Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6

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1 Abendweg, 6000 Luzern 6 Anpassungen des Reglements der PKLK per. Januar 06 VERGLEICH BISHER / NEU DER WESENTLICHSTEN ANPASSUNGEN Inhaltsverzeichnis. Bemerkungen zur Senkung des Umwandlungssatzes und zu den Massnahmen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen. Gegenüberstellung der wesentlichsten Reglements-Anpassungen ( / ) Die Reglementsanpassungen wurden am 5. August 05 durch die Verwaltungskommission der PKLK beschlossen. Das Reglement mit den ab. Januar 06 geltenden Bestimmungen kann ab Mitte Oktober 05 bei der Verwaltung der PKLK verlangt werden. Anfangs 06 wird das e Reglement allen Versicherten zugestellt.

2 Abendweg, 6000 Luzern 6 Seite Aus den nachfolgenden Erläuterungen lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Es gelten ausschliesslich die im Reglement festgehaltenen Bestimmungen. (Reglement in Kraft ab. Januar 06). Bemerkungen zur Senkung des Umwandlungssatzes und zu den Massnahmen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen 0 Abs. Umwandlungssätze Mit dem Umwandlungssatz wird bei der Pensionierung das angesparte Altersguthaben in eine jährliche Altersrente umgewandelt (Altersguthaben x Umwandlungssatz = Jahresrente). Nebst der auf Lebzeiten gewährten Altersrente sind gegebenenfalls Alters-Kinderrenten und Hinterlassenen-Leistungen (z.b. Ehegatten-Rente) auszurichten. Die Höhe des Umwandlungssatzes hängt im Wesentlichen vom einberechneten technischen Zinssatz und der Lebenserwartung ab. Neu wird ein technischer Zins von % angewendet. Das heisst, es wird angenommen, dass mit dem für die Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Kapital (Altersguthaben der versicherten Person) ein jährlicher Vermögensertrag von.0% erzielt werden kann. Die Lebenserwartung der Versicherten hat in den letzten 0 Jahren um rund Jahre zugenommen. Das bedeutet, dass die Versicherten im Durchschnitt rund Jahre länger eine Rente beziehen. Hierfür ist durch die Kasse zusätzliches Kapital zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskommission der PKLK hat die Senkung der Umwandlungssätze aufgrund eines Gutachtens des Experten beschlossen. 57 Abs. Übergangsbestimmungen Mindestumwandlungssatz ab Jahrgang 955 und älter Für Versicherte mit Jahrgang 955 und älter wird derjenige Umwandlungssatz garantiert, der bei einer Pensionierung per. Dezember 05 gegolten hätte (Besitzstand). Dadurch bleibt für eine versicherte Person z. B. mit Alter 6 (Geburtstag im Dezember) der ige Umwandlungssatz von 6.0% bis zur tatsächlichen Pensionierung bestehen. Nach em Reglement gilt im Alter 6 der Umwandlungssatz von 5.%. 57 Abs. Übergangsbestimmungen Abfederung der Umwandlungssatz-Senkung ab Jahrgang 955 Die PKLK hat sich zum Ziel gesetzt, die finanzielle Auswirkung der Umwandlungssatz-Senkung fair und sozial verträglich zu gestalten. Zur Abfederung der Senkung wird allen aktiv Versicherten während drei Jahren ein Zusatzzins von jeweils.0% gewährt. Der Zusatzzins wird auf dem am. Dezember 05 vorhandenen Altersguthaben gewährt. Von diesem Altersguthaben werden Zahlungseingänge, die nach dem. Juni 05 eingegangen sind, in Abzug gebracht. Der Zusatzzins wird im Jahr des Austritts oder der Pensionierung anteilsmässig berechnet.

3 Abendweg, 6000 Luzern 6 Seite. Gegenüberstellung der wesentlichsten Anpassungen ( / ) 6 Versicherte Besoldung Absatz bis unverändert 5 Versicherte, deren anrechenbarer Jahresverdienst nach der Vollendung des 58. Lebensjahres um höchstens die Hälfte reduziert wird, können die Versicherung auf der igen versicherten Besoldung längstens bis zum Rentenalter freiwillig weiterführen. Die Versicherten müssen in diesem Fall auf dem freiwillig versicherten Teil der versicherten Besoldung folgende Beiträge leisten: a. Beiträge für die Alters- und die Freizügigkeitsleistung, die den Altersgutschriften entsprechen; und b. Beiträge für die Risikoleistungen und Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten, die den gesamten Beiträgen des Versicherten und des Arbeitgebers entsprechen. 8 Versicherungsplan Versicherte sind grundsätzlich nach dem Basisplan gemäss Art. Abs. q dieses Reglements versichert. Sie können sich ab dem massgebenden Alter dem Plan Plus gemäss Art. Abs. r unterstellen. Die individuelle Abweichung betrifft die Höhe der Beiträge der Versicherten ( 8) und der Altersgutschriften ( 8). Die Beiträge des Arbeitgebers sind von der Wahl des Versicherten für den Plan Plus nicht betroffen. Sie bleiben unverändert und entsprechen denjenigen des Basisplanes. Die Beiträge und Altersgutschriften des Planes Plus sind in Anhang ersichtlich. Versicherte, welche die Voraussetzung von Abs. erfüllen, können von der Kasse bis spätestens 5. Dezember (Posteingang) schriftlich den Wechsel des Versicherungsplanes verlangen. Der Wechsel wird mit Wirkung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres vollzogen. (für Abs. 5 bitte nächste Seite beachten

4 Abendweg, 6000 Luzern 6 Seite 5 Neueintretende Versicherte, welche die Voraussetzung von Abs. erfüllen, können der Kasse bis spätestens dem 5. Tag des Eintrittsmonats (Posteingang) schriftlich die Wahl des Planes Plus bekanntgeben. Der Plan Plus gilt für sie in diesem Fall ab dem Eintritt. Form der Leistungen Die Versicherungsleistungen werden als Jahresleistungen festgelegt und in der Regel als Rente in monatlichen Teilbeträgen ausgerichtet. Die Vorsorgeeinrichtung kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 0 Prozent, die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Der Versicherte kann mit Zustimmung des Ehegatten verlangen, dass ihm ein Teil seiner Altersleistung in der Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Kapitalabfindung beträgt höchstens 5 Prozent seines Altersguthabens. Das Gesuch ist der Kasse spätestens drei Jahre vor dem Bezug der Kapitalabfindung und der Altersrente einzureichen. Die Alters- und Hinterlassenenrenten, einschliesslich die allfälligen Teuerungszulagen, werden aufgrund des reduzierten Altersguthabens berechnet. Für die Kapitalabfindung bleibt 8 Abs. 5 vorbehalten. Form der Leistungen Absatz unverändert Die Kasse kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 0 Prozent, die Ehegattenrente, bzw. die Partnerrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Der Versicherte kann mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten verlangen, dass ihm ein Teil seiner Altersleistung in der Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Kapitalabfindung beträgt höchstens 50 Prozent seines Altersguthabens, herabgesetzt um 50 Prozent der nicht zurückbezahlten Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung. Das Gesuch ist der Kasse spätestens ein Jahr vor Entstehen des Anspruchs auf die Altersleistung, spätestens aber ein Jahr vor dem Rentenalter, einzureichen. Die Alters- und Hinterlassenenrenten, einschliesslich die allfälligen Teuerungszulagen, werden aufgrund des reduzierten Altersguthabens berechnet. Für die Kapitalabfindung bleibt 9 Abs. 6 vorbehalten.

5 Abendweg, 6000 Luzern 6 Seite 0 Ordentliche Altersrente Der Versicherte hat Anspruch auf eine Altersrente: a. wenn er das 60. Altersjahr vollendet hat und der obligatorischen Versicherungspflicht nicht mehr untersteht; b. wenn er das 65. Altersjahr vollendet hat. Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente kann über das vollendete 65. Altersjahr hinaus längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden, sofern das Erwerbseinkommen des Versicherten den Mindestlohn nach Art 7 Abs. BVG übersteigt. Bei einem Aufschub der Altersrente wird das Altersguthaben weiter verzinst, es werden jedoch keine Altersgutschriften mehr gutgeschrieben. Die Höhe der Altersrente entspricht dem aktuellen Altersguthaben, multipliziert mit dem beim Rentenbeginn anwendbaren Umwandlungssatz. Es gelten folgende Umwandlungssätze: Alter Umwandlungssatz Die Tabellenwerte gelten für ganze Altersjahre. Bei der Pensionierung wird das Alter in Jahren und ganzen Monaten berechnet. Die ganzen Monate werden anteilsmässig berücksichtigt (mittels linearer Interpolation). Bei einem Aufschub der Altersrente nach Abs. wird der Umwandlungssatz des Versicherten im Alter 65 für jeden Monat des Aufschubs nach dem Alter 65 um 0,0 Prozent erhöht. 0 Ordentliche Altersrente Absatz unverändert Versicherte, die nach dem Rentenalter weiterhin bei einem Arbeitgeber erwerbstätig bleiben und deren Jahreslohn den Mindestlohn nach Art. 7 Abs. BVG übersteigt, können verlangen, dass ihre Versicherung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit längstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt wird. Während der Dauer der Weiterversicherung wird das Altersguthaben verzinst, es sind jedoch keine Beiträge von Versicherten und Arbeitgeber geschuldet und es erfolgen keine Altersgutschriften. Der Versicherte kann während der Dauer der Weiterversicherung freiwillige Einkaufssummen im Sinne von 9 leisten. Die Nachzahlung darf mit dem im Zeitpunkt der Nachzahlung vorhandenen Altersguthaben die maximal mögliche Einkaufssumme, die sich für einen Versicherten im Rentenalter ergibt, nicht überschreiten. Die Höhe der Altersrente entspricht dem aktuellen Altersguthaben, multipliziert mit dem beim Rentenbeginn anwendbaren Umwandlungssatz. Es gelten folgende Umwandlungssätze: Alter Umwandlungssatz 60,9% 6 5,0% 6 5,6% 6 5,8% 6 5,% 65 5,56% Die Tabellenwerte gelten für ganze Altersjahre. Bei der Pensionierung wird das Alter in Jahren und ganzen Monaten berechnet. Die ganzen Monate werden anteilsmässig berücksichtigt (mittels linearer Interpolation). Bei einer Weiterversicherung nach dem Rentenalter nach Abs. wird der Umwandlungssatz des Versicherten im Alter 65 für jeden Monat der Weiterversicherung nach dem Rentenalter um 0,0 Prozent erhöht.

6 Abendweg, 6000 Luzern 6 Seite 5 Alters-Kinderrente Der Versicherte, der eine ganze Altersrente bezieht, hat ab dem Alter 6 für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente. Die Alters-Kinderrente beträgt 0 Prozent der Altersrente des Versicherten. Alters-Kinderrente Absatz unverändert Die Höhe der Alters-Kinderrente entspricht der Kinderrente nach Art. 7 BVG. Rente des überlebenden Ehegatten Rente des überlebenden Ehegatten Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Er muss beim Tod des Versicherten für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes des Versicherten oder eines eigenen Kindes oder Pflegekindes aufkommen; b. Er hat beim Tod des Versicherten das 5. Lebensjahr vollendet und die Ehe hat mindestens 5 Jahre gedauert; c. Er hat beim Tod des Versicherten oder spätestens ein Jahr danach Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Sind die Voraussetzungen von Abs. nicht erfüllt, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente, wenn beim Tod des Versicherten die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der überlebende Ehegatte hat das 8. Lebensjahr vollendet; b. Die Ehe hat mindestens Jahre gedauert; c. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen des überlebenden Ehegatten während der letzten drei Jahre übersteigt den vierfachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente nicht. Die Rente beträgt: a. Beim Tod eines Versicherten, der eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, 70 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente; b. Bei den übrigen Versicherten 70 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die sie Anspruch gehabt hätten. Der Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung. 5 Hat der überlebende Ehegatte keinen Rentenanspruch gemäss Abs. oder Abs., wird ihm eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Abs. ausgerichtet. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Er muss beim Tod des Versicherten für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes des Versicherten oder eines eigenen Kindes oder Pflegekindes aufkommen; b. Er hat beim Tod des Versicherten das 5. Lebensjahr vollendet und die Ehe hat mindestens 5 Jahre gedauert. Die Rente beträgt: a. Beim Tod eines Versicherten, der eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, 70 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente; b. Bei den übrigen Versicherten und Tod vor dem Rentenalter 70 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die sie Anspruch gehabt hätten. c. Bei den übrigen Versicherten und Tod nach dem Rentenalter 70 Prozent der sofort beginnenden Altersrente, auf die der Versicherte bei Bezugsbeginn ab dem. Tag des dem Tode folgenden Monats Anspruch gehabt hätte. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 0 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so vermindert sich die Rente des überlebenden Ehegatten für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 Prozent ihres Betrages. Der Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung. 5 Hat der überlebende Ehegatte keinen Rentenanspruch gemäss Abs., wird ihm eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Abs., ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäss Abs., ausgerichtet.

7 Abendweg, 6000 Luzern 6 Seite 6 Partnerrente Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten hat Anspruch auf eine Rente gemäss Abs., wenn diese Person folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt: a. Sie hat mit dem Versicherten mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente; b. Sie und der Versicherte waren nicht verwandt und beim Tod der versicherten Person unverheiratet; c. Sie hat mit dem Versicherten während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt; d. Sie hat auf dem von der Kasse zur Verfügung gestellten Formular mit der verstorbenen versicherten Person einen Partnerschaftsvertrag mit gegenseitiger Beistandspflicht abgeschlossen und diesen zu Lebzeiten des Versicherten der Kasse eingereicht; e. Sie hat keine anderen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente aus beruflicher Vorsorge; f. Sie reicht der Kasse innert drei Monaten seit dem Tod der versicherten Person das Gesuch um die Ausrichtung der Partnerrente ein und weist nach, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung, mit dem Beginn einer en partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der Kasse das Erlöschen des Anspruchs zu melden. Die Kasse kann von Amtes wegen Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Erfüllt der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten die Voraussetzungen von Abs. b f, nicht aber jene von Abs. a, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Abs. 5. Beim Tod eines aktiven Versicherten entspricht die Abfindung mindestens dem Todesfallkapital gemäss 7.

8 Abendweg, 6000 Luzern 6 Seite 7 Rente des geschiedenen Ehegatten Nach dem Tod des Versicherten ist der geschiedene dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern diesem aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen zusteht. Der Anspruch gemäss Abs. besteht jedoch nur, wenn die Ehe mindestens 0 Jahre gedauert hat. 5 Rente des geschiedenen Ehegatten Nach dem Tod des Versicherten richten sich die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten bezüglich Höhe und Voraussetzungen nach dem BVG. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Ehe mindestens 0 Jahre gedauert hat und gemäss Scheidungsurteil ein Unterhaltsanspruch zusteht. Absatz und unverändert 57 Übergangsregelung zur Reglementsrevision per. Januar 06 Für die Versicherten mit Jahrgang 955 und älter, welche seit dem. Dezember 05 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, gilt beim tatsächlichen Altersrücktritt mindestens der Umwandlungssatz, der bei einem Altersrücktritt auf den. Dezember 05 anwendbar gewesen wäre. Zur zusätzlichen Abfederung der Umwandlungssatzsenkung erhalten die aktiven Versicherten, die seit dem..05 ununterbrochen in der Kasse versichert waren, in den Jahren 06 bis 08 einen zusätzlichen Zins. Der zusätzliche Zins wird berechnet auf dem Stand des Altersguthabens per..05 herabgesetzt um Freizügigkeitsleistungen, freiwillige Einkaufssummen und sämtliche weitere Formen von Einmaleinlagen ohne Zins, die ab dem.6.05 bei der Kasse eingegangen sind. Der jährliche Zinssatz für den zusätzlichen Zins beträgt % und wird bei einem Austritt oder einer Pensionierung im Lauf des Kalenderjahres anteilmässig pro rata temporis berechnet. Während der Weiterversicherung gemäss 0 Abs. wird die Zusatzverzinsung nicht gewährt. Der Versicherte kann den Wechsel in den Plan Plus per. Januar 06 längstens bis zum 5. Januar 06 (Posteingang) der Kasse schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt der Basisplan.

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