Ausnahmen vom Vorsorgeausgleich

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1 Ausnahmen vom Vorsorgeausgleich Symposium Familienrecht 14./15. September 2017 Prof. Dr. Alexandra Jungo Symposium Familienrecht 14./15. September ÜBERSICHT I. Vom Verbot zur Zulässigkeit als Grundsatz II. III. Ausnahmen von der Hälftenteilung Ausnahmen durch Parteivereinbarung IV. Ausnahmen durch Gerichtsentscheid 1. Unterhälftige Teilung, Verweigerung 2. Überhälftige Teilung V. Verhältnis Vorsorgeausgleich und -unterhalt VI. Ergebnisse Symposium Familienrecht 14./15. September

2 BEISPIELE 1. Anna (58), Austrittsleistung CHF Léon (66), Rente von CHF 6000 (ehelich: CHF 5200) Verzicht auf Teilung der Rente möglich? 2. Vera (48): ehel. Austrittsleistung: CHF , Göran (47): ehel. Austrittsleistung: CHF Beide waren immer voll erwerbstätig; Kinder 9 und 12. Verzicht möglich? Angemessene Vorsorge? Symposium Familienrecht 14./15. September BEISPIELE 3. Monica (30): ehel. Austrittsleistung CHF , Roberto (50): ehel. Austrittsleistung CHF Variante: Louise 42, Victor 62 Jahre alt. Hälftige Teilung unbillig? 4. Olivia (42): ehel. Austrittsleistung CHF , William (46): ehel. Austrittsleistung CHF Olivia Erwerbstätigkeit, Haushalt, Kinderbetreuung; William arbeitslos, kein Haushalt, keine Kinderbetreuung. Hälftige Teilung unbillig? Symposium Familienrecht 14./15. September

3 I. VOM VERBOT ZUR ZULÄSSIGKEIT ALS GRUNDSATZ Altes Recht Grundsätzliches Verzichtsverbot: strenge Verzichtsvoraussetzungen teilweise grosszügige Gerichtspraxis Neues Recht Zwei entgegengesetzte Ziele: konsequentere Hälftenteilung mildere Verzichtsvoraussetzungen Symposium Familienrecht 14./15. September II. AUSNAHMEN VON DER HÄLFTENTEILUNG Art. 124b ZGB Subjekt Parteien Gericht Objekt Austrittsleistung Rente? Symposium Familienrecht 14./15. September

4 BEISPIEL 1 Anna (58), Lehrbeauftragte für klassische Archäologie, und Léon (66), pensionierter Kunsthistoriker. Léon bezieht eine PK-Rente von CHF 6000 (ehel.: CHF 5200) und eine AHV-Rente von CHF Annas (ehel.) Austrittsleistung beträgt CHF Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens hat sie ein hypothekarisch nicht belastetes Haus im Wert von CHF 3 Mio. geerbt. Ist der Verzicht auf Teilung der Rente möglich? Variante: Anna hat das Haus erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens geerbt. Symposium Familienrecht 14./15. September II. AUSNAHMEN VON DER HÄLFTENTEILUNG Verzicht, unterhälftige oder überhälftige Teilung beurteilt sich nach dem Endergebnis, nicht nach den einzelnen Rechnungsschritten. Symposium Familienrecht 14./15. September

5 III. AUSNAHMEN VON DER HÄLFTENTEILUNG Beispiel Léon Rente CHF 5'200 ( x 12) Anna Austrittsleist. CHF 100'000 Hälftenteilung Anna erhält CHF 2'500 x 12 = CHF /p.a. Léon erhält CHF 50'000 Beide verzichten gegenseitig. Im Ergebnis verzichtet aber nur die Ehefrau. VSS der angem. Vorsorge ist nur bei der EF zu prüfen. Symposium Familienrecht 14./15. September III. AUSNAHMEN DURCH PARTEIVEREINBARUNG Parteivereinbarung Rechtsnatur Zeitpunkt Symposium Familienrecht 14./15. September

6 III. AUSNAHMEN DURCH PARTEIVEREINBARUNG Voraussetzungen von Art. 124b ZGB Angemessene Vorsorge Wichtige Gründe Symposium Familienrecht 14./15. September III. AUSNAHMEN DURCH PARTEIVEREINBARUNG Voraussetzungen von Art. 124b ZGB Angemessene Vorsorge Wichtige Gründe Subjektiv angemessen Objektiv angemessen Symposium Familienrecht 14./15. September

7 III. AUSNAHMEN DURCH PARTEIVEREINBARUNG Alter Subjektive Angemessenheit Vorsorgeakquisition Erwerbssituation Vorsorgebedürfnis Symposium Familienrecht 14./15. September BEISPIEL 2 Vera (48), Vizedirektorin Bundesamt für Justiz, und Göran (47), selbständiger Anwalt mit freiwilliger PK, haben zwei Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren. Güterrechtlich erhält Vera das Familienhaus zu Eigentum. Beide waren immer voll erwerbstätig. Ehel. Austrittsleistung Vera: CHF , Ehel. Austrittsleistung Göran: CHF Kann Vera auf die hälftige Teilung verzichten? Symposium Familienrecht 14./15. September

8 III. AUSNAHMEN DURCH PARTEIVEREINBARUNG Voraussetzungen von Art. 124b ZGB Angemessene Vorsorge Wichtige Gründe Subjektiv angemessen Objektiv angemessen Qualitativ Quantitativ Symposium Familienrecht 14./15. September III. AUSNAHMEN DURCH PARTEIVEREINBARUNG Objektive Angemessenheit Qualitativ angemessen Gebundene Mittel (z.b. Säule 3a, Liegenschaft, Nutzniessung, Wohnrecht, Lebensversicherung mit Erlebensfallkapital) Eheliche und voreheliche Mittel Quantitativ angemessen dem bisherigen Lebensstandard angemessen Keine Lücken während der Ehe Unterste Grenze: Abhängigkeit von Sozialhilfe oder EL Massgebend sind am Stichtag vorhandene Mittel Symposium Familienrecht 14./15. September

9 BEISPIEL 2 Vera (48), Vizedirektorin Bundesamt für Justiz, und Göran (47), selbständiger Anwalt mit freiwilliger PK haben zwei Kinder im Alter von 9 und 12. Güterrechtlich erhält Vera das Familienhaus zu Eigentum. Beide waren immer voll erwerbstätig. Ehel. Austrittsleistung Vera: CHF , Ehel. Austrittsleistung Göran: CHF Variante 1: Vera erhält das Familienhaus nicht. Variante 2: Vera ist Logopädin und hat eine eheliche Austrittsleistung von CHF Symposium Familienrecht 14./15. September III. AUSNAHMEN DURCH PARTEIVEREINBARUNG Voraussetzungen von Art. 124b ZGB Angemessene Vorsorge wichtige Gründe Subjektiv angemessen Objektiv angemessen Qualitativ Quantitativ Symposium Familienrecht 14./15. September

10 III. AUSNAHMEN DURCH PARTEIVEREINBARUNG Wichtige Gründe i.s. von Art. 124b Abs. 2 ZGB Keine angemessene Vorsorge vorausgesetzt, da sie auch beim gerichtlichen Verzicht nicht erforderlich ist. Symposium Familienrecht 14./15. September IV. AUSNAHMEN DURCH GERICHTSENTSCHEID Optionen 1. Unterhälftige Teilung und Verweigerung 2. Überhälftige Teilung Symposium Familienrecht 14./15. September

11 1. UNTERHÄLFTIGE TEILUNG, VERWEIGERUNG Wichtige Gründe : Unbilligkeit der Teilung Wirtschaftliche Unbilligkeit Persönliche Unbilligkeit Weitere Gründe Symposium Familienrecht 14./15. September UNTERHÄLFTIGE TEILUNG, VERWEIGERUNG Wirtschaftliche Unbilligkeit = aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzung oder wirtschaftlicher Verhältnisse nach der Scheidung Beispiele Gütertrennung, EF nur Säule 3a, EM nur 2. Säule Primarlehrer finanziert Wirtschaftsstudium der EF EF: unmittelbar vor Pensionierung: AHV-Rente + Mieteinkommen CHF 750/mt + Austrittsleistung: CHF ; EM: pensioniert, keine PK, CHF 8 600/mt + nicht genau beziffertes Vermögen. (BGE 135 III 153 ff.) Symposium Familienrecht 14./15. September

12 1. UNTERHÄLFTIGE TEILUNG, VERWEIGERUNG Persönliche Unbilligkeit = aufgrund unterschiedlicher Vorsorgebedürfnisse, insb. bei hohem Altersunterschied Beispiele Teilung Invalidenrente von CHF 3000? Altersunterschied 20 Jahre Wirtschaftliche Unbilligkeit + Altersunterschied 20 Jahre Symposium Familienrecht 14./15. September BEISPIEL 3 Monica (30), Anwältin, und Roberto (50), Anwalt, sind seit 10 Jahren verheiratet. Ehel. Austrittsleistung Monica: CHF , Ehel. Austrittsleistung Roberto: CHF Betrag 0 Entwicklung ehel. Austrittsleistung 20/40 30/50 42/62 Roberto Monica Alter Symposium Familienrecht 14./15. September

13 BEISPIEL 3 Variante: Monica (42) und Roberto (62), sind seit 22 Jahren verheiratet. Ehel. Austrittsleistung Monica: CHF , Ehel. Austrittsleistung Roberto: CHF Betrag Entwicklung ehel. Austrittsleistung 20/40 30/50 42/62 Roberto Monica Alter Symposium Familienrecht 14./15. September UNTERHÄLFTIGE TEILUNG, VERWEIGERUNG Weitere wichtige Gründe = grobe Verletzung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht (nicht jedes ehewidrige Verhalten), schwere Straftat Beispiele EF Vollzeit Erwerbstätigkeit + Haushalt + Kinder, EM nichts EF hat EM 2 Jahre Ingenieurausbildung finanziert, EM in 10 Jahren nur 2 Jahre erwerbstätig, keine Kinderbetreuung Scheinehe, nie gemeinsamer Haushalt oder gelebte Ehe Symposium Familienrecht 14./15. September

14 BEISPIEL 4 Olivia (42), Sekundarlehrerin, und William (46), Elektromonteur sind seit 8 Jahren verheiratet und haben zwei Kinder im Alter von 6 und 8. Olivia ist voll erwerbstätig und kümmert sich um den Haushalt, die Kinderbetreuung wird teils durch Olivias Eltern besorgt. William ist arbeitslos, kümmert sich weder um den Haushalt, noch um die Kinderbetreuung. Ehel. Austrittsleistung Olivia: CHF , Ehel. Austrittsleistung William: CHF (BGE 133 III 497 ff., s. auch BGE 5A_804/2016) Symposium Familienrecht 14./15. September UNTERHÄLFTIGE TEILUNG, VERWEIGERUNG Wichtige Gründe genügen, es ist keine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge erforderlich! Symposium Familienrecht 14./15. September

15 2. ÜBERHÄLFTIGE TEILUNG Kinderbetreuung nach Scheidung - Betreuung gemeinsamer Kinder - Reduktion der Erwerbstätigkeit wegen Betreuung - Beschränkte Dauer mit stabilem Betreuungsverhältnis Symposium Familienrecht 14./15. September ÜBERHÄLFTIGE TEILUNG Weitere Gründe? Nur durch Parteivereinbarung! Symposium Familienrecht 14./15. September

16 2. ÜBERHÄLFTIGE TEILUNG Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt Überhälftige Teilung = Deckung künftiger Vorsorgelücken Vorsorgeausgleich = Deckung früherer Vorsorgelücken Vorsorgeunterhalt = Deckung künftiger Vorsorgelücken Keine Kumulation von Vorsorgeunterhalt und überhälftiger Teilung Symposium Familienrecht 14./15. September V. VERHÄLTNIS VORSORGEAUSGLEICH UND -UNTERHALT Lücken während des Scheidungsverfahrens sind neu künftige Lücken. Wie werden diese Vorsorgelücken gedeckt? Durch Vorsorgeunterhalt während des Verfahrens, mittels - vorsorglicher Massnahmen - Unterhalt rückwirkend auf Rechtshängigkeit (Art. 126 ZGB) - Parteivereinbarung (VU od. Verschiebung Stichtag) Symposium Familienrecht 14./15. September

17 VI. ERGEBNISSE 1. Abweichung bei Austrittsleistung oder Rente 2. Abweichung durch Parteivereinbarung setzt voraus: angemessene Vorsorge: subjektiv und objektiv wichtige Gründe ohne angemessene Vorsorge 3. Abweichung durch Gerichtsentscheid setzt voraus: wichtige Gründe: persönliche oder wirtschaftliche Unbilligkeit, ev. beides andere wichtige Gründe, z.b. Verletzung familienrechtlicher Pflichten je ohne angemessene Vorsorge Kinderbetreuung 4. Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt: insb. während des Scheidungsverfahrens Symposium Familienrecht 14./15. September VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Symposium Familienrecht 14./15. September

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