen die Eheleute innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander versterben, ohne besondere Anzeichen aber nicht den Fall, dass die Eheleute mit größerem Zeitabstand versterben. Auch hier ist festzustellen: Was die Eheleute wirklich gewollt haben, wird nur durch eine Auslegung ermittelt. Ob dieser Wille mit dem tatsächlichen Willen übereinstimmt, wird niemals sicher festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der gravierenden erbschaftsteuerlichen Auswirkungen, sollte der Zufall einer gerichtlichen Auslegungsentscheidung für eine solche Klausel keine Rolle spielen. Stattdessen ist eine klare Regelung dringend anzuraten. Regelungen zur Europäischen Erbrechtsverordnung Hierzu verweisen wir auf unseren Aufsatz in der August-Ausgabe 2015 dieser Zeitschrift. Mittlerweile haben sich aus der Umsetzung vielfache Fragen ergeben. Eine betrifft die Problematik der Schenkungen auf den Todesfall, wie sie beispielsweise von Banken beraten werden. Grundsätzlich sind Schenkungen vom Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung ausgenommen. Was geschieht aber mit den Anrechnungsbestimmungen auf den Pflichtteil, die in solchen Verträgen oftmals aufgenommen sind. Finden Anrechnungen nach deutschem Recht statt, wenn ausländisches Erbrecht zur Anwendung gelangt? Auch diese rechtlichen Folgerungen müssen im Rahmen eines Testamentsentwurfs bedacht werden. Pflichtteilsstrafklausel Beispiel: Die Ehegatten haben zwei Kinder. Sie wünschen, dass sie sich zunächst gegenseitig einsetzen. Die Kinder sollen nach dem Versterben von ihnen Beiden die Schlusserben werden (sogenanntes Berliner Testament mit Schlusserbenregelung). Das Vermögen der Ehegatten besteht fast ausschließlich in Immobilienvermögen. Die Höhe des Geldvermögens ist wertmäßig untergeordnet. Nach einer Beratung wird ihnen mitgeteilt, dass diese Konstruktion beim ersten Todesfall die Enterbung der beiden gemeinsamen Kinder zur Folge hat. Jedes der beiden Kinder könnte also beim Tod des ersten Ehegatten (Elternteils) seinen Pflichtteil geltend machen. Sie wünschen nun eine Lösung ihres Problems, da sie davon ausgehen, dass mindestens eines

4 der beiden Kinder seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden geltend machen wird. Was ist anzuraten? Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Kann also mit dem den Pflichtteil fordernden Kind keine Einigung erzielt werden, muss dieser Anspruch durch Zahlung eines Geldbetrags erfüllt werden. Bei einem geringen Geldvermögen ist die Kreditaufnahme oder der Verkauf einer Immobilie die Konsequenz. Aus diesem Grund sind bei der Testamentsgestaltung auch diese Aspekte zu prüfen. Soweit mit dem Kind der Abschluss eines notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrags möglich ist, ist dieser vorzuziehen. Selbstverständlich ist bei allen Schenkungen an die Kinder die Anrechnungsbestimmung aufzunehmen. Im Rahmen von Immobilienübertragungen macht der Notar auf diese Möglichkeit aufmerksam. Bei allen anderen privaten Schenkungen ist dringend anzuraten, eine schriftliche Regelung zu treffen, um die Anrechnung später nachweisen zu können. Ein beliebtes Instrumentarium bei der Testamentserrichtung ist auch die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Im Testament wird festgehalten, dass derjenige, der den Pflichtteil nach dem Tod des ersten der beiden Ehegatten geltend macht, auch nicht mehr Schlusserbe nach dem Tod des Überlebenden werden kann. Bei der Formulierung ist hier Vorsicht geboten. Es gibt auch Fälle, in denen der Pflichtteil aus erbschaftsteuerlichen Gründen geltend gemacht wird. Ist die Pflichtteilsstrafklausel falsch formuliert, dann kann dies zu einer nicht gewünschten Folge nach dem Tod des Überlebenden führen. Schließlich hat das OLG Hamm in einem Beschluss vom (Aktenzeichen 15 W 346/15) folgenden Leitsatz formuliert: Bei testamentarischer Erbeinsetzung unter Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel genügt im Grundbuchverfahren für den Nachweis, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, eine eidesstattliche Versicherung aller Miterben. Der Nachweis allein durch privatschriftliche Mitteilung aller Miterben kommt weiterhin nicht in Betracht. Hintergrund war die Tatsache, dass ein notariell beurkundetes Testament der Eltern vorgelegen hat. Nachdem die Erbenstellung klar geregelt war, war ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung nicht notwendig gewesen. Das Grundbuchamt hat in diesem Fall dennoch eine mit nicht unerheblichen Kosten verbundene eidesstattliche Versicherung gefordert, um den Nachweis zu erhalten, dass die Erbenstellung auch nicht durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verloren gegangen ist. Häufig unterschätzt: Die Bindungswirkung eines Berliner Testaments In einem Leitsatz des OLG Bamberg in seinem Beschluss vom (Aktenzeichen 4 W 105/15) hieß es: Formulieren Ehepartner in einem ehegemeinschaftlichen Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu

5 Schlusserben eingesetzt haben, dass der überlebende Ehegatte die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen haben soll, so handelt es sich hierbei nicht um eine sog. Freistellungsklausel. So einfach das Berliner Testament formuliert ist, dennoch wird die Bindungswirkung dieser Regelung oftmals unterschätzt. Auch hier gilt es durch klare Regelungen unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden. Und immer wieder: Die Formalien Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom W 153/15, veröffentlicht in der ZEV , Seite 164, auf folgendes hingewiesen: 1. Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte. Zweifel an einem endgültigen Testierwillen können sich ua aus ungewöhnlichen Schreibmaterialien, ungewöhnlichen Errichtungsformen, der inhaltlichen Gestaltung und einem ungewöhnlichen Aufenthaltsort ergeben. 2. Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens ergeben sich hier schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, wie zb einem Blatt Papier in üblicher Größe ( ), sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind. FAZIT Die eigene Beratungspraxis, aber auch die zahlreichen immer wiederkehrenden Entscheidungen zeigen, wie wichtig es ist, sich über die Bedeutung der Worte und des Inhalts im Klaren zu sein. Die gesetzlichen Auslegungsregelungen helfen letztlich nur, eine Entscheidung herbeizuführen. Ob sie dem Willen des Erblassers tatsächlich entsprochen haben, ist nicht mehr nachzuvollziehen. Scheuen Sie sich daher nicht, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist auch, die Familienmitglieder richtig einschätzen zu können und schon in einem Gespräch zu Lebzeiten Probleme zu lösen. convocat GbR, München

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