Familienrecht. Glossar zum Familienrecht. Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Adoption. Entstehungsgrund für Kindesverhältnis. Möglich ist Ehegattenadoption
|
|
- Brigitte Kaufer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Familienrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Glossar zum Familienrecht Einzelne ausgewählte Begriffe des Familienrechts mit Kurzerklärungen Adoption Allianzname Anerkennung Auflösung des Güterstandes Beiratschaft Beistandschaft (i.e.s.) eheähnliche Lebensgemeinschaft Ehehindernis Entstehungsgrund für Kindesverhältnis. Möglich ist Ehegattenadoption oder Einzeladoption. Gesetzlich nicht vorgesehener, aber durch Gewohnheitsrecht gebildeter Doppelname (gebildet aus Familiennamen und Ledigenname bzw. bisherigem Namen, verbunden mit Bindestrich Müller-Meier ). Entstehungsgrund für Kindesverhältnis zum Vater. Voraussetzung ist, dass kein anderes Kindesverhältnis zu einem Vater besteht. Beendigung des Güterstandes. Bei Auflösung durch Tod eines Ehegatten gilt der Todeszeitpunkt als Auflösungszeitpunkt (Art. 204 Abs. 1 ZGB). Bei Auflösung durch Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder durch gesetzliche oder gerichtliche Anordnung der Gütertrennung, wird die Auflösung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ist massgebend für den Bestand der in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehenden Vermögenswerte (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Abzugrenzen von der güterrechtlichen Auseinandersetzung und deren Zeitpunkt. Art. 395 ZGB. (Bezüglich Intensität mittlere) Vormundschaftliche Massnahme. Keine Aufhebung, aber teilweise Beschränkung der Handlungsfähigkeit, indem die Mitwirkung des Beirats für bestimmte Geschäfte notwendig ist. Unterschieden werden Mitwirkungs-, Verwaltungs- und kombinierte Beiratschaften. (Schwächste) Vormundschaftliche Massnahme. Unter Beistandschaft i.w.s. fällt auch die Beiratschaft. Beistandschaft (i.e.s.) tangiert die Handlungsfähigkeit nicht. Es wird unterschieden zwischen der Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 ZGB), der Verwaltungsbeistandschaft (Art. 393 ZGB), der kombinierten Beistandschaft sowie derjenigen auf eigenes Begehren (Art. 394 ZGB). Beistandschaft ist meist dann einzurichten, wenn eine Person in einer bestimmten Angelegenheit nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann, oder, wenn einem Vermögen die notwendige Verwaltung fehlt. Auf Dauer ausgerichtetes Zusammenleben ohne Heirat (Terminologie uneinheitlich, auch faktische oder dauernde Lebensgemeinschaft (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. c E ZPO CH oder Art. 34 Abs. 1 lit. c BGG) oder (veraltet) Konkubinat genannt). Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber z.b. bei Ausstandsgründen etc. gesetzlich berücksichtigt. Fehlen von Ehehindernissen ist eine (neg.) Voraussetzung zur Eheschliessung (neben der Ehefähigkeit als pos. Voraussetzung). Bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse und FS 09 1
2 Eheschutz Ehetrennung Ehevertrag Eigengut Elterliche Obhut Elterliche Sorge Entmündigung Errungenschaft bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft sind E- hehindernisse. Vgl. Art. 95 f. ZGB. Art. 172 ff. ZGB. Gerichtliche, auf Antrag eines oder beider Ehegatten getroffene Massnahmen, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten während des Zusammenlebens oder während des Getrenntlebens (Hauptanwendungsfall) regeln. Art. 117 f. ZGB. Die Ehetrennung kann von den Ehegatten unter den gleichen Voraussetzungen wie die Scheidung verlangt werden, löst aber das Eheband nicht auf. In der Praxis meist religiöse oder erb- und sozialversicherungsrechtliche Gründe, weshalb statt einer Scheidung nur eine Ehetrennung durchgeführt wird. Gleiche Folgen wie das (gerichtliche) Getrenntleben (und von diesem abzugrenzen), aber anders als dort von Gesetzes wegen Gütertrennung. Vertrag zwischen den Ehegatten, mit dem sie einen anderen vom Gesetz vorgesehenen Güterstand wählen oder den bestehenden modifizieren (z.b. bei der Vorschlagsbeteiligung), soweit gesetzlich zulässig. Bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Gütermasse der Errungenschaftsbeteiligung neben derjenigen der Errungenschaft. Eigengut ist nur das, was gemäss Art. 198 ZGB aufgeführt ist oder gemäss Art. 199 ZGB mittels Ehevertrag als Eigengut erklärt werden kann. Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (rechtliche Obhut) bzw. Recht, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind zu leben (faktische Obhut). Teil der elterlichen Sorge. Kann im Eheschutzverfahren einem Elternteil zugewiesen werden (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Wird das Kind bei Dritten untergebracht (Heim, Pflegefamilie), dann besitzen diese die faktische, nicht aber die rechtliche Obhut. Art. 296 ff. ZGB. Das Gesetz liefert keine Definition, sondern umschreibt nur den Inhalt. Die elterliche Sorge umfasst sämtliche Rechte und Pflichten, die zwischen Kind und Inhaber der elterlichen Sorge bestehen. Die elterliche Sorge beinhaltet namentlich die Pflege und Erziehung, die Ausbildungsverschaffung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht (elterliche Obhut) und die Vertretung des Kindes sowie dessen Vermögensverwaltung. (Schärfste) Vormundschaftliche Massnahme. (Dauernder) Entzug der Handlungsfähigkeit. Der Entmündigte kann soweit urteilsfähig nur im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 ZGB Rechte begründen. Eine Gütermasse der Errungenschaftsbeteiligung neben derjenigen des Eigengutes. Es umfasst alle Vermögenswerte, die während des Güterstandes entgeltlich erworben werden. In Art. 197 Abs. 2 ZGB werden bestimmte Vermögenswerte exemplarisch aufgeführt. FS 09 2
3 Errungenschaftsbeteiligung Erwachsenenschutzrecht Erziehungsbeistandschaft Familienname Familienwohnung Fürsorgerische Freiheitsentziehung Gesamtgut Getrenntleben Gütergemeinschaft Güterrecht Güterrechtliche Auseinandersetzung Art. 196 ff. ZGB. Ordentlicher Güterstand. Gilt immer dann, wenn vertraglich kein anderer Güterstand vereinbart wurde und auch kein ausserordentlicher Güterstand eingetreten ist. Den (wertungsneutraleren) Begriff des Erwachsenenschutzrechts kennt das geltende Recht nicht. Das Vormundschaftsrecht befindet sich zur Zeit aber in Revision (vgl. Botschaft und Entwurf, BBl 2006, 7001 ff., 7139 ff.) und soll zu einem allgemeinen Erwachsenenschutzrecht umgestaltet werden. Art. 308 ZGB. Bezweckt die Wahrung der Interessen des Kindes bei Divergenz mit jenen der obhutsberechtigten Person. Bei offensichtlichem Interessenkonflikt ist eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB anzuordnen. Vgl. Art. 160, 270 (u. Art. 259) ZGB. Grundsatz der Einheit des Familiennamens. Beide Ehegatten und deren gemeinsamen Kinder tragen denselben Familiennamen. Möglichkeit des Ehegatten, den bisherigen Namen voranzustellen. Art. 169 ZGB (vgl. auch Art. 266m OR u. Art. 121 ZGB). Wohnung (oder Haus) der Familie, welche vom Gesetz verschiedentlich (gegen eigenmächtige Handlungen des einen Ehegatten) besonders geschützt wird. Art. 397a ff. ZGB. Vormundschaftliche Massnahme ohne Einfluss auf die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit, aber Einschränkung der Bewegungsfreiheit, durch zwangsweise Unterbringung oder Zurückbehaltung einer Person gegen deren Willen in einer geeigneten Anstalt wegen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung. Art. 222 ZGB. Eine Gütermasse bei der Gütergemeinschaft neben dem Eigengut. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. des faktischen Zusammenlebens der Ehegatten (abzugrenzen von der Ehetrennung). Vgl. Art. 175 f., oder Art. 114 ZGB. Vertraglicher Güterstand. Im Gesamtgut werden das ganze während der Ehe erworbene Vermögen und die während der Dauer der Ehe erzielten Einkünfte zu einer einzigen Gütermasse, dem Gesamtgut, vereint, an welcher die beiden Ehegatten gemeinsam vollumfänglich berechtigt sind. Daneben behalten die Ehegatten ihr Eigengut je für sich. Von Gesetzes wegen sind bei der Gütergemeinschaft nur Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und Genugtuungsansprüche Eigengut. Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten (Eigentum, Verwaltung, Nutzung, Haftung, Aufteilung bei Auflösung des Güterstandes). Teil des allgemeinen ehelichen Vermögensrechtes. Def. Zuordnung und Aussonderung des Vermögens jedes Ehegatten und Festlegung der Vorschlags- und Mehrwertbeteiligung nach Auflösung des Güterstandes (durch Eini- FS 09 3
4 Güterstände Gütertrennung Insemination In-vitro-Fertilisation Kinderbelange Kindesschutzmassnahmen Kindesunterhalt Mündigenunterhalt nachehelicher Unterhaltsbeitrag Persönlicher Verkehr Registervater gung oder Urteil). Der Zeitpunkt der Auseinandersetzung ist massgeblich für den Wert der vorhandenen Güter (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Abzugrenzen von der Auflösung des Güterstandes und dessen Zeitpunkt. Gesetzliche vorgesehene Regelungsmodelle für die güterrechtlichen Wirkungen. Es gilt ein numerus clausus der Güterstände, das Gesetz kennt nur 3 Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand), Gütergemeinschaft und Gütertrennung (ausserordentlicher Güterstand). Durch Ehevertrag kann nur einer dieser Güterstände gewählt oder soweit gesetzlich zulässig abgeändert werden. Vertraglicher (Art ZGB) oder ausserordentlicher Güterstand (Art. 185 ZGB). Bei diesem (Nicht)Güterstand bleibt die Ehe weitestgehend ohne Wirkungen auf das Vermögen der Ehegatten. Instrumentelles Einbringen von Samenzellen in die Geschlechtsorgane der Frau. Vgl. auch Art. 2 FMedG. Befruchtung im Glas, Vereinigung der weiblichen Eizelle mit männlichen Samenzellen ausserhalb des Körpers der Frau. Vgl. auch Art. 2 FMedG. Sammelbegriff für sämtliche mit den Kindern zusammenhängenden Scheidungsfolgen (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt). Art. 307 ff. ZGB. Massnahmen der Vormundschaftsbehörde, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (Weisungen/Mahnungen, Beistandschaft, Aufhebung der elterlichen Obhut, Entziehung der elterlichen Sorge). Art. 276 ff. ZGB. Pflicht der Eltern, für die Pflege und Erziehung des Kindes direkt oder indirekt mittels Geldleistung (diejenigen Eltern ohne Obhut) zu sorgen. Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausgleich ehebedingter Nachteile durch Geldleistung (i.d.r. Rente, aber auch Kapitalabfindung möglich). Vgl. Art. 125 ff. ZGB. Abzugrenzen vom Getrenntlebensunterhalt (Art. 176 Ziff. 1 ZGB) bzw. Beitrag an den Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Art. 273 ff. ZGB. Gegenseitiges Kontaktrecht zwischen demjenigen Elternteil, welcher nicht die elterliche Sorge oder elterliche Obhut innehat, und dem Kind (wichtigster Bestandteil ist das Besuchsrecht). Im Zivilstandsregister als Vater des betreffenden Kindes eingetragene Person zufolge Vermutung der Ehelichkeit, Anerkennung oder Urteil, der nicht zwingend der biologische Vater sein muss. FS 09 4
5 Rückschlag Scheidung Scheidungsfolgen Scheidungsgrund Negativer Saldo der Errungenschaft (Vorschlag), welcher bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen ist (Art. 210 ZGB). Jeder Ehegatte hat einen Vor- oder Rückschlag. Eheauflösungsgrund. Zu unterscheiden sind einerseits Scheidung auf gemeinsames Begehren (mit umfassender Einigung gemäss Art. 111 ZGB oder mit Teileinigung nach Art. 112 ZGB) und andererseits Scheidung auf Klage eines Ehegatten (entweder nach Getrenntleben gemäss Art. 114 ZGB oder wegen Unzumutbarkeit nach Art. 115 ZGB). Vgl. Art ZGB. Zu regelnde rechtlichen Folgen einer Scheidung. Werden grob in die 4 Hauptgruppen eingeteilt: Güterrecht, Berufliche Vorsorge, nachehelicher Unterhalt, Kinderbelange. Vgl. Scheidungsvoraussetzungen. Scheidungsvoraussetzungen Vgl. Art ZGB. Voraussetzungen, damit das Gericht die Scheidung der Ehe aussprechen kann. Stiefelter Vaterschaftsklage Vaterschaftsvermutung des Ehemannes vormundschaftliche Ämter vormundschaftliche Behörden Vorschlag Vorsorgeausgleich Vorsorgeunterhalt Nicht leiblicher Elternteil, welcher mit dem anderen, leiblichen Elternteil die Ehe schliesst. Vgl. zur stiefelterlichen Beistandspflicht Art. 299 ZGB. Klage des Kindes oder Mutter gegen den Vater auf Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater. Vaterschaft entsteht dann durch Vaterschaftsurteil des Gerichts. Vgl. Art. 261 ff. ZGB. Art. 255 ff. ZGB. Entstehungsgrund des Kindsverhältnisses zum Vater (neben Anerkennung, Urteil oder Adoption). Beistand, Beirat und Vormund. Vgl. Art. 420 ff. ZGB. Zu unterscheiden sind die Vormundschaftsbehörde und die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Positiver Saldo der Errungenschaft, inklusive hinzugerechnete Vermögenswerte und Ersatzforderungen, nach Abzug der Schulden (Art. 210 ZGB). Jeder Ehegatte hat einen Vor- oder Rückschlag. Vgl. Art ZGB. Vermögensrechtliche Scheidungsfolge, wonach die während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) grundsätzlich hälftig zu teilen sind. Da es sich nicht um Güterrecht handelt, güterstandsunabhängig (im Gegensatz zu den Guthaben der 3. Säule). Vgl. Art. 125 Abs. 1 ZGB. Bestandteil des nachehelichen Unterhalts und bezweckt den Ausgleich nachehelicher Vorsorgelücken, die dadurch entstehen, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung auf Grund seiner - z.b. bloss teilzeitlichen - Erwerbstätigkeit keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge leisten kann. FS 09 5
Familienrecht. Glossar zum Familienrecht. Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Adoption. Entstehungsgrund für Kindesverhältnis. Möglich ist Ehegattenadoption
Familienrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Glossar zum Familienrecht Einzelne ausgewählte Begriffe des Familienrechts mit Kurzerklärungen Adoption Allianzname Anerkennung Auflösung des Güterstandes Beiratschaft
MehrEheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
Mehr1. Ehegüterrecht. Einleitung
1. Ehegüterrecht A Einleitung Historischer Überblick Schon zu Zeiten des Römerrechs existierte ein Eherecht. Die Regelung der Ehe gibt es, seit die Ehe existiert. Ab 1913 wurde die Ehe einheitlich für
MehrWelche der folgenden Erklärungen trifft auf die Ethik zu? Kreuzen Sie die zutreffende Aussage an.
Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ABU SCHLUSSPRÜFUNG TEIL 1 Aufgaben zum Thema 07 Partnerschaft und Familie Aufgaben zu Ziel G01: Das Zusammenleben von Menschen beinhaltet viele Herausforderungen
MehrMuzaffer eker. Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich
Muzaffer eker Dr. iur., Rechtsanwalt Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich VERLAG HJ. MAURER Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 15 Abkürzungen 24 Einleitung 27 I.
MehrZusammenleben in der Partnerschaft
Zusammenleben in der Partnerschaft 1. Ehe- und Kindsrecht Kreuzen Sie an, ob die Aussagen richtig oder falsch sind. Aussage richtig falsch Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat auf jeden Fall die Mutter
MehrClinic: Familienprozessrecht
Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung
MehrWelche der folgenden Erklärungen trifft auf die Ethik zu? Kreuzen Sie die zutreffende Aussage an.
Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ABU SCHLUSSPRÜFUNG TEIL 1 (LÖSUNGEN) Aufgaben zum Thema 07 Partnerschaft und Familie Aufgaben zu Ziel G01: Das Zusammenleben von Menschen beinhaltet viele Herausforderungen
MehrWahrung der Interessen durch Dritte im Alter
Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims
MehrPartnerschaft und Familie
Partnerschaft und Familie Lösungen zu den Verstanden-Aufgaben 7.1 Wann hat die Schweiz den Frauen das Stimm- und Wahlrecht zugestanden? Erst 1971 erhielten die Schweizerinnen das Stimm-und Wahlrecht auf
MehrInhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht
Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles
MehrInhalt. Vorwort Trennung als Vorstufe zur Scheidung 13
Vorwort 10 1. Trennung als Vorstufe zur Scheidung 13 Warum eine Trennung? 14 Gemeinsame Vereinbarung oder gerichtliche Regelung? 15 Das Verfahren vor Eheschützgericht 17 Was muss geregelt werden? 18 Bei
MehrZusammenleben in der Partnerschaft
Zusammenleben in der Partnerschaft Lösung 1. Ehe- und Kindsrecht Kreuzen Sie an, ob die Aussagen richtig falsch sind. Aussage richtig falsch Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat auf jeden Fall die
MehrVorwort 11. Innehalten und Klarheit gewinnen 14
Inhalt Vorwort 11 Q Überlegungen vor der Scheidung 13 Innehalten und Klarheit gewinnen 14 Scheidung - eine gemeinsame Aufgabe 14 Finanzielle Überlegungen 15 Wo stehen die Kinder im Konflikt der Eltern?
MehrFamilienrecht. von Dr. Dieter Henrich o. Professor an der Universität Regensburg. Fünfte, neubearbeitete Auflage
Familienrecht von Dr. Dieter Henrich o. Professor an der Universität Regensburg Fünfte, neubearbeitete Auflage w DE G 1995 Walter de Gruyter Berlin New York Inhalt Abgekürzt zitierte Literatur XIII 1 Der
MehrKonkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft. Art. 62 ff. ZStV) Wahl. - Zeugen bei Trauung. - Begründung der Ehe durch Ja-Wort
Konkubinat, Ehe und eingetragene Eine Gegenüberstellung von RA Dr. iur. Bernhard Maag, Zürich 21.12.2012 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der
MehrDas Stiefkind im Unterhaltsrecht
Sebastian Kremer Das Stiefkind im Unterhaltsrecht Eine rechtsvergleichende Untersuchung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Kapitell: Einleitung 19
MehrWarum eine Trennung? 14 Gemeinsame Vereinbarung oder gerichtliche Regelung? 15 Das Verfahren vor Eheschutzgericht 17
Vorwort 10 1. Trennung als Vorstufe zur Scheidung 13 Warum eine Trennung? 14 Gemeinsame Vereinbarung oder gerichtliche Regelung? 15 Das Verfahren vor Eheschutzgericht 17 Was muss geregelt werden? 18 Bei
MehrVormundschaftliche Massnahmen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Merkblatt)
Hintere Hauptgasse 5 / Postfach 355 4800 Zofingen T 062 745 71 60 F 062 745 72 66 www.zofingen.ch Vormundschaftliche Massnahmen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Merkblatt) 1. Um was geht es bei vormundschaftlichen
MehrZivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren
Landwirtschaftliche Familienrechtstagung des SBV in Windisch Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren Folie 1 Agenda 1. Übersicht eherechtliche Verfahren 2. Scheidungsverfahrensarten 3. Scheidungsklage
MehrInformationen zum Familienrecht
Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrMerkblatt zum Ehe- und Erbvertrag
Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche
MehrDie Auflösung der Ehe durch den Tod. Die erb- und güterrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten in Deutschland und der Schweiz
Die Auflösung der Ehe durch den Tod Die erb- und güterrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten in Deutschland und der Schweiz von Dr. Nicole Plate 2000 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING, BIELEFELD
MehrInhalt. 1. Wir wollen heiraten 13. 2. Was ändert mit dem Jawort? 23. Vorwort 11. Verlobung: der erste Schritt zur Ehe 14
Inhalt Vorwort 11 1. Wir wollen heiraten 13 Verlobung: der erste Schritt zur Ehe 14 Wenn die Verlobung aufgelöst wird 15 Von der Verlobung zum Jawort 16 Wann ist eine Ehe ungültig? 19 Ehe für gleichgeschlechtliche
Mehrledig verheiratet geschieden verwitwet ohne Ehevertrag Gütertrennung Nein Ja (bitte in Kopie beifügen) hat stattgefunden am... ist geplant für den
EHEVERTRAG Der nachfolgende Fragenkatalog soll Ihnen und uns helfen, die bevorstehende Beurkundung sorgfältig und effizient vorzubereiten. Daher bitten wir Sie, das Formular so weit als möglich auszufüllen
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Änderung vom 21. Juni 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrWichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).
Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011
MehrFachanwältin für Familienrecht. Scheidung
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrÜbungen Familienrecht
Übungen Familienrecht Fall 1: Hommage à Astrid Lindgren 17./24. März 2014 1. Annika Strumpf und Tommy Lang sind mit Ihnen als praktizierender Rechtsanwalt/praktizierende Rechtsanwältin seit dem Studium
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht Referat von lic. iur. Giacun Valaulta, Amtsleiter Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Neues Namensrecht für Ehegatten und Kinder Übergangsbestimmungen
MehrMerkblatt betreffend Vertretung von Minderjährigen bei der Erbteilung nach Ableben eines Elternteils
Merkblatt betreffend Vertretung von Minderjährigen bei der Erbteilung nach Ableben eines Elternteils 1. Beistandschaft Stirbt ein Elternteil, sind der überlebende Ehegatte und seine Kinder als gesetzliche
MehrLauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrMeine Rechte bei Trennung und Scheidung
Beck-Rechtsberater im dtv 5647 Meine Rechte bei Trennung und Scheidung Unterhalt, Ehewohnung, Sorgerecht und Umgang, Zugewinn- und Versorgungsausgleich von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab, Dr. Monika
MehrPensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher
Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit
MehrVereinbarung. zwischen. (Vorname Name), geb. am in, von. (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. und. betreffend Ehescheidung
Vereinbarung (UMFASSENDE EINIGUNG GEMÄSS ART. 111 ZGB) zwischen (Vorname Name), geb. am in, von (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. (Adresse), (PLZ Wohnort), Ehefrau / Gesuchstellerin
MehrRepetitorium Familien- und Erbrecht am :
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien
MehrDas neue Schweizer Scheidungsrecht - Ausgewahlte Aspekte im Rechtsvergleich mit dem deutschen Scheidungsrecht
Band 6 Sabrina Poschke Das neue Schweizer Scheidungsrecht - Ausgewahlte Aspekte im Rechtsvergleich mit dem deutschen Scheidungsrecht Cesetzesreformverfahren, die wichtigsten Neuerungen, Besonderheiten
Mehr1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB)
Scheidungsrecht Am 1. Januar 2000 trat das neue Scheidungsrecht in Kraft. Schwerpunkte der Gesetzesreform sind die Bestimmungen zur Scheidung auf gemeinsames Begehren, die Loslösung der finanziellen Folgen
MehrFragebogen zur Vorbereitung eines ersten Besprechungstermins in einer Ehe- oder Familiensache
Fragebogen zur Vorbereitung eines ersten Besprechungstermins in einer Ehe- oder Familiensache Dieser Fragebogen soll einerseits dazu dienen, dass wir schnell einen Überblick über wesentliche formelle Dinge
MehrVereinbarung über die Scheidungsfolgen. (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder oder mit bereits volljährigen Kindern)
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder mit bereits volljährigen Kindern) Die unterzeichnenden Ehegatten reichen gleichzeitig mit nachfolgender Vereinbarung ein gemeinsames
MehrPOLISH LEGISLATION. Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v Artikel 55.
Grounds for Divorce and Maintenance Between Former Spouses POLISH LEGISLATION Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v. 25.2.1964 1 Teil IV Die Beendigung der Ehe Artikel 55. 1. Wird einer der Ehegatten
MehrErwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht
Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher
MehrRechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht
Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Die Adoption) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I Der zweite
MehrVorlesung Familienrecht
Professor Dr. Peter A. Windel Vorlesung Familienrecht Gliederung 1. Kapitel: Einleitung und Grundbegriffe I. Der Gegenstand des Familienrechts 1. Abgrenzung und Aufteilung des Familienrechts a) Abgrenzung
MehrDer Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe
Der Ehe- und Erbvertrag ein must-have in jeder Ehe Ein Workshop von lic.iur.hsg Sonja Lendenmann Rechtsanwältin & Urkundsperson Ziele Sie kennen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Eheund Erbrecht.
MehrFamilienrecht Vorlesung 12. Familienrecht. Hauptabschnitt II
Familienrecht Hauptabschnitt II Abschnitt 12 Abstammung Abschnitt 13 Allgemeine Wirkungen des Eltern- Kind- Verhältnisses 4. Februar 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Feststellung der Vaterschaft
MehrFachbegriffe Familienrecht von A Z
Fachbegriffe Familienrecht von A Z Adoption: Eine Adoption (vom lateinischen adoptio) wird in Deutschland Annahme als Kind genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen
MehrEhescheidungsverfahren. Zivilverfahrensrecht FS 2014 Prof. Isaak Meier
Ehescheidungsverfahren Zivilverfahrensrecht FS 2014 Prof. Isaak Meier Materielles Scheidungsrecht als Ausgangslage Die Scheidungsvoraussetzungen nach geltendem Recht sind: Gemeinsames Scheidungsbegehren,
MehrVerbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?
Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012
MehrÜbungen im Familienrecht
Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester
Mehr17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
MehrDas Konkubinat Eine Alternative zur Ehe?
Das Konkubinat Eine Alternative zur Ehe? Jasmine Minger, Fürsprecherin, Von Graffenried & Cie Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT Beispiel Lara and Michael leben seit 7 Jahren zusammen und sind nicht verheiratet.
MehrVorlesung Familienrecht ( ) SS 2013
Vorlesung Familienrecht (190.931) SS 2013 Univ.-Prof. Dr. CHRISTIAN HOLZNER Institut für Zivilrecht Abteilung Allgemeine Zivilrechtsdogmatik Tel.: +43 732 2468-8470 Fax: +43 732 2468-9841 christian.holzner@jku.at
MehrBereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache
100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK
MehrDie richtige Eigentumsform beim Erwerb des Eigenheims
Die richtige Eigentumsform beim Erwerb des Eigenheims Christoph Zürcher, Fürsprecher und Notar (BE), Von Graffenried & Cie Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT Übersicht I. Einleitung Ausgangslage Fragestellungen
MehrScheidung ^ ult.v. Beobachter. Faire Regelung für Kinder, Wohnung und Finanzen. Daniel Trachsel. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis. h int»a>9q.
Daniel Trachsel rfn&o Scheidung ^ ^ ult.v h int»a>9q. Faire Regelung für Kinder, Wohnung und Finanzen Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis 0.* -.''".JiswruJ tj(uif> ^llß-l ß.ii.** - f -,., -,. Beobachter
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrMandantenerfassungsbogen Ehescheidungen
www.ra-jens-weise.de RA Jens-Tilo Weise Markt 7 16798 Fürstenberg/Havel Tel.: 033093 614 670 Fax: 033093 614 6717 Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen Personendaten: 1. Wer will den Antrag auf Ehescheidung
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Abschnitt: Die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945
Inhaltsverzeichnis Einleitung 9 1. Abschnitt: Die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945 II 1. Die familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung
MehrDer Ehe- und Erbvertrag ein "must-have" in jeder Ehe
Fest- und Hochzeitsmesse 2009, St. Gallen 17. und 18. Januar 2009, 15.00 15.45 Uhr Der Ehe- und Erbvertrag ein "must-have" in jeder Ehe Ein Workshop von lic.iur.hsg Sonja Lendenmann Rechtsanwältin & Urkundsperson
MehrK R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH. an die Notaria.te
K R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notaria.te betreffend die Ermittlung und Formulierung von,jillenserklärungen vom 28. April 1965 Den Inspektionsberichten
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich
MehrSCHEIDUNGSVEREINBARUNG
1 SCHEIDUNGSVEREINBARUNG zwischen den Gesuchstellern Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum: Heimatort: Beruf: Strasse/Nr.: PLZ/Wohnort: und Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum:
Mehrzu nennen, das am in Kraft trat und durch spätere Novellierung, in Kraft getreten am , geändert wurde.
18 Chinas, hielt sich der chinesische Gesetzgeber bei der Festlegung des Güterrechts grundsätzlich an die gleichen Prinzipien. Es soll der sozialistischen chinesischen Entwicklung, den über Jahrhunderte
MehrEGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,
MehrWas tun bei Trennung und Scheidung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine
MehrScheidungsrecht Beratung und Information
J Scheidungsrecht Beratung und Information (T) Trennung und Scheidung 10 Überlegungen vor einer Scheidung oder Trennung 11 Möglichkeiten der Scheidung und Trennung 11 Scheidung auf gemeinsames Begehren
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Entwicklung des Kindes zum voll geschäftsfähigen Rechtssubjekt
Teil 1 Entwicklung des Kindes zum voll geschäftsfähigen Rechtssubjekt A. Rechtsfähigkeit.............................................. 1 1 I. Grundsätze............................................. 1 1
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrEhe. Begründung. Auflösung. Eheschliessung. Verlobung. Eheschliessung. Tod Verschollen -erklärung. Eheungültigkeit. Vorbereitungsverfahren.
Ehe Begründung Auflösung Eheschliessung durch Gesuch durch Urteil Verlobung Art. 90 ZGB Tod Verschollen -erklärung Eheungültigkeit Eheschliessung Vorbereitungsverfahren / Trauung Art. 38 Abs. 3 ZGB Art.
MehrZusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft
Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft 1. Entscheiden Sie, ob die folgenden Behauptungen richtig oder falsch sind. richtig falsch Die Ehefrau erhält bei der Heirat das Bürgerrecht des X Ehemannes,
MehrLeiturteile und Postulate Entwicklungen im Familienrecht
Leiturteile und Postulate Entwicklungen im Familienrecht Roland Fankhauser Alexandra Rumo-Jungo www.unifr.ch/zgb 14 Hinweise auf (alte und neue) Fallstricke 1. Konkludente Unterhaltsvereinbarung (Nr. 8)
MehrEHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG
SBV Treuhand und Schätzungen 1/6 EHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet bei jeder Auflösung oder Änderung des Güterstandes statt, insbesondere:
MehrFamilienrecht Vorlesung 5. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 27. November 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Statusrechtliche Auswirkungen
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich
MehrDie Gefährdungsmeldung
Die Gefährdungsmeldung Gesetzliche Grundlagen Eltern haben gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern
MehrOnline- Scheidungskonvention/Fragen zu Ihrer Scheidung
Online- Scheidungskonvention/Fragen zu Ihrer Scheidung Wenn Sie sich und Ihr Ehemann oder ihre Ehefrau über die Modalitäten ihrer Scheidung weitgehend einig sind, können Sie hier Ihre Scheidung einfach
MehrTeilung der Austrittsleistungen
Teilung der Austrittsleistungen Kommentar zum Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122-124 lit. e ZGB und Art. 22-22 lit. f FZG Dieser Kommentar dient dazu, die Anwendung der Berechnungsblätter zu erklären und
MehrFamilienrecht: Scheidungsverfahren
Familienrecht: Scheidungsverfahren Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung des Scheidungsgrundes
MehrVorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen
Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat
MehrVereinbarung über die Scheidungsfolgen. (Ehegatten mit minderjährigen Kindern)
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Ehegatten mit minderjährigen Kindern) Die unterzeichnenden Ehegatten reichen gleichzeitig mit nachfolgender Vereinbarung ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
MehrPersonenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 9. Der Name Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Allgemeines Name als Teil der Persönlichkeit und als Kennzeichnungsrecht Natürliche
MehrGrundrisse des Rechts. Familienrecht. Bearbeitet von Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab
Grundrisse des Rechts Familienrecht Bearbeitet von Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab 23. Auflage 2015. Buch. XIX, 501 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68027 4 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Zivilrecht > Familienrecht
MehrGemeinsame elterliche Sorge (GES)
Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge
MehrGrundrisse des Rechts. Familienrecht. von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab. 20. Auflage
Grundrisse des Rechts Familienrecht von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab 20. Auflage Familienrecht Schwab schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrI. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine
MehrVereinbarung über die Scheidungsfolgen 1
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen 1 zwischen (Vorname, Name, Geburtsdatum, Strasse, PLZ, Ort) vertreten durch (Vorname, Name, Strasse, PLZ, Ort) und (Vorname, Name, Geburtsdatum, Strasse, PLZ, Ort)
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrSchnittstellen zur Sozialhilfe und Neuerungen im Kindesschutz
Luzerner Tagung zum Kindes- und Erwachsenenschutz Schnittstellen zur Sozialhilfe und Neuerungen im Kindesschutz Mittwoch, 14. Mai 2014 Referat Gesetzesnovelle zur gemeinsamen elterlichen Sorge Prof. Dr.
MehrFamilienrecht Vorlesung 10. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 11 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 14. Januar 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft Zahlreiche (zivil-) rechtliche Probleme insbesondere bei
MehrSt. Galler Tagung zum Eherecht. Kongresshaus Zürich
Kongresshaus Zürich Donnerstag, 27. November 2014 Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts Prof. Dr. iur. Thomas Geiser Inhaltsübersicht 1. Eheschliessung 2. Wirkung der Ehe 3. Scheidungsrecht
MehrUnterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines
MehrZuständigkeit Rechtsgrundlagen
Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Art. 21 ELG Organisation und Verfahren 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz
Mehra. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).
8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). bb. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt
MehrKmdschaftsrechtliche Fälle für Studium und Praxis
Kmdschaftsrechtliche Fälle für Studium und Praxis von Dr. jur. Helga Oberloskamp Professorin an der Fachhochschule Köln Dr. jur. Ansgar Marx Professor an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel 6.,
Mehr