Korrektur pathologischer Testamente

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1 10. Karlsruher Erbrechtstag Korrektur pathologischer Testamente Dr. Hans Hammann Fachanwalt für Erbrecht / Wirtschaftsmediator DIRO Rechtsanwalt VOELKER & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Am Echazufer 24 Dominohaus D Reutlingen 1

2 Nachträgliche Korrektur pathologische Testamente Auslegung Anfechtung Umdeutung Anfechtung Beseitigung einer anfechtbaren testamentarischen Anordnung Auslegung reformiert, Anfechtung kassiert Umdeutung Beispiel: gemeinschaftliches Testaments von Nichtehegatten 2

3 Testamentsauslegung Erläuternde Auslegung Ziel: Ermittlung des tatsächlichen, hilfsweise des mutmaßlichen Erblasserwillens Mutti-Fall Ergänzende Auslegung Ziel: Ermittlung des hypothetischen, tatsächlich nicht gebildeten Erblasserwillens Was hätte der Erblasser angeordnet, wenn er die Lückenhaftigkeit seines Testaments erkannt hätte? Gesetzliche Auslegungsregeln kommen nur und erst zur Anwendung, wenn erläuternde / ergänzende Auslegung nicht möglich ist oder zu keinem Ergebnis führt 3

4 Beispielsfälle 4

5 Ergänzende Testamentsauslegung 5

6 Fall 1: Das Testament der Eheleute K. Notarielles Testament vom Wir setzen uns zu Alleinerben ein. Aus unserem Immobilienvermögen erhalten unsere Kinder und Enkelkinder im Vermächtniswege jeweils eine Beteiligung an den Immobilien oder Immobilien in Höhe des jeweiligen steuerlichen Freibetrages, belastet mit einem Nießbrauch zu Gunsten des überlebenden Ehegatten. Frauke K. Manfred K. Manfred K Stefan Tanja Louis Lea Leo 6

7 Fall 1: Gesamtbelastung Stamm Tochter Stamm Sohn ErbStG (2004) ErbStG (2012) EUR 3 x EUR EUR 3 x EUR EUR EUR Die Erhöhung der Freibeträge zum führt dazu, dass die Gesamtbelastung von EUR auf EUR steigen würde die Besserstellung des Stammes der Tochter von dem 1,75fachen auf das 2,5fache steigen würde 7

8 Fall 2: BayObLG ZEV 1997, 339 (I) Testament vom Nach meinem Ableben erhält mein Sohn Heinz aus meinem Nachlass ,00 DM (...) vorweg ausbezahlt. Das restliche Vermögen bzw. Nachlass erhalten mein Sohn Oskar und mein Sohn Heinz (...) zu gleichen Teilen. Mein Sohn Fritz erhielt bereits seinen Erbteil ausbezahlt, weshalb er keinen weiteren Anspruch mehr hat. Witwe E Oskar Heinz Fritz Erbe zu ½ DM (+) Erbe zu ½ kein Erbe Erbe zu 1/ DM (-) Erbe zu 1/3 Erbe zu 1/3 8 8

9 BayObLG ZEV 1997, 339 (II) Sachverhalt (II) Dem Testament vorausgegangen war eine der E bekannte Zahlung ihres Sohnes Heinz an seinen Bruder Fritz in Höhe von ,00 DM. In dem zwischen Heinz und Fritz hierüber geschlossenen privatschriftlichen Vertrag vom ist unter anderem vereinbart, dass Fritz als Ausgleich für die Zuwendung auf seinen Erbteil am Nachlass der E zu Gunsten seines Bruders Heinz verzichtet. E verstarb am In der Folgezeit verklagte Heinz seinen Bruder Fritz auf Rückzahlung der ,00 DM mit der Begründung, dass der in dem Vertrag erklärte Erbverzicht (form-) unwirksam sei und deshalb der Zahlungsgrund fehle. Anschließend beantragte Heinz einen ihn und seinen weiteren Bruder Oskar als Erben je zu ½ ausweisenden Erbschein zu Recht? Zeit H an F Errichtung E Rückforderung Erbschein? DM Testament DM 9

10 Lösung 1. Lückenhaftigeit des Testaments praktisch/wirtschaftliches Ziel: Gleichbehandlung der drei Kinder soll/ist-vergleich führt evident zur Lückenhaftigkeit 2. Planwidrigkeit der Lücke: Kausalität Lücke ist planwidrige, da E irrtümlich von der Wirksamkeit des Erbverzichtsvertrags zwischen Heinz und Fritz ausgegangen ist 3. Ausfüllen der Lücke das Testament ist weiter und zu Ende zu denken, dass Erben alle drei Söhne je zu 1/3 Wegfall des Vorausvermächtnisses an Heinz 4. Andeutung im Testament das Ziel der E, ihre drei Söhne gleich zu behandeln, findet evident eine Stütze im Testamentstext 10

11 Erläuternde Testamentsauslegung 11

12 Fall 3: Bindungswirkung Ehegatten M und F errichten im Jahr 1981 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie jeweils ihren Sohn S als Erben einsetzen. Nach F s Ableben heiratet M die wesentlich jüngere X. Anderthalb Jahre später überwirft S sich mit seinem Vater, weil er X unterstellt, sie habe es nur auf M s (Millionen-)Vermögen abgesehen. Dies nimmt M zum Anlass, um innerhalb weniger Tage das Testament aus dem Jahr 1981 anzufechten, S zu enterben, ein neues Testament zu Gunsten von X zu errichten und sämtliche Konten in der Schweiz auf X umzuschreiben. Als M elf Jahre später verstirbt, sieht S sich als sein Erbe an und will die Kontenumschreibung angreifen. (in Anlehnung an BayObLG ZEV 1996, 188) 12

13 Fall 3: Bindungswirkung F 1985 M 2002 Alleinerbin? X S Zeit gem. Test F Heirat Anfechtung Enterbung Schweiz M 13

14 Praktische Bedeutung der Bindungswirkung Bindungswirkung frühere / spätere Verfügungen einseitige Verfügungen grundsätzlich nein 2254 / 2258 wechselbezügliche Verfügungen ab 1. Erbfall 2258 / 2289 I 2 analog Schenkungen Widerruf Auslegung Anfechtung ff ff analog 2271 übereinstimmender Wille 2281 ff. analog Unwirksamkeit I ( 2298 I) 14

15 Testamentsanfechtung 15

16 Fall 4: Testamentsanfechtung durch 2. Ehegatten Ehefrau 1992 Scheidung Ehemann Ehemann Heirat 2. Ehefrau 1995: Testament zu Gunsten der Töchter Anfechtung Testament Marie * 1978 Monika * 1980 Problem Anfechtbarkeit des notariellen Testaments aus dem Jahr 1995? 16

17 VOELKER & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Am Echazufer 24 Dominohaus D Reutlingen 17

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