Vorsorgeplan SPARENPLUS

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1 Vorsorgeplan SPARENPLUS Ausgabe Juni 2014 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER

2 Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan SPARENPLUS Art. Seite Grundbegriffe 1 Sparkonten, Sparguthaben... 1 Sparen BONUS/ZUSATZ 2 Kreis der Versicherten Versicherter Lohn Sparbeiträge Sparguthaben... 3 Sparen ALTER 58 6 Kreis der Versicherten Spareinlagen Sparguthaben... 3 Sparen FZL-ÜBERSCHUSS 9 Kreis der Versicherten Spareinlagen Sparguthaben... 4 Gemeinsame Bestimmungen 12 Leistungen bei Altersrücktritt Leistungen im Invaliditätsfall Leistungen im Todesfall Leistungen bei Austritt Kapitalbezüge und -Rückzahlungen... 5 Besondere Bestimmungen 17 Inkraftsetzung... 5 Anhang

3 1 Reglement Vorsorgeplan SPARENPLUS Dieses Reglement ergänzt das Basis-Reglement der Bafidia Pensionskasse. Der Vorsorgeplan SPARENPLUS dient - dem Aufbau der Altersvorsorge auf Lohnteilen, die nicht in den Vorsorgeplänen LP oder BP berücksichtigt sind sowie dem Zusatzsparen durch den Arbeitgeber und Versicherten, um die Leistungskürzungen bei vorzeitigem Altersrücktritt zu verringern (Sparen BONUS/Zusatz A+B) - der freiwilligen Vorfinanzierung von Auskäufen von Leistungskürzungen bei vorzeitigem Altersrücktritt (Sparen ALTER 58) - der Verwaltung von Freizügigkeitsguthaben, die im Vorsorgeplan LP nicht zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet werden können, resp. die den maximalen Stand des Altersguthabens im Vorsorgeplan BP übersteigen (Sparen FZL-ÜBERSCHUSS). Grundbegriffe Art. 1 Sparkonten, Sparguthaben 1 Im Vorsorgeplan SPARENPLUS werden individuelle Sparkonten geführt, aus denen die Sparguthaben ersichtlich sind. Diese Sparguthaben bestehen aus Sparbeiträgen, freiwilligen Einlagen sowie Eintrittsleistungen samt Zinsen, vermindert um allfällige Bezüge (WEF, Scheidung). 2 Die Sparkonten werden nach folgenden Regeln geführt: a) Der Zinssatz wird vom Vorstand festgelegt. Er wird ergänzt durch allfällige Überschussanteile aus Kapitalanlagen. b) Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres bzw. bei Auflösung des Sparkontos gutgeschrieben. Sparguthaben, Beiträge, Kapitaleinlagen und -Bezüge werden pro rata temporis verzinst. c) Das Sparkonto wird aufgelöst: - bei Altersrücktritt - bei Invalidität oder Tod des Versicherten - bei Austritt d) Der Versicherte erhält alljährlich einen auf 31. Dezember abgeschlossenen Kontoauszug mit sämtlichen Bewegungen des abgelaufenen Kalenderjahres und dem Stand des Sparguthabens auf Jahresende.

4 Sparen BONUS/ZUSATZ 2 Art. 2 Kreis der Versicherten 1 Der Arbeitgeber kann Versicherte, die klar bezeichneten Mitarbeiterkategorien angehören (z.b. Geschäftsleitung, Kader usw.) und bereits gemäss Vorsorgeplan LP oder Vorsorgeplan BP versichert sind, - zum Plan Sparen BONUS/ZUSATZ-A und/oder - zum Plan Sparen BONUS/ZUSATZ-B anmelden. 2 Damit die Angemessenheit gemäss Art. 1 BVV2 gewährt ist, kann die Bafidia Pensionskasse ein Lohnmaximum festlegen, bis zu welchem Versicherte in den Plan Sparen BONUS/ZUSATZ-B aufgenommen werden. Art. 3 Versicherter Lohn im Sparen BONUS/ZUSATZ-A 1 Der versicherte Lohn entspricht den im laufenden Kalenderjahr ausgerichteten variablen Lohnteilen (Bonus, Gratifikation etc.), die den Betrag von CHF 5' übersteigen. 2 Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse die versicherten Löhne einmal jährlich bei deren Auszahlung, jedoch spätestens bis 1. Oktober. Art. 3a Versicherter Lohn im Sparen BONUS/ZUSATZ-B Der versicherte Lohn entspricht dem im Vorsorgeplan LP oder Vorsorgeplan BP versicherten Lohn. Art. 4 Sparbeiträge im Sparen BONUS/ZUSATZ-A 1 Die Sparbeiträge bemessen sich in Prozenten des versicherten Lohnes. 2 Der Arbeitgeber legt im Einvernehmen mit den Versicherten einen einheitlichen Sparbeitragssatz zwischen 12 % und 24 % fest. Der gewählte Satz ist für mindestens fünf Jahre fest. 3 Die Sparbeiträge sind vom Arbeitgeber innert Monatsfrist nach der Lohnmeldung zu zahlen. Die Erhebung der Anteile der Versicherten ist Sache des Arbeitgebers (Art. 10, Abs. 8 des Basis-Reglements). Art. 4a Sparbeiträge im Sparen BONUS/ZUSATZ-B 1 Der Sparbeitrag entspricht für den Arbeitgeber und den Versicherten je 1 % des versicherten Lohnes. Er wird frühestens ab 1. Januar, nachdem der Versicherte das 37. Altersjahr vollendet hat, und längstens bis zum 31. Dezember, nachdem der Versicherte das 59. Altersjahr vollendet hat, entrichtet. 2 Falls ein Arbeitgeber die Arbeitsverträge mit seinen Versicherten so ausgestaltet hat, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall spätestens nach Vollendung des 63. Altersjahres endet, kann er im Einvernehmen mit den Versicherten einen einheitlichen Sparbeitrag zwischen 2 % und 5 % festlegen. Der Arbeitgeber muss mindestens 50 % des Sparbeitrages entrichten.

5 Art. 5 Sparguthaben 3 1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Konto BONUS/ZUSATZ geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist. Dieses besteht aus den Sparbeiträgen samt Zinsen. Den Versicherten werden jährlich die Höhe des Sparbeitrages sowie die Aufteilung auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer in geeigneter Form mitgeteilt. Sparen ALTER 58 Art. 6 Kreis der Versicherten 1 Sparen ALTER 58 steht allen Versicherten offen, welche im LP die maximale Versicherungsdauer erreicht haben, bzw. im BP über das maximal zulässige Altersguthaben verfügen. Art. 7 Spareinlagen 1 Der Versicherte kann im Zeitraum 1. Januar bis 10. Dezember jederzeit Einlagen leisten, bis diese die Begrenzung gemäss Abs. 2 erreicht haben. Es ist vorgängig ein Einkaufsgesuch einzureichen. Pro Kalenderjahr sind höchstens zwei Zahlungen möglich. Einzahlungen, die nach dem 10. Dezember eingehen, gelten für das Folgejahr. 2 Die Begrenzung der Einlagen richtet sich nach dem vorgesehenen Rücktrittsalter und der Rentenkürzung, die sich durch die vorzeitige Pensionierung und den Bezug der Überbrückungsrente ergibt (siehe Anhang). Die gesetzlichen Einkaufsbeschränkungen sind ebenfalls zu beachten. 3 Hat der Versicherte das 58. Altersjahr überschritten, sind Einlagen nur möglich, wenn das Sparguthaben nicht ausreicht, um die Rentenkürzung bei sofortigem Rücktritt auszukaufen. 4 Wurde eine Rentenkürzung aufgrund einer beabsichtigten vorzeitigen Pensionierung ausgekauft, endet die Beitragspflicht für die Beiträge der Altersvorsorge spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte mit der gleichen Altersrente pensioniert werden könnte, die er bei einer normalen Pensionierung im Alter 65 erhalten würde. Der Versicherte erhält keine höhere Altersrente als diejenige, die er ohne die Bezahlung von zusätzlichen Einlagen zur Vorfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts bekommen hätte, wäre er im Alter 65 in Pension gegangen. Eine Toleranzgrenze von 5 % kann akzeptiert werden. Wird diese überschritten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der Altersrente. Art. 8 Sparguthaben 1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Konto Sparen ALTER 58 geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist. Dieses besteht aus den Einlagen samt Zinsen. Sparen FZL-ÜBERSCHUSS Art. 9 Kreis der Versicherten 1 Versicherte, deren Freizügigkeitsguthaben im Vorsorgeplan LP nicht zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet werden können, resp. im Vorsorgeplan BP den maximalen Stand des Altersguthabens übersteigen.

6 Art. 10 Spareinlagen 4 1 Im Sparen FZL-ÜBERSCHUSS werden die bei der Anpassung der Versicherungen an neue Reglemente im Vorsorgeplan LP bzw. BP sowie bei künftigen Versicherungsmutationen entstehenden überschüssigen Austrittsleistungen deponiert. 2 Im Sparen FZL-ÜBERSCHUSS werden auch Mittel deponiert, die den berechtigten Versicherten aus Überschüssen der Pensionskasse zugesprochen werden. 3 Weitere Einlagen oder Beiträge sind nicht zulässig. Art. 11 Sparguthaben 1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Konto Sparen FZL-ÜBERSCHUSS geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist. Dieses besteht aus den Einlagen samt Zinsen. 2 Das Sparguthaben kann zur Finanzierung der Nachzahlungen bei Lohnerhöhungen oder für Einlagen in das Konto Sparen ALTER 58 verwendet werden. Gemeinsame Bestimmungen Art. 12 Leistungen bei Altersrücktritt 1 Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann das vorhandene Sparguthaben bezogen oder zur Erhöhung der Rente in dem für den Versicherten massgebenden Vorsorgeplan LP oder BP verwendet werden. 2 Der Kapitalbezug bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten. 3 Die Umwandlung des Sparguthabens in eine Rente erfolgt zu versicherungstechnischen Bedingungen. Art. 13 Leistungen im Invaliditätsfall 1 Wird ein Versicherter invalid (Art. 9 des Basis-Reglements), kann das vorhandene Sparguthaben bezogen oder zur Erhöhung der Invalidenrente in dem für den Versicherten massgebenden Vorsorgeplan LP oder BP verwendet werden. 2 Der Kapitalbezug bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten. 3 Die Umwandlung des Sparguthabens in eine Rente erfolgt zu versicherungstechnischen Bedingungen. 4 Bei Teilinvalidität wird das Sparkonto weitergeführt. Art. 14 Leistungen im Todesfall 1 Stirbt ein Versicherter vor seiner Pensionierung, wird das vorhandene Sparguthaben als Todesfallkapital fällig. 2 Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen über das Todesfallkapital in dem für den Versicherten massgebenden Vorsorgeplan LP oder BP.

7 Art. 15 Leistungen bei Austritt 5 1 Bei Austritt des Versicherten steht das vorhandene Sparguthaben als Austrittsleistung zur Verfügung. Art. 16 Kapitalbezüge und -Rückzahlungen 1 Bei Kapitalbezügen werden die vorhandenen Sparguthaben in der folgenden Reihenfolge verwendet: a) Guthaben auf Konto SPAREN FZL-ÜBERSCHUSS b) Guthaben auf Konto BONUS/ZUSATZ c) Guthaben auf Konto SPAREN ALTER 58 2 Rückzahlungen werden den Konten in umgekehrter Reihenfolge wieder gutgeschrieben. 3 Die aus Einlagen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Besondere Bestimmungen Art. 17 Inkraftsetzung 1 Dieses Reglement wurde an der Delegiertenversammlung vom 6. Juni 2008 genehmigt und in Kraft gesetzt. Die anlässlich der Delegiertenversammlung vom 18. Mai 2009, 26. Mai 2011, 16. Mai 2012, 14. Juni 2013 und 20. Mai 2014 beschlossenen Ergänzungen haben ihre Gültigkeit ab 1. Juni 2009, 1. Januar 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2013, resp. 1. Juni Das vorliegende Reglement bildet einen integrierenden Bestandteil des Basis- Reglements der Bafidia Pensionskasse Genossenschaft. Zürich, 20. Mai 2014 Im Namen des Vorstandes Der Präsident Der Vizepräsident Dr. Hermann Walser Walter Kobelt

8 Tarif für die Vorfinanzierung von Rentenkürzungen im Sparen 58 (Anhang zu Art. 7 Abs. 2) für Renten im Leistungsprimat und für AHV-Überbrückungsrenten Tabelle A Ein allfälliges Guthaben im Sparen FZL-Überschuss wird vom möglichen Vorfinanzierungsbetrag abgezogen Zinssatz 3.5 %, Umwandlungssätze vom Geplantes Pensionierungsalter Barwert eines Rentenfrankens Vorfinanzierung im Alter

9 Beispiel zu Vorfinanzierung von Rentenkürzungen im Sparen 58 (Anhang zu Art. 7 Abs. 2) (wenn im Leistungsprimat versichert) 7 Basisdaten a) versicherter Lohn Fr. 80' Rentensatz % = versicherte Altersrente im Alter 63 von Fr. 54' Rente Kapital Pensionierung im Alter 58 Fr. Fr. Versicherte Altersrente im Alter 63 54' b) Kürzung für 60 Monate zu 0.60 % = 36 % -19' Rentenanspruch im Alter 58 35' Auskaufbare Rentenkürzungen c) für vorzeitige Pensionierung 19' d) für Bezug der Überbrückungsrente = 33.8 % von Fr. 27' ' e) Maximale Rentenkürzungen 29' Auskauf bei Pensionierung f) Tarif Vorfinanzierung durch Einmaleinlagen bzw. maximal zulässiges Guthaben unter Anrechnung sämtlicher Vermögenswerte in Form von FZL-Guthaben g) im Alter 50 29' x ' h) im Alter 45 29' x ' i) im Alter 40 29' x ' Legende a) Die Daten entnehmen Sie Ihrem aktuellen Versicherungsausweis b) Kürzung: Anzahl Monate vor ordentlicher Pensionierung (60 Mt. x 0.60 % pro Mt. = 36 %) c) Gemäss Berechnung b) d) Prozentsatz für Kürzungen "Überbrückungsrente" gemäss Reglement Vorsorgeplan LP Art. 8, Abs. 1 e) Auskauf bei Pensionierung: Rentenkürzung total (29 110) x Tarif Alter 58 (18.672) = Fr f) Barwert eines Rentenfrankens im Alter 58 (gemäss Liste "Tarif") g-i) Vorfinanzierungsfaktoren (kursiv) gemäss Liste "Tarif" bzw. maximal zulässiges Guthaben im entsprechenden Alter. Die maximal mögliche Vorfinanzierung in Sparen 58 durch Einmaleinlagen wird unter Anrechnung sämtlicher Vermögenswerte in Form von FZ-Guthaben ermittelt. Für Versicherte, welche bereits im Sparen BONUS / ZUSATZ-B versichert sind, erfolgt der Einkauf in Sparen 58 anhand spezieller Tabellen. Die Vorfinanzierung oder Teile davon können auch in jährlichen Raten (max. zwei Zahlungen pro Jahr) vorgenommen werden. Reglementsänderungen und Änderungen der Berechnungsgrundlagen bleiben vorbehalten. Es ist vorgängig ein Einkaufsgesuch an die Bafidia Pensionskasse einzureichen (siehe

10 8 Tarif für die Vorfinanzierung von Rentenkürzungen im Sparen 58 (Anhang zu Art. 7 Abs. 2) für Renten im Beitragsprimat, Plan I (Tabelle B) Vorfinanzierung Rentenkürzung in % des versicherten Lohnes: Ein allfälliger Überschuss auf dem Altersguthaben muss abgezogen werden. Zinssatz 3.5%, basierend auf den Umwandlungssätzen vom Geplantes Pensionierungsalter: Vorfinanzierung im Alter

11 9 Tarif für die Vorfinanzierung von Rentenkürzungen im Sparen 58 (Anhang zu Art. 7 Abs. 2) für Renten im Beitragsprimat, Plan II (Tabelle B) Vorfinanzierung Rentenkürzung in % des versicherten Lohnes: Ein allfälliger Überschuss auf dem Altersguthaben muss abgezogen werden. Zinssatz 3.5%, basierend auf den Umwandlungssätzen vom Geplantes Pensionierungsalter: Vorfinanzierung im Alter

12 10 Tarif für die Vorfinanzierung von Rentenkürzungen im Sparen 58 (Anhang zu Art. 7 Abs. 2) für Renten im Beitragsprimat, Plan III (Tabelle B) Vorfinanzierung Rentenkürzung in % des versicherten Lohnes: Ein allfälliger Überschuss auf dem Altersguthaben muss abgezogen werden. Zinssatz 3.5%, basierend auf den Umwandlungssätzen vom Geplantes Pensionierungsalter: Vorfinanzierung im Alter

13 Beispiel für die Vorfinanzierung von Rentenkürzungen im Sparen 58 (Anhang zu Art. 7 Abs. 2) (wenn im Beitragsprimat versichert) Basisdaten 11 Alter im Zeitpunkt des Einkaufs 45 Jahre Versicherter Lohn CHF 80'000 Vorhandenes Altersguthaben CHF 320' Vorhandenes Sparguthaben Sparen 58 CHF 5' Einkauf Rentenkürzung für geplantes Pensionierungsalter 58 Plan I Plan II Plan III Maximaler Einkauf für Pensionierungsalter 58 im Alter 45 gemäss Tabelle B I / II / II in % des versicherten Lohnes 346% 366% 390% Einkauf in CHF bei einem versicherten Lohn von CHF 80' ' ' '000 Einkauf Rentenkürzung bei Bezug einer Überbrückungsrente Plan I Plan II Plan III Überbrückungsrente von Alter 58 bis 65 (7 Jahre) 27'840 27'840 27'840 Reduktion Altersguthaben gemäss Art. 8 Vorsorgeplan BP 175' ' '726 Umwandlungssatz im Alter % 5.35% 5.35% Reduktion Altersrente (= Altersguthaben x Umwandlungssatz) Maximaler Einkauf für Überbrückungsrente ab Alter 58 im Alter 45 Tarif gemäss Tabelle A Einkauf in CHF (Reduktion Altersrente x Tarif) Maximale Vorfinanzierung im Alter 45 für geplantes Pensionierungsalter 58 Plan I Plan II Plan III Maximaler Einkauf Rentenkürzung für Pensionierungsalter 58 (aus 1.) 276' ' '000 Maximaler Einkauf für Überbrückungsrente (aus 2.) Vorhandenes Sparguthaben Sparen 58-5'000-5'000-5'000 Überschuss auf dem Altersguthaben -45'600-23'200-5'600 (Differenz zwischen vorhandenem Altersguthaben und Einkaufstabelle gemäss Anhang des Vorsorgeplanes BP) Maximaler möglicher Einkauf in Sparen 58 im Alter Die maximal mögliche Vorfinanzierung in Sparen 58 durch Einmaleinlagen wird unter Anrechnung sämtlicher Vermögenswerte in Form von FZ-Guthaben ermittelt. Für Versicherte, welche bereits im Sparen BONUS / ZUSATZ-B versichert sind, erfolgt der Einkauf in Sparen 58 anhand spezieller Tabellen. Die Vorfinanzierung oder Teile davon können auch in jährlichen Raten (max. zwei Zahlungen pro Jahr) vorgenommen werden. Reglementsänderungen und Änderungen der Berechnungsgrundlagen bleiben vorbehalten. Es ist vorgängig ein Einkaufsgesuch an die Bafidia Pensionskasse einzureichen (siehe

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