4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung

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1 Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen (Art. 15 FZG) oder für Leistungsprimatskassen (Art. 16 FZG) definiert. Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Festsetzung der Freizügigkeitsleistung die gesetzlichen Mindestbeträge beachten. Dabei handelt es sich um: Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG Gewährleistung der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 18 FZG) Dr. iur. Marc Hürzeler 1

2 Muss eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet werden, sind von der (registrierten) Vorsorgeeinrichtung also stets drei Berechnungen vorzunehmen: FZL nach Beitragsprimat (Art. 15 FZG) oder nach Leistungsprimat (Art. 16 FZG) Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG Einhaltung der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 18 FZG Die versicherte Person hat Anspruch auf den höchsten der ermittelten Beträge! Dr. iur. Marc Hürzeler 2

3 FZL bei Beitragsprimat (Art. 15 FZG): Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben bzw. dem Deckungskapital (Art. 15 Abs. 1 FZG). Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen. Sämtliche Zinsen sind dabei zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 FZG). Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen (Art. 15 Abs. 3 FZG). Die versicherte Person erhält somit als FZL: Die gesamten Sparbeiträge (AG und AN) Sämtliche eingebrachten Einlagen (z.b. frühere FZL, Einkäufe) Sämtliche darauf entfallenden Zinsen Dr. iur. Marc Hürzeler 3

4 Übungsfall: FZL im Beitragsprimat Der 31 Jahre alte Versicherte A. brachte am 1. Januar 2007 von seiner ehemaligen Vorsorgeeinrichtung eine Freizügigkeitsleistung in Höhe von CHF 20'000.- in die neue Vorsorgeeinrichtung ein. Diese verliess er wieder per 1. Januar Während der gesamten Anstellung bezog er einen Bruttolohn von CHF 60'000.- pro Jahr. Der Vorsorgeplan sah eine Versicherung des gesamten Bruttolohnes (ohne Koordinationsabzug) und paritätische Sparbeiträge für Versicherte zwischen dem 30 und 35 Altersjahr von total 16 Prozent des versicherten Lohnes vor. Die reglementarische Verzinsung der Altersguthaben in den Jahren 2007 bis 2009 betrug durchgehend 4 Prozent. Wie hoch ist die FZL des Versicherten A. bei dessen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung am 1. Januar 2009? Dr. iur. Marc Hürzeler 4

5 FZL bei Leistungsprimat (Art. 16 FZG): Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen (Abs. 1). Barwert x erworbene Leistungen Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet (Abs. 2): Versicherte Leistung x (anrechenbare Vers. dauer : mögliche Vers. dauer) Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer (Leistungen bei Pensionierung, Abs. 3). Die anrechenbare Versicherungsdauer entspricht der Beitragsdauer und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühestens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge (Abs. 4). Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze (Abs. 5). Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln und muss im Reglement tabellarisch dargestellt sein (Abs. 6). Dr. iur. Marc Hürzeler 5

6 Übungsfall: FZL im Leistungsprimat Der 40 Jahre alte Versicherte B. bringt bei seinem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung X. eine FZL mit. Diese reicht zum Einkauf von 10 Beitragsjahren. Das massgebende Vorsorgereglement sieht ein ordentliches Rentenalter von 65 Jahren vor, allerdings tritt der Versicherte B. bereits im Alter von 50 Jahren wieder aus. Die versicherte jährliche Altersrente beträgt CHF 30' Aus dem Vorsorgereglement lässt sich ein Barwert von 1,1 entnehmen. Wie hoch ist die FZL von B? Dr. iur. Marc Hürzeler 6

7 Mindestbetrag bei Austritt aus der VE (Art. 17 FZG): Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr (Art. 17 Abs. 1 FZG). Nicht zu den massgebenden Beiträgen gehören namentlich: Beiträge zur Finanzierung der IV-Leistungen bis zum Rentenalter. Beiträge zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen, die vor dem Rentenalter entstehen. Beiträge für Verwaltungskosten. Beiträge für Kosten des Sicherheitsfonds. Von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer leisten, ist mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten (Art. 17 Abs. 5 FZG). Dr. iur. Marc Hürzeler 7

8 Übungsfall: Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG Der Versicherte C. trat im Alter von 30 Jahren in die Vorsorgeeinrichtung ein und brachte eine FZL von CHF 20'000.- mit. Im Verlaufe des nachmals 5 Jahre dauernden Versicherungsverhältnisses (C. verlässt die Vorsorgeeinrichtung im Alter von 35 Jahren) wurden CHF 30'000.- an Sparbeiträgen einbezahlt, davon die eine Hälfte durch C., die andere durch seinen Arbeitgeber. Der reglementarische Zins betrug während der gesamten Zeit drei Prozent. Wie hoch ist die FZL von C. gemäss Art. 17 FZG mindestens? Dr. iur. Marc Hürzeler 8

9 Gewährleistung der obligatorischen bv (Art. 18 FZG): Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben. Das Altersguthaben nach Art. 15 BVG besteht aus: Den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind. Der Mindestzins wird durch den Bundesrat in Art. 12 BVV2 festgelegt. Er legt ihn unter Berücksichtigung der Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften fest. Eine Überprüfung muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden (Art. 15 Abs. 2 und 3 BVG). Dr. iur. Marc Hürzeler 9

10 Altersgutschriften (Art. 16 BVG): Altersjahr 25 34: 7 Prozent des koordinierten Lohnes Altersjahr 35 44: 10 Prozent des koordinierten Lohnes Altersjahr 45 54: 15 Prozent des koordinierten Lohnes Altersjahr 55 65: 18 Prozent des koordinierten Lohnes Mindestzinssätze (Art. 12 BVV2): Bis : Mindestens 4 Prozent bis : Mindestens 3,25 Prozent bis : Mindestens 2,25 Prozent bis : Mindestens 2,5 Prozent bis : Mindestens 2,75 Prozent Ab : Mindestens 2 Prozent Dr. iur. Marc Hürzeler 10

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