Gesetzliches / nicht vertragliches Güterrecht
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- Elsa Lichtenberg
- vor 6 Jahren
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1 Gesetzliches / nicht vertragliches Güterrecht II. Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung 1. Zweck und Wirkungen der Gütertrennung Zweck der Gütertrennung: Zusammenwirken der Ehegatten im wirtschaftlichen Bereich gestört Infolge Vermögensverfall bei einem Ehegatten Als Eheschutzmassnahme Wirkung der Gütertrennung: Ehegatten werden in vermögensrechtlicher Hinsicht so gestellt, als wenn sie nicht verheiratet wären ZGB Anordnung der Gütertrennung: Auf Antrag durch das Gericht oder von Gesetzes wegen Seite 171 Gesetzliches / nicht vertragliches Güterrecht II. Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung 2. Eintritt der Gütertrennung durch gerichtliche Anordnung a. Gütertrennung auf Begehren eines Ehegatten Aus wichtigem Grund: ZGB 185 Beispielhafte Aufzählung zum wichtigen Grund i.s.v. ZGB 185 II Ziff. 1: Überschuldung eines Ehegatten Ziff. 2: Gefährdung der Interessen des anderen Ehegatten oder der ehelichen Gemeinschaft Ziff. 3: Ungenügendes Zusammenwirken bei der Verwaltung des Gesamtgutes nach ZGB 228 Ziff. 4: Ungerechtfertigte Auskunftsverweigerung über die Vermögensverhältnisse nach ZGB 170 Ziff. 5: Dauernde Urteilsunfähigkeit des andern Ehegatten Als Eheschutzmassnahme bei Getrenntleben: ZGB 176 I Ziff. 3 Als vorsorgliche Massnahme im Scheidungs- und Trennungsverfahren: ZPO 274 ff. Seite 172 1
2 Gesetzliches / nicht vertragliches Güterrecht II. Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung 2. Eintritt der Gütertrennung durch gerichtliche Anordnung b. Gütertrennung auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen im Falle der Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (ZGB 189 und SchKG 68b IV) c. Zuständigkeit und Verfahren Örtlich: Wohnsitz eines Ehegatten: ZPO 23 Sachlich: Einzelrichter im summ. Verfahren: ZPO 271 lit. e i.v.m. GOG ZH 24 lit. d 3. Eintritt der Gütertrennung von Gesetzes wegen Gerichtliche Ehetrennung: ZGB 118 I Konkurseröffnung über Ehegatten unter Gütergemeinschaft: ZGB 188 Seite 173 Gesetzliches / nicht vertragliches Güterrecht II. Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung 4. Wirkungen Beginn: Rückwirkend auf den Tag des Begehrens (vgl. ZGB 204 II und 236 II) Gütertrennung kraft gerichtlicher Anordnung: Tag der Einreichung des Begehrens beim Gericht Gütertrennung wegen Ehetrennung: Tag der Einreichung der Trennungsklage Konkurs: Datum der Konkurseröffnung Inhalt (ZGB ): Selbständige Vermögensverwaltung (ZGB 247) Beweislastregel für Eigentumszuweisung (ZGB 248) Haftung nur für eigene Schulden mit eigenem Vermögen (ZGB 249) Kein Einfluss auf Schulden (ZGB 250) Zuweisungsregel bei Miteigentum (ZGB 251) Seite 174 2
3 Gesetzliches / nicht vertragliches Güterrecht II. Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung 5. Güterrechtliche Auseinandersetzung (ZGB 192) ZGB 205 ff. und 237 ff. Auseinandersetzung ist Sache der Ehegatten (ausnahmsweise Mitwirkung von Behörden) 6. Aufhebung der Gütertrennung a. Aufhebung der Gütertrennung durch Ehevertrag ZGB 187 I: Jederzeit ZGB 191 II: Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung b. Aufhebung der Gütertrennung durch das Gericht ZGB 187 II: Auf Begehren eines Ehegatten bei Wegfall des Grundes ZGB 191 I: Wiederherstellung der Gütergemeinschaft nach Berücksichtigung der Gläubigerinteressen Seite 175 Übersicht Teil 3: Güterrecht A. Einführung B. Überblick über das Güterrecht C. Gesetzliches / nicht vertragliches Güterrecht D. I. Ehevertrag III. Vertragliche Gütertrennung E. HS 2015 Seite 176 3
4 I. Ehevertrag 1. Zweck des Ehevertrages Begründung, Wechsel oder Modifikation des Güterstandes Auch Feststellungen tatsächlicher Natur Nicht: Vermögensrechtliche Bestimmungen der allgemeinen Wirkungen der Ehe (z.b. ZGB 166, 169, ) Seite 177 I. Ehevertrag 2. Persönliche Voraussetzungen Voraussetzungen nach neuem Erwachsenenschutzrecht (in Kraft getreten am ): ZGB 183 I und II: Volljährigkeit und Fehlen einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst ZGB 183 II: Wenn Person minderjährig ist oder unter einer Beistandschaft steht, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, ist Zustimmung durch gesetzlichen Vertreter nötig, d.h.: Bei Kindern: Inhaber der elterlichen Sorge (ZGB 297 f., 304 I) oder Vormund nach ZGB 327a ff., wenn Eltern verstorben oder ihnen elterliche Sorge entzogen wurde Bei Personen unter entsprechender Beistandschaft: Beistand Seite 178 4
5 I. Ehevertrag 3. Formvorschriften ZGB 184: Öffentliche Beurkundung Abänderung / Aufhebung: Gesetzlich vorgeschriebene Form Ehevertragsform nicht erforderlich, wo Gesetz Ausnahmen vorsieht Bsp.: ZGB 206 III ZGB 218 II Etwaige Zustimmungen Seite 179 I. Ehevertrag 4. Schranken ehevertraglicher Abmachungen a. Typengebundenheit und Modifikationen ZGB 182 II: Güterstand nur innerhalb gesetzlicher Schranken Wahl zwischen den drei angebotenen Güterständen Beispiele zulässiger Modifikationen Veränderung in der Zusammensetzung der Gütermassen (ZGB 199) Abänderung der gesetzlichen Beteiligungsansprüche bei Auflösung des Güterstandes (ZGB 216, 241) Ausschluss von Mehrwertanteilen: Str., ob Mehrwertbeteiligung durch Ehevertrag generell ausgeschlossen werden kann Verfügung über Miteigentum (ZGB 201 II) und Zuteilung von Hausrat (ZGB 219) Seite 180 5
6 I. Ehevertrag 4. Schranken ehevertraglicher Abmachungen b. Schranken beim Wechsel des Güterstandes ZGB 188 f.: Infolge gepfändetem Anteil am Gesamtgut Wahl auf Errungenschaft beschränkt, welche Stellung der Gläubiger nicht verändert 5. Wirkungen des Ehevertrages Vertrag mit Abschluss wirksam Wirkungen unter Vertragsparteien sowie gegenüber Dritten ZGB 193: Schutz der Gläubiger durch Beibehaltung der Haftung auch bei Begründung oder Änderung eines Güterstandes Seite 181 I. Ehevertrag 6. Motivation / Risiken ehevertraglicher Gestaltungsfreiheit Ehevertrag als Instrument der Vorsorge- und Nachlassplanung Bedürfnis nach Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten Problem: Planbarkeit der Reihenfolge des Versterbens Keine behördliche Kontrolle + Anpassung an konkrete Verhältnisse - Schranken der Abänderbarkeit + Voraussehbarkeit / Rechtssicherheit - Veränderung der Verhältnisse + Nachlassplanung - Missbrauch / fehlende gerichtliche Inhaltskontrolle Seite 182 6
7 1. Merkmale der Gütergemeinschaft Gesamtgut als kennzeichnende Grösse Materielle vermögensrechtliche Gleichstellung der Ehepartner 2. Überblick über die Gütermassen Gesamtgut Eigengut der Ehefrau Eigengut des Ehemannes Seite Vertragsfreiheit innerhalb des Güterstandes a. Wahlfreiheit der Ehegatten Ehevertragliche Zuordnung zum Gesamtgut liegt im Willen der Ehegatten; Inventaraufnahme i.s.v. ZGB 195a möglich b. Allgemeine Gütergemeinschaft ZGB 222: Alles Vermögen und alle Einkünfte sind Gesamtgut mit Ausnahme des gesetzlichen Eigengutes c. Errungenschaftsgemeinschaft Positive Umschreibung des Gesamtguts ZGB 223: Beschränkung auf Errungenschaft d. Ausschlussgemeinschaft Ausschluss von Vermögenswerten aus der Gütergemeinschaft ZGB 224 II: Erträge fallen grundsätzlich nicht in das Gesamtgut Seite 184 7
8 4. Gesamtgut a. Umfang Gesamtgut als notwendige Voraussetzung Ausser: Gesetzlich vorgeschriebenes Eigengut (ZGB 222 I) Erträge des Eigenguts fallen grds. ins Gesamtgut (ZGB 223 II) b. Eigentumsverhältnisse Gemeinschaftliches Eigentum i.s.v. ZGB a (ZGB 222 II) Ehevertrag mit dinglicher Wirkung: Aussergrundbuchlicher Eigentumswechsel; Anmeldung deklaratorisch (ZGB 665 III) c. Beweisfragen ZGB 226: Vermutung des Gesamtguts Seite Gesamtgut d. Verwaltung und Verfügung des Gesamtguts Verwaltung steht beiden Ehegatten zu ZGB 227: Ordentliche Verwaltung jeder Ehegatte zuständig ZGB 228 I: Ausserordentliche Verwaltung Zustimmung beider Ehegatten notwendig ZGB 229: Besonderheit Berufsausübung und Gewerbebetrieb ZGB 230: Ausschlagung einer Erbschaft ZGB 231 I: Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich. Seite 186 8
9 5. Eigengut a. Umfang und Entstehungsgründe ZGB 225 I: Gesetz, Ehevertrag, Zuwendung Dritter ZGB 225 II: Gesetzlicher Mindestumfang Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichem Gebrauch Genugtuungsansprüche Ersatzanschaffungen für oben genanntes Eigengut ZGB 225 III: Spezielle Regelung für Pflichtteilszuwendungen b. Nutzung, Verwaltung und Verfügung ZGB 232: Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigengut selber Seite Haftung der Ehegatten a. Haftung gegenüber Dritten Unterscheidung zwischen Voll- und Eigenschulden Vollschulden: ZGB 233 Ä Haftung mit Eigengut und Gesamtgut Ä Schulden in Ausübung des Berufs oder Gewerbes Ä Soweit Solidar- oder Verwaltungsschuld Ä Bei entsprechender Vereinbarung mit den Gläubigern Eigenschulden: ZGB 234 Ä Haftung mit Eigengut und ½ des Wertes des Gesamtguts Ä Alle übrigen Schulden Seite 188 9
10 6. Haftung der Ehegatten b. Schulden unter Ehegatten Güterstand bedeutungslos: ZGB 235 I Zahlungsfristen: ZGB 235 II Ersatzforderungen: ZGB 238 I Massenbelastung nach sachlichem Zusammenhang, im Zweifel Gesamtgut: ZGB 238 II Mehrwertanteil: ZGB 239 (Verweis auf ZGB 206 mit Nennwertgarantie) Seite Güterrechtliche Auseinandersetzung Drei Schritte: a.) Feststellung des Gesamtguts b.) Bestimmung der Anteile c.) Durchführung der Aufteilung a. Feststellung des Gesamtguts Ausscheidung des Eigenguts im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes: ZGB 236 I-III Schulden belasten Masse, mit der sie zusammenhängen, im Zweifel aber Gesamtgut: ZGB 238 II; falls Schuld mit Mitteln einer anderen Masse bezahlt wurde, besteht Ersatzforderung, ZGB 238 I Mehrwertanteil: ZGB 239 verweist nur auf ZGB 206, nicht auf ZGB 209 Wert: ZGB 240 Seite
11 7. Güterrechtliche Auseinandersetzung b. Bestimmung des Anteils Bei Auflösung durch ehevertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder durch Tod eines Ehegatten Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht Hälfte des Gesamtgutes zu: ZGB 241 I Andere Teilung durch Ehevertrag vereinbar: ZGB 241 II Pflichtteilsschutz gilt für alle Nachkommen gleichermassen: ZGB 241 III Bei gerichtlicher Auflösung der Ehe oder Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes Rücknahme von Eigengut: ZGB 242 i.v.m. 198 Hälftige Teilung des verbliebenen Gesamtgutes: ZGB 242 I Andere Teilung nur, wenn durch Ehevertrag ausdrücklich vorgesehen: ZGB 242 III Seite Güterrechtliche Auseinandersetzung c. Durchführung der Teilung Tod eines Ehegatten: Überlassung auf Anrechnung von dem, was unter Errungenschaftsbeteiligung Eigengut wäre: ZGB 243 Einräumung auf Anrechnung des Eigentums oder Nutzniessung an Haus oder Wohnung, worin Ehegatten gelebt haben und / oder am Hausrat: ZGB 244 I, II Zuweisung anderer Gegenstände bei überwiegendem Interesse: ZGB 245 Auflösung nicht durch Tod Jeder Ehegatte kann dieselben Begehren stellen wie ein überlebender Ehegatte Nachweis eines überwiegenden Interesses : ZGB 244 III i.v.m. 245 Im Übrigen gelten sachenrechtliche und erbrechtliche Vorschriften subsidiär und sinngemäss: ZGB 246 Seite
12 III. Vertragliche Gütertrennung 1. Merkmale vertraglicher Gütertrennung Verneinung eines Güterstandes: Behandlung wie unverheiratete Personen Flankierende Bestimmungen z.b. allgemeine Ehewirkungen ZGB 159 ff. 2. Anordnung der Gütertrennung Ehevertraglich nach ZGB Verhältnisse während des Güterstandes Eigenständige Verwaltung u. Nutzung seines Vermögens: ZGB 247 Miteigentumsvermutung: ZGB 248 II Haftung: ZGB 249 Besondere Zahlungsfristen: ZGB 250 II Seite 193 III. Vertragliche Gütertrennung 4. Güterrechtliche Auseinandersetzung Keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung Rücknahme der Vermögenswerte und Regelung der Schulden: ZGB 205 I und III Zuweisung von Miteigentum bei Nachweis überwiegenden Interesses: ZGB 251 Seite
13 Übersicht Teil 3: Güterrecht A. Einführung B. Überblick über das Güterrecht C. Gesetzliches / nicht vertragliches Güterrecht D. E. HS 2015 I. Gläubigerschutz: ZGB 193 II. III. IV. Vermögensverwaltung eines Ehegatten durch den anderen Inventar Ehegattengesellschaft V. Nichteheliche Partnerschaft (Konkubinat) VI. Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft Seite 195 I. Gläubigerschutz: ZGB Zweck und Inhalt Bisherige Gläubiger werden in ihrem Vertrauen auf die Vermögensverhältnisse geschützt Gläubiger werden so behandelt, wie wenn die Änderung der Vermögenszuordnung nicht eingetreten wäre Seite
14 I. Gläubigerschutz: ZGB Anwendungsbereich a. Begründung und Änderung des Güterstandes Die Begründung und Änderung eines Güterstandes kann nur die in ZGB 193 vorgesehenen Folgen haben, wenn eine Gütergemeinschaft als Ausgangspunkt oder als Ziel des Rechtsgeschäfts in Frage steht. b. Güterrechtliche Auseinandersetzung Erfasst ist jede Vermögensübertragung, die in Erfüllung güterrechtlicher Ansprüche erfolgt ist Aber: Abwicklung von Rechtsgeschäften unter Ehegatten, die auch unter nicht verheirateten Personen bestehen könnten (Schenkung, Darlehen etc.), bedeuten keine güterrechtliche Auseinandersetzung; gilt auch für Mehrwertbeteiligung (h.m.) c. Entzug des Vermögens: Entzug des Haftungssubstrats Seite 197 II. Vermögensverwaltung eines Ehegatten durch den andern: ZGB Zuständigkeit und rechtliche Qualifizierung Jeder Ehegatte verwaltet die in seinem Alleineigentum stehenden Vermögenswerte selbst: ZGB 201 I, 232, 247 Bei Überlassung der Verwaltung wird Auftrag vermutet: ZGB 195 I Voraussetzung für Verwaltung: Getrenntes Eigentum Übernahme der Vermögensverwaltung kann durch Beistandspflicht (ZGB 159 III) geboten sein Seite
15 II. Vermögensverwaltung eines Ehegatten durch den andern: ZGB Wirkungen der Vermögensverwaltung durch den Nichteigentümer Bestimmungen über Auftrag grds. anwendbar: OR 394 ff. Sorgfaltspflicht: OR 398 I Auslagenersatz: OR 402 Jederzeitiger Widerruf: OR 404 Seite 199 III. Inventar: ZGB 195a 1. Zweck, Form und Mitwirkung Bei Beweisschwierigkeit in Bezug auf Massezugehörigkeit Öffentliche Beurkundung: ZGB 195a Kann von jedem Ehegatten jederzeit verlangt werden, Mitwirkungspflicht des anderen Ehegatten Gleiche Funktion: Güterrechtliche Feststellung im Ehevertrag 2. Bedeutung des Inventars Bzgl. Vermögenswerte, die binnen Jahresfrist seit Einbringung ins Inventar aufgenommen wurden: ZGB 195a II Nach Ablauf dieser Frist: ZGB 9 Seite
16 IV. Ehegattengesellschaft 1. Begriff und Bedeutung Einfache Gesellschaft, z.b. in Bezug auf Liegenschaftsbesitz Gesamthandverhältnis i.s.v. ZGB 652 ff. 2. Gesellschaftsvertrag OR 530 ff.; grds. formloses Zustandekommen, bei Liegenschaftserwerb ggf. öffentliche Beurkundung 3. Gesellschaftsbeschlüsse, Vertretung und Haftung Es gelten die Regeln der einfachen Gesellschaft: OR 530 ff. 4. Auflösung der Ehegattengesellschaft Vgl. Auflösungsgründe in OR 545 Überschuss = Gewinn; Fehlbetrag = Verlust, welcher unter den Ehegatten aufzuteilen ist: OR 533 Nennwertgarantie nach ZGB 206 wird aufgehoben. Seite 201 IV. Ehegattengesellschaft 5. Güterrechtliche Auseinandersetzung Auflösung der Ehe führt i.d.r. zur Auflösung der einfachen Gesellschaft Gewinn / Verlust werden nach güterrechtlichen Vorschriften verteilt Mehrwertbeteiligung bei Mitfinanzierung eines Gesellschafteranteils des einen durch den anderen einzelfallweise zu beurteilen: Schenkung oder Investition i.s.v. ZGB 206? Seite
17 V. Nichteheliche Partnerschaft (Konkubinat) 1. Definition? Wohn-, Tisch- und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau (BGE 109 II 16) 2. Wesen des Konkubinats Rechtlich nicht erheblicher faktischer Zustand Offener Typusbegriff! Unterschied zum Verlöbnis: (Vordergründig) kein Vorbereitungsstadium auf eine konkret beabsichtigte Ehe Anschaulich: BGE 138 III 97 Seite 203 V. Nichteheliche Partnerschaft (Konkubinat) 3. Beziehungen der Partner unter sich a. Fehlende gesetzliche Regelung Einfache Gesellschaft nach OR 530 ff. Ob andere Vertragsformen Geltung erlangen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab b. Vertragliche Ausgestaltung Partner in Ausgestaltung frei Überwiegend blosses Einvernehmen Seite
18 V. Nichteheliche Partnerschaft (Konkubinat) 3. Beziehungen der Partner unter sich c. Unterhalt und nach-partnerschaftliche Versorgung Anteilige Übernahme gemeinsam eingegangener Verpflichtungen: OR 531 I und II Bei lebzeitiger Auflösung kein Anspruch auf Unterhalt Erbrechtliche Begünstigung im Rahmen der freien Quote möglich d. Auflösung Zeitpunkt der Auflösung beliebig Gegenseitige Rücknahme der den Partner gehörenden Vermögenswerten nach Regeln des Besitzesrechts: ZGB 919 ff. Kinder verbleiben beim Inhaber der elterlichen Sorge Heirat: Keine güterrechtliche Auseinandersetzung Seite 205 V. Nichteheliche Partnerschaft (Konkubinat) 4. Beziehungen der Partner zu Dritten Konkubinatspartner handeln selbständig Vertretung nach Regeln von OR 32 ff. möglich Wohnungsmiete: Je nach vertraglicher Ausgestaltung Beziehung zu gemeinsamen Kind: Vgl. Kindesrecht Qualifiziertes Konkubinat: Bei Dauer über 5 Jahren wird ein solches vermutet kann z.b. Herabsetzung von Scheidungsrenten zur Folge haben: ZGB 129 I, 130 II Seite
19 VI. Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft Gesetzliche Grundlage Vermögensrecht: PartG 18 ff. Kein System der Güterstände wie im Eherecht Jeder Partner verfügt über eigenes Vermögen und haftet alleine für seine Schulden: PartG 18 ( Gütertrennung ) Übertragung der Vermögensverwaltung auf Partner Auftragsrecht kommt zur Anwendung: PartG 21 Schranken der Verwaltung, Nutzung und Verfügung: PartG 12 f. (Beistands- und Unterhaltspflicht), PartG 22 Vermögensvertrag als Instrument der nachpartnerschaftlichen Vermögensregelung: PartG 25 Vereinbarung der Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung Vereinbarung der Gütergemeinschaft? Individuelle Vereinbarungen? Beachte: PartG 25 II-IV Seite
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