Recht konkret «Von der Enterbung bis zur Meistbegünstigung»
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1 Recht konkret «Von der Enterbung bis zur Meistbegünstigung» Claudia Weible Imhof, Rechtsanwältin, Basel und Laufen Bernhard Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht, Sissach Liestal, 31. Oktober 2017
2 1. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Erben Verfügungen von Todes wegen Eröffnung des Erbgangs Wirkungen des Erbgangs Teilung der Erbschaft Art ZGB Art ZGB Art ZGB Art ZGB Art ZGB 2
3 In aller Kürze Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen nach dem Tod geschieht. Mit dem Tod des Erblassers geht das gesamte Vermögen mit Aktiven und Passiven auf die Erben über, also auch dessen Schulden! Alle Rechten und Pflichten des Erblassers gehen «automatisch» per Todestag auf die Erben über. 3
4 Wer sind die Erben? Das Gesetz sieht folgende Reihenfolge vor: 1. Parentel Nachkommen, d.h. Kinder, und falls vorverstorben, deren Kinder, also die Enkelkinder, Art. 457 ZGB 2. Parentel Eltern und deren Nachkommen, Art. 458 ZGB 3. Parentel Grosseltern und deren Nachkommen, Art. 459 ZGB Achtung: überlebender Ehegatte / überlebende eingetragene Partner sind nicht Teil des Parentelensystems; sie nehmen eine Sonderstellung ein! 4
5 Wer erbt wieviel nach Gesetz? Kein Ehegatte vorhanden: Kinder (1. Parentel) zu gleichen Teilen. Vater und Mutter (2. Parentel) Grossmutter und Grossvater (3. Parentel) Je 1/2. Falls vorverstorben und keine Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite Je ½ pro Paar. Falls vorverstorben und keine Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite 5
6 Ehegatte vorhanden: Kinder (1. Parentel) Eine Hälfte, die andere geht an den Ehegatten Vater und Mutter (2. Parentel) Grossmutter und Grossvater (3. Parentel) ¼, der Ehegatte erbt ¾ Nichts. Alles geht an den Ehegatten 6
7 Pflichtteile Die gesetzliche Pflichtteilsregelung beschränkt die Verfügungsfähigkeit des Erblassers. Wird der Pflichtteil verletzt, kann der betroffene Erbe auf Herabsetzung klagen. Pflichteile Nachkommen ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs Eltern je ½ des gesetzlichen Erbanspruchs Ehegatte ½ des gesetzlichen Erbanspruchs 7
8 Gesetzlicher Erbteil und Pflichtteil Gesetzlicher Erbteil Nachkommen allein 1/1 Pflichtteil Nachkommen ¾ freie Quote ¼ Beide Eltern allein Mutter ½ Vater ½ Ein Elternteil allein Elternteil 1/1 Mutter ½ davon = ¼ Vater ½ davon = ¼ freie Quote ½ Elternteil ½ davon = ½ freie Quote ½ Ein Elternteil + Geschwister allein Elternteil ½ Geschwister ½ Elternteil ½ davon = ¼ Geschwister 0 freie Quote ¾ Geschwister allein Geschwister 1/1 Geschwister 0 freie Quote 1/1 8
9 Erbteil Nachkommen + Ehegatte Ehegatte ½ Nachkomme ½ Gesetzlicher Erbteil und Pflichtteil Pflichtteil Ehegatte ½ davon = ¾ Nachkommen ¾ davon = 3/8 freie Quote 3/8 beide Eltern + Ehegatte Ehegatte 3/4 Mutter 1/8 Vater 1/8 ein Elternteil + Ehegatte Ehegatte 3/4 Elternteil 1/4 Ein Elternteil + Geschwister + Ehegatte Ehegatte 3/4 Elternteil 1/8 Geschwister 1/8 Geschwister + Ehegatte Ehegatte 3/4 Geschwister 1/4 Ehegatte ½ davon = 3/8 Mutter ½ davon = 1/16 Vater ½ davon = 1/16 freie Quote ½ Ehegatte ½ davon = 3/8 Elternteil ½ davon = 1/8 freie Quote ½ Ehegatte ½ davon = 3/8 Elternteil ½ davon = 1/16 Geschwister 0 freie Quote 9/16 Ehegatte ½ davon = 3/8 Geschwister 0 Freie Quote 5/8 9
10 Beispiele für gesetzliche Erbfolge Beisp Mann Frau 1/2 Erblasser 1/6 1/6 1/6 10
11 Beispiele für gesetzliche Erbfolge 1/2 Mann Frau Erblasser 1/4 1/4 11
12 Beispiele für gesetzliche Erbfolge Mann Frau Erblasser 1/1 12
13 Wer kann letztwillig verfügen? Die verfügende Person muss urteilsfähig sein volljährig sein Besonderheit beim Erbvertrag: Personen unter einer Beistandschaft bedürfen für den Abschluss eines Erbvertrags der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (nicht KESB) Spezialfall: Erbverzichtserklärung durch Minderjährige. Die Kindesschutzbehörde ernennt Beistand oder regelt die Angelegenheit selber. Befugnisse der Eltern entfallen von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs ZGB) 13
14 Formen der letztwilligen Verfügung eigenhändiges Testament (Art. 505 ff ZGB) ganzer Text handschriftlich, inkl. Ort, Datum und Unterschrift öffentlich beurkundetes Testament (Art. 499 ff ZGB) öffentlich beurkundeter (Ehe-) und Erbvertrag (Art. 512 ff ZGB) mündliche Erklärung (Nottestament; Art. 506 ZGB) nur möglich bei ausserordentlichen Umständen (Todesgefahr, Kriegsereignisse etc.) 14
15 Was kann geregelt werden? Grundsatz: Die Pflichtteile sind die Schranken der Verfügungsfreiheit! Im Rahmen der Verfügungsfreiheit kann die verfügende Person: Auflagen oder Bedingungen erlassen (keine unsittlichen, rechtswidrigen) für die ganze oder einen Teil der Erbschaft Erben einsetzen (Art. 483 ZGB) Vermächtnisse zuwenden Vor- oder Nacherben einsetzen Willensvollstrecker einsetzen einen Erben enterben, d.h. den Pflichtteil entziehen. Nur eingeschränkt möglich (Art. 477 ZGB) Teilungsvorschriften festlegen Widerruf von Testament, Erbvertrag (wenn alle Vertragsparteien zustimmen) Errichtung einer Stiftung 15
16 Testament (eigenhändig oder notarielle Urkunde) Ich widerrufe alle meine früheren letztwilligen Verfügungen. Ich setze meine behinderte Tochter Sabine auf den Pflichtteil zugunsten meines Sohnes Karl. Karl soll in Anrechnung an seinen Erbanteil die Liegenschaft in W. erhalten, wobei er auch die Hypothek zu übernehmen hat. Der Verein XY mit Sitz in PLZ Ort soll als Legat CHF erhalten. Als Willensvollstrecker setze ich.ein. Ort, Datum, Unterschrift 16
17 Ehe- und Erbvertrag (unvollständig und nur skizzenhaft) Wir behalten den Güterstand der Errungenschafts-beteiligung bei, wobei dem Überlebenden die Gesamtsumme der Vorschläge gehören soll. Wir setzen unsere Kinder auf den Pflichtteil. Der Überlebende von uns kann wählen zwischen dem Eigentum von 5/8 am Nachlass ODER der Nutzniessung am ganzen Nachlass verbunden mit dem Eigentum an der verfügbaren Quote (=1/4). Im Nachlass des Zweitversterbenden setzen wir als Erben ein. 17
18 Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis Erbe (Erbschaft angenommen) Übernahme der Erbschaft mit allen Aktiven und Passiven Mitglied der Erbengemeinschaft (Gesamthandsprinzip) Haftet für Schulden des Erblassers, auch mit eigenem Vermögen Zuweisung der gesetzlichen oder vom Erblasser bestimmten Quote Vermächtnis (Legat) reine Begünstigung Zuwendung von bestimmten Vermögenswerten (Sachen,Rechten, Geld) nicht Mitglied der Erbengemeinschaft haftet nicht für Schulden (Hypotheken!) Obligatorischer Anspruch des Vermächtnisnehmers (ZGB 562 I) Vermächtnis darf nicht Betrag der Erbschaft, Zuwendung oder verfügbaren Teil übersteigen (Herabsetzung, Art. 486 Abs. 1 ZGB) Keine Gewähr, dass Legat bei Tod des Erblassers vorhanden ist Vermächtnisnehmer kann auch Erbe sein 18
19 Ausschlagung Der Erbe oder der Vermächtnisnehmer kann das Erbe oder Vermächtnis ausschlagen. Die vorherige Einmischung bedeutet Annahme. Mündliche oder schriftliche vorbehaltlose Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Dann braucht es eine explizite Annahme. Frist zur Ausschlagung: 3 Monate ab Kenntnis Tod des Erblassers für die gesetzlichen Erben, für eingesetze Erben ab Mitteilung der Erbeinsetzung. Fristverlängerung aus wichtigen Gründen möglich Öffentliches Inventar: ist für die Erben die wirtschaftliche Situation unklar, empfiehlt sich die Aufnahme eines öffentlichen Inventars. Die Frist zur Ausschlagung beginnt dann ab Abschluss des Inventars. 19
20 1. Voraussetzung: Herabsetzung Testament, Erbvertrag oder lebzeitige unentgeltliche Zuwendung verletzt Pflichtteile dem Wert nach. 2. Klagebegehren: Herabsetzung auf das erlaubte Mass, d.h. Wiederherstellung der Pflichtteile Wirkt nur für klagende Partei. 3. Klagefrist: 1 Jahr ab Kenntnis von der Verletzung der Pflichtteile, spätestens innert 10 Jahren ab Testamentseröffnung, bei Zuwendungen zu Lebzeiten seit dem Tode. Einrede der Herabsetzung jederzeit möglich, für den, der Teile des Nachlasses bereits besitzt (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Nicht klagen kann, wer in einem Erbvertrag gültig auf seinen Pflichtteil verzichtet hat (Art. 495 ZGB). 20
21 Der Herabsetzung unterliegen (Art. 527 ff OR): Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, sofern sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind Erbabfindungen oder Auskaufsbeträge Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er in den letzten 5 Jahren vor seinem Tod gemacht hat (nicht übliche Gelegenheitsgeschenke) Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkungen vorgenommen hat. Belastung der Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen, deren Kapitalwert die verfügbare Quote übersteigt Rückkaufswerte von Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers zugunsten eines Dritten bei einer gemischten Lebensversicherung Nicht darunter fallen reine Todesfall-Risikoversicherungen. Diese haben keinen Rückkaufswert. 21
22 Güterrecht und Erbrecht Bei Auflösung der Ehe durch Tod ist zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (Art. 181 ff. ZGB). Errungenschaftsbeteiligung = ordentlicher Güterstand (Art. 196 ff ZGB) Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) 22
23 Errungenschaftsbeteiligung EHEFRAU EHEMANN Eigengut ERR ERR Eigengut Erbschaft 100 Sparguthaben vor der Ehe 100 gespart 100 Vorschlag V-Beteiligung 1/ Vermögen/Nachlass
24 Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) EHEFRAU EHEMANN Erbschaft 100 Sparguthaben vor der Ehe 100 gespart 100 Vermögen/Nachlass
25 Gütergemeinschaft EHEFRAU EHEMANN Eigengut Gesamtgut Eigengut Erbschaft 100 Sparguthaben vor der Ehe 100 gespart 100 Gesamtgut 300 Vermögen/Nachlass
26 Errungenschaftsbeteiligung Ehemann / Erblasser Ehefrau Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut Vermögen bei Heirat 100' ' Erbanteil im Nachlass der 100' Mutter Elterliche Liegenschaft 600' Investitionen während der -100' ' Ehe Amortisation der Hypothek -120' ' Säule während der Ehe 60' ' Gemischte 120' Lebensversicherung Darlehensschuld -50' Vorschlag /Rückschlag 400' ' Hälftige Beteiligung am Vorschlag -200' ' ' ' Nachlass 680'
27 Wann kann ein Erbvertrag (mit Ehevertrag) sinnvoll sein? Wir möchten uns gegenseitig über die gesetzliche Regelung hinaus (meist) begünstigen Wir sind eine sog. Patchwork-Familie Wir führen ein Unternehmen Das Elternhaus soll in der Familie bleiben Wir möchten uns gegenseitig vertraglich binden Wir haben ein behindertes Kind Wir möchten eine besondere Regelung im Hinblick auf allfällige hohe Pflegekosten im Alter. 27
28 Vor und Nacherbschaft Der Ehemann hat 2 voreheliche Kinder; Ehefrau hat keine Kinder. Die Ehegatten vereinbaren, dass bei Erstversterben der Ehefrau ihr gesamter Nachlass welcher vorwiegend aus Liegenschaften aus ihrer Familie (Eigengut) besteht, als Vorerbschaft an den Ehemann übergeht. Nacherben sind die Geschwister der Ehefrau bzw. deren Kinder. Stirbt der Ehemann bzw. bei Eintritt in ein APH, tritt der Nacherbfall ein und der Nachlass der Ehefrau geht an die Nacherben. 28
29 Ausgleichung Grundsatz: Gleichbehandlung der Nachkommen. Daher gilt Ausgleichungspflicht von Gesetzes wegen nur für die Nachkommen (Art. 626 ZGB). Für eingesetzte und übrige gesetzliche Erben nur, wenn Erblasser Ausgleichungspflicht vorgeschrieben hat. Erblasser kann einen Nachkommen durch ausdrückliche Erklärung von der Ausgleichung befreien (sog. Ausgleichungsdispens) Der Ausgleichung unterliegen unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten (nicht übliche Gelegenheitsgeschenke): Erbvorbezüge, Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretungen, Schulderlass usw. Auslagen für Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder unterliegen der Ausgleichung nur dann, wenn sie das übliche Mass übersteigen. Auch hier kann Erblasser andere Anordnungen treffen. Massgebend ist der Wert des Vorempfanges zur Zeit des Erbganges resp. der Erlös bei früherer Veräusserung. 29
30 Lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen Wird zu viel verschenkt, reicht das Geld evt. nicht mehr für die Alters- und Pflegeheimkosten Übertragung der Liegenschaft an ein Kind unter Einräumung eines Wohnrechts oder der Nutzniessung. Bei den Ergänzungsleistungen wird ein hypothetischer Vermögensverzehr angerechnet. 30
31 Ausgleichung und Pflichtteil Kind 1 Kind 2 Kind 3 Nachlass des Vaters 2500 Schenkung mit Ausgleichung Schenkung ohne Ausgleichung Pflichtteilsberechnungsmasse Verteilung des Nachlasses mit Ausgleichung
32 Ausgleichung und Pflichtteil Kind 1 Kind 2 Kind 3 Nachlass des Vaters 1000 Schenkung mit Ausgleichung Schenkung ohne Ausgleichung Pflichtteilsberechnungsmasse Verteilung des Nachlasses mit Ausgleichung Herabsetzung
33 Zuwendung der Liegenschaft an ein Kind mit Wohnrecht für die Eltern Liegenschaft Verkehrswert /. Hypothek /. Wert Wohnrecht Nettomietzins pro Jahr x Kapitalisierungsfaktor Alter Schenkung an Sohn
34 Vermögensverzicht und EL-Leistungen Ein Vermögensverzicht wird bei der Berechnung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen angerechnet. Jedoch wird das Verzichtvermögen jährlich um Fr. 10' vermindert. Achtung: es gibt keine 10 jährige Frist, nach der ein Vermögensverzicht nicht mehr berücksichtigt wird! Je länger zurück der Vermögensverzicht liegt, desto weniger hoch das noch angerechnete Verzichtsvermögen. Beispiel 1: Schenkung an Kinder 2012: CHF Massgebendes Vermögen 2017 für EL-Berechnung: CHF Beispiel 2: Schenkung an Kinder 2000: CHF Massgebendes Vermögen 2017 für EL-Berechnung: CHF
35 Beispiel 3 (bezogen auf unentgeltliches Wohnrecht) Liegenschaft Verkehrswert /. Hypothek /. Wert Wohnrecht Vermögensverzicht Anerkannte Ausgaben: Lebensbedarf Ehepaar Nebenkosten (kein Eigenmietwert, keine Hypothekarzinsen) Anrechenbare Einnahmen: AHV-Rente, PK-Rente 1/10 Vermögensverzehr: Gesamtvermögen, inkl. Verzichtvermögen von CHF , abzüglich Freibetrag Ertrag aus verzichtetem Vermögen 35
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