Übungen im Familienrecht
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- Max Bäcker
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1 Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester Seite 1
2 Lernziele mündlicher Übungen Vertiefung und fallbezogene Anwendung des in der Vorlesung Familienrecht erarbeiteten Lehrstoffes Einüben der Falllösungsmethodik Üben des Herausarbeitens der massgeblichen Problemlagen und der gesetzesbezogenen Argumentation Voraussetzungen: - intensive Vorbereitung auf die Übungen im Selbststudium - Mitbringen der als massgebend befundenen Gesetzestexte - aktive Mitarbeit in den Übungsstunden und intensive Arbeit mit den Gesetzen - Fragen bei Unklarheiten! Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 2
3 Adoption (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 3
4 Fall 1 Einführungsgesetz zum ZGB des Kantons Zürich: 56a 1 Die KESB ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 268 Abs. 1 und 333 Abs. 3 ZGB. 2 Das Adoptionsgesuch ist der KESB am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR) Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 4
5 Fall 1 Adoptionsvoraussetzungen Stiefkindadoption - Pflegeverhältnis (mind. 1 Jahr), Art. 264 ZGB - Kindeswohl (Prüfung der gesamten Umstände), Art. 264 ZGB beachte auch Art. 268a ZGB, Art. 5 AdoV) - Keine unbillige Zurücksetzung anderer Kinder, Art. 264 ZGB sind anzuhören (vgl. Art. 268 Abs. 3 ZGB) - Mind. 16 Jahre Altersunterschied, Art. 265 ZGB - Max. 45 Jahre Altersunterschied?, Art. 5 Abs. 4 AdoV (Ausnahmen zulässig) - Zustimmung des urteilsfähigen Kindes, Art. 265 Abs. 2 ZGB - Zustimmung der leiblichen Eltern, Art. 265a ZGB - Stiefkindadoption: mind. 5jährige Ehedauer (Revision!) Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 5
6 Fall 1 Revision Stiefkindadoption (Entwurf des Bundesrates) Art. 264c E-ZGB Stiefkindadoption 1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie: 1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt; 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt. 2 Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. 3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eingetragene Partnerschaft gebunden sein Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 6
7 Fall 1 Revision Absehen von der Zustimmung (Entwurf des Bundesrates) Art. 265c E-ZGB Absehen von der Zustimmung: Voraussetzungen Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 7
8 Fall 1 Frage e): Vorgehen gegen Absehen von der Zustimmung Adoptionsentscheid Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen Beschwerdefrist abgelaufen (Adoption ist rechtskräftig) Beschwerde (ordentliches RM) Anfechtung (Art. 269 ZGB) Statutsklage Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 8
9 Fall 2 Adoptionsvoraussetzungen Stiefkindadoption - Pflegeverhältnis (mind. 1 Jahr), Art. 264 ZGB - Kindeswohl (Prüfung der gesamten Umstände), Art. 264 ZGB beachte auch Art. 268a ZGB, Art. 5 AdoV) - Keine unbillige Zurücksetzung anderer Kinder, Art. 264 ZGB sind anzuhören (vgl. Art. 268 Abs. 3 ZGB) - Mind. 16 Jahre Altersunterschied, Art. 265 ZGB - Max. 45 Jahre Altersunterschied?, Art. 5 Abs. 4 AdoV (Ausnahmen zulässig) - Zustimmung des urteilsfähigen Kindes, Art. 265 Abs. 2 ZGB - Zustimmung der leiblichen Eltern, Art. 265a ZGB - Stiefkindadoption: mind. 5jährige Ehedauer (Revision!) Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 9
10 Fall 2 «Dem Kindeswohl aber dürfte besser entsprechen, dass das mündig gewordene Kind frei und ungeachtet der Zustimmung oder Ablehnung seiner leiblichen Eltern darüber entscheiden kann, ob es von der Person oder den Personen adoptiert werden will, mit denen es zuletzt in Hausgemeinschaft zusammengelebt hat (Art. 264 ZGB). Der Verweis in Art. 268 Abs. 3 ZGB auf die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger dient somit nicht der Wahrung elterlicher Zustimmungsrechte, sondern will die Benachteiligung des im Verlaufe des Adoptionsverfahrens mündig gewordenen Kindes vermeiden, dessen Adoption nach den strengen Voraussetzungen der Erwachsenenadoption oftmals ausgeschlossen wäre. Als Auslegungsergebnis kann festgehalten werden, dass die Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich ist, wenn das Kind nach Einreichung des Adoptionsgesuchs mündig wird. BGer, Urteil vom 4. November 2010, 5A_521/ Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 10
11 Fall 3 Internationale Adoption Rechtsgrundlagen: Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) (IPRG, einzelne separate Übereinkommen) Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen ZGB Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV) Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 11
12 Fall 3 Revision Adoptionsgeheimnis (Entwurf des Bundesrates) Art. 268b E-ZGB 1 Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses. 2 Identifizierende Informationen über das minderjährige Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern nur bekannt gegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist und die Adoptiveltern sowie das Kind der Bekanntgabe zugestimmt haben Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 12
13 Fall 3 Revision Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern (Entwurf des Bundesrates) Art. 268c E-ZGB 1 Die Adoptiveltern haben das Kind entsprechend seinem Alter und seiner Reife über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen. 2 Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann. 3 Das volljährige Kind kann jederzeit verlangen, dass ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über sie bekannt gegeben werden Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 13
14 Eingetragene Partnerschaft (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 14
15 Fall 1 Leitbild eingetragene Partnerschaft gemäss Botschaft des Bundesrates: «Im heutigen Zeitpunkt soll für die gesetzliche Regelung primär das Bild zweier erwachsener Personen massgebend sein, die miteinander einen Haushalt führen und gemeinsam ihr Leben gestalten wollen. Die beiden Partnerinnen oder Partner werden durch die Gemeinschaft nicht oder nur unbedeutend eingeschränkt. Da die gleichgeschlechtlichen Paare miteinander keine gemeinsamen Kinder haben können ( ), beruht der Verzicht oder die Einschränkung der Erwerbstätigkeit einer Partnerin oder eines Partners entweder wie bei ungebundenen Personen, die sich für eine Teilzeitstelle entscheiden, auf einem freien Entscheid, oder die Aufgabe, die eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht, hat ihre Gründe nicht in der eingetragenen Partnerschaft.» Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 15
16 Fall 3 Revision Stiefkindadoption (Entwurf des Bundesrates) Art. 264c E-ZGB 1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie: 1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt; 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt. 2 Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. 3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet sein noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein Übungen im Familienrecht FS 2015 Prof. Dr. Margot Michel Seite 16
Übungen im Familienrecht
Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester
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