15. Kapitel. Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände. I. Der Inhalt von Vermächtnissen

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1 15. Kapitel Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände durch Vermächtnis I. Der Inhalt von Vermächtnissen Viele Erblasser wollen den Bedachten testamentarisch nicht als ihren Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten und damit als Erben einsetzen, sondern ihm lediglich einen Vermögensgegenstand, z. B. ein Bankguthaben, zuwenden. In diesem Fall wendet der Erblasser dem Bedachten den Vermögensgegenstand als Vermächtnis zu ( 1939, 2147). Der Empfänger eines Vermächtnisses der Vermächtnisnehmer erhält nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass. In die mit der Erbenstellung verbundenen Rechte und Pflichten tritt der Vermächtnisnehmer nicht ein. Er haftet auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten. Das Vermächtnis wird zunächst Bestandteil der Erbschaft. Anders als die Erbschaft fällt es nicht direkt an den Begünstigten. Der Vermächtnisnehmer muss vielmehr das Vermächtnis nach dem Erbfall vom Erben herausverlangen ( 2174). Der Erblasser kann jeden beliebigen Gegenstand als Vermächtnis zuwenden, so z. B. einen bestimmten Geldbetrag, eine Eigentumswohnung, ein Wohnrecht, ein Bild usw. Die Abgrenzung von Vermächtnis und Erbenstellung ist nicht immer einfach. Werden im Testament einzelne Gegenstände zugewendet, ist nicht immer anzunehmen, dass es sich um ein Vermächtnis handelt. Die Auslegung kann ergeben, dass der Erblasser mit der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den wesentlichen Teil sei- 139

2 15. KAPITEL Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände nes Nachlasses ausmachen, dem Bedachten die Stellung als Erben einräumen wollte (vgl. S. 119). Den vom Erblasser verwendeten Bezeichnungen Erbe oder Vermächtnis kommen bei der Auslegung keine ausschlaggebende Bedeutung bei, vielmehr muss geprüft werden, was er darunter verstanden hat (BayObLG FamRZ 1995, 835). Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, gilt der Bedachte im Zweifel als Vermächtnisnehmer, auch dann, wenn ihn der Erblasser als Erbe bezeichnet hat ( 2087 Abs. 2). Wie bei der Erbeinsetzung kann jeder Mensch und jede juristische Person Vermächtnisnehmer werden, sogar auch weiter gehend als bei der Erbeinsetzung ein noch gar nicht gezeugtes Kind ( 2178). Anders als bei der Erbeinsetzung braucht der Erblasser den Empfänger des Vermächtnisses nicht selbst im Testament zu benennen, sondern er darf die Auswahl der Person dem Erben selbst oder einem anderen, z. B. dem Testamentsvollstrecker, überlassen. Erforderlich ist, dass der Erblasser im Testament nur den Personenkreis bestimmt, aus dem die Wahl des Vermächtnisnehmers erfolgen soll ( 2151). II. Die Erfüllung des Vermächtnisses Der Vermächtnisanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers ( 2176). Der Anspruch kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. Vollendung des 25.Lebensjahres des Bedachten) angeordnet werden. Dann fällt das Vermächtnis erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins an ( 2177). Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, kann der Vermächtnisnehmer den Erben sofort nach dem Erbfall auffordern, den Vermächtnisanspruch zu erfüllen. Im Regelfall hat der Erbe das Vermächtnis zu erfüllen, in seltenen Fällen bei einem Untervermächtnis oder einem Nachvermächtnis ein anderer Vermächtnisnehmer ( 2147, 2191). Der Erbe muss das Vermächtnis grundsätzlich bis zur völligen Ausschöpfung des Nachlasses erfüllen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass ihm selbst nichts mehr vom Nachlass verbleibt. Das Privatvermögen des 140

3 II. Die Erfüllung des Vermächtnisses Erben bleibt unangetastet, soweit er rechtzeitig die Haftung auf den Nachlass beschränkt hat (vgl. S. 56 ff.). Der Erbe, der zugleich Pflichtteilsberechtigter ist und mit einem Vermächtnis belastet ist, muss innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen, um zumindest seinen Pflichtteil zu sichern (vgl. S. 245). Der Vermächtnisanspruch verjährt in 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch erfahren hat, spätestens aber nach 30 Jahren. Die Kosten der Vermächtniserfüllung, z. B. die Kosten der Grundbuchumschreibung, trägt grundsätzlich der Erbe, soweit im Testament nichts anderes angeordnet ist. Ist der vermachte Gegenstand belastet, z. B. das Grundstück mit einer Grundschuld, ist der Erbe nicht verpflichtet, die Belastung für den Vermächtnisnehmer zu beseitigen ( 2165). Der Vermächtnisnehmer kann von dem Erben Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, soweit er dies zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt. Hat z. B. der Erblasser das Guthaben auf einem bestimmten Konto als Vermächtnis zugewendet, ist der Erbe dem Vermächtnisnehmer zur Auskunft über den Stand des Sparvermögens verpflichtet. Weigert sich der Erbe trotz Aufforderung, den Vermächtnisanspruch zu erfüllen, kann gegen ihn Klage vor dem für seinen Wohnsitz oder den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständigen Zivilgericht erhoben werden. Das Vermächtnis kann ohne Beachtung einer Frist ausgeschlagen werden, solange es nicht angenommen worden ist ( 2180). Die Ausschlagung erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten, nicht gegenüber dem Nachlassgericht. Eine Teilausschlagung ist unwirksam. Wer zu mehreren Vermächtnissen berufen ist, kann allerdings das eine annehmen und das andere ausschlagen. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall zurück. Die Annahme des Vermächtnisses ist unwiderruflich, kann aber nach den allgemeinen Vorschriften ( 119 ff.) angefochten werden. 141

4 15. KAPITEL Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte vor dem Erblasser gestorben und im Testament keine Ersatzperson bestimmt ist ( 2160). In die Stellung des Vermächtnisnehmers rücken nicht dessen Erben nach. Ist der vorverstorbene Bedachte hingegen ein Abkömmling des Erblassers, fällt im Zweifel das Vermächtnis an seine Kinder ( 2069). Diese gesetzliche Auslegungsregel gilt aber erst, wenn mit Hilfe der Auslegung keine andere Willensrichtung des Erblassers erkennbar ist. III. Der vermachte Gegenstand befindet sich nicht mehr im Nachlass Häufig treten Probleme auf, weil der als Vermächtnis ausgesetzte Gegenstand beim Erbfall nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Die Folgen sind je nach Art des Vermächtnisses unterschiedlich: Hat der Erblasser testamentarisch einen bestimmten Gegenstand (Stückvermächtnis) zugewandt, z. B. einen Pkw, den er jedoch bereits vor seinem Tod veräußerte, so ist das Vermächtnis unwirksam ( 2169). Der Verkaufserlös verbleibt dem Erben, es sei denn, im Wege der ergänzenden Auslegung ist auch der Veräußerungserlös als zugewandt anzusehen, z. B. der Erblasser will nicht den Gegenstand als solchen zuwenden, sondern vorrangig den durch ihn verkörperten wirtschaftlichen Wert. Anders verhält es sich, wenn der Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zugewandt worden ist, obwohl er nicht zur Erbschaft gehört (Verschaffungsvermächtnis, 2170). In diesem Fall ist der Erbe verpflichtet, den Gegenstand für den Vermächtnisnehmer zu beschaffen. Ist ihm dies nicht möglich oder nicht zuzumuten, so hat er ihm dessen Wert zu entrichten. Ob der Erblasser ein Stückvermächtnis oder ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. 142

5 III. Der vermachte Gegenstand befindet sich nicht mehr im Nachlass BEISPIEL: Herr Kessler hat seine Lebensgefährtin Frau Jung in seinem Testament vom wie folgt bedacht: Zugunsten meiner langjährigen Lebensgefährtin Frau Jung setze ich ein Vermächtnis aus, wonach mein Sohn Alfred als Alleinerbe ihr ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an einer angemessenen 2-Zimmer- Wohnung in München einzuräumen hat. Alfred meint, das Vermächtnis sei unwirksam, da sein Vater weder zur Zeit der Errichtung des Testaments noch bei seinem Ableben im Jahr 2009 Eigentümer einer 2-Zimmer-Wohnung gewesen ist. Die Ansicht von Alfred ist unrichtig, denn Herrn Kessler war bereits bei der Abfassung seines Testaments bewusst, dass er nicht Eigentümer einer 2-Zimmer-Wohnung ist. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, der Erblasser habe das Vermächtnis nur für den Fall anordnen wollen, dass ihm zumindest beim Erbfall eine entsprechende Wohnung zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erblasser Kessler seinen Erben Alfred damit belasten wollte, eine 2-Zimmer-Wohnung zu beschaffen. Alfred muss daher eine 2-Zimmer-Wohnung beschaffen und Frau Jung das lebenslange Wohnrecht daran einräumen. Setzt der Erblasser ein bestimmtes Bankguthaben oder Sparbuch als Vermächtnis aus, kann der Bedachte in der Regel nur noch das beim Erbfall tatsächlich vorhandene Geld verlangen. Hat jedoch der Erblasser nach der Testamentserrichtung das Guthaben aufgelöst und den Betrag auf ein anderes Konto einbezahlt, ist der Erbe verpflichtet, dieses Bankguthaben an den Vermächtnisnehmer zu übertragen (OLG Oldenburg ZEV 2001, 276). Lautet das Vermächtnis auf Auszahlung eines festen Geldbetrages, z. B. Mein Neffe erhält als Vermächtnis , schuldet der Erbe die Auszahlung dieses Betrages auch dann, wenn hierfür der Nachlass nicht ausreicht ( 2173 S. 2). 143

6 15. KAPITEL Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände IV. Die Zuwendung des vermachten Gegenstandes noch zu Lebzeiten des Erblassers Hat der Erblasser nach der Testamentserrichtung bereits zu Lebzeiten den Vermächtnisgegenstand an den Bedachten übereignet, stellt sich nach dem Erbfall die Frage, ob damit der Anspruch gegenüber dem Erben erloschen ist. Da der Bedachte den für ihn vorgesehenen Gegenstand bereits erhalten hat, ist es dem Erben nicht mehr möglich, das Stück- und das Verschaffungsvermächtnis zu erfüllen. Das Vermächtnis ist daher gegenstandslos. Ein nochmaliger Erfüllungsanspruch besteht nicht. Ist der Vermächtnisanspruch nur der Gattung nach bestimmt, z. B. Wertpapiere im Nennwert von , wäre der Erbe zwar in der Lage, nochmals die gleiche Leistung zu erbringen. Auch bei einem Geldvermächtnis käme mit dem Erbfall ein nochmaliger Zahlungsanspruch in Betracht, obwohl der Erblasser schon zu Lebzeiten die Geldsumme an den Bedachten gezahlt hatte, ohne das Testament zu ändern. In diesen Fällen ist der Erbe aber von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Erblasser mit seiner Zuwendung zu Lebzeiten bereits das künftige Vermächtnis erfüllen wollte. V. Wem stehen die Erträge aus dem Vermächtnis bis zur Vermächtniserfüllung zu? Mit dem Tod des Erblassers fällt der Vermächtnisgegenstand zunächst an den Erben. Erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses, wobei bis dahin nicht selten Monate verstreichen, geht der Vermächtnisgegenstand auf den Vermächtnisnehmer über. Oft geraten Vermächtnisnehmer und Erbe in Streit darüber, ob die seit dem Erbfall erzielten Erträge herauszugeben oder die Nutzung zu entschädigen sind. Je nach Art des Vermächtnisses ist zu unterscheiden: n Wenn ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass vermacht ist, z. B. eine vermietete Eigentumswohnung, so hat der Erbe nur 144

7 VI. Das Nießbrauchsvermächtnis die tatsächlich erzielten Erträge, z. B. Mieteinnahmen, an den Vermächtnisnehmer herauszugeben ( 2184). Hat er keine Erträge erzielt, z. B. weil die Wohnung leer stand, oder hat er den Vermächtnisgegenstand, z. B. den Pkw, selbst benutzt, schuldet er keine Entschädigung. n Ist Gegenstand des Vermächtnisses eine Geldforderung, z. B. ein bestimmtes Bankguthaben, erhält der Bedachte auch die seit dem Erbfall angefallenen Zinsen ( 2184). Lautet das Vermächtnis jedoch auf einen festen Geldbetrag, hat der Erbe nur den genannten Betrag zu zahlen und Zinsen erst ab Zahlungsverzug. Soweit der Erbe die seit dem Erbfall erzielten Einnahmen an den Vermächtnisnehmer herauszugeben hat, sind diese bis zur Erfüllung des Vermächtnisses grundsätzlich von dem Erben zu versteuern. So sind z. B. die Mieteinnahmen bis zur Übertragung einer vermieteten Wohnung auf den Vermächtnisnehmer einkommensteuerlich dem Erben zuzurechnen. Zur Vermeidung von Streit zwischen Erben und Vermächtnisnehmer empfiehlt sich eine exakte testamentarische Regelung über die Frage der Steuerpflicht. VI. Das Nießbrauchsvermächtnis Will der Erblasser einer Person lediglich die Nutznießung an einem Nachlassgegenstand zuwenden, ohne ihr das Eigentum daran einzuräumen, bietet sich das Nießbrauchsvermächtnis als Gestaltungsmittel an. Häufige Anwendungsfälle sind die Zuwendung des Nießbrauchs an Grundstücken, an Gesellschaftsanteilen oder an einem Erbteil. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Stellung des Nießbrauchers mit der des Vorerben vergleichbar. Anders als der Vorerbe ist der Nießbraucher nicht einmal eingeschränkt zu Verfügungen (z. B. Veräußerung) über die Nachlassgegenstände befugt. Der Nießbrauch ist unvererblich und unübertragbar. Während der Dauer des Nießbrauchs ist der Erbe von der Nutzung des Nachlassgegenstandes ausgeschlossen. 145

8 15. KAPITEL Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände Muster Frau Renate Kaiser erhält vermächtnisweise lebenslang den unentgeltlichen Nießbrauch an meinem Haus in München, Richterstraße 7. Die Nießbraucherin ist während der Dauer des Nießbrauchs verpflichtet, sämtliche Aufwendungen zu tragen, auch die außergewöhnlichen Lasten des Grundbesitzes. Das Nießbrauchsrecht ist auf Verlangen der Berechtigten auf ihre Kosten in das Grundbuch einzutragen. Frau Kaiser als Nießbrauchsberechtigte kann das Haus selbst nutzen, es vermieten oder auch die Nutzung dritten Personen überlassen. Mit ihrem Tod endet der Nießbrauch. Erst dann kann der Erbe das Haus für sich nutzen. Wendet der Erblasser jemandem ein Wohnrecht an einem Haus oder einer Wohnung vermächtnisweise zu, darf dieser dort persönlich wohnen. Anderen Personen darf der Berechtigte das Wohnrecht nur dann überlassen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat. Wichtig Beim Nießbrauch an einer Immobilie sollte zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer klar abgegrenzt werden, wer in welchem Umfang die Unterhaltungskosten und die auf der Immobilie ruhenden Lasten zu tragen hat. VII. Die richtige Anordnung von Vermächtnissen im Testament Streit zwischen dem Erben und den Vermächtnisnehmern nach dem Erbfall dürfte vermieden werden, wenn im Testament eine Regelung für folgende Umstände enthalten ist: n Die bedachte Person fällt weg. n Der Vermögensgegenstand ist beim Erbfall nicht mehr vorhanden oder bereits zu Lebzeiten übertragen worden. n Die Fälligkeit und die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses. n Die Zurechnung von Einkünften bis zur Erfüllung des Vermächtnisses. 146

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