Versicherungsplan Plus (Art. 9)
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- Emma Wagner
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1 Anhang Versicherungsplan Plus (Art. 9) Massgebendes Alters- Beiträge Versicherte Beiträge Alter gutschriften Arbeitgeber Risiko (,%) Alter Total Total Verwaltung (0,%) 8 4 0,00%,0% 0,00%,0%,0% 5 9,0%,0% 5,55% 6,75% 6,75% ,0%,0% 6,60% 7,80% 7,80% ,40%,0% 7,70% 8,90% 8,90% 4 65,50%,0% 0,70%,90% 3,00% (ab Alter 4 plus Prozent Beitrag Versicherte für das Alter)
2 Anhang Tabelle für freiwillige Eintrittsleistungen (Art. 5.a) Massgebendes Richtwert Richtwert Alter Plan Basis Plan Plus 5,%,% 6,%,% 7 33,3% 33,3% 8 44,4% 44,4% 9 55,5% 55,5% 30 68,7% 68,7% 3 8,9% 8,9% 3 95,% 95,% 33 08,3% 08,3% 34,5%,5% 35 36,9% 36,9% 36 5,3% 5,3% 37 67,7% 67,7% 38 83,% 83,% 39 98,5% 98,5% 40 3,9% 3,9% 4 9,3% 9,3% 4 54,4% 56,4% 43 80,0% 84,0% ,% 3,% 45 33,7% 340,9% ,8% 370,3% ,5% 400,% 48 45,8% 430,7% ,6% 46,8% ,0% 493,5% 5 504,0% 55,9% 5 534,6% 558,9% ,8% 59,6% ,6% 66,9% ,0% 66,0% ,% 697,7% ,9% 734,% 58 73,3% 77,3% ,4% 809,3% 60 80,3% 848,0% 6 838,8% 887,4% 6 876,% 97,7% 63 94,% 968,7% 64 95,9% 00,6% 65 99,5% 053,3% Die maximale freiwillige Eintrittsleis - tung wird so berechnet, dass das Altersguthaben am Jahresende den Richtwert in Prozenten der versicherten Besoldung erreicht. Das Modell, das dem Vorsorgeplan zugrunde gelegt ist, geht davon aus, dass bis und mit dem massgebenden Alter 4 die modellmässige Verzinsung des Altersguthabens der prozentualen Erhöhung der versicherten Besoldung infolge Karriere und allgemeiner Lohnerhöhung entspricht. Ab dem massgebenden Alter 4 ist die modellmässige Verzinsung Prozent höher als die prozentuale Erhöhung der versicherten Besoldung infolge allgemeiner Lohnerhöhung. Es wird also ab dem Alter 4 modellmässig keine karrierebedingte Lohn - erhöhung mehr berücksichtigt. Folglich wurde obige Einkaufstabelle aufgrund einer jährlichen Verzinsung der entsprechenden Altersgutschriften bis und mit dem massgebenden Alter 4 von 0 Prozent und ab Alter 4 mit Prozent berechnet.
3 Anhang Weiter geltende Bestimmungen der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse (Art. 70) Die 65 bis 67 und 70 bis 7c der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom. Mai 999, in Kraft bis 3. Dezember 03, lauten wie folgt: 65 Geltung des bisherigen Rechts Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis zum. Januar 000 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht. Die Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht werden ab dem. Januar 000 der Preisentwicklung nach neuem Recht angepasst. 66 Garantie der erworbenen Rechte Die Kassen berechnen für jedes aktive Mitglied der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern per 3. Dezember 999 die Freizügigkeitsleistung und schreiben ihm diese per. Januar 000 als eingebrachte Freizügigkeitsleistung gut. Bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung erfolgt kein Abzug auf den von den Arbeitgebern geleisteten Eintrittsgeldern. Die Schuldkonti gemäss 38 Absatz 3 der Verordnungen über die Kantonale Pensionskasse Luzern und über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Januar werden weitergeführt. 67 Kompensation der Herabsetzung des Umwandlungssatzes Die Herabsetzung des Umwandlungssatzes wird durch eine 9-prozentige Erhöhung des Nettoaltersguthabens (Freizügigkeitsleistung per 3. Dezember 999 gemäss 66) kompensiert. Die Kassen stellen in den Liquidationsbilanzen den erforderlichen Betrag zurück. Die Erhöhung wird den Mitgliedern per. Januar 000 gut - geschrieben. SRL Nr. 3 G (SRL Nr. 3) 3 G (SRL Nr. 40)
4 70 Fusion der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern und der Kantonalen Pensionskasse Luzern Mit Wirkung auf den. Januar 000 entsteht die Luzerner Pensionskasse durch die Zusammenführung der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern (Fusion durch Kombination). Die Kantonale Pensionskasse Luzern und die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern werden im Register für berufliche Vorsorge gelöscht. Die Aktiven und die Passiven der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern werden auf diesen Zeitpunkt durch Universalsukzession auf die Luzerner Pensionskasse übertragen. Die Mitglieder der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern treten per. Januar 000 mit allen Rechten und Pflichten gemäss dieser Verordnung zur Luzerner Pensionskasse über. 7 Wahrung der kollektiven Rechte Die Deckungsgrade beider Kassen betragen per 3. Dezember 999 mindestens 00 Prozent. Der Kanton übernimmt die Fehlbeträge im Sinne von 68 Absatz f. Weisen eine oder beide Kassen per 3. Dezember 999 einen Deckungsgrad von über 00 Prozent aus, so wird der tiefere dem höheren Deckungsgrad angeglichen. Der Kanton bezahlt den zur Erhöhung erforderlichen Betrag im Sinn von 68 Absatz g. 7 Übergangsbestimmung zu 5 der Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern 5 der Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Januar 989 bleibt für jene Personen in Kraft, die am 3. Dezember 999 nichtschulische Erwerbseinkommen bei der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern versichert haben. Das versicherte Einkommen aus der nichtschulischen Erwerbstätigkeit kann jedoch frankenmässig nicht erhöht werden. 7a Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den. Januar 005 Auf Invalidenrenten, die für einen Invaliditätsgrad von 40 oder mehr Prozent ausgerichtet werden, findet das neue Recht Anwendung. Sie werden gleich angepasst wie die Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung. Ganze Invalidenrenten werden jedoch nur reduziert, wenn der Invaliditätsgrad unter 66,66 Prozent sinkt. Auf laufende Invalidenrenten, auf die nach neuem Recht kein Anspruch besteht, findet das bisherige Recht Anwendung. Erhöht sich der Invaliditätsgrad auf min - destens 40 Prozent, findet das neue Recht Anwendung.
5 3 6 Absatz 3e findet auf die vor dem. Januar 005 abgeschlossenen Versicherungsverträge keine Anwendung. 7b Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den. Januar 006 Für die Mitglieder, die seit dem 3. Dezember 005 ununterbrochen bei der Kasse versichert sind, gelten vom. Januar 006 bis 3. Dezember 007 die Umwandlungssätze für Altersrenten gemäss Anhang 4. Der Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktrittes von Mitgliedern mit Jahrgang 947 und älter, welche seit dem 3. Dezember 005 ununterbrochen bei der Kasse versichert sind, darf nicht tiefer sein als der Umwandlungssatz, der bei einem Altersrücktritt auf den 3. Dezember 005 anwendbar gewesen wäre. 3 Bei der Berechnung einer im Jahr 006 beginnenden Invalidenrente werden die gemäss 35 Absatz b für die Jahre 007 und später fehlenden Altersgutschriften wie folgt gutgeschrieben: Massgebendes Alter Prozente der versicherten Besoldung 5 9 0,7% 30 3,8% ,9% ,% ,% ,% ,7% 4 Die Höhe der in den Jahren 006 oder 007 beginnenden Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. 5 Die am. Januar 006 ruhenden Witwer- oder Witwenrenten leben gemäss 8 Absatz 4 in der Fassung vom. Mai 999 wieder auf. Im Übrigen richten sie sich nach neuem Recht. 7c Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den. Januar 00 Für die Mitglieder, die seit dem 3. Dezember 009 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, gelten vom. Januar 00 bis 3. Dezember 03 die Umwandlungssätze gemäss Anhang 4. 4 Gemäss Änderung vom. Oktober 009, in Kraft seit dem. Januar 00 (G ), wurde dieser Anhang aufgehoben.
6 Für die Mitglieder mit Jahrgang 95 und älter, welche seit dem 3. Dezember 009 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, gilt beim tatsächlichen Altersrücktritt mindestens der Umwandlungssatz, der bei einem Altersrücktritt auf den 3. Dezember 009 anwendbar gewesen wäre. 3 Für das Jahr 00 wird der Stichtag gemäss 43a Absatz auf den 30. September 009 festgelegt. 4 Die Höhe der Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. 5 Die Berechnung der Alters-Kinderrente richtet sich nach dem bisherigen Recht über Ansprüche auf Altersleistungen, die bis zum. Januar 00 entstanden sind.
7 Umwandlungssätze für die Altersrente gemäss Übergangsbestimmung in 7c Absätze und Alter Dez. Vorjahr Jan 00 Feb 00 März 00 Apr 00 Mai Alter Dez. Vorjahr Jan 0 Feb 0 März 0 Apr 0 Mai Alter Dez. Vorjahr Jan 0 Feb 0 März 0 Apr 0 Mai Alter Dez. Vorjahr Jan 03 Feb 03 März 03 Apr 03 Mai
8 Anhang Jun 00 Jul 00 Aug 00 Sep 00 Okt 00 Nov 00 Dez Jun 0 Jul 0 Aug 0 Sep 0 Okt 0 Nov 0 Dez Jun 0 Jul 0 Aug 0 Sep 0 Okt 0 Nov 0 Dez Jun 03 Jul 03 Aug 03 Sep 03 Okt 03 Nov 03 Dez
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