Das Behindertentestament Rechtsanwalt Christian Aÿ, Telegrafenstraße 24, Wermelskirchen ;
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- Tristan Schneider
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1 Das Behindertentestament Rechtsanwalt Christian Aÿ, Telegrafenstraße 24, Wermelskirchen ;
2 Inhalte Problem Einsatz von Einkommen und Einkommen, 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 90 Abs. 1 SGB XII Abgrenzung zwischen Einkommen und Ziele eines Behindertentestaments Erbrechtliche Gestaltungen Verweis auf den Pflichtteil, BGB Trennungslösung (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft/ Testamentsvollstreckerlösung Rechtsprechung Einkommen und Risiko: Erbschaftsausschlagung Vermächtnislösung Testamentsvollstrecker
3 Inhalte Problem Einsatz von Einkommen und Einkommen, 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 90 Abs. 1 SGB XII Abgrenzung zwischen Einkommen und Ziele eines Behindertentestaments Erbrechtliche Gestaltungen Verweis auf den Pflichtteil, BGB Trennungslösung (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft/ Testamentsvollstreckerlösung Rechtsprechung Einkommen und Risiko: Erbschaftsausschlagung Vermächtnislösung Testamentsvollstrecker
4 Problem Einsatz von Einkommen und Einkommen, 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Alle Mittel, die in Geld getauscht werden können, also Forderungen und Sachbezüge Kontogutschriften, Waren und Dienstleistungen, die einen Marktwert haben.
5 Problem Einsatz von Einkommen und, 90 Abs. 1 SGB XII Einzusetzen ist das gesamte verwertbare. Nicht verwertbar sind diejenigen sgegenstände, die gem. 90 Abs. 2 (Schonvermögen) oder Abs. 3 (Härtefallregelung) von der Verwertung ausgeschlossen sind. Verwertbar ist alles, was für den Lebensunterhalt verwendet oder dessen Geldwert zu diesem Zweck verfügbar gemacht werden kann. Die Verwertbarkeit kann aus verfassungsrechtlichen (menschenwürdiges Dasein), rechtlichen (z.b. Pfändung) oder wirtschaftlichen Gründen (Forderungsschuldner insolvent) ausgeschlossen sein.
6 Problem Einsatz von Einkommen und Abgrenzung zwischen Einkommen und (1) Einkommen ist alles, was der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum wertmäßig erhält, alles, was er bereits hat. Betrachtet wird hierbei der Monat. 82 Abs. 4 SGB XII: Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen.
7 Problem Einsatz von Einkommen und Abgrenzung zwischen Einkommen und (2) Nur solches Einkommen ist für den sozialhilferechtlichen Bedarf einzusetzen, das bedarfsbezogen verwendet werden kann, d.h. das Einkommen muss als bereites Mittel unmittelbar zur Verfügung stehen oder in angemessener Zeit beschafft werden können. Fällige Ansprüche, die nicht so rechtzeitig durchsetzbar sind, dass sie den aktuellen Bedarf decken können, sind kein Einkommen. ACHTUNG:Einkommen des Hilfebedürftigen, welches der Pfändung durch Dritte unterliegt, ist trotzdem grundsätzlich Einkommen.
8 Inhalte Problem Einsatz von Einkommen und Einkommen, 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 90 Abs. 1 SGB XII Abgrenzung zwischen Einkommen und Ziele eines Behindertentestaments Erbrechtliche Gestaltungen Verweis auf den Pflichtteil, BGB Trennungslösung (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft/ Testamentsvollstreckerlösung Rechtsprechung Einkommen und Risiko: Erbschaftsausschlagung Vermächtnislösung Testamentsvollstrecker
9 Ziele eines Behindertentestaments Die Nachlassbeteiligung soll den Lebensstandard des Hilfebedürftigen dauerhaft über dem Sozialhilfeniveau halten. Die Nachlassbeteiligung soll auch nach dem Tod des Menschen mit Behinderung in der Familie gehalten werden. Mögliche Überleitungsansprüche des Sozialhilfeträgers sollen verhindert werden.
10 Inhalte Problem Einsatz von Einkommen und Einkommen, 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 90 Abs. 1 SGB XII Abgrenzung zwischen Einkommen und Ziele eines Behindertentestaments Erbrechtliche Gestaltungen Verweis auf den Pflichtteil, BGB Trennungslösung (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft/ Testamentsvollstreckerlösung Rechtsprechung Einkommen und Risiko: Erbschaftsausschlagung Vermächtnislösung Testamentsvollstrecker
11 Verweis auf den Pflichtteil, BGB (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, 2303 Abs. 1 BGB. Kommt insbesondere im sogenannten Berliner Testament vor. Durch Kombination mit einer Pflichtteilsstrafklausel soll verhindert werden, dass der Abkömmling mit Behinderung bereits beim Tod des Erstversterbenden am Nachlass beteiligt ist.
12 Verweis auf den Pflichtteil, BGB (2) Anders als der BGH in der Vergangenheit geht das BSG davon aus, dass der Pflichtteilsanspruch des Hilfebedürftigen einsatzfähiges Einkommen bzw. ist. Wenn der Hilfebedürftige seinen Pflichtteilsanspruch nicht verwertet, kann der Sozialhilfeträger diesen gem. 93 Abs.1 SGB XII durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Erben auf sich überleiten und auch gegen den Willen des Hilfebedürftigen durchsetzen.
13 Verweis auf den Pflichtteil, BGB (3) Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen, 2305 S. 1 BGB. Auch hier kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten. Der Verweis auf den Pflichtteil ist dementsprechend nur dann eine sinnvolle Gestaltung, wenn der Gesamtnachlass so gering ist, dass sich weitergehende Gestaltungen durch ein Behindertentestament und den damit verbundenen Einschränkungen nicht lohnen.
14 Trennungslösung Die Eltern setzen sich gegenseitig zu alleinigen befreiten Vorerben ein, die Kinder werden zu Nacherben eingesetzt, wobei das Kind mit Behinderung durch eine weitere Nacherbfolge beschränkt ist. Das Kind mit Behinderung ist hierbei von der Nutzung des Nachlasses im wesentlichen ausgeschlossen, weswegen ein gesetzlicher Vertreter kritisch prüfen wird, ob hier nicht gem Abs.1, 2 BGB die Erbschaft auszuschlagen und statt dessen der Pflichtteil zu verlangen ist. Hier ist eine wirtschaftliche Abwägung vorzunehmen. Die dann zu Gunsten der Trennungslösung ausgeht, wenn der Pflichtteil aus den Erbschaften beider Eltern so gering ist, dass der Schonbetrag des 90 Abs. 2 SGB XII nicht erreicht wird (2.600,-- ).
15 (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (1) Testamentsgestaltung, bei der der Abkömmling mit Behinderung zu einer knapp oberhalb des Pflichtteils liegenden Quote zum (nicht befreiten) Vorerben eingesetzt. Nacherben werden hierbei nach dem Tod des Vorerben dessen Abkömmlinge, der überlebende Ehegatte des Erblassers, gesunde Geschwister oder andere Verwandte. Für das Erbe des Abkömmlings mit Behinderung wird Dauervollstreckung gem BGB angeordnet. Der Testamentsvollstrecker wird gem Abs. 2 BGB angewiesen, dem Abkömmling mit Behinderung aus den Erträgnissen des Erbteils sozialleistungsunschädliche Zuwendungen zu machen.
16 (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (2) Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, 2214 BGB. Die Vorschrift verbietet jede Vollstreckungsmaßnahme und steht daher auch dem Zugriff durch den Sozialleistungsträger entgegen. Der Testamentsvollstrecker unterliegt nur der Kontrolle durch den Erben bzw. seines Betreuers. Eine Aufsicht des Nachlass-oder Familiengerichts findet auch dann nicht statt, wenn der Abkömmling geschäftsunfähig ist.
17 (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (3) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen, 2216 Abs.2 S.1. Der (nicht befreite) Vorerbe hat grundsätzlich Anspruch auf die Auskehrung der Nachlasserträge. Der Anspruch auf Herausgabe der Nachlasserträge gegen den Testamentsvollstrecker ist pfändbar und kann vom Sozialhilfeträger gem. 93 SGB XII auf sich übergeleitet werden. Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung hat die konkrete Anordnung des Erblassers zur Verwendung von Nachlasserträgen Vorrang gegenüber der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des 2216 Abs.1 BGB.
18 (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (4) Wichtig ist die Gestaltung der Verwaltungsanordnung. Es muss sichergestellt werden, dass die Nachlasserträge so verwendet werden, dass sie weder leistungsmindernd noch ausschließend wirken, auch ist zu beachten, dass ein Sozialhilferegress vermieden werden muss. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören, 2216 Abs.2, S.2, 3 BGB Abs.2 S.2 BGB bietet keine Möglichkeit für den Sozialhilfeträger, die Verwaltungsanordnung aufheben zu lassen.
19 (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (5) Möglich ist den Abkömmling mit Behinderung mit der Auflage zu beschweren, die Erträge der Nachlassbeteiligung ausschließlich so zu verwenden, wie in der Verwaltungsanordnung an den Testamentsvollstrecker geregelt. Es muss kritisch geprüft werden, ob die Einbehaltung von Früchten der Nachlassbeteiligung angemessen und sinnvoll ist. Denn es besteht die Gefahr, dass diese gem. 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Sollen überschüssige Früchte dem Nacherben zugute kommen, müssen neben der Verwaltungsanordnung ausdrücklich Vermächtnisse zu Gunsten der Nacherben angeordnet werden.
20 (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft / Testamentsvollstreckerlösung Die Anordnung der Vor-und Nacherbschaft verhindert den Kostenersatzanspruch gegen die Erben gem. 102 SGB XII. Ist der Abkömmling mit Behinderung das letzte verbleibende Familienmitglied, kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden und in der Verwaltungsanordnung nicht nur die Verwendung der Erträge, sondern auch der Substanz der Erbschaft angeordnet werden. Sollen überschüssige Früchte dem Nacherben zugute kommen, müssen neben der Verwaltungsanordnung ausdrücklich Vermächtnisse zu Gunsten der Nacherben angeordnet werden.
21 Rechtsprechung zu Einkommen und Einkommen: Das Einkommen aus einem Erbfall ist im Falle einer aus einer angeordneten Testamentsvollstreckung resultierenden Verfügungsbeschränkung des Hilfebedürftigen insoweit zu berücksichtigen, als diesem aufgrund einer Freigabe durch den Testamentsvollstrecker tatsächlich bereite Mittel aus der Erbschaft zufließen und zur Deckung des Bedarfs verwendet werden können (LSG Niedersachsen-Bremen). Übergang: Erst nach Ablauf des Verteilzeitraums ( 82 Abs. 4 SGB XII) wird das Erbe zu, Abzustellen ist auf bereite Mittel (BSG). : Gibt der aufgrund eines sog Behindertentestaments eingesetzte Testamentsvollstrecker durch Überweisung auf das Konto des behinderten Menschen frei, kann der nach 19 Abs.3 SGB 12 leistungspflichtige Sozialhilfeträger in den Grenzen des 90 SGB 12 hierauf zugreifen (LSG Hessen).
22 Risiko: Erbschaftsausschlagung (1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt. Kann durch Erben oder dessen Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises erklärt werden. Nicht durch den Sozialhilfeträger.
23 Vermächtnislösung (1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in 2306 bezeichneten Art außer Betracht, 2307 Abs.1 BGB. Hat den Vorteil, dass eine Erbengemeinschaft mit dem Abkömmling mit Behinderung vermieden wird. Im Übrigen sollte hier auch eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden.
24 Vermächtnislösung (2) Das Vermächtnis kann auch so gestaltet werden, dass dem Vermächtnisnehmer eine vom Erben zu entrichtende, lebenslange Rente kombiniert mit einer lebenslangen Dauertestamentsvollstreckung bezüglich der Rentenbeträge zugewandt wird. Es kann ein Wohnrecht vermacht werden, was allerdings nur sinnvoll ist, wenn das Kind mit Behinderung dieses auch tatsächlich ausüben kann. Renten-und Wohngeldvermächtnis sollten jedenfalls von einem bedingten Aufstockungsvermächtnis begleitet werden, um das Entstehen eines (Rest- )Pflichtteilsanspruchs zu verhindern.
25 Inhalte Problem Einsatz von Einkommen und Einkommen, 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 90 Abs. 1 SGB XII Abgrenzung zwischen Einkommen und Ziele eines Behindertentestaments Erbrechtliche Gestaltungen Verweis auf den Pflichtteil, BGB Trennungslösung (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft (nicht befreiter) Vorerbe und Nacherbschaft/ Testamentsvollstreckerlösung Rechtsprechung Einkommen und Risiko: Erbschaftsausschlagung Vermächtnislösung Testamentsvollstrecker
26 Testamentsvollstrecker Als Testamentsvollstrecker kann auch der gesetzliche Vertreter bestellt werden. Ein Teil der Zivilrechtsprechung geht jedoch davon aus, dass es zu Interessenkonflikten kommen kann, weswegen es grundsätzlich erforderlich ist, einen Ergänzungspfleger (bei Eltern oder Vormündern) bzw. einen Ergänzungsbetreuer (bei Betreuern) zu bestellen. Im Ergebnis sollte die Doppelfunktion wegen der rechtlichen Unsicherheiten vermieden werden. Der Testamentsvollstrecker hat in jedem Fall Anspruch auf Aufwendungsersatz, berufliche Testamentsvollstrecker auch Anspruch auf Entgelt. Da alle Miterben als Gesamtschuldner haften, empfiehlt sich eine Regelung zur Kostentragungspflicht.
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