Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010

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1 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins In Kraft ab dem 1. Januar 2014

2 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 I. Einleitung Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013 entschieden, am Reglement 2010, das seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist, folgende Änderungen vorzunehmen. II. Änderungen des Reglements 2010 Art. 8 Pflichten des Arbeitgebers 1. bis 7. [unverändert] 8. Der Arbeitgeber teilt der Kasse die Kategorie mit, welcher der Versicherte angehört sowie die gewählte Option der Aufteilung des Gesamtbeitrages. Bei Fehlen einer diesbezüglichen Mitteilung durch den Arbeitgeber wird die Kategorie A sowie die paritätische Aufteilung (Option 1) angewendet. Eine Änderung der Kategorie und/oder der Option der Aufteilung des Gesamtbeitrages muss der Kasse bis 30. November für eine Anpassung per 1. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Ohne gegenteilige Anweisung bleibt der Versicherte unter den gleichen Bedingungen versichert wie bisher. 9. Die obigen Absätze 1 bis 8 gelten sinngemäss für die Selbständigerwerbenden aus dem Kreis der Versicherten sowie für jene Versicherte, die ihre Versicherung freiwillig weiterführen. Art. 12 Versicherter Risikolohn und versicherter Sparlohn 1. Der versicherte Risikolohn respektive der versicherte Sparlohn entsprechen dem anrechenbaren Lohn abzüglich eines Koordinationsbetrags. Die Begrenzungen des Koordinationsbetrags sind unter Ziffer 1 des Anhangs festgelegt. 2. [unverändert] 3. Die Grenzbeträge des versicherten Risikolohnes und des versicherten Sparlohnes sind unter Ziffer 1 des Anhanges festgelegt. 4. [unverändert] 5. Der versicherte Risikolohn respektive der versicherte Sparlohn entsprechen mindestens dem im BVG festgelegten minimalen koordinierten Lohn (siehe Anhang Ziffer 1). 6. Sinkt der tatsächlich erzielte Lohn eines Arbeitnehmers vorübergehend infolge von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Umständen, so wird der versicherte Risikolohn respektive der versicherte Sparlohn (ohne den gemäss Artikel 12bis freiwillig versicherten Lohnteil) mindestens während der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts oder des Mutterschaftsurlaubs gemäss Artikel 329f des Obligationenrechts aufrechterhalten, sofern der Versicherte keine Herabsetzung verlangt. Art. 12bis Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes 1. Versicherte, deren anrechenbarer Lohn gemäss Artikel 11 sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können den bisherigen versicherten Risikolohn respektive den versicherten Sparlohn weiterführen, längstens jedoch bis zum reglementarischen Rücktrittsalter. Bei aufeinander folgenden Kürzungen des Lohnes ist für die Berechnung der Reduzierung um die Hälfte der anrechenbarer Lohn zum Zeitpunkt der ersten Kürzung ausschlaggebend. 2. bis 4. [unverändert] 1

3 Art. 15 Altersgutschriften 1. [unverändert] 2. Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des versicherten Sparlohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt: Alter Kategorie A Kategorie B Jahre 0.0 % 0.0 % Jahre 7.4 % 10.4 % Jahre 10.4 % 13.4 % Jahre 15.4 % 18.4 % 55 Pensionierung 18.4 % 21.4 % 3. Ab einem anrechenbaren Lohn von CHF 120'000.- (entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung) kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Versicherten zwischen der Kategorie A und B wählen. 4. Die Kategorie darf einmal pro Jahr gewechselt werden. Die Meldung muss bis 30. November für eine Anpassung per 1. Januar des folgenden Jahres bei der Kasse eingegangen sein. Ohne gegenteilige Anweisung bleibt der Versicherte unter den gleichen Bedingungen versichert. Art. 16 Einkauf von Leistungen 1. bis 5. [unverändert] 6. Für einen Versicherten, der nach dem 1. Januar 2006 aus dem Ausland zuzieht und der noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört hat, darf in den ersten fünf Jahren nach seinem Eintritt in eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung der Jahresbetrag der persönlichen Einkäufe 20 Prozent des versicherten Sparlohnes gemäss Artikel 12 nicht übersteigen. 7. bis 8. [unverändert] Art. 17 Beitrag des Versicherten 1. [unverändert] 2. Die Höhe des Beitrages und dessen Aufteilung zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber sind unter Ziffer 5 und 6 des Anhanges festgelegt. 3. bis 4. [unverändert] Art. 18 Beitrag des Arbeitgebers 1. [unverändert] 2. Die Höhe des Beitrages und dessen Aufteilung zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber sind unter Ziffer 5 und 6 des Anhanges festgelegt. 3. bis 5. [unverändert] Art. 30 Betrag der vollen Rente 1. Der Jahresbetrag der vollen Invalidenrente entspricht 55 % des letzten versicherten Risikolohnes. 2

4 Art. 31 Beitragsbefreiung bei Invalidität 1. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht und erlischt gleichzeitig mit dem Anspruch auf die temporäre Invalidenrente. Bei Teilinvalidität beschränkt sich die Beitragsbefreiung auf den invaliden Teil des versicherten Risikolohnes unter Anwendung der Kategorie A. 2. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge des invaliden Versicherten und die Beiträge des Arbeitgebers zulasten der Kasse. Die Beiträge des invaliden Versicherten werden zur Summe seiner persönlichen Beiträge hinzugezählt. Das Alterskapital des invaliden Versicherten wird um die berechneten Altersgutschriften erhöht, die auf den letzten versicherten Risikolohn unter Anwendung der Kategorie A basieren. Art. 48 Betrag der Freizügigkeitsleistung 1. bis 3 [unverändert] 4. Mindestens ein Drittel der Summe der vom Arbeitgeber und vom Versicherten bezahlten reglementarischen Beiträge gilt als Versichertenbeiträge. III. In-Kraft-Treten 1. Der vorliegende Nachtrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2. Er wird der Aufsichtsbehörde unterbreitet. 3. Er wird allen Versicherten zur Kenntnis gebracht. 4. Dieser Nachtrag wurde in französischer Sprache erstellt. Bei Abweichungen zwischen dem französischen Text und der Übersetzung in eine andere Sprache ist der französische Text massgebend. 3

5 Anhang Ziffer 1 Lohn (Artikel 11 und 12 des Reglements) 1. Die Eintrittsschwelle entspricht 3/4 der vollen maximalen AHV-Altersrente (CHF 21'060.- per ). 2. Der minimale Koordinationsbetrag entspricht CHF Der maximale Koordinationsbetrag entspricht 7/8 der vollen maximalen AHV-Altersrente (CHF 24'570.- per ). 4. Der versicherte Mindestlohn entspricht 1/8 der vollen maximalen AHV-Altersrente (CHF 3'510.- per ). 5. Der versicherte Risikolohn ist auf das Sechzehnfache der maximalen vollen AHV-Altersrente begrenzt (CHF 449'280.- per ). 6. Der versicherte Sparlohn ist auf das Dreissigfache der maximalen vollen AHV-Altersrente begrenzt (CHF 842'400.- per ). Ziffer 2 Zinssatz 1. Der dem Alterskapital gutzuschreibende Zinssatz entspricht (Artikel 14): % % % Der dem VP-Konto gutzuschreibende Zinssatz entspricht (Artikel 53): % % % Der Zinssatz für die Berechnung des projizierten Alterskapitals entspricht 2.0 %. 4. Der technische Zinssatz (anwendbar für die Berechnung des Vorsorgekapitals der Rentenbezüger) entspricht 3.5 %. 5. Der BVG-Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt; er beträgt: % % 6. Der Verzugszinssatz im Sinne von Artikel 47 wird vom Bundesrat festgelegt; er beträgt: % % 4

6 Ziffer 3 Maximal möglicher Betrag des Alterskapitals (Artikel 16 des Reglements) 1. Der maximal mögliche Betrag des Alterskapitals wird in Prozenten des versicherten Sparlohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten festgelegt: Kategorie A: % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % Kategorie B: % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % 2. Das Alter des Versicherten entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Beispiel Kategorie A Beitritt eines Versicherten im Alter von 35 Jahren mit einem versicherten Sparlohn von CHF 50'000.- und einer Freizügigkeitsleistung von CHF 20'000.-: Versicherter Sparlohn CHF 50'000.- Maximal möglicher Betrag des Alterskapitals im Alter von 35 Jahren (CHF 50'000 x 87.0 %) CHF 43'500.- Maximal möglicher persönlicher Einkauf (CHF 43'500 CHF 20'000) CHF 23'

7 Ziffer 4 VP-Konto (Vorzeitige Pensionierung) (Artikel 53 des Reglements) 1. Der maximal mögliche Betrag des VP-Kontos wird unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten in Prozenten des versicherten Sparlohnes festgelegt. Kategorie A Männer % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % Kategorie B Männer % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % 6

8 Kategorie A Frauen % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % Kategorie B Frauen % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % 2. Das Alter des Versicherten entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 7

9 Ziffer 5 Beiträge des Versicherten und Beiträge des Arbeitgebers (Artikel 17 und 18 des Reglements) 1. Der jährliche Gesamtbeitrag wird in Prozenten des versicherten Risikolohnes respektive des versicherten Sparlohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt. 2. Die Zugehörigkeit zu der Kategorie A oder B ist im Artikel 15 Absatz 3 geregelt. 3. Die Aufteilung des Gesamtbeitrages zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber erfolgt gemäss der Option in Ziffer 6. Kategorie A Alter Gesamtbeiträge Sparbeitrag* Risiko** Verwaltungskosten** Total Jahre 0.0 % 3.0 % 0.0 % 3.0 % Jahre 7.4 % 3.0 % 0.6 % 11.0 % Jahre 10.4 % 3.0 % 0.6 % 14.0 % Jahre 15.4 % 3.0 % 0.6 % 19.0 % 55 65/64 Jahre 18.4 % 3.0 % 0.6 % 22.0 % 65/64 70 Jahre 18.4 % 0.0 % 3.6 % 22.0 % * auf den versicherten Sparlohn erhoben ** auf den versicherten Risikolohn erhoben Kategorie B Alter Gesamtbeiträge Sparbeitrag * Risiko** Verwaltungskosten** Total Jahre 0.0 % 3.0 % 0.0 % 3.0 % Jahre 10.4 % 3.0 % 0.6 % 14.0 % Jahre 13.4 % 3.0 % 0.6 % 17.0 % Jahre 18.4 % 3.0 % 0.6 % 22.0 % 55 65/64 Jahre 21.4 % 3.0 % 0.6 % 25.0 % 65/64 70 Jahre 21.4 % 0.0 % 3.6 % 25.0 % * auf den versicherten Sparlohn erhoben ** auf den versicherten Risikolohn erhoben 8

10 Ziffer 6 Aufteilung des Gesamtbeitrages zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber (Artikel 17 und 18 des Reglements) 1. Der Gesamtbeitrag wird zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber gemäss den folgenden Optionen aufgeteilt: Versicherte Arbeitgeber Option % 50.0 % Option % 66.7 % Option % 75.0 % Option % % 9

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