Das Instrument der Vor- und Nacherbschaft richtig einsetzen: Fünf typische Anwendungsbereiche

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1 Vor- und Nacherbfolge Das Instrument der Vor- und Nacherbschaft richtig einsetzen: Fünf typische Anwendungsbereiche von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn Nach 2100 BGB kann der Erblasser einen Vor- und einen Nacherben bestimmen. Ist in einer letztwilligen Verfügung eine solche Vor- und Nacherbfolge geregelt, fällt beim Tod des Erblassers die Erbschaft zunächst beim Vorerben an. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls fällt dann das Vermögen, das der Vorerbe vom Erblasser bekommen hat, unabhängig von einer letztwilligen Verfügung des Vorerben dem Nacherben an d.h. der Vorerbe ist quasi Erbe auf Zeit. 1. Wesentliche Rechtsfolgen der Vor- und Nacherbfolge Eine der wichtigsten Rechtsfolgen der Vor- und Nacherbfolge ergibt sich aus dem Trennungsprinzip. Danach bildet das vom Erblasser ererbte Vermögen beim Vorerben ein Sondervermögen, welches getrennt von seinem Eigenvermögen zu halten ist. Bereits daraus folgt, dass beim Tod des Vorerben etwaige Pflichtteilsberechtigte des Vorerben nur auf dessen Eigenvermögen zugreifen können und gerade nicht auf das im Wege der Vorerbschaft erworbene Vermögen. Beim Vorerben entstehen demnach mit dem Vorerbfall zwei Vermögensmassen, die getrennt voneinander zu betrachten sind. Einmal das im Wege der Vorerbschaft erworbene Vermögen und das Eigenvermögen des Vorerben. Weiter ist zu beachten, dass der eingesetzte Nacherbe gerade nicht den Vorerben beerbt, sondern den ursprünglichen Erblasser, der die Person des Nacherben letztwillig bestimmt hat. Aus dem Trennungsprinzip folgt weiter ein Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen durch Eigengläubiger des Vorerben ( 2115 BGB) in das Vorerbenvermögen. Nach 2112 BGB kann zwar der Vorerbe über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, was jedoch letztlich nur die entgeltliche Verfügung von beweglichen Sachen betrifft. Um das Ziel der Vor- und Nacherbschaft zu erreichen, nämlich die Substanz des Vermögens möglichst ungeschmälertdem Nacherben zu erhalten, unterliegt der Vorerbe gewissen Verfügungsbeschränkungen. Schenkungen sind dem Vorerben generell verboten( 2113 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt im Grundsatz für die entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Grundbesitz ( 2113 Abs. 1 BGB). Von dem Verbot, entgeltlich über Grundbesitz zu verfügen, kann der Vorerbe allerdings befreit werden ( 2136 BGB). Zu beachten ist, dass verbotswidrige Verfügungen erst im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam werden, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Weiter ist zu beachten, dass die Verfügungsbeschränkungen des 2113 Abs. 1 und 2 BGB durch einen gutgläubigen Erwerb nach 2113 Abs. 3 BGB überwunden werden können. Trennungsprinzip: Das Vermögen des Erblassers unterliegt beim Vorerben als Sondervermögen gewissen Verfügungsbeschränkungen In Sondervermögen kann nicht vollstreckt werden 277

2 Weiter wesentlich für das Institut der Vor-und Nacherbfolge ist die Regelung über die Surrogation ( 2111 BGB). Danach ist Bestandteil des Sondervermögens auch das, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaftgehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. Letztlich verbleibt dem Vorerben lediglich das Recht zur Fruchtziehung, die Substanz ist dem Nacherben zu erhalten. Um dieses Ziel zu verwirklichen, schafft das Gesetz neben den bereits erwähnten Verfügungsbeschränkungen und der Surrogation noch eine Reihe von Beschränkungen des Vorerben sowie Informationsrechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben. Im Grundsatz schreibt das Gesetz vor, dass zur Erbschaft gehörende Wertpapiere zu hinterlegen sind ( 2116 BGB) und dass das in den Nachlass gefallene Geld mündelsicher angelegt werden muss ( 2119 BGB). Von diesen Verpflichtungen kann der Vorerbe jedoch befreit werden ( 2136 BGB). Zudem hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben (einmalig) das Recht, ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu verlangen ( 2121 BGB). Hiervon kann der Vorerbe nicht befreit werden. Vorerbe verbleibt nur das Recht zur Fruchtziehung, Substanz ist für Nacherben zu erhalten Nacherbe kann vom Vorerben Verzeichnis verlangen Auswirkungen der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge 1. In der Person des Vorerben findet eine Trennung der Vermögensmassen statt. Das vom Erblasser im Vorerbfall ererbte Vermögen ist von seinem übrigen Eigenvermögen getrennt zu halten. 2. Dem Vorerben gebühren lediglich die Nutzungen und die Fruchtziehung, die Substanz hat er für den Nacherben zu erhalten. 3. Der Nacherbe erbt vom Erblasser und nicht vom Vorerben. D.h., das im Wege der Vorerbschaft erworbene Vermögen unterliegt beim Vorerben nicht seiner erbrechtlichen Disposition. Erbrechtlich verfügen kann der Vorerbe allein über sein Eigenvermögen. 4. Aus der Trennung der Vermögensmassen (Vorerbenvermögen einerseits und Eigenvermögen andererseits) folgt, dass Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsrechte nach dem Vorerben nur dessen Eigenvermögen ist. Hieraus ergibt sich eine pflichtteilsreduzierende Auswirkung der Vor- und Nacherbfolge. 2. Die fünf wichtigsten Anwendungsbereiche Im Folgenden werden diewichtigsten Anwendungsfelder der Vor- und Nacherbfolge kurz erläutert. 2.1 Patchwork-Konstellation In Ehegattenkonstellationen, in denen unter Umständen neben gemeinschaftlichen Kindern einseitige Abkömmlinge der Ehegatten vorhanden sind, führt eine normale testamentarische Gestaltung und noch viel Vor- und Nacherbschaft zum Schutz der eigenen Kinder 278

3 weniger die gesetzliche Erbfolge zu der gewünschten Gestaltung. Denn nur die leiblichen Abkömmlinge sind jeweils gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt beim Tod des jeweiligen Elternteils. Haben beispielsweise Ehegatten im vorgerückten Alter geheiratet und bringensie je ein Kind in die Ehe ein, ist regelmäßig gewünscht, dass beim Tod des Erstversterbenden der Ehegatten zunächst der überlebende Ehegatte abgesichert ist, also zunächst Erbe werden soll. Gleichzeitig soll meist sichergestellt werden, dass dieses Vermögen beim Tod des Zweitversterbenden an das eigene leibliche Kind des erstverstorbenen Ehegatten fällt. Ein solcher Wunsch ist nur durch die Vor- und Nacherbfolge im Rahmen der Trennungslösung realisierbar. Auch ist damit gleichzeitig sichergestellt, dass der leibliche Abkömmling des überlebenden Ehegatten bei dessen Tod keine Pflichtteilsansprüche in Bezug auf das Vermögen des Erstversterbenden der Ehegatten hat. Das Vermögen geht also beim Tod des Zweitversterbenden weitgehend ungeschmälert auf den leiblichen Abkömmling des Erstversterbenden der Ehegatten über. Ehemann will seine zweite Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe absichern Eine ähnliche Problematik ergibt sich, wenn in solchen Konstellationen bestimmte Kinder gerade nicht erbrechtlich bedacht werden sollen. Hier empfiehlt sich allein zur Minimierung der Pflichtteilsansprüche die Wahl einer Vor- und Nacherbschaft. Dabei wird der Ehegatte als Vorerbe und die genehmen Kinder als Nacherben eingesetzt. 2.2 Geschiedene Ehegatten mit Abkömmlingen Geschiedene Ehegatten denken in den seltensten Fällen daran, nach ihrer Scheidung eine letztwillige Verfügung zu errichten. Aus Sicht des geschiedenen Ehegatten stellt sich die Erbfolge nach ihm zunächst als vordergründig unproblematisch dar, wenn Abkömmlinge vorhanden sind. Beim eigenen Tod ist das Kind oder die Kinder Alleinerbe. Dem geschiedenen Ehegatten steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Ein Problem entsteht jedoch, wenn nach dem Tod des nunmehr geschiedenen Ehegatten auch das zunächst erbende Kind ohne Hinterlassung eigener Abkömmlingeverstirbt. In diesem Fall wäre der andere Elternteil also der Ex-Partner gesetzlicher Alleinerbe, bei einer abweichenden Verfügungvon Todes wegen durch das Kind, jedenfalls pflichtteilsberechtigt. Dass der Ex-Partner letztlich das Vermögen seines geschiedenen Partners erwirbt, kann nur dadurch ausgeschlossen werden, dass der geschiedene Ehegatte seine Abkömmlinge als Vorerben einsetzt. Als Nacherbe können dann beispielsweise Geschwister des Erblassers oder sonstige Personen benannt werden. Würde nun, nachdem der alleinstehende Ehegatte verstorben ist, auch der so bedachte Abkömmling versterben, ginge das Vermögen automatisch an den benannten Nacherben. Der andere Elternteil hätte zwar in diesem Falle auch Pflichtteilsansprüche, jedoch nur in Bezug auf das Eigenvermögen des Kindes und gerade nicht in Bezug auf das im Wege der Vorerbschaft ererbte Vermögen des Kindes. Grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht für geschiedenen Ehegatten Falls gemeinsames Kind ohne eigene Abkömmlinge verstirbt, ist der geschiedene Ehepartner zumindest pflichtteilsberechtigt 279

4 2.3 Bedürftiger Erbe/Behinderter Erbe Kennzeichnend für diese Fallgruppe ist, dass der künftige Erbe auf staatliche Leistungen angewiesen bzw. bereits überschuldet ist. Ein Anfall derkünftigen Erbschaft bei ihm würde zum teilweisen oder vollständigen Verbrauch der Erbschaft führen. Dies ist oft nicht gewünscht. Überschuldete oderbehinderte Kinder in solchen Fällen schlicht nicht erbrechtlich zu bedenken, wäre zu kurz gedacht, da die Kinder dann Pflichtteilsansprüche hätten. Diese Pflichtteilsansprüche könnten die Sozialleistungsträger auf sich überleiten und geltend machen. Eine Gestaltung ist daher, dass bedürftige Kind (bzw. das behinderte Kind bzw. das überschuldete Kind) zu einer Quote knapp oberhalb der Pflichtteilsquote zum Vorerben und Geschwisterkinder bzw. andere Personen als Nacherben einzusetzen. Flankierend ist hier für die Zeit der Vorerbschaft eine Testamentsvollstreckung einzurichten. Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass aus dem Nachlass, den er verwaltet, nur solche Mittel dem Erben zur Verfügung gestellt werden, die die staatlichen Leistungen nicht schmälern. Durch das Trennungsprinzip ist gewährleistet, dass Eigengläubiger des Erben in das Vorerbenvermögen nicht vollstrecken können und auf dieses Vermögen keinen Zugriff haben. 2.4 Erhalt des Familienvermögens Vielfach haben die künftigen Erblasser den Wunsch, dass das von ihnen erarbeitete Vermögen nach ihrem Tod zuverlässig und abgesichert in ihrer Familie verbleibt. Insbesondere scheint hier eine latente Angst vor angeheirateten Schwiegerkindern zu bestehen, an die das Familienvermögen unberechtigterweise fallen könnte. Als Gestaltung wird hier häufig die Vor- und Nacherbfolge empfohlen. Die Kinder werden als Vorerbe und die Enkel zu Nacherben eingesetzt. Diese Vor- und Nacherbfolge kann sogar über mehrere Generationen gestaffelt werden. Fraglich ist nur, ob man damit den eigenen Kindern immer einen Gefallen tut. Es darf nicht übersehen werden, dass dem Vorerben lediglich die Nutzung gestattet ist und er im Übrigen das Vermögen für den Nacherben zu erhalten hat. Weiter hat der Nacherbe Auskunftsansprüche, durch die der Vorerbe zumindest tatsächlich beeinträchtigt werden kann. In die gleiche Richtung geht die Gestaltung von Ehegatten, die sich gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben einsetzten. Auch hier steht offensichtlich das Interesse im Vordergrund, dass zwar der überlebende Ehegatte zunächst die Früchte des Vermögens soll nutzen können, die Substanz jedoch auf jeden Fall auf die Kinder übergehen soll. In diesem Bereich wird teilweise erwogen, die Nacherbfolge nicht nur mit dem Tod des Vorerben auszulösen, sondern bereits bei dessen Wiederverheiratung. Eine solche Wiederverheiratungsklausel beinhaltet konstruktiv eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbfolge auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung. Da im Zeitpunkt des Vorerbfalls das Eingreifen oder Nichteingreifen der Nacherbfolge aufgrund der Wiederverheiratung und damit einhergehend die Beschränkungen der Vorerbschaft noch nicht feststehen, wird allgemein Bedürftiges Kind knapp oberhalb der Pflichtteilsquote als Vorerben einsetzen Nachlass vor Gläubigern des Kindes geschützt Erblasser will vermeiden, dass Nachlass an Schwiegerkinder geht Aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft 280

5 davon ausgegangen, dass die Schutzvorschriften der 2113 ff. BGB auch zugunsten bedingt eingesetzter Nacherben sofort und uneingeschränkt gelten. Da der Vorerbe durch die Schutzvorschriften der 2113 ff. BGB selbst als befreiter Vorerbe doch eingeschränkt ist, könnte man dem berechtigten Wunsch nach Erhalt des Familienvermögens derart nachkommen, dass die Wirkungen der Vor- und Nacherbschaft nur auf das wirklich wesentliche Vermögen, sprich das Grundvermögen, konzentriert werden. Eine solche gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge kann dadurch erreicht werden, dass in einem ersten Schritt der Ehegatte (oder die Kinder) als Vorerbe und die Kinder (bzw. die Enkelkinder) als Nacherbeeingesetzt werden. Gleichzeitig wird dem Vorerben im Wege eines Vorausvermächtnisses der gesamte Nachlass mit Ausnahme von Grundstücken und grundstücksgleichen rechten vermacht. Durch diese Konstruktion ist gewährleistet, dass sämtlicher Grundbesitz unter die Regelung der Vor- und Nacherbfolge fällt, sämtliches übrige Vermögen im Wege des Vorausvermächtnisses ohne die Beschränkungeneiner Vor- und Nacherbfolge zugewandt wird. Gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft denkbar Praxishinweis Wem dies zu weit geht, sollte jedenfalls in einem Ehegattentestament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben einsetzen, ein umfassendes Hausratsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten anordnen. Hiermit wendet der Erblasser dem überlebenden Ehegatten im Wege des Vorausvermächtnisses also ohne die Beschränkungen der Vor- und Nacherfolge sämtliche Gegenstände des gemeinsamgeführten Haushaltes zu. Dies hat den Vorteil, dass der überlebende Ehegatte jedenfalls die doch meist eher bedeutungslosen Gegenstände des Hausrates nicht zu verzeichnen hat, wenn denn der Nacherbe vom Vorerben eine Nachlassverzeichnung verlangen sollte. Umfassendes Hausratsvermächtnis zugunsten des Ehegatten Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in Ehegattentestamenten muss neben der Bestimmung der Nacherben (meist die Kinder) noch geregelt werden, wer Schlusserbe nach dem Letztversterbenden der Ehegatten werden soll. Wird diese Bestimmung versehentlich nicht getroffen, muss beim Tod des zweitversterbenden Ehegatten mit folgenden Konsequenzen gerechnet werden: Das im Wege der Vorerbschaft erworbene Vermögen vom erstverstorbenen Ehegatten geht mit dem Tod des Vorerben automatisch an den oder die bestimmten Nacherben. Fraglich ist nun, was mit dem Eigenvermögen des zweitversterbenden Ehegatten geschieht. Häufig wird man über die Auslegung des Testaments und damit des Erblasserwillens dazu kommen, dass die eingesetzten Nacherben des Erstversterbenden identisch sein sollen mit den Schlusserben des Zweitversterbenden der Ehegatten. Zwingend ist dies jedoch nicht, sodass insoweit Regelungsbedarf besteht, die Schlusserben nach dem Zeitversterbenden der Ehegatten zu bestimmen. 2.5 Kinderlose Abkömmlinge Grundsätzlich werden Ehegatten ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden beider Ehegatten einsetzen wollen. Wenn nun eines dieser Kinder seinerseits keine Abkömmlinge hat oder keine Schlusserbenbestimmung in Ehegattentestamenten 281

6 mehr zu erwarten sind, sind solche Eheleute teilweise in Sorge, was denn mit ihrem Vermögen passiert, wenn dieser Abkömmling seinerseits ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge verstirbt. Manche beruhigen sich damit, dass sie hoffen, dass diese Abkömmlinge die anderen Abkömmlinge, also die Geschwisterkinder, als Erben einsetzen. Wenn dem so ist, ist zumindest damit sichergestellt, dass das Vermögen in der Familie verbleibt. Allerdings ist das mit folgendem Nachteil verbunden: Werden Geschwister als Erben eingesetzt, erben diese in der ungünstigeren Steuerklasse II bei einem Freibetrag von nur EUR. Für Geschwister gilt die Steuerklasse II bei einem Freibetrag von nur EUR Aus Sicht der Eltern könnte nun wie folgt gestaltet werden: Das bisher kinderlose Kind wird für den Fall, dass es tatsächlich ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge verstirbt, lediglich als Vorerbe eingesetzt, Nacherben sind dessen Geschwister. Verstirbt nun das Kind ohne eigene Abkömmlinge und wird von seinen Geschwistern beerbt, hat dies die folgende Konsequenz: Grundsätzlich ist der Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern d.h., dem Erwerb ist grundsätzlich die Steuerklasse II bei einem Freibetrag von EUR zugrunde zu legen. Gemäß 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG kann jedoch der Antrag gestellt werden, der Versteuerungdas Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Dann erben die letztlich bedachten Geschwister das ehemals von den Eltern stammende Vermögen im Wege der Nacherbfolge von einem Geschwisterkind in der günstigen Steuerklasse I. Setzt nun dieses Geschwisterkind gleichzeitig auch seine Geschwister als Erben ein, ist zu beachten, dass der Freibetrag hier der erhöhte Freibetrag im VerhältnisEltern/Kind selbstverständlich nur einmal gewährt wird. Gleichwohl hat dies in aller Regel erhebliche steuerliche Entlastungswirkungen. Nacherbe kann Besteuerung nach dem Verhältnis zum Erblasser beantragen Praxishinweis Die Anordnung einer Vor- und Nacherfolge ist in vielen Lebenssituationen die richtige Wahl: Insbesondereim Bereich des Behindertentestaments oder des Bedürftigentestaments aber auch im Bereich von Patchworkkonstellationen oder bei einem Geschiedenentestament ist die Vor- und Nacherbfolge nahezu zwingend zu empfehlen. Im Übrigen sollte eher sparsam mit diesem Instrument umgegangen werden, da selbst der befreite Vorerbe sehr starken Bindungen unterliegt. Fühlen sich beispielsweise Ehegatten oder Kinder durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge zu sehr eingeschränkt, kann die Gefahr bestehen, dass dieser Vorerbe die Erbschaft ausschlägt und stattdessen seinen Pflichtteil geltend macht. In diesemfall würde die gesamte erbrechtliche Konstruktion des Erblassers aus den Angeln gehoben. Dieser möglichen Konsequenz sollte man sich beianordnung von Beschränkungen gegenüber pflichtteilsberechtigten Erben immer bewusst sein. Vorerbe kann die Erbfolge aushebeln, indem er den Pflichtteil geltend macht 282

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