Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25.
|
|
- Axel Waltz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Januar 2012 Pensionskasse des Staates Wallis Angenommen am 29. Februar 2012 In Kraft getreten am 1. Januar 2012 Gemäss Entscheid des Vorstandes vom 23. Mai 2018 ist der Artikel 3 in Bearbeitung und ist in der in diesem Dokument aufgeführten Form ab 1. Januar 2018 nicht mehr anwendbar.
2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Ziel 1 Art. 2 Allgemeines 1 Art. 3 Garantie der Rente nach dem Beitragsprimat statische Garantie 1 Art. 4 Garantie der projizierten Rente dynamische Garantie 3 Art. 5 Sofortige Garantie 4 Art. 6 Versicherte, die am eine Invalidenrente bezogen 4 Art. 7 Entwicklung der Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen 5 Art. 8 Besondere Vorkommnisse Anfechtung der zu Grunde liegenden Werte 5 Art. 9 Inkrafttreten 5
3 Richtlinie betreffend die Gewährung von Garantien Art. 1 Ziel 1. Diese Richtlinie bezweckt, die Anwendung der in Ziffer II des GVE und Artikel 46 des Vorsorgereglements der PKWAL vom 23. November 2011 vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu regeln. Art. 2 Allgemeines 1. Die verschiedenen von diesem Dokument betroffenen Garantien sind in Artikel 46 des Vorsorgereglements der PKWAL beschrieben. Für die Versicherten, die am noch nicht das reguläre Rücktrittsalter ihrer Kategorie erreicht haben, handelt es sich um: a. die Garantie der Altersrente zum Nominalbetrag sogenannte statische Garantie gemäss Artikel 46, Absatz 1; b. die Garantie der projizierten Altersrente sogenannte dynamische Garantie gemäss Artikel 46, Absatz 2; c. die Garantie für Versicherte, die am das 58. Altersjahr erreicht haben, der sofortigen Altersrente des ursprünglichen Planes sogenannte sofortige Garantie gemäss Artikel 46, Absatz 2, letzter Abschnitt Überdies ist eine zusätzliche Garantie mit dem Zweck, die allfällige Kürzung der auf das Rücktrittsalter projizierten Altersrente auf maximal 7.5% zu beschränken, in der Berechnung der dynamischen Garantie eingeschlossen. 3. Die diversen Garantien werden nur im Umfang gewährt, in dem ihre Finanzierung durch den Arbeitgeber gesichert ist. 4. Die aufgrund der Garantien anfallenden Kosten zulasten der Arbeitgeber werden durch den Experten für die bei der PKWAL am versicherten Personen bestimmt, die sich am 1. Januar 2012 weiterhin im Status des aktiven Versicherten befinden. Im Fall eines Wechsels des Arbeitsgebers zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2012 gehen die mit den Garantien verbundenen Kosten zulasten des früheren Arbeitgebers. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten, sofern die Finanzierung gewährleistet ist. 5. Die Berechnungsmethode der Garantien ist nicht Bestandteil dieses Dokuments und wird durch den Experten in einem separaten Dokument beschrieben. Art. 3 Garantie der Rente nach dem Beitragsprimat statische Garantie 1. Gemäss Artikel 46, Absatz 1, ist die Altersrente der am versicherten Personen zum Nominalbetrag (in Franken) garantiert. 2. Die Garantie entfällt bei einer Änderung der Lage des Versicherten. Eine Änderung der Lage tritt ein bei: a. Verringerung, auch temporär, des beitragspflichtigen Gehalts (massgeblich ist das am geltende, jährliche beitragspflichtige Gehalt); b. Änderung der Kategorie; c. Vorbezug des Sparkapitals für die Finanzierung von Wohneigentum; d. Bezug des Sparkapitals infolge Ehescheidung; e. Bezug des Sparkapitals aus einem anderen Grund als unter Abschnitt e) und f) erwähnt; f. unvollständiger Begleichung der Beitragsnachzahlungen gemäss Artikel 47, Absatz 3. Directive_application_article46_2016_05_25_all - 1 -
4 3. In folgenden Fällen wird die Garantie angepasst. a. Bei Teilpensionierung, auf den unmittelbar inaktiv werdenden Teil und auf dem aktiv verbleibenden Teil, im Ausmass des Pensionierungsgrades; b. Bei Invalidität, auf den inaktiv gewordenen Teil und auf dem allfälligen aktiv verbleibenden Teil, im Ausmass des reglementarischen Anspruchsprozent auf die Invalidenleistungen. 4. Der zur Finanzierung der statischen Garantie benötigte Betrag wird durch den Experten bestimmt und geht zulasten des Arbeitgebers. Eine Rückstellung wird durch die PKWAL gebildet. 5. Die Zuweisung zum Sparkapital des Versicherten erfolgt im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktritts und entspricht der allfälligen positiven Differenz zwischen dem versicherungsmathematischen Wert der garantierten Rente und dem zu diesem Zeitpunkt angesammelten Sparkapital. Die Zuweisung zum Sparkapital wird durch die Rückstellung für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen finanziert. Directive_application_article46_2016_05_25_all - 2 -
5 Art. 4 Garantie der projizierten Rente dynamische Garantie 1. Den Versicherten der Eintrittsgeneration wird eine zusätzliche Kapitalgutschrift gewährt. 2. Der Betrag dieser zusätzlichen Gutschrift wird dem Sparkonto des Versicherten in monatlichen Raten gutgeschrieben. Die monatlichen Gutschriften entsprechen 1/12 einer jährlichen Zeitrente, deren Barwert der durch den Experten am 1. Januar 2012 (Zinssatz 3% p.a. / postnumerando) errechneten, zusätzlichen Gutschrift entspricht. Sie bringen während der Rechnungsperiode, in der sie gutgeschrieben wurden, keinen Zins. 3. Bis zum Erreichen des 58. Altersjahrs des Versicherten werden die monatlichen Gutschriften auf der Basis der durch den Experten bestimmten Garantie berechnet, entsprechend den Ausgleichsprozenten in Artikel 46, Absatz 2, für eine vorzeitige Pensionierung mit 58 Jahren. Wenn dieser Betrag höher ist als der Betrag der Garantie für eine ordentliche Pensionierung, so wird nur letzterer berücksichtigt. 4. Während der Zeitperiode vom vollendeten 58. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters werden die monatlichen Gutschriften auf der Basis der Garantie für einen ordentlichen Rücktritt bestimmt, dies unter Abzug der bereits gemäss Ziffer 3 ausgerichteten Beträge. 5. Die monatlichen Gutschriften werden vollumfänglich zugewiesen, wenn das beitragspflichtige Monatsgehalt nicht reduziert wird. Im Fall eine Gehaltsreduktion werden die Gutschriften pro rata angepasst. Massgeblich ist das beitragspflichtige Jahresgehalt am Im Fall der Erhöhung des beitragspflichtigen Gehalts über das massgebliche beitragspflichtige Gehalt bleiben die monatlichen Gutschriften auf 100% ihres ursprünglichen Werts beschränkt. 6. Der Anspruch auf monatliche Gutschriften bleibt beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses zwischen zwei der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern bestehen. Der Anspruch bleibt nur dann bestehen, wenn der Versicherte keine Freizügigkeitsleistung beanspruchen kann (Änderung der Vorsorgebeziehung ohne Unterbrechung eine Frist von 30 Tagen ab Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem vorhergehenden Arbeitgeber ist zulässig). 7. Im Fall von teilweiser oder vollständiger Invalidität werden die monatlichen Gutschriften auf den inaktiven Teil der Versicherung übertragen und zwar pro rata zum von der Invalidität betroffenen beitragspflichtigen Gehalt. Im Fall einer späteren Erhöhung des beitragspflichtigen Gehalts werden die monatlichen Gutschriften im Ausmass der Reduzierung des inaktiven Teils der Versicherung angehoben. 8. Im Fall einer Änderung der Kategorie werden die monatlichen Gutschriften unter Berücksichtigung des neuen ordentlichen Rücktrittsalters angepasst. 9. Eine zusätzliche Garantie wird denjenigen Versicherten gewährt, deren Kürzung der auf das Rücktrittsalter projizierten Altersrente mehr als 7.5% betragen könnte. Der Betrag wird durch den Experten berechnet (Barwert am 1. Januar 2012) und dem Sparkapital des Versicherten in Form von zusätzlichen Gutschriften zugeführt. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 4 mit Ausnahme der Ziffern 3 und 4. Die monatlichen Gutschriften werden berechnet aufgrund der Zeitdauer vom 1. Januar 2012 bis zum Erreichen des Alters Der zur Finanzierung der dynamischen Garantie benötigte Betrag wird durch den Experten bestimmt und geht zulasten des Arbeitgebers. Eine Rückstellung wird durch die PKWAL gebildet. 1 Gemäss Entscheid des Vorstandes vom , Änderung der Version vom nach der die Gutschriften bis zum ordentlichen Schlussalter berechnet werden. Directive_application_article46_2016_05_25_all - 3 -
6 11. Im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rentenanspruch, im Fall des Ablebens sowie im Fall einer teilweisen oder vorzeitigen Pensionierung werden die zukünftigen Gutschriften nicht dem Sparkonto des Versicherten zugewiesen, sondern führen zu einer entsprechenden Auflösung der Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen. Die Kasse führt ein internes Konto, das die auf den Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen realisierten Gewinne/Verluste festhält. Art. 5 Sofortige Garantie 1. Versicherte, die das 58. Altersjahr, aber noch nicht das ordentliche Rücktrittsalter ihrer Kategorie erreicht haben, haben zusätzlich zu den erwähnten Garantien eine Garantie der lebenslänglichen Rente, die sie bei Pensionierung am erhalten hätten. 2. Die Garantie entfällt bei einer Änderung der Lage des Versicherten. Eine Änderung der Lage tritt ein bei: a. teilweiser vorzeitiger Pensionierung, für die späteren Vorsorgeleistungen; b. teilweiser oder vollständiger Invalidität; c. Vorbezug des Sparkapitals für die Finanzierung von Wohneigentum; d. Bezug des Sparkapitals infolge Ehescheidung; e. Bezug des Sparkapitals aus einem anderen Grund als unter Abschnitt e) und f) erwähnt; f. unvollständiger Begleichung der Beitragsnachzahlungen gemäss Artikel 47, Absatz Der zur Finanzierung der sofortigen Garantie benötigte Betrag wird durch den Experten bestimmt und geht zulasten des Arbeitgebers im Umfang von 42% unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit vorzeitiger Pensionierungen. Eine Rückstellung wird durch die PKWAL gebildet. 4. Die sofortige Garantie wird durch die vom Experten am 1. Januar 2012 bestimmten Rückstellung (Zinssatz 3% p.a.) sichergestellt. Diese Rückstellung wird nicht verzinst. Sie wird monatlich um 1/12 einer zum reglementarischen Rücktrittsalter laufenden jährlichen Zeitrente, deren Barwert dem ursprünglichen Betrag am (Zinssatz von 3%, postnumerando) entspricht, gekürzt. Im Fall des Rücktritts wird der so berechnete, positive Saldo dem Sparkapital des Versicherten zugeführt. 5. Im Fall einer Teilpensionierung wird der Saldo pro rata zum Deckungsgrad bestimmt. 6. Der gemäss Ziffer 4 bestimmte Betrag wird durch die Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen finanziert. Die nicht dem Versicherten zugewiesenen Beträge werden im Konto der realisierten Gewinne/Verluste auf den Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen verbucht. Art. 6 Versicherte, die am eine Invalidenrente bezogen 1. Für die Versicherten, die am eine Invalidenrente bezogen, werden die in den vorgängigen Artikeln erwähnten Garantien ebenfalls durch den Experten bestimmt. 2. Die Zuweisung ans Sparkapital erfolgt in analoger Weise. 3. Im Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teil des Sparkapitals gemäss den Bestimmungen für einen aktiven Versicherten behandelt. Ebenso sind die Bestimmungen zu den Garantien in Analogie auf den aktiven Teil des beitragspflichtigen Gehalts, der aus dem inaktiven Teil der Versicherung stammt, anzuwenden, wobei das Alter des Versicherten am zu berücksichtigen ist. 4. Die Finanzierung allfälliger monatlicher Gutschriften wird durch die Rückstellung für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen sichergestellt. Sie werden auf dem Konto der realisierten Gewinne/Verluste auf den Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen verbucht. Directive_application_article46_2016_05_25_all - 4 -
7 Art. 7 Entwicklung der Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen 1. Der Vorstand kontrolliert die Entwicklung der Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen mittels des Kontos für Gewinne/Verluste. Sollte die Situation der Eintrittsgeneration in nachteiliger Weise von den Annahmen in Anhang 4 des Vorsorgereglements abweichen, kann der Vorstand den positiven Saldo dieses Kontos dazu verwenden, die Entwicklung entsprechend dieser Annahmen weiterzuführen. Art. 8 Besondere Vorkommnisse Anfechtung der zu Grunde liegenden Werte 1. Vorkommnisse, die nicht ausdrücklich in den vorliegenden Richtlinien vorgesehen sind, fallen in die Kompetenz des Vorstands. 2. Die Direktion ist zuständig dafür, auf Einsprachen einzugehen, die von Versicherten oder Arbeitgebern vorgebracht werden betreffend die Werte, aufgrund derer die diversen Garantien durch den Experten bestimmt worden sind. Art. 9 Inkrafttreten 1. Die vorliegende Richtlinie tritt per 1. Januar 2012 in Kraft. Sie wird dem Kontrollorgan, der BVG-Aufsichtsbehörde und dem Experten in Fragen der beruflichen Vorsorge zur Kenntnis gebracht. Sitten, den Der Vorstand der PKWAL Änderungen vom Artikel 3, Absatz 2 Abschaffung Buchstaben c) und d) Artikel 3, neuer Absatz 3 a. teilweiser vorzeitiger Pensionierung; b. teilweiser oder vollständiger Invalidität; La In folgenden Fällen wird die Garantie angepasst. a) Bei Teilpensionierung, auf den unmittelbar inaktiv werdenden Teil und auf dem aktiv verbleibenden Teil, im Ausmass des Pensionierungsgrades; b) Bei Invalidität, auf den inaktiv gewordenen Teil und auf dem allfälligen aktiv verbleibenden Teil, im Ausmass des reglementarischen Anspruchsprozent auf die Invalidenleistungen. Directive_application_article46_2016_05_25_all - 5 -
Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25.
Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Januar 2012 Pensionskasse des Staates Wallis PKWAL Angenommen am 29. Februar 2012
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.
MehrSTATISCHE GARANTIE BEISPIELE
STATISCHE GARANTIE BEISPIELE Persönliche Informationen auf dem Versicherungsausweis Die Ziffer 10 enthält die wichtigsten Parametern, mit welchen die garantierte Altersrente bestimmt wurde (versicherter
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 3 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2007 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 3.
MehrLeica Pensionskasse. Vorsorgereglement. Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv
Leica Pensionskasse Vorsorgereglement Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv Seite 1 Nachtrag Nr. 2 (Anpassung Vorsorgeplan) Gestützt auf Art. 37.3 des Vorsorgereglements der Leica Pensionskasse,
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 2 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN FREIWILLIGE EINLAGEN 4 LEISTUNGEN 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anhang
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2015 In Kraft ab dem 01.01.2016 Rue Pedro-Meylan 7 - Postfach 260-1211 Genf 17 Tel. 022 718 99 88 - Fax 022 718 99
MehrDie Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert..
Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert.. Anlässlich seiner Sitzungen vom 10. März 2016 und vom 2. Juni 2016 hat sich der Stiftungsrat unter anderem mit den nachfolgenden Geschäften befasst: 1.
MehrDer Grosse Rat des Kantons Wallis
Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und
MehrNachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010
Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins In Kraft ab dem 1. Januar 2014 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 I. Einleitung Der Stiftungsrat der Pensionskasse des
MehrZusatzplan I der Pensionskasse Post
Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2018 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar 2018; der entsprechende
MehrZusatzplan II der Pensionskasse Post
Zusatzplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar
MehrNACHTRAG Nr.01 zum Reglement vom Neue gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung
NACHTRAG Nr.01 zum Reglement vom 25.01.2012 e gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung Bisherige Fassung Änderungen Kommentar Artikel 28 Ehescheidung Artikel 28 - Ehescheidung 1. Übertragung
MehrZusatzplan I der Pensionskasse Post
Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar
MehrBasisplan II der Pensionskasse Post
Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2018 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar 2018; der Basisplan II
MehrZusatzreglement der Implenia Vorsorge
Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
MehrVorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2
Personalvorsorge Gate Gourmet Switzerland (PGG) Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 gültig ab 01.01.2019 Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements (Fassung
MehrPENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN. (Gültig ab 1. Januar 2017)
PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN (Gültig ab 1. Januar 2017) Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements
MehrVorsorgewerk TRAVEL 2017
Vorsorgewerk TRAVEL 2017 eb B G Impressum Herausgeber VORSORGE in globo M Layout www.mendelin.com Druck www.kromer.ch Erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Massgebend ist die
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2018 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrPENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN. (Gültig ab 1. Januar 2014)
PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN (Gültig ab 1. Januar 2014) Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements
MehrReglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven
Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven gültig ab 01.12.2016 FUTURA Vorsorgestiftung Bahnhofplatz 9 5200 Brugg Tel. 056 460 60 70 Fax 056 460 60 90 info@futura.ch www.futura.ch Inhaltsverzeichnis
Mehrco re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974
co re LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN copré Februar 2016 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN 2011 2 / 9 INHALTSVERZEICHNIS I
MehrMassgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn.
Vorsorgeplan Kantonsspital Aarau AG (Anschluss Nr. 90 112) Art. 1 Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan Nr. 35 gilt ab 1. Januar 2014 für die gemäss separater Anschlussvereinbarung zwischen der Kantonsspital
MehrFür die Variante "Freiwillige Sparbeiträge" benötigen Sie das Formular "Wahl Sparplanvariante".
Version30.03.2017 Freiwilliger Einkauf Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge) Sie können
MehrVorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan
Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan gültig ab 01.01.2017 PK BAU, Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe Region Basel Anschluss Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements
MehrREGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE
REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE Gültig ab 1. Januar 2014 verabschiedet am 25. März 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A VERSICHERUNGSTECHNISCHE
MehrNachtrag 1 zum Vorsorgereglement
Nachtrag zum Vorsorgereglement Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen Gültig ab. Januar 07 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Änderungen der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (Teil B) des Vorsorgereglements
Mehrnest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F
nest die ökologisch-ethische Pensionskasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse 21 8004 Zürich T 044 444 57 57 F 044 444 57 99 www.nest-info.ch 10 11 12 13 14 15 16 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan
MehrKernplan Kanton Aargau. Stand 2019
Kernplan Kanton Aargau Stand 2019 Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. 1 Gültigkeit 2 Art. 2 Eintrittsschwelle 2 Art. 3 Versicherter Lohn 2 Art. 4 Altersleistungen 3 Art. 5 Todesfallleistungen 3 Art. 6 Invalidenleistungen
MehrVorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:
MehrReglement über die Pensionierung und Entschädigung haupamtlicher Behördemitglieder vom 8. Juli 1992
1 Gemeinde St. Moritz Der Gemeinderat St. Moritz erlässt, gestützt auf Art. 36, Ziff. 1 der Gemeindeverfassung vom 9. Juli 1978 folgendes Reglement über die Pensionierung und Entschädigung haupamtlicher
MehrStiftung 2. Säule swissstaffing. Vorsorgeplan für festangestellte In Kraft ab dem 1. Januar 2015
Vorsorgeplan für festangestellte Mitarbeiter @ In Kraft ab dem 1. Januar 2015 @ (autorisierte Unterschriften) Vorsorgeplan Ziffer 1 Eintrittsschwelle (Artikel 3 des Reglements) 1. Die Eintrittsschwelle
MehrNachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung
Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente
MehrAnhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrBasisplan I der Pensionskasse Post
Basisplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2018 Für die im Basisplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar 2018; der Basisplan I der
MehrKernplan. Ausgabe 2014
Kernplan Ausgabe 204 Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 204 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden,
MehrPersonenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
MehrPensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2017 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
MehrDieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements (Fassung vom 1. Januar 2018).
Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein Marktgass 11 9490 Vaduz E-Mail: info@personalvorsorge.li www.personalvorsorge.li Vorsorgeplan A zum Vorsorgereglement (Anhang 2) gültig ab 01. Januar 2018 Dieser
MehrBasis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung
Sulzer Vorsorgeeinrichtung Basis Vorsorgeplan Für Ihre soziale Sicherheit. 1.1. 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1.1 Grundlagen... 1 1.1.1 Vorsorgereglement... 1 1.1.2 Vorsorgeplan...
MehrGesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen
Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates,
MehrIhr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen
MehrPensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz
Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz Übergangsbestimmungen zum Vorsorgereglement (gilt für alle Versicherten und Rentner, welche vor dem 1. Juli 2017 der Pensionskasse beigetreten sind)
MehrPensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2018 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
MehrIhr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Raum für Ihre Notizen Wo ist was geregelt? Die Höhe Ihrer Vorsorgeleistungen ist abhängig
MehrANHANG ZU VORSORGEREGLEMENT KASSE 1
ANHANG ZU VORSORGEREGLEMENT KASSE 1 GÜLTIG AB 01.01.2018 ANHANG zum Vorsorgereglement 2018 der Kasse 1, gültig ab 01.01.2018 Eintrittsschwelle Die Eintrittsschwelle beträgt CHF 21 150 Maximale AHV-Altersrente
MehrRückstellungsreglement. Personalvorsorgestiftung der Einwohnergemeinden Bolligen Ittigen Ostermundigen. Verabschiedet am 20.
Personalvorsorgestiftung der Einwohnergemeinden Bolligen Ittigen Ostermundigen Rückstellungsreglement Verabschiedet am 20. November 2015 Gültig ab 1. Dezember 2015 Rückstellungsreglement PVS B-I-O Seite
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag Nr. 2 zum Vorsorgereglement 2015 In Kraft ab dem 01.01.2017 Rue Pedro-Meylan 7 - Postfach 6124-1211 Genf 6 Tel. 022 718 99 88 - Fax 022 718 99
MehrAus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben
MehrBeiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017
Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November
MehrBeiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016
Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November
MehrPensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2019 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
MehrPensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern
Pensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern Änderungen per 01.01.2020 Verordnung und Statuten der Pensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern Verordnung über die Pensionskasse Änderung
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D.doc Seite
MehrERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS
ERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS 2018 Für Versicherte bis Alter 49 oder mit Eintritt in die BVK ab 2017 DIESES MERKBLATT UNTERSTÜTZT SIE BEIM LESEN IHRES PERSÖNLICHEN VORSORGEAUSWEISES. Liebe Leserin, lieber
MehrERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS
ERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS 2018 Für Versicherte ab Alter 50 mit Eintritt in die BVK vor 2017 DIESES MERKBLATT UNTERSTÜTZT SIE BEIM LESEN IHRES PERSÖNLICHEN VORSORGEAUSWEISES. Liebe Leserin, lieber
MehrLegende Persönlicher Vorsorgeausweis
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Legende Persönlicher Vorsorgeausweis 1 Arbeitgeber-Lohndaten: Der Arbeitgeber meldet der PKSO den AHV-Bruttolohn inkl. 13. Monatsgehalt und den PK-pflichtigen Zulagen (z.b. LEBO Vorjahr,
MehrVorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge
Version 01.01.2017 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge Die Scheidung einer Ehe oder die gerichtliche
MehrPersonalvorsorgestiftung der Müller AG, Frenkendorf. Vorsorgeplan. ab
Personalvorsorgestiftung der Müller AG, Frenkendorf Vorsorgeplan ab 01.01.2013 1. Allgemeine Bestimmungen Für alle versicherten Personen gilt der nachstehende Vorsorgeplan. Jede versicherte Person erhält
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende
MehrVerordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)
77. Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom. April 00 (Stand. Januar 006). Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite
MehrRückstellungsreglement. Gültig ab 18. November 2015
Rückstellungsreglement Gültig ab 18. November 2015 Vorsorgestiftung VSAO Kollerweg 32 Postfach 389 CH-3000 Bern 6 Telefon-Nr.: +41 31 350 46 00 Fax-Nr.: +41 31 350 46 01 Internet: www.vorsorgestiftung-vsao.ch
MehrREGLEMENT Neuerungen
REGLEMENT 2019 Neuerungen 1 Neuerungen im Reglement 2019 Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen der neuen Reglemente Uno und Scala von GastroSocial, welche per
MehrVorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen
Zusatzvorsorge der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen (Für Mitarbeitende, die in der Pensionskasse im Vorsorgeplan Rentenversicherung und Kapitalsparplan versichert
MehrAnhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen
MehrBeschreibung des Vorsorgeausweises
Beschreibung des Vorsorgeausweises Januar 2018 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises
MehrVorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen
Zusatzvorsorge der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen (Für Mitarbeitende, die in der Pensionskasse im Vorsorgeplan Rentenversicherung und Kapitalsparplan versichert
MehrERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS DIESES MERKBLATT UNTERSTÜTZT SIE BEIM LESEN IHRES PERSÖNLICHEN VORSORGEAUSWEISES.
ERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS 2015 DIESES MERKBLATT UNTERSTÜTZT SIE BEIM LESEN IHRES PERSÖNLICHEN VORSORGEAUSWEISES. Die BVK stellt Ihnen jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres einen persönlichen
MehrReglement für die SenePrima-Stiftung der SV Group
Reglement für die SenePrima-Stiftung der SV Group Gültig ab. Januar 06 Gültig: R_03_Reglement der SenePrima-Stiftung Version 0.0.06 Seite I von 3 Inhaltsverzeichnis. Grundsatz 3. Definition der Leistungsverbesserung
MehrVORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrÄnderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement
MehrVorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH
Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen (VR-ETH 2) Änderung vom 30. November 2017 Vom ETH-Rat genehmigt am 13. und 14. Dezember 2017 Vom Bundesrat genehmigt am 25. April
MehrEinkauf in die vollen reglementarischen Leistungen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (gültig ab dem 1. April 2005) Das Bundesgesetz
MehrDie Kassenkommission hat am 25. November 2010 Änderungen des Kostenreglements zugestimmt. Diese Änderungen sind mit einer Fussnote gekennzeichnet.
Kostenreglement für die Versicherten und Rentenbeziehenden der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Kostenreglement) vom 2. Februar 2008 (Stand am. November 202) 2 Inhaltsverzeichnis Art. Gegenstand 2 Art.
MehrPensionskasse von Krankenversicherungs- Organisationen Rückstellungsreglement
Pensionskasse von Krankenversicherungs- Organisationen Rückstellungsreglement Inkraftsetzung 02.12.2011 verabschiedet vom Stiftungsrat am 2. Dezember 2011 1. ZWECK UND INHALT Der Stiftungsrat erlässt in
MehrVorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen
Zusatzvorsorge der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen (Für Mitarbeitende, die in der Pensionskasse im Vorsorgeplan Rentenversicherung und Kapitalsparplan versichert
MehrDie Pensionierung finanziell planen
Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 13. April 2016 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,
MehrSwissbroke Vorsorgestiftung
Swissbroke Vorsorgestiftung Anhang 1 zum Rahmenreglement Grenzwerte und Versicherungstechnische Werte gültig ab 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Grenzbeträge... 3 2. Lohnmaxima... 3 3. Umwandlungssätze
MehrAnschlussvertrag für das Vorsorgewerk ETH-Bereich
Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (VR-ETH 2) Änderung vom 25. November 2013 Vom ETH-Rat genehmigt am 26. September 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 8. Oktober 2014 Das paritätische Organ
MehrSV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum
Vorsorgeausweis per 01.01.2019 Herr Muster Felix Zürich, 29. Januar 2019 Anschlussvertrag Betrieb Personenkreis 9999 Muster GmbH Basis 1. Versicherte Person Name, Vorname Muster, Felix Versichertennummer
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Anhang I des Anschlussvertrages vom 15.06.07 Vorsorgereglement
MehrAnhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3) gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrFRP 2. Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen STAND
FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen STAND 29.11.2011 FRP 2 Fachrichtlinie Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen / Stand 29.11.2011 Fachrichtlinie FRP 2 Vorsorgekapitalien
MehrVorsorgeplan für Mitarbeitende mit GAV
SWISS Vorsorgestiftung für das Bodenpersonal Vorsorgeplan für Mitarbeitende mit GAV Swiss International Air Lines AG Swiss Global Air Lines AG In Kraft ab 1. Januar 2015 1 Personenkreis Arbeitnehmerinnen
MehrNachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung
Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2014 Vorsorge Rente Versicherung Reglementsänderung beschlossen an der Stiftungsratssitzung vom 1. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar 2017 Die neuen Bestimmungen sind
Mehr