4. Übungsfälle Durchführung
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- Elly Egger
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1 4.1. Lebenspartnerrente & reglementarische Anspruchsvoraussetzungen D., geboren 1949, und S. geboren 1962, leben seit vielen Jahren in gemeinsamem Haushalt und haben ein gemeinsames Kind A., geboren Herr D., Angestellter der Firma Y. liess sich auf den 1. Januar 2006 vorzeitig pensionieren und erhält seitdem eine Altersrente der Vorsorgeeinrichtung X. Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 19. November 2007 änderte die Vorsorgeeinrichtung ihr Reglement und führte einen neuen Art. 3.10a ein, der neu eine Lebenspartnerrente vorsieht und die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen stipulierte. Die Bestimmung trat auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Indem er das von der Vorsorgeeinrichtung ad hoc bereitgestellte Formular verwendete, zeigte D. am 19. Dezember 2007 an, dass er mit S. eine Lebenspartnerschaft führe und beabsichtige, seiner Partnerin zu ermöglichen, im Falle seines Todes eine Lebenspartnerrente zu erhalten. Die Vorsorgeeinrichtung informierte D. postwendend, dass eine Lebenspartnerrente nur vor der Pensionierung beansprucht werden könne, was in seinem Fall nicht mehr möglich sei, da sich das versicherte Ereignis bereits 2006 verwirklicht habe. Daraufhin reichten D. und S. Klage beim zuständigen kantonalen Gericht ein, um feststellen zu lassen, dass S. beim Tod von D. Anspruch auf eine reglementarische Lebenspartnerrente habe. Kann von Herrn D. überhaupt eine Klage eingereicht werden? Wie beurteilen Sie die Prozessaussichten einer solchen Klage? Darf die Vorsorgeeinrichtung diese Leistungsart der Lebenspartnerrente an Voraussetzungen knüpfen, die nicht in Art. 20a BVG vorgesehen sind? Wie wäre es, wenn die Meldung zwar noch vor der Pensionierung hätte eingereicht werden können, D. und S. aber nicht (mehr) in einem gemeinsamem Haushalt leben würden?
2 4.2. Begünstigungsordnung; Umsetzung (Differenz zwischen Art. 20a BVG und reglementarischer Ausgestaltung) F. war mit A. vom 17. Juli 2003 bis zum 18. März 2010 verheiratet. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Am 27. September 2004 wurde ihre Tochter geboren. Ab 1. August 2008 war F. in der Schweiz angemeldet und arbeitete bei X AG. Er ist bei der PK X im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. A. blieb mit der Tochter in Deutschland. Mutter und Tochter waren nie in der Schweiz angemeldet. Am 18. März 2010 erfolgte die Scheidung. In der Scheidungsverhandlung gaben F. und A. übereinstimmend zu Protokoll, dass sie seit Mai 2008 getrennt seien. Am 6. November 2010 erleidet F. einen tödlichen Verkehrsunfall. Am 13. Dezember 2010 meldete sich A. per bei der PK X und bat um einen Versicherungsausweis per Todesdatum sowie ein aktuelles Reglement. Gleichzeitig fragte sie, ob ihr eine Erziehungsrente o.ä. zustehen würde. A. bezeichnet sich explizit als geschiedene Ehefrau von F. Sie sei gemäss Scheidungsurteil unterhaltsberechtigt und alleinige Erziehungsberechtigte der Tochter. Am 16. Dezember 2010 stellte die PK X A. per einen Versicherungsausweis, Stand 30. November 2010, sowie ein aktuelles Reglement zu. PK X richtet der Tochter eine Waisenrente aus und überwies zudem das ihr zustehende Todesfallkapital. A. erfüllt die Voraussetzungen für eine Rente für geschiedene Witwen nicht (nicht 10 Jahre verheiratet). Am 16. Mai 2011 meldete A. sich wieder per bei der PK X und machte geltend, dass zwischen ihr und F. zum Zeitpunkt seines Todes wieder eine Partnerschaft bestanden habe. Sie reichte gewisse Dokumente ein, darunter ein von ihr nicht (mit-)unterzeichneter Mietvertrag, worin auch ihr Name erwähnt ist, sowie einen kurz vor dem Tod von F. geschriebenen persönlichen Brief, in dem er A als gute Mutter bezeichnete. Aus Sicht der PK X ist die Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes allerdings nicht belegt. Weitere Beweise seitens A. sind nicht ausgeschlossen. A. beharrt auf ihrem Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. So weist sie darauf hin, dass sie das gemeinsame Kind erziehe und dass sie zum Zeitpunkt des Todes und davor während insgesamt mindestens fünf Jahren Lebenspartnerin des F. gewesen sei.
3 Art. 14 des massgebenden Reglements lautet wie folgt: 14.1 Der überlebende Ehegatte oder der unverheiratete Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten oder eines Rentenbezügers hat Anspruch auf eine Ehegatten- beziehungsweise Lebenspartnerrente, sofern im Zeitpunkt des Todes eine der folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt ist: Er hat für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder Er hat das 40. Altersjahr vollendet und die Ehe oder die Lebenspartnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert. [ ] Damit ein Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat, müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Versicherte oder Rentenbezüger und die begünstigte Person sind unverheiratet und keine juristischen Gründe (Art. 96 ff ZGB) hätten gegen einer Herat er beiden gesprochen Der Lebenspartner hat mit dem verstorbenen Versicherten bis zu dessen Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Nachweispflicht liegt bei der anspruchsberechtigten Person Der anspruchsberechtigte Lebenspartner muss den Anspruch auf Lebenspartnerrente bis spätestens 3 Monate nach dem Ableben des Versicherten der Kasse schriftlich melden 14.2 Erfüllt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des 4-fachen Jahresbetrags der Ehegattenbeziehungsweise Lebenspartnerrente. Der überlebende Lebenspartner hat auf diese einmalige Abfindung nur Anspruch, sofern er die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt, die für Lebenspartner in Ziffer 14.1 Absatz 3 definiert sind. [ ] 14.6 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod des Versicherten beziehungsweis des Rentenbezügers dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Leistungen der Kasse sind jedoch auf die Ehegattenrente gemäss BV-Minimum sowie auf den Teil des Unterhaltsbeitrags gemäss Scheidungsurteil beschränkt, der die Leistungen der AHV und der IV übersteigt. : Verhältnis des Reglements zu Art. 20a BVG. Können Voraussetzungen gemäss Art. 20a BVG als Prämissen für den Rentenanspruch kumuliert werden? Wie weit darf das Reglement zusätzliche materielle Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente aufstellen? (vgl. BGE 134 V 369) Was heisst das genau: [ ] bis zu dessen Ableben nachweisbar mindesten fünf Jahre [ ] im gemeinsamen Haushalt gelebt? Erfolgt die Auslegung in Zusammenhang mit Art. 20a BVG oder unabhängig? Unerlaubte Ausweitung der Anspruchsberechtigung?
4 4.3. Scheidung & Verweigerung des Vorsorgeausgleichs Herr F. (Jahrgang 1952) und Frau F. (Jahrgang 1960), geborene Z., heirateten nach kurzer Bekanntschaft am 29. Oktober Die Ehe blieb kinderlos. Herr F. brachte zwei minderjährige Kinder in die Ehe ein. Seit 7. März 2005 leben die Parteien getrennt. Die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden. Drei Jahre später, 28. Februar 2008 klagte Herr F. auf Scheidung, der sich Frau F. nicht widersetzte. Das Bezirksgericht Z. schied die Ehe und erklärte die Parteien als güterrechtlich auseinandergesetzt. Es sah von der Verpflichtung zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen und von einem Vorsorgeausgleich ab. Soweit die Scheidung, die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Unterhalt betreffend, erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Hingegen appellierte Frau F. gegen die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs. Wie würden Sie urteilen? Mit welcher Begründung? Gesetzt den Fall, die Ehe wäre nur geschlossen worden, um Frau F. das Bürgerrecht zu verschaffen hätte dies am Verfahrensausgang etwas geändert? Mit welcher Begründung? Wie wäre bezüglich des Vorsorgeausgleichs zu verfahren, wenn Frau F. versucht hätte, ihre Stiefkinder umzubringen?
5 4.4. Scheidung & Eintritt Vorsorgefalles beim berechtigten Gatten Die seit 1986 teilinvalide Frau M. und Herr A. heirateten am 7. Juli Mit Urteil des Bezirksgerichts Y. vom 15. September 2009, welches am 26. September 2009 in Rechtskraft erwuchs, wurde ihre Ehe geschieden. In Ziff. 9 des Urteilsdispositivs ordnete das Bezirksgericht an, die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemannes sei gemäss Art. 122 ZGB im Verhältnis 50/50 zu teilen. Nach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft als Berufsvorsorgegericht mit Entscheid vom 2. Juni 2010 die Pensionskasse, zu Lasten des Vorsorgekontos von A. den Betrag von Fr. 73' zuzüglich Zins auf das von der geschiedenen Ehefrau noch zu benennende Freizügigkeitskonto zu überweisen oder im Falle, dass diese Mitteilung ausbleibt, die Ausgleichsleistung der Stiftung Auffangeinrichtung zu überweisen. Die geschiedene Ehefrau M. lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass der vom Kantonsgericht errechnete Betrag nicht auf ein Freizügigkeitskonto einzubezahlen sei, sondern vielmehr als Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen sei. Ist Frau M. im Recht? Kann Sie das Vorsorgeguthaben in bar beziehen? Worauf stützt Ihr Anwalt den Anspruch gemäss Art. 124 ZGB? Wie verhielte es sich, wenn Herr A. ebenfalls invalid geworden wäre (z.b. mit IV-Begin im Dezember 2009 oder, als Variante, im August 2009)? Wie wäre es, wenn Herr A. seine Vorsorgeleistungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfändet hätte und der Pfandgläubiger seine Zustimmung zur scheidungsbedingten Übertragung verweigern würde? Unterlagen Urteil Kantonsgericht BL vom 2. Juni 2010 Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Juli 2010 Diese Unterlagen werden im Seminar abgegeben.
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