Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007

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1 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 3 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2007

2 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 3. Mai 2007 beschlossen, das Reglement, gültig ab 1. Januar 2005, im Sinne des vorliegenden Nachtrages 3 zum Reglement zu ändern. 2 Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung (VP) Art Eröffnung eines VP-Kontos 1. Ein aktiver Versicherter kann, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 5, ein zusätzliches Sparkonto für die Finanzierung der Kosten eröffnen, die durch den Ausgleich der Leistungskürzungen infolge von vorzeitiger Pensionierung entstehen. 2. Das VP-Konto wird durch Einkäufe des Versicherten (persönliche Einlagen) sowie allfällige Zuwendungen geäufnet. Es wird zu einem vom Stiftungsrat bestimmten Satz verzinst. 3. Die Einkäufe des Versicherten können dem VP-Konto nur gutgeschrieben werden, wenn das Altersguthaben den in Artikel 13 definierten Höchstbetrag erreicht hat. 4. Die persönliche Einlage auf das VP-Konto darf die Differenz zwischen dem maximalen und dem im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandenen Betrag des VP-Kontos, nach Abzug der Beträge gemäss Artikel 13 Absatz 3 nicht übersteigen. Der maximal mögliche Betrag des VP-Kontos entspricht den Finanzierungskosten der Differenz zwischen der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter und der vorzeitigen Altersrente im Alter 60 (Ziffer 8 des Anhangs zum Reglement). 5. Für Versicherte, die das Alter der vorzeitigen Pensionierung erreicht haben, wird der Höchstbetrag aufgrund eines sofortigen Rücktritts bestimmt. 6. Bei einer Auszahlung im Rahmen einer Scheidung oder der Wohneigentumsförderung wird in erster Linie das VP-Konto verwendet, anschliessend die Freizügigkeitsleistung gemäss Artikel 45. Eine allfällige spätere Rückerstattung wird in erster Linie dem Einkauf von Leistungen gemäss Artikel 13 zugewiesen. 7. Für die Versicherten, die das 60. Altersjahr erreicht haben und deren Leistungen bei sofortigem Rücktritt unter Berücksichtigung der getätigten Einkäufe für die Finanzierung der Leistungskürzungen infolge vorzeitiger Pensionierung das reglementarische Leistungsziel um 5 % überschreiten: a. wird das VP-Konto nicht mehr verzinst; b. steigen die erworbenen Leistungen nicht mehr; c. sind die in Artikel 14 genannten Sparbeiträge nicht mehr fällig. Art. 65 Verwendung des VP-Kontos 1. Das VP-Konto wird bei Pensionierung, Invalidität, Tod oder Austritt fällig. Der erworbene Betrag wird zusätzlich zu den anderen im Reglement bestimmten Leistungen ausgerichtet. 2. Der Betrag des VP-Kontos wird wie folgt ausbezahlt: 1

3 a. bei Pensionierung: an den Versicherten, wahlweise entweder in Form einer Erhöhung seiner jährlichen Altersrente oder in Kapitalform oder in kombinierter Form (Renten und Kapital); b. bei Invalidität: an den Versicherten, in Kapitalform. Die Artikel 25 und 26 werden sinngemäss angewendet; c. bei Tod: an den überlebenden Ehegatten (Artikel 31) oder Partner (Artikel 34), bei dessen Fehlen an die Anspruchsberechtigten des Todesfallkapitals im Sinne von Artikel 39, in Kapitalform; d. bei Austritt: zu Gunsten des Versicherten gemäss Artikel 43 und folgende. 3. Die bei der Pensionierung fälligen Leistungen sind auf 105 % des reglementarischen Leistungsziels beschränkt. Ein allfälliger Leistungsüberschuss verfällt der Kasse. 3 Aufgeschobene Pensionierung Art Grundsatz 1. In Abweichung von Artikel 20 kann der Versicherte, der nach dem ordentlichen Rücktrittsalter von einem Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird, das Datum seiner Pensionierung aufschieben, höchstens jedoch bis zum 70. Altersjahr. 2. Diese Abweichung gilt auch für die Versicherten der freiwilligen Versicherung (Artikel 5). Art. 67 Beiträge 1. Der Versicherte zahlt ab dem Monatsersten nach dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter keine Beiträge mehr. 2. Der Versicherte kann jedoch freiwillig entscheiden, gemäss dem Tarif unter Ziffer 9 im Anhang zum Reglement eine Zusatzrente zu kaufen. Die Zusatzrente wird der erworbenen Rente des Versicherten hinzugefügt. 3. Der Versicherte kann seinen freiwilligen Beitrag (Erwerb einer Zusatzrente) nur einmal jährlich einzahlen. Der Jahresbetrag des Beitrags muss mindestens 1/8 der vollen maximalen AHV- Altersrente entsprechen und höchstens dem doppelten Betrag seines letzten Jahresbeitrags vor dem ordentlichen Rücktrittsalter. 4. Der Arbeitgeber ist bei aufgeschobener Pensionierung eines Angestellten nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Anwendung einer allfälligen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber, dem Versicherten und der Kasse bleibt vorbehalten. 2

4 Art. 68 Fälligkeit der Leistungen 1. Unter Vorbehalt von Artikel 23 kann ein Versicherter, der seine Pensionierung aufschiebt, nicht gleichzeitig eine Altersleistung der Kasse beziehen. 2. Die Altersrente wird spätestens im Alter 70 ausbezahlt. Sie entspricht der erworbenen Altersrente (inklusive der eingekauften Zusatzrente gemäss Artikel 67 Absatz 2), multipliziert mit dem Faktor unter Ziffer 7 des Anhangs zum Reglement. 3. Der Versicherte kann die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung der aufgeschobenen Altersrente verlangen, jedoch nur im Zeitpunkt, in dem er seine Tätigkeit beendet. Die aufgeschobene Kapitalauszahlung nach Beendigung der Tätigkeit ist ausgeschlossen. 4. Das Kapital entspricht der erworbenen Altersrente (inklusive der eingekauften Zusatzrente gemäss Artikel 67 Absatz 2), multipliziert mit dem Faktor unter Ziffer 6 des Anhangs zum Reglement. 4 In-Kraft-Treten 1. Der vorliegende Nachtrag 3 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 2. Er wird der Aufsichtsbehörde unterbreitet. 3. Er wird allen Versicherten zur Kenntnis gebracht. 3

5 Anhang Ziffer 6 Umwandlung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen in Kapital Faktor, mit dem das Kapital bestimmt werden kann, das dem Jahresbetrag der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen entspricht. Das Alter wird auf Jahre und Monate berechnet, mehr als 15 Tage gelten als 1 Monat; für Bruchteile eines Altersjahrs werden die Faktoren anteilmässig ermittelt. Alter Männer Frauen 59 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Beispiele: Beispiel 1: Beispiel 2: Eine 62-jährige Frau verlangt die Kapitalauszahlung ihrer gesamten Altersrente. Ihre Altersrente beläuft sich auf CHF 30'000.. Sie hat Anspruch auf ein Kapital von CHF 455'190.. Berechnung: [ 30 '000*15.173] = 455' 190 Ein Mann im Alter von 64 Jahren und 6 Monaten verlangt die Kapitalauszahlung seiner gesamten Altersrente. Seine Altersrente beläuft sich auf CHF 25'000.. Er hat Anspruch auf ein Kapital von CHF 366'225.. Berechnung: [ 25 '000*14.649] = 366' 225 4

6 Ziffer 7 Kürzungs- und Erhöhungsfaktoren Faktor, mit dem der Betrag der Altersrente bestimmt werden kann, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Zahlungsaufschub der Altersrente überwiesen wird. Das Alter wird auf Jahre und Monate berechnet, mehr als 15 Tage gelten als 1 Monat; für Bruchteile eines Altersjahrs werden die Faktoren anteilmässig ermittelt. Alter Männer Frauen 59 Jahre 68.3 % 60 Jahre 73.6 % 72.4 % 61 Jahre 78.0 % 77.0 % 62 Jahre 82.8 % 81.9 % 63 Jahre 88.0 % 87.4 % 64 Jahre 93.8 % 93.4 % 65 Jahre % % 66 Jahre % % 67 Jahre % % 68 Jahre % % 69 Jahre % % 70 Jahre % % Beispiele: Beispiel 1: Eine 63-jährige Frau mit einer erworbenen Altersrente von CHF 25'000. verlangt die Auszahlung der Altersrente. Der Betrag der überwiesenen Altersrente beläuft sich auf CHF 21' Berechnung: 25 '000* = 21' Beispiel 2: Ein 65-jähriger Mann mit einer erworbenen Altersrente von CHF 30'000. möchte den Auszahlungsbeginn seiner Altersrente um 2 Jahre aufschieben. Der Betrag der überwiesenen Altersrente wird sich auf CHF 34'200. belaufen Berechnung: 30 '000* = 34'

7 Ziffer 8 Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung Faktor, mit dem der maximale Betrag des VP-Kontos unter Berücksichtigung des versicherten Lohns im Zeitpunkt der Berechnung bestimmt werden kann. Das Alter wird auf Jahre und Monate berechnet, mehr als 15 Tage gelten als 1 Monat; für Bruchteile eines Altersjahrs werden die Faktoren anteilmässig ermittelt. Alter Männer Frauen Alter Männer Frauen Alter Männer Frauen 25 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Beispiele: Beispiel 1: Der maximale Betrag des VP-Kontos einer 50-jährigen Frau mit einem versicherten Lohn von CHF 50'000. entspricht CHF 121'200.. Berechnung: [ 50 '000* 2.424] = 121' 200 Beispiel 2: Der maximale Betrag des VP-Kontos eines 55-jährigen Mannes mit einem versicherten Lohn von CHF 65'000. entspricht CHF 228'735.. Berechnung: [ 65 '000*3.519] = 228' 735 6

8 Ziffer 9 Zusatzrente nach dem ordentlichen Rücktrittsalter Faktor, mit dem der Betrag der erworbenen Zusatzrente für jeden Franken des freiwilligen Beitrags nach dem ordentlichen Rücktrittsalter bestimmt werden kann. Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Alter Männer Frauen 66 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Beispiele: Beispiel 1: Ein 67-jähriger Mann schiebt seine Rente auf und erhöht sie durch die Einzahlung eines Beitrags von CHF 10'000.. Mit diesem Beitrag erwirbt er eine jährliche Zusatzrente von CHF 639., die seiner erworbenen Altersrente hinzugefügt wird. Der Erhöhungsfaktor (Ziffer 7) gilt zu Beginn der Leistungszahlungen analog. Berechnung: [ 10 '000 /15.664] = 639 Beispiel 2: Eine 66-jährige Frau schiebt ihre Rente auf und erhöht sie durch die Einzahlung eines Beitrags von CHF 15'000.. Mit diesem Beitrag erwirbt sie eine jährliche Zusatzrente von CHF 1'025., die ihrer erworbenen Altersrente hinzugefügt wird. Der Erhöhungsfaktor (Ziffer 7) gilt zu Beginn der Leistungszahlungen analog. Berechnung: [ 15 '000 /14.635] = 1' 025 7

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