Reglementsänderung per 1. Januar 2011

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1 An unsere Versicherten Bern, im Januar 2011 Reglementsänderung per 1. Januar 2011 Geschätzte Versicherte, sehr geehrte Damen und Herren Stiftungsrat und Geschäftsführung der VORSORGE RUAG freuen sich, Ihnen das überarbeitete und ab 1. Januar 2011 gültige Vorsorgereglement überreichen zu können. Haupttreiber der Änderungen ist die Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar Zugleich wurde die Gelegenheit genutzt, das Vorsorgereglement aufgrund von Vorgaben des BVG zu aktualisieren und mit Neuerungen im Personalreglement der RUAG zu harmonisieren. Weiter sind einige überholte und nicht mehr zeitgemässe Regelungen gestrichen worden. Die nachfolgenden Erläuterungen ermöglichen Ihnen einen umfassenden Überblick. Senkung des Umwandlungssatzes Im Mai 2010 sind Sie im Detail über die Hintergründe und die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes informiert worden. Sie haben auch zur Kenntnis nehmen können, dass es dank flankierenden Massnahmen zu keinem Leistungsabbau kommt. Wir beschränken uns hier deshalb auf das Wesentlichste: Der Umwandlungssatz legt fest, welcher jährliche Rentenbetrag an einen Rentner auf der Basis seines Altersguthabens lebenslang ausbezahlt wird. Er basiert auf zwei massgeblichen Grössen: der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebenserwartung der Rentenbezüger sowie der geschätzten künftig erreichbaren Verzinsung (technischer Zins) des vorhandenen Rentenkapitals. Auf den 1. Januar 2009 wurde der technische Zinssatz von 4 auf 3,5 % reduziert und damit an die langfristig voraussichtlich erreichbare Vermögensrendite angepasst. Wird der technische Zinssatz reduziert, muss der Umwandlungssatz entsprechend gesenkt werden, da sonst für die Pensionskasse technische Verluste entstehen. Ohne flankierende Massnahmen hätte eine Senkung des Umwandlungssatzes unweigerlich Kürzungen der künftigen Neurenten zur Folge (bestehende Renten bleiben unangetastet). Dank flankierenden Massnahmen kommt es jedoch zu keinen Leistungskürzungen. Mit den gebildeten Rückstellungen in der Höhe von knapp 50 Millionen Franken werden die Altersguthaben im Zeitpunkt der Senkung mit einer Einmaleinlage erhöht. Das federt die Folgen der Reduktion des Umwandlungssatzes ab. Zudem haben sich die Sozialpartner im Rahmen der Lohnverhandlungen 2010 auf eine paritätische Erhöhung der Sparbeiträge geeinigt, die im Schnitt 0,4 % des AHV-Lohnes ausmachen. So bleibt das Leistungsziel erhalten. Anpassung von Renten- und Rücktrittsalter Das BVG sieht neu vor, dass Pensionskassen in ihren Reglementen Massnahmen für ältere Mitarbeitende vorsehen können, um deren Situation auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern bzw. ihnen die Möglichkeit zu geben, länger im Arbeitsprozess zu verbleiben. Sowohl BVG wie auch das AHV- Gesetz beziehen sich dabei auf das vollendete 65. Altersjahr für Männer und das vollendete 64. Altersjahr für Frauen. Der aktuelle Vorsorgeplan der VORSORGE RUAG geht vom vollendeten 62. Altersjahr als Rentenalter aus und ist entsprechend auf ein Leistungsziel von rund 58,4 % des versicherten Lohnes im Alter 62 ausgerichtet. Alter 62 ist noch eine Restanz der Herauslösung aus der ehemaligen Pensionskasse des Bundes.

2 Neu entspricht das reglementarische Rentenalter dem AHV-Rentenalter: für Männer das vollendete 65. Altersjahr und für Frauen das vollendete 64. Altersjahr. Es sei hier aber ausdrücklich festgehalten, dass sich das Leistungsziel mit dieser Massnahme nicht verschlechtert. Das Leistungsziel im Alter 62 beträgt nach wie vor 58,4 % des versicherten Lohnes und erhöht sich im Alter 65 bzw. 64 entsprechend. Aktuell ist gemäss Vorsorgereglement ein Altersrücktritt zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr möglich. Das BVG sieht eine breitere Spannweite von 58 bis 65 vor. Diese Limiten werden auch in der Überarbeitung des Personalreglements und des Sozialplans der RUAG vorgesehen. Zudem wird die Möglichkeit verankert, das Arbeitsverhältnis auf Wunsch und mit dem Einverständnis des Arbeitgebers bis zum 70. Altersjahr weiterzuführen. Der neue Sozialplan wird auf das Rücktrittsalter 58 abgestimmt. Die Reglementsänderung nimmt die Flexibilisierungsmöglichkeiten des BVG auf und steht mit den Neuerungen in Personalreglement und Sozialplan im Einklang: Der Altersrücktritt kann zwischen dem vollendeten 58. und dem vollendeten 65. Altersjahr erfolgen. Mit Einverständnis der Unternehmung kann der Altersrücktritt bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden. An der Überbrückungsrente, die durch den Arbeitgeber ab Alter 60 bis 65 finanziert wird, ändert sich nichts. Der Versicherte kann hingegen bereits ab Rücktrittsalter 58 die freiwillige Überbrückungsrente beanspruchen. Diese ist mit einer entsprechenden Reduktion des Alterguthabens zu finanzieren. Anspruch auf Invalidenrenten Aufgrund der Anpassung des Rentenalters werden die neu entstehenden IV-Zusatzrenten bis Alter 65 ausgerichtet (bisher Alter 62). Ersatzlos gestrichen wird die Berufsinvalidität. Das ist noch ein historisch bedingtes Überbleibsel aus den Zeiten der Monopolberufe beim Bund und den ehemaligen Bundesbetrieben. Der Begriff ist überholt, nicht mehr zeitgemäss und mit dem heute anerkannten Grundsatz Eingliederung vor Rente in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Freiwillig versicherter Lohn Im Rahmen der Änderungen des BVG per 1. Januar 2011 sind Massnahmen zugunsten älterer Mitarbeiter beschlossen worden. Sie besagen unter anderem, dass Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet haben, den bisherigen versicherten Lohn unverändert beibehalten können, wenn der massgebende Jahreslohn sinkt. Hingegen schliesst das BVG künftig aus, dass Versicherten vor Vollendung des 58. Altersjahres diese Möglichkeit ebenfalls angeboten werden kann. Auch dann nicht, wenn sie auf der Differenz die gesamten Alters- und Risikobeiträge entrichten. Diese Gesetzesanpassung ist für die Pensionskassen zwingend. So hat auch die VORSORGE RUAG ihr Reglement per 1. Januar 2011 entsprechend angepasst: Die Möglichkeit, den bisherigen versicherten Verdienst trotz tieferem massgebenden Lohn unverändert beibehalten zu können, setzt das vollendete 58. Altersjahr voraus. Sparen 60 Die Möglichkeit, ein zusätzliches Sparkonto Sparen 60 zu führen, wurde bisher kaum genutzt und verursachte erst noch einen hohen administrativen Aufwand. Deshalb wird sie gestrichen. Das wirkt sich positiv auf die Verwaltungskosten aus. Für bisherige Inhaber eines Sparkontos Sparen 60 hat dieser Entscheid keine negativen Auswirkungen: Der bisher dem Sparkonto Sparen 60 gutgeschriebene Betrag wird per 1. Januar 2011 aufs Altersguthaben transferiert. Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 2/11

3 Wir danken Ihnen für die Aufmerksamkeit und für das uns geschenkte Vertrauen bestens. Ihnen sowie Ihren Familien und Angehörigen entbieten wir im noch jungen 2011 unsere besten Wünsche für gute Gesundheit und viele positive Erlebnisse. Freundliche Grüsse VORSORGE RUAG für den Stiftungsrat Peter Scherrer Präsident Gustav Bolfing Vizepräsident Auf den nächsten Seiten informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen im Vorsorgereglement gültig ab Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 3/11

4 Erläuterungen zu den Reglementsänderungen gültig ab Sämtliche in diesen Erläuterungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche wie auch auf das männliche Geschlecht (der Versicherte ist auch die Versicherte usw.). Die Hinweise der Artikel in Klammern beziehen sich auf das Vorsorgereglement gültig ab Wichtige Hinweise sind mit diesem Symbol gekennzeichnet. A Senkung des Umwandlungssatzes (Art. 17 Abs. 2) 1. Einleitung Der Umwandlungssatz dient dazu, das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Kapital in eine Rente umzuwandeln. Er gibt die Höhe der jährlichen Rente in Prozent des verfügbaren Alterskapitals an. Ein Umwandlungssatz von 6.4 % führt z. B. bei einem Altersguthaben von 100'000 Franken zu einer jährlichen Altersrente von 6'400 Franken. Der Umwandlungssatz wird vor allem von zwei Faktoren bestimmt: der durchschnittlichen Lebenserwartung zum Zeitpunkt der Pensionierung und den erwarteten Kapitalerträgen während der Rentenbezugsdauer. Auf den wurde der technische Zinssatz von 4.0 % auf 3.5 % reduziert und damit an die langfristig voraussichtlich erreichbare Vermögensrendite angepasst. Wird der technische Zinssatz reduziert, muss der Umwandlungssatz entsprechend gesenkt werden, da sonst für die Pensionskasse technische Verluste entstehen. Dank flankierenden Massnahmen kommt es zu keinen Leistungskürzungen. Mit den gebildeten Rückstellungen in der Höhe von knapp 50 Millionen Franken werden die Altersguthaben am mit einer Einmaleinlage erhöht. Das federt die Folgen der Reduktion des Umwandlungssatzes ab. Zudem haben sich die Sozialpartner im Rahmen der Lohnverhandlungen 2010 auf eine paritätische Erhöhung der Sparbeiträge geeinigt, die im Schnitt 0,4 % des AHV-Lohnes ausmachen. So bleibt das Leistungsziel erhalten. (Männer und Frauen) (Männer und Frauen) 2. Umwandlungssätze gültig ab (Art. 17 Abs. 2) Alter Umwandlungssatz Alter Umwandlungssatz % % % % % % % % % % % % % Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 4/11

5 3. Flankierende Massnahmen Zur Verhinderung eines Leistungsabbaus wurden zwei flankierende Massnahmen beschlossen: 1. Mit den getätigten Rückstellungen im Umfang von rund 50 Mio. Franken werden die Altersguthaben der Versicherten mit einer Einmaleinlage per erhöht. 2. Für den langfristigen Erhalt des Leistungsziels (vor allem der jüngeren Versicherten sowie der ab neu eintretenden Versicherten) werden die Sparbeiträge per erhöht. 1. Massnahme: Einmaleinlage per Per werden die Altersguthaben der aktiven Versicherten mit einer Einmaleinlage von durchschnittlich 6.5 % des Altersguthabens erhöht. Damit wird bezweckt, dass die am mit dem neuen Umwandlungssatz berechneten Renten gleich hoch sind wie diejenigen per mit dem alten Umwandlungssatz berechneten Renten. Beispiel 1: Rente per mit altem Umwandlungssatz von 6.8 % im Alter 65. Beispiel 2: Rente per mit neuem Umwandlungssatz von 6.4 % im Alter 65, mit Einmaleinlage per Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 5/11

6 Anspruch auf die Einmaleinlage per haben: aktive Versicherte, die am und am ununterbrochen versichert sind (mind. 1 Jahr Zugehörigkeit) aktive Versicherte, die ab und eingetreten und per ununterbrochen versichert sind Kein Anspruch auf die Einmaleinlage per haben: Austretende Versicherte per Austretende Versicherte ab bis und mit Ermittlung der Einmaleinlage per : Vorhandenes Altersguthaben per Jahresendzins 2010./. Einkaufssummen und Einlagen nach dem = massgebendes Altersguthaben per Die Einmaleinlage beträgt durchschnittlich 6.5 % vom massgebenden Altersguthaben per und wird dem Altersguthaben per gutgeschrieben. Die Einmaleinlage gilt als Teil des erworbenen Altersguthabens und wird beim Kapitalbezug bzw. bei der Freizügigkeitsleistung nicht mehr in Abzug gebracht. Die Einmaleinlage kann erst nach dem Jahresabschluss 2010 im Januar 2011 berechnet werden. Die anspruchsberechtigten Versicherten werden im Februar 2011 mit dem Versicherungsausweis per ein Schreiben mit der Höhe der Einlage erhalten. Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 6/11

7 2. Massnahme: Erhöhung der Sparbeiträge ab (Art. 16 Abs. 3 / Art. 36 Abs. 1 lit. a / Anhang 3, Ziffer 10) Damit das Leistungsziel langfristig gesichert ist, werden die Sparbeiträge per erhöht. Die Aufteilung der Sparbeiträge je hälftig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleibt unverändert. Alter Sparbeiträge neu Arbeitgeber und Arbeitnehmer in % des versicherten Lohnes % % % % Für Versicherte mit Jahrgang 1959 und älter, die am von der Pensionskasse des Bundes in die VORSORGE RUAG übergetreten sind, bleibt der Subventionsbeitrag der Stiftung von 2 % unverändert. Hingegen erhöht sich der maximale Arbeitnehmer-Sparbeitrag von 7.5 % auf 8.25 % (Anhang 3, Ziffer 10). Ich habe bereits eine provisorische Rentenberechnung - Was muss ich tun? Sie gehen am 31. Januar 2011 / 1. Februar 2011 in Pension? Sofern Sie sich bereits bei uns für die Altersleistungen angemeldet haben, müssen Sie nichts unternehmen. Wir berechnen auf der Basis des neuen Reglements die Altersleistungen neu und werden Ihnen diese schriftlich vor dem mitteilen. Sie gehen nach dem 31. Januar 2011 / 1. Februar 2011 in Pension? Bitte verlangen Sie von uns ab Februar 2011 neue provisorische Berechnungen. Da die Einmaleinlagen erst im Januar 2011 berechnet und dem individuellen Altersguthaben gutgeschrieben werden können, sind provisorische Rentenberechnungen mit dem neuen Umwandlungssatz erst ab Februar 2011 möglich. Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 7/11

8 B Rentenalter und Altersrücktritt 1. Rentenalter (I - Begriffe) Das Rentenalter entspricht neu dem AHV-Rentenalter, d.h. für Männer das vollendete 65. Altersjahr und für Frauen das vollendete 64. Altersjahr. Bisher entsprach das Rentenalter für Männer und Frauen dem vollendeten 62. Altersjahr. Dies ist noch eine Restanz der Herauslösung aus der ehemaligen Pensionskasse des Bundes. Was ändert sich bezüglich des höheren Rentenalters? Versicherungsausweis Wir nehmen die Anpassung des Rentenalters zum Anlass, den Versicherungsausweis für Sie informativer und transparenter zu gestalten: Die voraussichtlichen Altersleistungen (Altersguthaben und Altersrenten) werden künftig für die Alter 60 bis 65 einzeln mit dem entsprechenden Umwandlungssatz und dem für die Projektion hinterlegten Zinssatz ausgewiesen. Der Versicherungsausweis per 1.1. jeden Jahres wird zudem die Entwicklung des Altersguthabens beinhalten. Dadurch werden ersichtlich sein: der Stand des Altersguthabens zu Beginn und am Ende des Jahres, die Totale der Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträge, die Einlagen und Vorbezüge sowie die für das abgelaufene Jahr gutgeschriebenen Zinsen. Invalidenleistungen (Art. 19 Abs. 5) Das neue Rentenalter hat einen positiven Einfluss auf die ab neu entstehenden Invalidenleistungen (Art. 19 Abs. 5). Die lebenslängliche Invalidenrente wird neu bis zum vollendeten 65. Altersjahr (für Männer und Frauen) berechnet statt wie bisher nur zum vollendeten 62. Altersjahr. Zudem wird die Invaliden-Zusatzrente, die zusammen mit der lebenslänglichen Invalidenrente 60 % des versicherten Lohnes ausmacht, neu bis zum vollendeten 65. Altersjahr für Männer bzw. bis zum vollendeten 64. Altersjahr für Frauen ausgerichtet statt wie bisher nur zum 62. Altersjahr. Bereits laufende Invalidenleistungen erfahren keine Änderungen. Freiwillige Einkäufe (Art. 11 Abs. 4 / Anhang 1) Freiwillige Einkäufe können ab dem bis zum Rentenalter (für Männer bis zum vollendeten 65. Altersjahr und für Frauen bis zum vollendeten 64. Altersjahr) getätigt werden, sofern die Bedingungen dazu erfüllt sind. Bisher konnte nur bis zum vollendeten 62. Altersjahr eingekauft werden. Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 8/11

9 2. Altersrücktritt (Art. 5 / Art. 16 Abs. 3 / Art. 17 Abs. 2 / Art. 17 Abs. 6 / Art. 36 Abs. 1 lit. a) Der Altersrücktritt kann zwischen dem vollendeten 58. und dem vollendeten 65. Altersjahr erfolgen. Mit Einverständnis der Unternehmung kann der Altersrücktritt bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Bleibt ein Versicherter nach Erreichen des Rentenalters (65/64) im Arbeitsverhältnis mit der Unternehmung, bestehen neu zwei Möglichkeiten: Der Versicherte entscheidet sich für eine Voll- oder Teilpensionierung und bezieht Altersleistungen (Rente oder Kapital); oder bleibt weiterhin versichert und lässt das Altersguthaben mit Altersgutschriften weiterführen. Die Altersrente wird später mit dem höheren Umwandlungssatz berechnet. Sofern der Altersrücktritt aufgeschoben wird, wird ein Sparbeitrag von 10.5% (je 5.25% Arbeitnehmer und Arbeitgeber) ab dem 1.1. nach Vollendung des 65. Altersjahres bis zum effektiven Altersrücktritt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres erhoben. An der Überbrückungsrente (Art. 17 Abs. 3 lit. a), die durch den Arbeitgeber ab Alter 60 bis 65 finanziert wird, ändert sich nichts. Der Versicherte kann hingegen bereits ab Rücktrittsalter 58 die freiwillige Überbrückungsrente (Art. 17 Abs. 3 lit. b) beanspruchen. Diese ist mit einer entsprechenden Reduktion des Altersguthabens zu finanzieren. Pensionierungen müssen uns immer frühzeitig schriftlich (mit Formular Form P ) gemeldet werden, damit die Leistungen fristgerecht ausgerichtet werden können. Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 9/11

10 C Berufsinvalidität (Art. 19 bis ) Ersatzlos gestrichen wird die Berufsinvalidität. Das ist noch ein historisch bedingtes Überbleibsel aus den Zeiten der Monopolberufe beim Bund und den ehemaligen Bundesbetrieben. Der Begriff ist überholt, nicht mehr zeitgemäss und mit dem heute anerkannten Grundsatz Eingliederung vor Rente in keiner Art und Weise zu vereinbaren. D Freiwillig versicherter Lohn (Art. 12 Abs. 7) Bisher konnten alle Versicherten, ungeachtet ihres Alters, den versicherten Lohn unverändert beibehalten, wenn der massgebende Jahreslohn sank (insbesondere bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades). Der Versicherte entrichtete auf dem freiwillig versicherten Lohn die gesamten Spar- und Risikobeiträge. Im BVG sind auf den Massnahmen zugunsten älterer Mitarbeiter eingeführt worden. Neu können nur noch Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet haben, einen freiwilligen Lohn versichern, wenn der massgebende Jahreslohn um höchstens die Hälfte reduziert wird. Als Folge der Gesetzesänderung mussten wir unser Reglement entsprechend anpassen. Für Versicherte, die das 58. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kann der bisherige versicherte Lohn nicht mehr beibehalten werden. Der versicherte Lohn wird ab gemäss dem aktuellen massgebenden Jahreslohn berechnet. Die Sparbeiträge werden entsprechend auf dem effektiven (tieferen) versicherten Lohn berechnet und dem Altersguthaben gutgeschrieben. Mit dem Wegfall des freiwillig versicherten Lohnes reduzieren sich auch die Risikoleistungen (Tod und Invalidität). Für Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet und bisher einen freiwilligen Lohn versichert haben, ändert sich nichts. Der freiwillig versicherte Lohn wird bis zu einer Änderung des massgebenden Jahreslohnes unverändert weitergeführt. Versicherte, die das 58. Altersjahr noch nicht vollendet haben und bei denen der freiwillig versicherte Lohn per entfällt, empfehlen wir die Risikoleistungen (Tod und Invalidität) mit ihren privaten Risikoversicherungen zu überprüfen. Eventuell besteht neu eine ungewollte Versicherungslücke. Da ab monatlich auch weniger gespart werden kann, empfehlen wir, die Leistungen durch jährliche Einkäufe zu verbessern. Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 10/11

11 E Sparen 60 (Art. 16 bis ) Ziel des Sparens 60 war, Kürzungen der Altersleistungen, die sich durch eine flexible Pensionierung zwischen dem Alter 60 und 62 ergaben, zu vermindern oder auszugleichen. Diese Möglichkeit wurde sehr selten genutzt bzw. nicht gezielt für die vorzeitige Pensionierung eingesetzt. Zudem bestanden Unsicherheiten, wie die Steuerverwaltungen die freiwilligen Einlagen in dieses Konto Sparen 60 steuerlich behandeln würden, falls die Pensionierung nach dem 62. Altersjahr erfolgt. Weiter verursachte das Sparen 60 für die wenigen Konti einen hohen administrativen Aufwand. Für Inhaber eines Sparkontos Sparen 60 hat die Aufhebung des Kontos keine negativen Auswirkungen: Der bestehende Saldo des Sparkontos Sparen 60 wird per auf das ordentliche Altersguthaben umgebucht (Anhang 3, Ziffer16). Wenn Sie Fragen haben, steht das Team der Geschäftsstelle für ergänzende Auskünfte gerne zur Verfügung. Montag bis Freitag / Tel. 031 / info.vorsorge@ruag.com Bern, im Januar 2011 Ausschluss der Rechtsansprüche und Gültigkeit Aus den oben angeführten Ausführungen können keine Rechtsansprüche abgeleitet und geltend gemacht werden. Massgebend ist das jeweils gültige Vorsorgereglement der VORSORGE RUAG und dessen Nachträge. Erläuterungen Reglementsänderung per Seite 11/11

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