Reglementsänderungen. An unsere Versicherten. Bern, im Mai 2012

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1 An unsere Versicherten Bern, im Mai 2012 Reglementsänderungen Geschätzte Versicherte, sehr geehrte Damen und Herren Der Stiftungsrat hat Sie immer wieder zeitnah über die Herausforderungen der beruflichen Vorsorge wie auch über die Hintergründe informiert. Selbstverständlich interessieren Sie sich in erster Linie dafür, wie die VORSORGE RUAG die Probleme meistert und was das für Sie als Versicherte heisst. Gerne möchten wir Sie deshalb über das an der ausserordentlichen Stiftungsratssitzung vom 26. April 2012 beschlossene Gesamtpaket informieren. Für Sie ist die mit der Reduktion des technischen Zinssatzes und dem Wechsel der versicherungstechnischen Grundlagen verbundene Senkung des Umwandlungssatzes von zentraler Bedeutung, da dieser direkt Ihre zukünftige Rente beeinflusst. Trotz der Senkung des Umwandlungssatzes schützen flankierende Massnahmen die Ansprüche sowohl der älteren wie auch der jüngeren Versicherten: Mit insgesamt 20 Mio. Franken sollen Rentenkürzungen für Versicherte mit Jahrgang 1948 bis und mit Jahrgang 1960 weitgehend verhindert werden. Sie erhalten, sofern sie seit Ende 2011 bei der VORSORGE RUAG versichert sind, per 1. Januar 2013 eine Einmaleinlage auf das individuelle Alterskonto gutgeschrieben. Für die Jahrgänge 1954 und älter gilt zusätzlich eine spezielle Übergangsbestimmung: Unabhängig zu welchem Zeitpunkt sie in Pension gehen, erhalten sie mindestens die Altersrente, die sie mit dem heute gültigen Reglement bei einer theoretischen Pensionierung per 31. Dezember 2012 erhalten hätten. Für die jüngeren Versicherten gilt folgendes: Um das Leistungsziel, d.h. 60% des letzten versicherten Lohnes, im Alter 65 zu erhalten, werden die Sparbeitragssätze bereits per 1. Juli 2012 erhöht. Die Sozialpartner haben sich im Rahmen der Lohnverhandlungen auf eine paritätische Beteiligung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern geeinigt. Das Umfeld Die Herausforderungen in der beruflichen Vorsorge sind vielfältig. Die serbelnde Weltwirtschaft, die vielerorts hohe Staatsverschuldung und tiefe Zinsen bringen den Finanzierungsmotor der beruflichen Vorsorge arg ins Stottern. Die an den Anlagemärkten erwirtschafteten Erträge liegen weit hinter den Erwartungen zurück; der sogenannt dritte Beitragszahler, die Zinserträge am Kapitalmarkt, fällt weitgehend aus. Dass wir ständig älter werden, ist für den Einzelnen zwar eine schöne Tatsache. Für die Pensionskassen ist die durch die aktualisierten technischen Grundlagen BVG 2010 bestätigte zunehmende Lebenserwartung eine schwere Hypothek. Unrealistische Rahmenbedingungen wie ein zu hoch angesetzter BVG-Mindestumwandlungssatz oder allenfalls ein zu hoher Minimalzins zur Verzinsung der Altersguthaben bedürfen der Korrektur. Die Tatsachen Generell hat die berufliche Vorsorge gegen einbrechende Renditen, mit immer mehr Rentenbeziehenden und zunehmenden Verpflichtungen zu kämpfen. Zudem besteht ein Missverhältnis zwischen Vermögen (Assets) und Verpflichtungen (Liabilities). Es ist fern jeder Realität, an den äusserst volatilen und sehr unergiebigen Anlagenmärkten die für eine ausreichende Finanzierung der Verpflichtungen notwendigen Renditen erreichen zu können. Deshalb sind Massnahmen notwendig.

2 Ein Gesamtpaket an Massnahmen geschnürt Die VORSORGE RUAG hat auf die Herausforderungen reagiert. Das vom Stiftungsrat beschlossene Massnahmenpaket verbessert unmittelbar die finanzielle und strukturelle Risikofähigkeit und minimiert längerfristig die Quersubventionierung der Rentenbeziehenden durch die aktiv Versicherten. Es bewegt sich selbstverständlich im Rahmen des BVG und findet daher auch die Unterstützung des Pensionskassenexperten. Ziel ist es, die Risiken zu vermindern und so die nachhaltige Finanzierung der Pensionskasse sicherzustellen. Zum einen wird der technische Zinssatz unter Anwendung der neuen Grundlagen BVG 2010 von 3,5% auf 3% gesenkt und gleichzeitig von der Perioden- auf die Generationentafel gewechselt. Diese Massnahmen bedingen auch eine Senkung des Umwandlungssatzes. Bis ins Jahr 2017 soll dieser von heute 6,4% kontinuierlich auf 5,8% gesenkt werden. Dadurch wird die bereits erwähnte Quersubventionierung der Rentenbeziehenden durch die aktiven Versicherten verringert. Zum anderen werden die Sparbeitragssätze per 1. Juli 2012 erhöht, damit unser Leistungsziel erhalten werden kann. Zudem wird die Anlagestrategie an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst. Vorerst fallen aber für diese Massnahmen Kosten an: Der Grundlagenwechsel und die Reduktion des technischen Zinssatzes belasten die Kasse mit rund 84 Mio. Franken. Der Hauptanteil, nämlich etwas über 65 Mio. Franken, übernimmt die Patronale Finanzierungsstiftung des Arbeitgebers RUAG. Aus Rückstellungen der VORSORGE RUAG werden die restlichen 19 Mio. Franken beigesteuert. Grundlagenwechsel und Senkung des technischen Zinssatzes stabilisieren die Kasse finanziell und strukturell. Für die flankierenden Massnahmen im Zusammenhang mit der Senkung des Umwandlungssatzes werden nochmals 20 Mio. Franken eingesetzt. Zu diesem Massnahmenpaket tragen also sowohl Arbeitnehmer, Arbeitgeber wie auch die Pensionskasse selbst bei. So kann die VORSORGE RUAG trotz schwierigem Umfeld ihren Verpflichtungen weiterhin vollumfänglich nachkommen. Die eingangs erwähnten flankierenden Massnahmen sollen das Leistungsziel der jüngeren Versicherten erhalten, Rentenkürzungen weitgehend verhindern und solche für die Jahrgänge 1954 und älter dank Garantien ausschliessen. Die nachstehenden Ausführungen gehen im Detail auf die per 1. Juli 2012 bzw. per 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Reglementsänderungen ein. Wir danken Ihnen für die Aufmerksamkeit und für das uns geschenkte Vertrauen. Freundliche Grüsse VORSORGE RUAG für den Stiftungsrat Peter Scherrer Präsident Gustav Bolfing Vizepräsident Auf den nächsten Seiten informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen per bzw Erläuterungen Reglementsänderung per / Seite 2/10

3 Erläuterungen zu den Reglementsänderungen gültig ab und Sämtliche in diesen Erläuterungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche wie auch auf das männliche Geschlecht (der Versicherte ist auch die Versicherte usw.). Die Hinweise der Artikel in Klammern beziehen sich auf das Vorsorgereglement gültig ab Wichtige Hinweise sind mit diesem Symbol gekennzeichnet. A Senkung des Umwandlungssatzes (Art. 17 Abs. 2) 1. Einleitung Der Umwandlungssatz dient dazu, das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Kapital in eine Rente umzuwandeln. Er gibt die Höhe der jährlichen Rente in Prozent des verfügbaren Alterskapitals an. Ein Umwandlungssatz von 5.8 % führt z. B. bei einem Altersguthaben von 100'000 Franken zu einer jährlichen Altersrente von Franken. Der Umwandlungssatz wird vor allem von zwei Faktoren bestimmt: der durchschnittlichen Lebenserwartung zum Zeitpunkt der Pensionierung und den erwarteten Kapitalerträgen während der Rentenbezugsdauer. Auf den wurde der technische Zinssatz von 3.5 % auf 3 % reduziert und damit an die langfristig voraussichtlich erreichbare Vermögensrendite angepasst. Wird der technische Zinssatz reduziert, muss der Umwandlungssatz entsprechend gesenkt werden, da sonst für die Pensionskasse Verluste entstehen (Quersubventionierung der Rentenbeziehenden durch die aktiv Versicherten). Dank flankierenden Massnahmen werden die Ansprüche sowohl der älteren wie auch der jüngeren Versicherten geschützt: Mit insgesamt 20 Mio. Franken werden Rentenkürzungen für Versicherte mit Jahrgang 1948 bis und mit Jahrgang 1960 weitgehend verhindert. Sie erhalten, sofern sie seit Ende 2011 versichert sind, per eine Einmaleinlage auf das individuelle Alterskonto gutgeschrieben. Für die Jahrgänge 1954 und älter gilt zusätzlich eine spezielle Übergangsbestimmung: Unabhängig zu welchem Zeitpunkt sie in Pension gehen, erhalten sie mindestens die Altersrente, die sie bei einer theoretischen Pensionierung per erhalten hätten. Zudem haben sich die Sozialpartner im Rahmen der Lohnverhandlungen 2012 auf eine paritätische Erhöhung der Sparbeiträge geeinigt, die im Schnitt 0,8 % des AHV-Lohnes ausmachen. So bleibt das Leistungsziel erhalten. Erläuterungen Reglementsänderung per / Seite 3/10

4 2. Umwandlungssätze gültig ab (Art. 17 Abs. 2) Der Umwandlungssatz bei Altersrücktritt nach Vollendung des 65. Altersjahres beträgt: Jahrgang Umwandlungssatz % % % % % 1952 und jünger % Erfolgt der Altersrücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres, so wird der im Rücktrittsalter 65 des Versicherten gültige Umwandlungssatz entsprechend dem effektiven Alter wie folgt reduziert: Rücktritt am Monatsersten nach Vollendung des Reduktion in %-Punkten 65. Altersjahres 0.00% 64. Altersjahres 0.15% 63. Altersjahres 0.30% 62. Altersjahres 0.45% 61. Altersjahres 0.60% 60. Altersjahres 0.70% 59. Altersjahres 0.80% 58. Altersjahres 0.90% Zwischenwerte ergeben sich durch lineare Interpolation. Erfolgt der Altersrücktritt nach Vollendung des 65. Altersjahres, so wird der im Rücktrittsalter 65 des Versicherten gültige Umwandlungssatz entsprechend dem effektiven Alter wie folgt erhöht: Rücktritt am Monatsersten nach Vollendung des Erhöhung in %-Punkten 65. Altersjahres 0.00% 66. Altersjahres 0.16% 67. Altersjahres 0.33% 68. Altersjahres 0.51% 69. Altersjahres 0.70% 70. Altersjahres 0.90% Zwischenwerte ergeben sich durch lineare Interpolation. Erläuterungen Reglementsänderung per / Seite 4/10

5 Beispiel 1 Ordentlicher Rücktritt mit vollendetem 65. Altersjahr: - Versicherte Person mit Geburtsdatum Altersrücktritt per mit vollendetem 65. Altersjahr - Altersguthaben: CHF 500' Umwandlungssatz: 6.16 % Jährliche Altersrente: 6.16 % von CHF 500' = CHF Beispiel 2 Vorzeitiger Rücktritt mit vollendetem 64. Altersjahr: - Versicherte Person mit Geburtsdatum Altersrücktritt per mit vollendetem 64. Altersjahr - Altersguthaben: CHF 480' Umwandlungssatz: 6.01 % (6.16 % %) Jährliche Altersrente: 6.01 % von CHF 480' = CHF Beispiel 3 Aufgeschobener Rücktritt mit vollendetem 66. Altersjahr: - Versicherte Person mit Geburtsdatum Altersrücktritt per mit vollendetem 66. Altersjahr - Altersguthaben: CHF 510' Umwandlungssatz: 6.32 % (6.16 % %) Jährliche Altersrente: 6.32 % von CHF 510' = CHF B Flankierende Massnahmen Zur Verhinderung eines Leistungsabbaus wurden drei flankierende Massnahmen beschlossen: 1. Einmaleinlage per : Mit den getätigten Rückstellungen im Umfang von 20 Mio. Franken werden die Altersguthaben der Versicherten mit Jahrgang 1948 bis und mit Jahrgang 1960 mit einer Einmaleinlage per erhöht. 2. Garantierte Altersrente: Für Versicherte mit Jahrgang 1954 und älter wird mindestens die Altersrente in Franken garantiert, welche sie mit einer theoretischen Alterspensionierung per mit dem heute gültigen Reglement erhalten hätten. 3. Erhöhung der Sparbeiträge: Für den langfristigen Erhalt des Leistungsziels (vor allem der jüngeren Versicherten sowie der neu eintretenden Versicherten) werden die Sparbeiträge per erhöht. Erläuterungen Reglementsänderung per / Seite 5/10

6 1. Massnahme: Einmaleinlage per Per werden die Altersguthaben der aktiven Versicherten mit Jahrgang 1948 bis und mit Jahrgang 1960 mit einer Einmaleinlage von durchschnittlich 4 % des Altersguthabens per erhöht Anspruch auf die Einmaleinlage per haben: aktive Versicherte mit Jahrgang 1948 bis und mit Jahrgang1960, die seit ununterbrochen versichert sind, und am beitragspflichtig, d.h. aktiv versichert sind Ermittlung der Einmaleinlage per : Die Einlage bemisst sich in Prozenten des Altersguthabens per Der Prozentsatz hängt vom Geburtsjahr ab und beträgt: Geburtsjahr Erhöhung % % % % % % % % % % % % % Beispiel: Versicherte Person mit Jahrgang 1954 Erhöhung in Prozenten: 5.00 % Vorhandenes Altersguthaben per : CHF 500' Erhöhung in Franken: 5.00 % von CHF 500' = CHF 25' Die Einmaleinlage beträgt CHF 25' und wird dem Alterskonto per gutgeschrieben. Erläuterungen Reglementsänderung per / Seite 6/10

7 1.3. Reglementstext gültig ab (Anhang 3) IV Übergangsbestimmung ab Ziffer 17: Anspruch auf Einmaleinlage per Versicherte mit Jahrgang 1948 bis und mit Jahrgang 1960, welche seit dem ununterbrochen in der Stiftung versichert waren und am beitragspflichtig, d.h. aktiv Versicherte sind, erhalten per eine Einmaleinlage in Form einer zusätzlichen Altersgutschrift. Die zusätzliche Altersgutschrift bemisst sich in Prozenten des Altersguthabens per Im Jahre 2012 getätigte Vorbezüge oder Übertragungen infolge von Scheidung reduzieren diese Bemessungsgrösse nicht. Erfolgte hingegen zwischen dem und dem eine Teilpensionierung (in Form eines Teil-Altersrücktritts oder einer Teil- Invalidität), wird das Altersguthaben per anteilmässig um den entstandenen Teilpensionierungsgrad reduziert. Der Prozentsatz hängt vom Geburtsjahr ab und ist der folgende: Geburtsjahr Erhöhung % % % % % % % % % % % % % Wichtiger Hinweis: Die Einmaleinlage gilt als Teil des erworbenen Altersguthabens und wird beim Kapitalbezug bzw. bei der Freizügigkeitsleistung (beim Austritt) nicht in Abzug gebracht. Das Altersguthaben per wird bei Vorbezügen im Jahr 2012 für Wohneigentumsförderung oder bei Scheidung nicht gekürzt. Hingegen wird es bei Teilpensionierung oder Teilinvalidität entsprechend gekürzt. Die Einmaleinlage wird im Juni 2012 provisorisch berechnet. Den Anspruchsberechtigten wird anschliessend die voraussichtliche Einlage per mitgeteilt. Die definitive Einmaleinlage wird im Dezember 2012 berechnet und per dem Alterskonto gutgeschrieben. Erläuterungen Reglementsänderung per / Seite 7/10

8 2. Massnahme: Garantierte Altersrente per für die Jahrgänge 1954 und älter (Neu Ziffer 18, Anhang 3) Für die Versicherten mit Jahrgang 1954 und älter, die seit dem ununterbrochen versichert sind, gilt daher zusätzlich folgende Übergangsbestimmung: Die Altersrente im Falle der Alterspensionierung nach dem entspricht mindestens derjenigen Altersrente, die der Versicherte bei einer theoretischen Alterspensionierung per aufgrund des dann vorhandenen Altersguthabens und des per gültigen Umwandlungssatzes erhalten hätte. Erfolgen nach dem Vorbezüge für Wohneigentum oder infolge einer Scheidung oder erfolgt eine Teilpensionierung, reduziert sich diese Garantieleistung um den gleichen Prozentsatz, um den das Altersguthaben durch den Vorbezug bzw. durch die Teilpensionierung reduziert wird. Beispiel Altersrücktritt per : - Versicherte Person mit Geburtsdatum Altersrücktritt per mit Alter 62 - Altersguthaben: CHF Umwandlungssatz: 5.95 % Jährliche Altersrente: 5.95% von CHF = CHF Beispiel Altersrücktritt per : - Versicherte Person mit Geburtsdatum Altersrücktritt per mit Alter 62 Jahre und 1 Monat - Altersguthaben: CHF 532' (inkl. Einmaleinlage) - Umwandlungssatz: % Jährliche Altersrente: 5.603% von CHF = CHF Die Altersrente per fällt mit dem neuen Umwandlungssatz tiefer aus als die mit dem Umwandlungssatz per berechnete Altersrente. In diesem Fall wird die höhere Altersrente von CHF 30' ausbezahlt! Wichtiger Hinweis: Sich nach dem pensionieren zu lassen ist kein Nachteil! Die Garantieleistung gilt für Versicherte mit Jahrgang 1954 oder älter. Die Garantieleistung verhindert Rentenkürzungen bei Pensionierungen nach dem Die Garantieleistung entspricht einer Altersrente bei einer theoretischen Pensionierung per Die garantierte Altersrente wird entsprechend gekürzt: bei Vorbezügen für Wohneigentum oder bei Scheidung sowie bei Teilpensionierungen. Erläuterungen Reglementsänderung per / Seite 8/10

9 3. Massnahme: Erhöhung der Sparbeiträge per (Art. 16 Abs. 3 / Art. 36 Abs. 1 lit. a / Anhang 3, Ziffer 10) Damit das Leistungsziel langfristig gesichert ist, werden die Sparbeiträge per erhöht. Die Aufteilung der Sparbeiträge je hälftig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleibt unverändert. Alter Sparbeiträge Arbeitnehmer in % des versicherten Lohnes Sparbeiträge Arbeitgeber in % des versicherten Lohnes Sparbeiträge Total in % des versicherten Lohnes % 5.50 % % % 7.50 % % % 9.75 % % % % % ab 66 max % 5.50 % % Wichtiger Hinweis: Für Versicherte mit Jahrgang 1959 und älter, die am von der Pensionskasse des Bundes in die VORSORGE RUAG übergetreten sind, bleibt der Subventionsbeitrag der Stiftung von 2 % unverändert. Hingegen erhöht sich der maximale Arbeitnehmer-Sparbeitrag von 8.25 % auf 10.0 % (Anhang 3, Ziffer 10). Wichtiger Hinweis: Ich habe bereits eine provisorische Rentenberechnung - Was muss ich tun? Sie gehen am 31. Dezember 2012 / 1. Januar 2013 in Pension? Sie sind von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen. Sie müssen nichts unternehmen, da Ihre Altersleistungen mit dem heute gültigen Reglement berechnet werden. Sie gehen nach dem 31. Dezember 2012 / 1. Januar 2013 in Pension? Sie müssen unmittelbar nichts unternehmen. Im Juni 2012 werden wir die voraussichtliche Einmaleinlage für die Jahrgänge 1960 und älter provisorisch berechnen und schriftlich mitteilen. Gleichzeitig erhalten Sie eine Hochrechnung des Altersguthabens und der Altersrente im Alter 65. Im Dezember 2012 berechnen wir aufgrund der aktuellsten Daten die definitive Einmaleinlage und werden diese Ihrem Alterskonto per gutschreiben. Im Januar 2013 erhalten Sie einen Versicherungsausweis mit den neuen voraussichtlichen Leistungen. Ab Juli 2012 erstellen wir Ihnen gerne auf Wunsch Ihre individuelle provisorische Rentenberechnung. Bitte beachten Sie, dass wir für die Berechnungen mindestens 5 Arbeitstage benötigen, damit wir sorgfältig Ihre Fragen beantworten können. Wir danken für Ihr Verständnis. Erläuterungen Reglementsänderung per / Seite 9/10

10 C Weitere Reglementsänderungen Einige wenige Artikel des Vorsorgereglements wurden redaktionell geändert oder präzisiert. Es betrifft dies die Haftung (Art. 9 Abs. 5), der versicherte Lohn bei Teilinvalidität (Art. 13 Abs. 3) sowie die Kapitalabfindungen (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 5). Per endete die Übergangsbestimmung Ziffer 7 (Anhang 3) und wurde deshalb aufgehoben. Wichtiger Hinweis: Diese weiteren Reglementsänderungen haben keine Auswirkungen auf Ihre Leistungen. Wenn Sie Fragen haben, steht das Team der Geschäftsstelle für ergänzende Auskünfte gerne zur Verfügung. Montag bis Freitag / Tel. 031 / info.vorsorge@ruag.com Bern, im Mai 2012 Ausschluss der Rechtsansprüche und Gültigkeit Aus den oben angeführten Ausführungen können keine Rechtsansprüche abgeleitet und geltend gemacht werden. Massgebend ist das jeweils gültige Vorsorgereglement der VORSORGE RUAG und dessen Nachträge. Erläuterungen Reglementsänderung per / Seite 10/10

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