Vertragsgestaltung. Vertragsgestaltung

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1 Dazu erklärt Peter Strukki weiter folgendes: Schuss ist im 4. Monat schwanger. Er hat erhebliches Vermögen in Form von bebauten Grundstücken, sie hat derzeit noch Schulden aus den Studienkosten. Sie erwartet die Erbschaft umfangreicher landwirtschaftlicher Parzellen, die eine konkrete Baulandperspektive aufweisen. Wegen des Kindes wird Schuss zunächst das Studium unterbrechen. Da Schuss sich das Kind gewünscht habe, wolle er letztlich weder für sie noch für das Kind aufkommen, sie solle ihn insoweit freistellen. Er sei schließlich ein gebranntes Kind aus früherer Beziehung und im Übrigen hätten alle seine Kollegen entsprechende Verträge. Damit sei Schuss einverstanden. 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Stehen die Lebenssituation als Sachverhalt fest, bedarf es der Motivermittlung: - Warum besteht Regelungsbedürfnis - Welche Zielvorstellungen haben die Beteiligten Lebensentwurf - Empfundenes Schutzbedürfnis (Vermögensschutz/ Einkommenssicherung) - Eheschließungsgrund => Vertragsangepasste Motivermittlung 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 2

2 : Güterstand: Gütertrennung modifizierte Zugewinngemeinschaft Versorgungsausgleich: Ausschluss Modifizierungen Unterhalt: Umfang Zeitdauer Tatbestände - Einsatzzeitpunkte Überprüfung der Zulässigkeit => Durchdenken der Regelungsmöglichkeiten 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 3 Belehrung: Grundsätzliche Zulässigkeit der Gütertrennung, 138 und Totalausschluss Beratung: Empfehlung zur modifizierten Zugewinngemeinschaft, Unterhaltsvereinbarung, VA- Modifizierung Damit beginnt die zweite Runde der Ermittlung! 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 4

3 Sachverhaltsermittlung 1. Ausgangspunkt ist immer das Anliegen der Beteiligten, dieses gibt letztlich das Regelungsziel vor. => Ehe mit möglichst wenig wechselseitiger Verantwortung 2. Bei den Sachverhaltsschilderungen müssen maßgebliche von unmaßgeblichen getrennt werden. => Kind! Und damit Betreuungsbedarf; nicht abgeschlossene Berufsausbildung der Schuss; voreheliches Vermögen und Betriebsvermögen; 3. Unmögliche und unvereinbare Regelungsziele müssen erkannt und durch Diskussion beseitigt werden. => güterrechtliche Gestaltung offen; Unterhaltsausschluss und Freistellung unmöglich; Ausschluss des VA wahrscheinlich unmöglich. 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 5 In drei Bereichen besteht für die künftigen Eheleute Strukki-Schuss Regelungsbedarf: - im Güterrecht - im Recht des Versorgungsausgleichs - Im Unterhaltsrecht Um sachgerecht betreiben zu können, ist es damit unabdingbare Voraussetzung, dass der Gestalter das materielle Recht sicher beherrscht. Ohne Kenntnis des materiellen Rechts ist unmöglich. Das Kernproblem der ist insoweit, dass gerade kein vorgefertigter Sachverhalt existiert, auf den das Recht nur noch anzuwenden wäre. Der Kautelarjurist muss immer in Alternativen denken und ähnlich einem Schachspieler die Konsequenzen der Klauseln auch im Hinblick auf Störungen im Auge behalten. 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 6

4 Zum Güterstand: Der Notar kann es bei dem ursprünglichen Wunsch von Strukki belassen, die Gütertrennung zu vereinbaren. Damit sind die Interessen an - Schutz des Unternehmens - keine Beteiligung an den Wertsteigerungen des Anfangsvermögens und der Erbschaften - keine Schuldenhaftung für den anderen - einfache Trennung erreicht. Aber: Ist die Ehe erfolgreich, wird sie also durch den Tod geschieden (geschieden wird jede Ehe!), dann kann sich die Gütertrennung nachteilig auswirken, 5 ErbStG. Hinzu kommt, dass es sich unter Umständen anbieten kann, mit den Beteiligten die Frage zu erörtern, ob nicht zumindest für die Zeiträume, während derer Schuss die Kinder betreut eine Form der Vermögenszuwachspartizipation in Betracht kommt. Vorschlag: modifizierte Zugewinngemeinschaft, einmal in der Variante der Gütertrennung bei lebzeitiger Scheidung, einmal unter Berücksichtigung der Zugewinne, die nicht aus dem Betrieb oder aus Anfangsvermögen stammen. 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 7 Zum Versorgungsausgleich: Das Versorgungsausgleichsgesetz lässt vertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu, 6 VersAusglG zu, namentlich auch den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Allerdings besteht insoweit eine gesetzliche Grenze der Regelung durch die gerichtliche Prüfung, bei der die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten muss, 8 VersAusglG. Hier kommt es dazu auf zwei Gesichtspunkte an: - In welchem Umfang werden überhaupt Anwartschaften gebildet? - Gibt es für den Partner, der wegen der Betreuung der Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, eine Möglichkeit, eigene Alstersicherung zu betreiben? Ein Ausschluss des VA ist dann nicht möglich, 138 BGB (Inhaltskontrolle) bzw. 242 BGB (Ausübungskontrolle), wenn ein Ehegatte dabei unverhältnismäßig die Lasten der Ehe (ehebedingte Nachteile) trägt. 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 8

5 Zum Unterhalt: Vereinbarungen zum Unterhalt während der Ehe sind nicht zulässig, 1614 Abs. 1 BGB. Insoweit kommen Vereinbarungen zum Betreuungsunterhalt nicht in Betracht, diese haben allenfalls appellativen Charakter. Dagegen sind Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt nach 1586c BGB zulässig. Im Grundsatz steht damit einer unterhaltsbeschränkenden Vereinbarung nichts entgegen. Allerdings müssen auch Vereinbarungen zum Unterhalt sowohl einer gerichtlichen Inhalts- wie auch Ausübungskontrolle standhalten. Hier ist ein Ausschluss des Betreuungsunterhalts sicher unzulässig und würde zur Unwirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung, ggfls. auch des ganzen Vertrages führen. In Ermangelung einer Kompensation durch Beteiligung am Zugewinn oder dem VA dürfte auch der Ausschluss von Unterhalt für die Zeit der späteren Erlangung einer Berufsqualifikation unzulässig sein. Hier ist allerdings eine Gesamtschau notwendig. 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 9 Es lassen sich damit folgende wesentliche Maßstäbe zu Beurteilung einer vertraglichen Gestaltungsoption feststellen: 1. Erreicht der Gestaltungsvorschlag das gewünschte Ziel? 2. Ist der Gestaltungsvorschlag rechtlich zulässig? 3. Ist die Anwendung des Gestaltungsvorschlags ausreichend durchführungssicher? 4. Ist der Gestaltungsvorschlag ausreichend praktikabel und durchführbar? 5. Ist der Vorschlag kosteneffizient und steuerlich akzeptabel? 6. Ist der Vorschlag zeitnah umsetzbar zeitlich effektiv? 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 10

6 Beratung und Belehrung Im Rahmen der Belehrung ist es Aufgabe des Vertragsjuristen, die Beteiligten über die rechtlichen und im gewissen Umfang auch wirtschaftlichen Konsequenzen der Gestaltungen aufzuklären. Hier ist es angezeigt, sowohl - der Schuss die Auswirkungen der Ausschlussvereinbarungen auf ihre Versorgung und auch Absicherung für laufenden Unterhalt wie auch im Alter als auch - dem Strukki die Risiken des Überspannens der Wegzeichnung der eigenen Verantwortung für ehebedingte Nachteile wie auch die belastende Wirkung auf die eheliche Gemeinschaft bei Vereinbarung ungleicher Verträge aufzuzeigen. Im Rahmen der Beratung sind alsdann Wege aufzuzeigen, wie eine ausgeglichenere Vereinbarung erzielt und damit Rechtssicherheit für Beide geschaffen werden kann. 27. April 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 11

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