Unterhaltsberechnungen

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1 1 Unterhaltsberechnungen Dr. Dietmar Mönch Februar 2011

2 2 Dr. Dietmar Mönch, 2011 Das vorliegende Werk ist in all seinen Teilen urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Autors unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen auf fotomechanischen oder anderen Wegen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Ungeachtet der Sorgfalt, die auf die Erstellung des Textes und die Berechnungen verwendet wurde, kann der Autor für mögliche Fehler und deren Folgen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung übernehmen.

3 3 Inhalt Vorwort... 7 Düsseldorfer Tabelle... 8 Kindergeld... 8 Leistungsfähigkeit nach 1603 BGB... 9 Rangfolge nach 1609 BGB... 9 Selbstbehaltssätze, Bedarfssätze Seite Keine Kinder Fallbeispiel 1.1 M, F 0 EUR...11 Fallbeispiel 1.2 M, F EUR...12 Fallbeispiel 1.3 M EUR, F EUR, M bezieht Rente Fallbeispiel 1.4 M EUR, F 0 EUR...14 Minderjährige Kinder Fallbeispiel 2.1 M EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), F ist nicht unterhaltsberechtigt Fallbeispiel 2.2 M EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), F ist unterhaltsberechtigt Fallbeispiel 2.3 M EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), Selbstbehalt...17 Fallbeispiel 2.4 M EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), Rente, Selbstbehalt...18 Fallbeispiel 2.5 M EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), K2 (15 J.) Fallbeispiel 2.6 M EUR, F 0 EUR, K1 (9 J.), K2 (15 J.) Fallbeispiel 2.7 M, F EUR, K1 (9 J.), K2 (15 J.), Trennung der Geschwister Fallbeispiel 2.8 M, F 0 EUR; K1 (14 J.), K2 (10 J.), K3 (5 J.) Fallbeispiel 2.9 M EUR, F 0 EUR; K1 (14 J.), K2 (10 J.), K3 (5 J.) Fallbeispiel 2.10 M EUR, F 0 EUR; K1 (14 J.), K2 (10 J.), K3 (5 J.), Mangelfall...24 Fallbeispiel 2.11 M EUR, F 0 EUR; K1 (14 J.), K2 (10 J.), K3 (5 J.), Selbstbehalt gegenüber F wird unterschritten Privilegierte volljährige Kinder Fallbeispiel 3.1 M, F 0 EUR, K1 (19 J.) Fallbeispiel 3.2 M EUR, F 0 EUR, K1 (19 J.) Fallbeispiel 3.3 M EUR, F 400 EUR, K1 (19 J.)...28 Fallbeispiel 3.4 M EUR, F 600 EUR, K1 (19 J.), F bezieht Rente Fallbeispiel 3.5 M, F 400 EUR, K1 (19 J.)...30 Fallbeispiel 3.6 M, F EUR, K1 (19 J.)...31 Fallbeispiel 3.7 M, F EUR; K1 (19 J.), K2 (16 J.)...32 Fallbeispiel 3.8 M, F 900 EUR; K1 (19 J.), K2 (16 J.)...33 Fallbeispiel 3.9 M EUR, F 0 EUR; K1 (19 J.), K2 (16 J.) Fallbeispiel 3.10 M, F EUR; K1 (19 J.), K2 (17 J.), K3 (14 J.) Studierende volljährige Kinder Fallbeispiel 4.1 M, F 400 EUR, K1 (23 J.), lebt auswärts und studiert Fallbeispiel 4.2 M, F EUR, K1 (23 J.), lebt auswärts und studiert Fallbeispiel 4.3 M EUR, F EUR, K1 (23 J.), wohnt bei F und studiert Fallbeispiel 4.4 M EUR, F EUR, K1 (25 J.), wohnt auswärts und studiert, K2 (21 J.) wohnt bei M und studiert...39 Fallbeispiel 4.5 M, F EUR, K1 (23 J.), wohnt bei F und studiert, Reduzierung des Haftungsanteils... 40

4 4 Studierende volljährige und minderjährige Kinder Fallbeispiel 5.1 M, F 400 EUR, K1 (23 J.), lebt auswärts und studiert, K2 (17 J.) wohnt bei der F Fallbeispiel 5.2 M, F EUR, K1 (23 J.), wohnt auswärts und studiert, K2 (17 J.) wohnt bei der F Fallbeispiel 5.3 M EUR, F EUR, K1 (23 J.), wohnt bei der F und studiert, K2 (17 J.) wohnt bei der F, Reduzierung des Haftungsanteils Fallbeispiel 5.4 M EUR, F 0 EUR, K1 (23 J.), wohnt bei der F und studiert, K2 (17 J.) wohnt bei der F, Rangfolge Zwei Frauen, keine Kinder Fallbeispiel 6.1 M, F1 400 EUR, F2 0 EUR Fallbeispiel 6.2 M EUR, F EUR, F2 600 EUR...46 Fallbeispiel 6.3 M EUR, F1 600 EUR, F2 400 EUR...47 Fallbeispiel 6.4 M EUR, F1 400 EUR, F2 0 EUR Fallbeispiel 6.5 M EUR, F EUR, F2 400 EUR...49 Zwei Frauen, minderjährige Kinder Fallbeispiel 7.1 M, F1 0 EUR, F2 0 EUR, K1 (12 J.)...50 Fallbeispiel 7.2 M EUR, F1 0 EUR, F2 0 EUR, K1 (12 J.)...51 Fallbeispiel 7.3 M, F EUR, F2 0 EUR, K1 (2 J.) wohnt bei F Fallbeispiel 7.4 M, F EUR, F2 0 EUR, K1 (17 J.), K2 (15 J.), K3 (2 J.)...53 Fallbeispiel 7.5 M EUR, F1 800 EUR, F2 0 EUR, K1 (17 J.), K2 (15 J.), K3 (2 J.)...54 Zwei Frauen, studierende volljährige Kinder Fallbeispiel 8.1 M, F EUR, F2 0 EUR, K1 (19 J.) wohnt bei F1, privilegiert Fallbeispiel 8.2 M, F EUR, F2 0 EUR, K1 (23 J.) wohnt bei F1 und studiert Fallbeispiel 8.3 M, F EUR, F EUR, K1 (23 J.) wohnt auswärts und studiert Fallbeispiel 8.4 M, F EUR, F2 0 EUR, K1 (23 J.) wohnt auswärts und studiert, Mangelfall Zwei Frauen, studierende volljährige und minderjährige Kinder Fallbeispiel 9.1 M, F EUR, F2 0 EUR, K1 (23 J.), K2 (15 J.), K3 (2 J.)...59 Fallbeispiel 9.2 M, F EUR, F2 0 EUR, K1 (23 J.) wohnt auswärts, K2 (15 J.), K3 (2 J.) Zwei Frauen, privilegierte volljährige und minderjährige Kinder Fallbeispiel 9.3 M, F EUR, F2 0 EUR, K1 (19 J.), K2 (15 J.), K3 (2 J.)...61 Altersvorsorgeunterhalt Fallbeispiel 10.1 M EUR, F 0 EUR Fallbeispiel 10.2 M, F EUR...64

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7 7 Vorwort Diese Zusammenstellung enthält Unterhaltsberechnungen anhand von Fallbeispielen. Besonderer Wert wird auf die korrekte Rangfolge nach neuem Unterhaltsrecht vom gelegt. Dies ist bei Mangelfällen von Bedeutung. Hier wurde in Verbindung mit der Reform des 1609 BGB insbesondere die Position minderjähriger Kinder sowie privilegierter Volljähriger gestärkt. Der Schwerpunkt der Fallbeispiele liegt auf Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt und Altersvorsorgeunterhalt. Die Grundlage bilden die Süddeutschen Leitlinien (SüdL) 2011, die Düsseldorfer Tabelle vom sowie die Bremer Tabelle vom Nützliche und ergänzende Informationen finden Sie im Internet auf Für sämtliche Berechnungen wurde ein von venturasoft entwickeltes Computerprogramm benutzt. Es ist derzeit noch in der Entwicklung. Für die Richtigkeit der Berechnungen wird keine Gewähr übernommen. Die in dieser Abhandlung vorgestellten Berechnungen ersetzen natürlich keine Prüfung des Einzelfalles. Bei weitergehendem Interesse wenden Sie sich bitte per an den Autor. Dr. Dietmar Mönch Heidelberg, im Januar 2011 Internet:

8 8 Düsseldorfer Tabelle (Stand ) Kindergeld seit Kind 184 EUR pro Monat Weitere 215

9 BGB: Leistungsfähigkeit (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des 1603 Abs. 2 Satz 2, 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, 6. Eltern, 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor I BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters. (4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

10 10 Selbstbehaltssätze, Bedarfssätze gemäß Süddeutscher Leitlinien (SüdL) Notwendiger Selbstbehalt ( 1603 II BGB) gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beim Erwerbstätigen beim Nichterwerbstätigen 950 EUR 770 EUR Angemessener Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern gegenüber Anspruchsberechtigten nach 1615 I BGB gegenüber Eltern gegenüber Großeltern/Enkel EUR EUR EUR EUR Ehegattenmindestselbstbehalt EUR Bedarfssätze Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern, Großeltern und Enkeln des Unterhaltspflichtigen Angemessener Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand 920 EUR 840 EUR EUR EUR EUR 670 EUR Angemessener Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch im Altersstufe Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen 4 DT Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll angerechnet.

11 11 Fallbeispiel 1.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) EUR Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR

12 12 Fallbeispiel 1.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 900 EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) Unterhaltsanspruch der F ( ) Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR 900 EUR EUR EUR

13 13 Fallbeispiel 1.3 Unterhaltsrelevantes Renteneinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. M hat kein Erwerbseinkommen, sondern Renteneinkünfte. Daher ist bei der Berechnung des bedarfsbestimmenden Einkommens kein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 900 EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 550 EUR Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.

14 14 Fallbeispiel 1.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F EUR Erwerbstätigenbonus (1.500 / 10) 150 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) 675 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F (675 0) 675 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde für M der Ehegattenmindestselbstbehalt i. H. v EUR unterschritten ( = 825). Daher: Unterhaltsanspruch der F ( ) 450 EUR Verbleibend für M ( ) EUR Verbleibend für F ( ) 450 EUR

15 15 Fallbeispiel 2.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. F ist nicht unterhaltsberechtigt. : EUR Einkommensgruppe 4 und Altersstufe 6 11 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier nur ein unterhaltsberechtigtes Kind K1 Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 5. Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 345 EUR Verbleibend für M ( ) EUR

16 16 Fallbeispiel 2.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : EUR Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 327 EUR EUR Kindesunterhalt für K1 327 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 217 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) 978 EUR Unterhaltsanspruch der F (978 0) 978 EUR Verbleibend für M ( ) EUR

17 17 Fallbeispiel 2.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : EUR Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 272 EUR Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen M i. H. v. 950 EUR gegenüber K1 wäre nicht gewahrt ( = 828). Daher: Kindesunterhalt für K1 ( ) 150 EUR Verbleibend für M ( ) 950 EUR F geht leer aus.

18 18 Fallbeispiel 2.4 Unterhaltsrelevantes Renteneinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : EUR Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 272 EUR Verbleibend für M ( ) 828 EUR M hat Renteneinkünfte. Der notwendige Selbstbehalt des in diesem Fall nicht erwerbstätigen M i. H. v. 770 EUR gegenüber K1 ist gewahrt. F geht leer aus, da der Ehegattenmindestselbstbehalt i. H. v EUR unterschritten ist.

19 19 Fallbeispiel 2.5 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 15 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, und F. : EUR Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 3. Rangfolge: K1, K2 > F. Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 377 EUR Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 309 EUR EUR Kindesunterhalt ( ) 686 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 181 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) 817 EUR Unterhaltsanspruch der F (817 0) 817 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde der Ehegattenmindestselbstbehalt für M i. H. v EUR unterschritten ( = 997). Daher: Unterhaltsanspruch der F ( ) 764 EUR Verbleibend für M ( ) EUR

20 20 Fallbeispiel 2.6 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 15 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 9 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, und F. : EUR Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Eine Herabstufung ist nicht möglich. Rangfolge: K1, K2 > F. Vorläufiger Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 334 EUR Vorläufiger Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 272 EUR Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen M gegenüber den Kindern i. H. v. 950 EUR ist nicht gewahrt ( = 594). Es liegt ein Mangelfall vor. Verteilungsmasse ( ) 250 EUR Summe der Einsatzbeträge ( ) 606 EUR Kindesunterhalt für K1 (334 * 250 / 606) 138 EUR Kindesunterhalt für K2 (272 * 250 / 606) 112 EUR Verbleibend für M ( ) 950 EUR F kann keinen Unterhalt geltend machen, da bereits auf der ersten Rangstufe ein Mangelfall vorliegt.

21 21 Fallbeispiel 2.7 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR Kind K1, 9 Jahre alt, wohnt bei M Kind K2, 15 Jahre alt, wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K2 und F gegenüber K1. F ist nicht unterhaltsberechtigt. Es handelt sich um den Fall der Geschwistertrennung. Rechnung für M: : Einkommensgruppe 5 und Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier nur ein unterhaltsberechtigtes Kind K2 Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 6. Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 454 EUR Verbleibend für M ( ) EUR Rechnung für F: Unterhaltsrelevantes Einkommen der F: EUR Einkommensgruppe 1 und Altersstufe 6 11 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Nur ein unterhaltsberechtigtes Kind K1 Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 2. Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 291 EUR Verbleibend für F ( ) EUR

22 22 Fallbeispiel 2.8 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 14 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 10 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K3, 5 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte Herabstufung um zwei Gruppen in Einkommensgruppe 3. Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 377 EUR Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 309 EUR Kindesunterhalt für K3 ( / 2) 254 EUR Kindesunterhalt ( ) 940 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 206 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) 927 EUR Unterhaltsanspruch der F (927 0) 927 EUR Verbleibend für M ( ) EUR

23 23 Fallbeispiel 2.9 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 14 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 10 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K3, 5 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. : EUR Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 1 (weitere Herabstufung ist nicht möglich). Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 334 EUR Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 272 EUR Kindesunterhalt für K3 ( / 2) 222 EUR Verbleibend für M ( ) 972 EUR Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen M i. H. v. 950 EUR gegenüber den minderjährigen Kindern ist gewahrt. F kann keinen Unterhalt geltend machen, da der notwendige Ehegattenmindestselbstbehalt des M i. H. v EUR nicht gewahrt wäre.

24 24 Fallbeispiel 2.10 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 14 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 10 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K3, 5 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. : EUR Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte eine weitere Herabstufung ist jedoch nicht möglich. Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Vorläufiger Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 334 EUR Vorläufiger Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 272 EUR Vorläufiger Kindesunterhalt für K3 ( / 2) 222 EUR Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen M gegenüber den Kindern i. H. v. 950 EUR ist nicht gewahrt ( = 672). Es liegt ein Mangelfall vor. Verteilungsmasse ( ) 550 EUR Summe der Einsatzbeträge ( ) 828 EUR Kindesunterhalt für K1 (334 * 550 / 828) 222 EUR Kindesunterhalt für K2 (272 * 550 / 828) 181 EUR Kindesunterhalt für K3 (222 * 550 / 828) 148 EUR Verbleibend für M ( ) 949 EUR F kann keinen Unterhalt geltend machen, da bereits auf der ersten Rangstufe ein Mangelfall vorliegt.

25 25 Fallbeispiel 2.11 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 14 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K2, 10 Jahre alt, wohnt bei der F Kind K3, 5 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. : EUR Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte Herabstufung um zwei Gruppen in Einkommensgruppe 2. Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Kindesunterhalt für K1 ( / 2) 356 EUR Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 291 EUR Kindesunterhalt für K3 ( / 2) 238 EUR EUR Kindesunterhalt ( ) 885 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 162 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) 727 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F (727 0) 727 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde der Ehegattenmindestselbstbehalt für M i. H. v EUR unterschritten ( = 888). Daher: Unterhaltsanspruch der F ( ) Verbleibend für M ( ) 565 EUR EUR

26 26 Fallbeispiel 3.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 ( ) 402 EUR Kindesunterhalt für K1 402 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) Unterhaltsanspruch der F ( ) Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR EUR EUR

27 27 Fallbeispiel 3.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 ( ) 353 EUR EUR Kindesunterhalt für K1 353 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 165 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) 741 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F (741 0) 741 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde der Ehegattenmindestselbstbehalt für M i. H. v EUR unterschritten ( = 906). Daher: Unterhaltsanspruch der F ( ) 597 EUR Verbleibend für M ( ) EUR

28 28 Fallbeispiel 3.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 400 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 ( ) 353 EUR EUR Kindesunterhalt für K1 353 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 165 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 360 EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) 921 EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 561 EUR Verbleibend für M ( ) EUR

29 29 Fallbeispiel 3.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Renteneinkommen F: 600 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F bezieht Rente und ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 ( ) 353 EUR EUR Kindesunterhalt für K1 353 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 165 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 600 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M 600 EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 441 EUR Verbleibend für M ( ) EUR

30 30 Fallbeispiel 3.5 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 400 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K1 > F. K1 erhält das Kindergeld. Kindesunterhalt für K1 ( ) 402 EUR Kindesunterhalt für K1 402 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 360 EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 989 EUR Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR

31 31 Fallbeispiel 3.6 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: EUR ( ) Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist hier ebenfalls leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1 > F. Kindesunterhalt für K1 ( ) 597 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M (( ) x 597 / ( x 1.150)) 442 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F ( ) 155 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 5 und müsste 402 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 402 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 3 (Höherstufung, da nur ein Unterhaltspflichtiger) und müsste 353 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 195 EUR ( ). Kindesunterhalt für K1 402 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Kindesunterhalt für K1 195 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 161 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 447 EUR Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR

32 32 Fallbeispiel 3.7 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert Kind K2, 16 Jahre alt wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: EUR ( ) Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 8. F ist hier ebenfalls leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1, K2 > F. Kindesunterhalt für K1 ( ) 519 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M (( ) x 519 / ( x 1.150)) 436 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F ( ) 83 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 4 (Herabstufung von Einkommensgruppe 5 wegen drei Unterhaltsberechtigten) und müsste 335 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 335 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 (Höherstufung, da nur ein Unterhaltspflichtiger) und müsste 329 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 184 EUR ( ). Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 398 EUR Kindesunterhalt ( ) 733 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 227 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Kindesunterhalt für K1 184 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 132 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 428 EUR Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR

33 33 Fallbeispiel 3.8 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 900 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert Kind K2, 16 Jahre alt wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 4. F ist nicht leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1, K2 > F. Kindesunterhalt für K1 ( ) 378 EUR Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 398 EUR Kindesunterhalt ( ) 776 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 222 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 900 EUR Erwerbstätigenbonus (900 / 10) 90 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 810 EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 596 EUR Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR

34 34 Fallbeispiel 3.9 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert Kind K2, 16 Jahre alt wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. : EUR Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 1. F ist nicht leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1, K2 > F. Kindesunterhalt für K1 ( ) 304 EUR Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 334 EUR EUR Kindesunterhalt ( ) 638 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 116 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) 523 EUR Unterhaltsanspruch der F (523 0) 523 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde der Ehegattenmindestselbstbehalt für M i. H. v EUR deutlich unterschritten ( = 639). Daher: Unterhaltsanspruch der F ( ) 112 EUR Verbleibend für M ( ) EUR

35 35 Fallbeispiel 3.10 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR Kind K1, 19 Jahre alt, wohnt bei F und ist privilegiert Kind K2, 17 Jahre alt wohnt bei F Kind K3, 14 Jahre alt wohnt bei F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2, K3 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: EUR ( ) Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier vier Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 7. F ist hier ebenfalls leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K1, K2, K3 > F. Kindesunterhalt für K1 ( ) 480 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M (( ) x 480 / ( x 1.150)) 404 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F ( ) 76 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 3 (Herabstufung von Einkommensgruppe 5 wegen vier Unterhaltsberechtigten) und müsste 353 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 353 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 (Höherstufung, da nur ein Unterhaltspflichtiger) und müsste 329 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. vorläufiger Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 127 EUR ( ). Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 377 EUR Kindesunterhalt für K3 ( / 2) 374 EUR Kindesunterhalt ( ) EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 190 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Kindesunterhalt für K1 127 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 137 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 235 EUR Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR

36 36 Fallbeispiel 4.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 400 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. Angemessener Bedarf des K1: 670 EUR. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: F > K1. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 360 EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) Unterhaltsanspruch der F ( ) EUR EUR Unterhalt für K1 ( ) 486 EUR Der Kindesunterhalt für K1 ist vollständig von M zu übernehmen, da F nicht leistungsfähig ist. Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.

37 37 Fallbeispiel 4.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert M und F sind unterhaltspflichtig gegenüber K1. M ist unterhaltspflichtig gegenüber F. Angemessener Bedarf des K1: 670 EUR. F ist leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: F > K1. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Erwerbstätigenbonus (1.800 / 10) 180 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 540 EUR Unterhalt für K1 ( ) 486 EUR Haftungsanteil des M (( ) x 486 / ( x 1.150)) 360 EUR Haftungsanteil der F ( ) 126 EUR Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.

38 38 Fallbeispiel 4.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei F und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: EUR ( ) Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: F > K EUR Erwerbstätigenbonus (3.500 / 10) 350 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Erwerbstätigenbonus (1.500 / 10) 150 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 900 EUR Unterhalt für K1 ( ) 597 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M (( ) x 597 / ( x 1.150)) 520 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F ( ) 77 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 6 und müsste 441 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 441 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 1 und müsste 304 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 156 EUR ( ). Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.

39 39 Fallbeispiel 4.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR EUR Kind K1, 25 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert Kind K2, 21 Jahre alt, wohnt bei M und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und K2. Ehe von langer Dauer. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: EUR ( ) Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 9. F ist leistungsfähig. K1 und K2 erhalten das Kindergeld. Rangfolge: F > K1, K EUR Erwerbstätigenbonus (3.500 / 10) 350 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Erwerbstätigenbonus (1.500 / 10) 150 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 900 EUR Kindesunterhalt für K1 ( ) 486 EUR Haftungsanteil des M für K1 (( ) x 486 / ( x 1.150)) 423 EUR Haftungsanteil der F für K1 ( ) 63 EUR Kindesunterhalt für K2 ( ) 558 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M für K2 (( ) x 558 / ( x 1.150)) 486 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F für K2 ( ) 72 EUR Aber: Würde M allein für K2 haften, so wäre er in Einkommensgruppe 5 (Herabstufung wegen drei Unterhaltsberechtigten) und müsste 402 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist niedriger als sein o. g. Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 402 EUR. Würde F allein für K2 haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 1 und müsste 304 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. Haftungsanteil. Somit zahlt sie 156 ( ) EUR. Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F deutlich besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.

40 40 Fallbeispiel 4.5 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei F und studiert M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: EUR ( ) Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). F ist leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: F > K1. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Erwerbstätigenbonus (1.800 / 10) 180 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 540 EUR Unterhalt für K1 ( ) 597 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M (( ) x 597 / ( x 1.150)) 442 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F ( ) 155 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 5 und müsste 402 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 402 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 und müsste 329 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 195 EUR ( ). Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.

41 41 Fallbeispiel 5.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 400 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert Kind K2, 17 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 2. Angemessener Bedarf des K1: 670 EUR. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K2 > F > K1. Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 398 EUR Kindesunterhalt für K2 398 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 360 EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 991 EUR Unterhalt für K1 ( ) 486 EUR Der Kindesunterhalt für K1 ist vollständig von M zu übernehmen, da F nicht leistungsfähig ist. Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR Der Selbstbehalt des M gegenüber K1 i. H. v EUR ist gewahrt. Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen. F könnte durchaus einen Teil des Kindesunterhalts übernehmen.

42 42 Fallbeispiel 5.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt auswärts und studiert Kind K2, 17 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. : Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 4. F ist leistungsfähig. Angemessener Bedarf des K1: 670 EUR. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K2 > F > K1. Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 398 EUR Kindesunterhalt für K2 398 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 260 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Erwerbstätigenbonus (1.500 / 10) 150 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 496 EUR Unterhalt für K1 ( ) 486 EUR Haftungsanteil des M (( ) x 486 / ( x 1.150)) 409 EUR Haftungsanteil der F ( ) 77 EUR Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.

43 43 Fallbeispiel 5.3 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: EUR EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei der F und studiert Kind K2, 17 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. F ist unterhaltspflichtig gegenüber K1. Gesamtes unterhaltsrelevantes Einkommen: EUR ( ) Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 5. Unterhaltsrelevantes Einkommen des M: EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 2. F ist leistungsfähig. K1 erhält das Kindergeld. Rangfolge: K2 > F > K1. Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 356 EUR EUR Kindesunterhalt für K2 356 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 164 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Erwerbstätigenbonus (1.200 / 10) 120 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) EUR Unterhaltsanspruch der F ( ) 200 EUR Unterhalt für K1 ( ) 402 EUR Vorläufiger Haftungsanteil des M (( ) x 402 / ( x 1.150)) 380 EUR Vorläufiger Haftungsanteil der F ( ) 22 EUR Aber: Würde M allein haften, so wäre er in Einkommensgruppe 2 (s. o.) und müsste 329 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist geringer als sein o. g. Haftungsanteil. Damit zahlt er nur 329 EUR. Würde F allein haften, so wäre sie in Einkommensgruppe 2 (Höherstufung aus Gruppe 1, weil nur ein Unterhaltsberechtigter) und müsste 329 EUR ( ) Unterhalt an K1 zahlen. Dieser Betrag ist höher als ihr o. g. Haftungsanteil. Somit haftet sie mit 184 EUR ( ). Verbleibend für M ( ) Verbleibend für F ( ) EUR EUR Im rechnerischen Ergebnis ist F besser gestellt als M. Hier ist sicher auf Angemessenheit zu prüfen.

44 44 Fallbeispiel 5.4 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F: 0 EUR Kind K1, 23 Jahre alt, wohnt bei der F und studiert Kind K2, 17 Jahre alt, wohnt bei der F M ist unterhaltspflichtig gegenüber K1, K2 und F. : EUR Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte). Hier drei Unterhaltsberechtigte Herabstufung in Einkommensgruppe 2. F ist nicht leistungsfähig. Rangfolge: K2 > F > K1. Kindesunterhalt für K2 ( / 2) 356 EUR EUR Kindesunterhalt für K2 356 EUR Erwerbstätigenbonus (( ) / 10) 164 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Voller Bedarf der F (( ) / 2) 740 EUR Vorläufiger Unterhaltsanspruch der F (781 0) 740 EUR Bei diesem Unterhaltsanspruch würde für M der Ehegattenmindestselbstbehalt i. H. v EUR unterschritten ( = 904). Daher: Unterhaltsanspruch der F ( ) 594 EUR Verbleibend für M ( ) EUR Verbleibend für F ( ) 594 EUR K1 steht im Rang hinter F und erhält mangels Masse keinen Unterhalt.

45 45 Fallbeispiel 6.1 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: 400 EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 0 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F1 und F2. M lebt mit der neuen Ehefrau F2 zusammen. Daneben gibt es die geschiedene Ehefrau F1. Es gibt keine Kinder. F1 und F2 sind gleichrangig (Rangstufe 3). Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz. Erwerbstätigenbonus (3.000 / 10) 300 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F1 400 EUR Erwerbstätigenbonus (400 / 10) 40 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 360 EUR Gesamtbedarf ( ) EUR Einzelbedarf (3.060 / 3) EUR Der Bedarf des M und F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen (Haushaltsersparnis) und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daher: Unterhaltsanspruch der F1 (1.020 * 1,1 360) 762 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.020 * 0,95 0) 969 EUR Verbleibend für M ( ) EUR

46 46 Fallbeispiel 6.2 Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen M: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F1: EUR Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen F2: 600 EUR M ist unterhaltspflichtig gegenüber F1 und F2. M lebt mit der neuen Ehefrau F2 zusammen. Daneben gibt es die geschiedene Ehefrau F1. Es gibt keine Kinder. F1 und F2 sind gleichrangig (Rangstufe 3). Für M, F1 und F2 gilt der Dreiteilungsgrundsatz EUR Erwerbstätigenbonus (2.000 / 10) 200 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen des M EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F EUR Erwerbstätigenbonus (1.000 / 10) 100 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1 900 EUR Unterhaltsrelevantes Einkommen der F2 600 EUR Erwerbstätigenbonus (600 / 10) 60 EUR = Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2 540 EUR Gesamtbedarf ( ) EUR Einzelbedarf (3.240 / 3) EUR Der Bedarf des M und F2 ist wegen ihres Zusammenlebens jeweils um 5 % zu kürzen und der Bedarf der F1 um 10 % zu erhöhen. Daher: Unterhaltsanspruch der F1 (1.080 * 1,1 900) 288 EUR Unterhaltsanspruch der F2 (1.080 * 0,95 540) 486 EUR Wichtig: F2 darf nach der Dreiteilung der Einkommen nicht mehr erhalten, als wenn F1 von vornherein nicht vorhanden oder nicht bedürftig gewesen wäre. Dann wäre: Fiktiver voller Bedarf der F2 (( ) / 2) EUR Fiktiver Unterhaltsanspruch der F2 ( ) 630 EUR Somit bleibt es beim oben berechneten Unterhaltsanspruch der F2 i. H. v. 486 EUR. Verbleibend für M ( ) EUR

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