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1 Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 Dr. Angie Genenger Erbrecht L ö s u n g s s k i z z e: Fall 1 (angelehnt an RGZ 83, 223) A. 985 BGB A könnte gegen den F einen Anspruch auf Herausgabe der Münzsammlung gemäß 985 BGB haben. I. Besitz F hat nach dem Tod die Münzsammlung des E an sich genommen und ist daher Besitzer. II. Eigentümer Fraglich ist, ob die A Eigentümerin der Münzsammlung ist. Ursprünglich war der E Eigentümer der Münzsammlung. Mit seinem Tod wäre das Eigentum an der Münzsammlung auch grundsätzlich gemäß 1922 I BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Alleinerbin A übergegangen. Letzteres setzt aber voraus, dass das Eigentum an der Sammlung nicht zu Lebzeiten übertragen worden wäre. Eine solche Übereignung könnte hier zu Gunsten des F gemäß 929 BGB erfolgt sein. 1. Eigentumserwerb zu Lebzeiten des E Der Eigentumserwerb gemäß 929 BGB zu Lebzeiten des E setzt voraus, dass sich E und F vor dem Tod des E über den Übergang des Eigentums an der Münzsammlung geeinigt haben und E dem F die Sammlung übergeben hat. Hier fehlt es bereits an einer Einigung über den Eigentumsübergang. Zwar hat E dem F schon vor seinem Tod angeboten, die Münzsammlung nach seinem Tod an sich zu nehmen, um diese zu veräußern. Es liegen aber nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass F schon zu diesem Zeitpunkt das Angebot des E angenommen hat. Eine konkludente Annahme erfolgte vielmehr erst, als F nach dem Tod des E die Münzsammlung in Besitz nahm. Letzteres bedeutet zudem, dass der E, der die Sammlung bis zu seinem Tode behalten wollte, den Besitz an der Sammlung nicht zu Lebzeiten auf F übertragen hat. Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen E und F nach Maßgabe von 930, 868 BGB, wonach F mittelbarer Besitzer geworden sein könnte, liegen nicht vor. Zu Lebzeiten des E ist das Eigentum an der Münzsammlung mithin nicht auf den F übergegangen. 2. Eigentumserwerb mit dem Erbfall Mit dem Erbfall ist das Eigentum an der Münzsammlung auf A gemäß 1922 I BGB übergegangen. Die A ist mit dem Erbfall allerdings in sämtliche Positionen, Rechte und Pflichten des E eingetreten. Sie ist danach grundsätzlich z.b. auch an Verfügungserklärungen des E gebunden. Es ist zu prüfen, ob ein Eigentumserwerb von A gemäß 929 BGB in Betracht kommt. Der Erbe hat das Recht, eine Willenserklärung des Erblassers bis zu deren Zugang gegenüber dem Empfänger zu widerrufen. Vergleichbares gilt etwa, wenn der Erblasser bzgl. der Willenserklärung einen Stellvertreter einschaltet und der Erbe rechtzeitig den Auftrag bzw. die Vollmacht wirksam widerruft ( 672 S. 1, 168 S. 1 BGB). a) Einigung Wie oben gezeigt, hat der E vor seinem Tod dem F ein Angebot auf Übereignung der Münzsammlung gemacht. Gemäß 130 II BGB ist es für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Bedeutung, wenn der Erklärende nach

2 2 der Abgabe stirbt. Das Angebot des E hatte also auch noch im Zeitpunkt seines Todes und darüber hinaus Bestand und bindet die A als Erbin des E. Die Annahme des Angebots seitens F erfolgte konkludent mit Inbesitznahme der Münzsammlung ( 130 II, 153 BGB). b) Übergabe Des Weiteren müsste dem F der Besitz an der Münzsammlung verschafft worden sein. Laut Sachverhalt hat F die Münzsammlung in Besitz genommen. Er tat dies auch mit Einverständnis und auf Veranlassung des E, dessen Einverständniserklärung wiederum A bindet, die dieses gegen sich wirken lassen muss. 857 BGB steht dem Besitzerwerb durch den F nicht entgegen (vgl. MünchKomm-Musielak, 2301 Rn. 25). c) Einigsein Nach dem zuvor Gesagten wirkt die Einigungserklärung auch noch nach dem Tod des E bindend fort, so dass ein Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. d) Berechtigung E war im Zeitpunkt seiner Übereignungserklärung Eigentümer der Münzsammlung und verfügungsbefugt. Wie geschildert, binden die Erklärungen des E die Alleinerbin A, so dass der Eigentumserwerb nicht daran scheitert, dass A mit dem Erbfall Eigentümerin der Münzsammlung geworden ist. Es handelt sich mithin um einen Erwerb vom Berechtigten (vgl. MünchKomm-Musielak, 2301 Rn. 25). III. Ergebnis F hat daher wirksam das Eigentum an der Münzsammlung erworben und A hat keinen Anspruch gegen F auf Herausgabe der Münzsammlung gemäß 985 BGB. B. 812 I 1 Alt. 1 BGB A könnte aber einen Anspruch gegen F auf Rückübereignung der Münzsammlung aus 812 I 1 Alt. 1 BGB haben. I. Etwas erlangt F hat Eigentum und Besitz an der Münzsammlung erlangt. II. durch Leistung F müsste Eigentum und Besitz an der Münzsammlung durch Leistung der A erlangt haben. A müsste also an F zur Erfüllung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit geleistet haben. Tatsächlich war es nicht A, sondern E, der mit der Eigentums- und Besitzübertragung seine aus dem Schenkungsangebot resultierende Verpflichtung gegenüber F erfüllen wollte. Mit Eintritt in die Rechtsstellung des E gemäß 1922 I BGB ist die Leistung aber nunmehr so anzusehen, als sei sie durch A an F erfolgt. III. Ohne Rechtsgrund Fraglich ist, ob F Eigentum und Besitz an der Münzsammlung mit Rechtsgrund erworben hat. Als ein solcher Rechtsgrund, der wiederum auch die A als Erbin des E binden würde, könnte ein Schenkungsvertrag in Betracht kommen. E wollte dem F Eigentum und Besitz an der Münzsammlung unentgeltlich zukommen lassen, damit dieser über die Münzsammlung verfügen kann. Problematisch ist, ob das Schenkungsversprechen gemäß 516 I, 518 I BGB formwirksam erfolgte BGB Da es sich vorliegend nicht um eine reine Handschenkung handelt, bedarf es gemäß 518 I 1 BGB grundsätzlich der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens. Eine solche liegt hier allerdings nicht vor. Gemäß 518 II BGB wird der Formmangel jedoch durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Die Bewirkung der Leistung ist hier dadurch eingetreten, dass F das Schenkungsangebot angenommen und die Münzsammlung in Besitz genommen hat. Es läge mithin eine wirksame Schenkung und damit ein Rechtsgrund im Sinne von 812 I 1 Alt. 1 BGB vor BGB Problematisch könnte sein, ob es sich vorliegend um eine Schenkung unter Lebenden handelt, die nach 516, 518 BGB zu beurteilen ist, oder um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, an dessen Formwirksamkeit andere Anforderungen zu stellen sind. Gemäß 2301 I 1 BGB finden auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, die Vorschriften über Verfügungen

3 3 von Todes wegen Anwendung. Hier könnte an ein solches Schenkungsversprechen zu denken sein, da die Übereignung der Münzsammlung unter anderem mit dem Tod des E zusammenhing BGB soll verhindern, dass bei Schenkungsversprechen auf den Todesfall, die vergleichbar den Verfügungen von Todes wegen das Versterben des Schenkers sowie das Überleben des Beschenkten voraussetzen, die Formvorschriften der Verfügungen von Todes wegen umgangen werden. Hinzu kommen die Auswirkungen auf die Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigten, deren Ansprüche bei Zuwendungen unter Lebenden und Verfügungen von Todes wegen unterschiedlich ausgestaltet sind. a) Voraussetzungen aa) Befristung durch Tod des Schenkers Vergleichbar der Verfügung von Todes wegen ist Voraussetzung einer Schenkung von Todes wegen, dass der Beschenkte das ihm Zugedachte erst beim Tod des Schenkers erwerben soll. Nach dem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass F die Münzsammlung erst mit dem Tod des E erwerben und darüber verfügen können sollte, zumal E die Münzsammlung bis zu seinem Tod noch in Besitz haben wollte. bb) Bedingung des Überlebens des Bedachten Weitere Voraussetzung der Schenkung von Todes wegen wiederum vergleichbar der Verfügung von Todes wegen ( 1923 I BGB) ist, dass der Bedachte den Schenker überlebt. Eine solche Bedingung lässt sich dem Sachverhalt zwar nicht ausdrücklich entnehmen. Weil E dem F aber die Münzsammlung vor dem Hintergrund zuwandte, dass F darüber zur Aufbesserung seiner Rente verfügen könne solle, ist durch Auslegung anzunehmen, dass E die Schenkung davon abhängig machte, dass F ihn überlebt. Fehlt die Überlebensbedingung, so bleibt es bei der Anwendung der Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden. Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen liegt somit vor. Die Rechtsfolgen eines Schenkungsversprechens auf den Todesfall entsprechen denjenigen der Verfügungen von Todes wegen. Für den Beschenkten bedeutet dies u.a., dass er zu Lebzeiten kein Anwartschaftsrecht oder sonstigen Anspruch auf das Zugewendete erhält. Ist das Schenkungsversprechen danach formgemäß in einem Erbvertrag (oder Testament) enthalten, so ist es (nach Auslegung, 2087 BGB) inhaltlich wie ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung zu behandeln (Leipold, Rn. 415). b) Form Gemäß 2301 I 1 BGB finden auf das Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Relevant ist danach v.a. zunächst nicht der für Schenkungen unter Lebenden geltende 518 BGB, sondern die erbrechtlichen Formvorschriften. Allerdings sehen die einzelnen Verfügungen von Todes wegen unterschiedliche Formerfordernisse voraus. So kann etwa ein Testament gemäß 2231 Nr. 1, 2247 BGB eigenhändig errichtet werden, während ein Erbvertrag gemäß 2276 I 1 BGB nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden kann. Hierzu wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass 2301 I 1 BGB auf den Erbvertrag verweise. Für diese Ansicht spricht zum einen die Vertragsnatur der Schenkung von Todes wegen, zum anderen, dass sich 2301 BGB systematisch innerhalb der Vorschriften über den Erbvertrag befindet (Palandt-Edenhofer, 2301 Rn. 6). Für die gegenteilige Auffassung, nach der 2301 BGB nicht nur den Erbvertrag, sondern auch das Testament in Bezug nehme, spricht demgegenüber, dass 2301 I 1 BGB allgemein auf die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen und nicht nur auf den Erbvertrag verweist (vgl. MünchKomm-Musielak, 2301 Rn. 13). Vorliegend kann der Streit allerdings dahinstehen, da keinerlei schriftliche Erklärung hinsichtlich der Schenkung von Todes wegen gegeben ist, weder eine eigenhändige noch eine solche zur Niederschrift eines Notars. Das Schenkungsversprechen von Todes wegen wäre damit formnichtig. c) Vollzug der Schenkung Zur Frage der Einsetzung eines Boten oder Stellvertreters beim Vollzug der Schenkung, vgl. MünchKomm- Musielak, 2301 Rn. 24 m.w.n. Gemäß 2301 II BGB finden allerdings die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendungen, wenn der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands vollzieht. Die Anwendung der Vor-

4 4 schriften über Verfügungen von Todes wegen auf ein Schenkungsversprechen hängen mithin davon ab, ob die Schenkung zu Lebzeiten vollzogen wurde oder nicht. Voraussetzung bleibt weiterhin, dass das Schenkungsversprechen unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (MünchKomm-Musielak, 2301 Rn. 16). Liegt aber ein Vollzug der Schenkung vor, richtet sich das Schenkungsversprechen nach den Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden, d.h. insbesondere hinsichtlich der Form nach 518 II BGB (siehe oben). Problematisch ist nunmehr, ob bzw. wann von einem Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers gesprochen werden kann; erforderlich ist dabei nach allgemeiner Meinung, dass der Erblasser zu Lebzeiten mehr als nur den Vollzug vorbereitende Maßnahmen vorgenommen haben muss. Nach einer auf die Motive (Mot. V S. 352) gestützten Auffassung ist darauf zu achten, ob der Schenker sein Vermögen sofort und unmittelbar mindert. Ein Leistungsvollzug sei danach nur zu bejahen, wenn nicht die Erben, sondern der Schenker selbst das mit der Schenkung verbundene Vermögensopfer erbracht hat. Allerdings stellt sich im Anschluss daran nunmehr die Frage, wann von einem solchen Vermögensopfer oder einer Vermögensminderung gesprochen werden kann (vgl. MünchKomm-Musielak, 2301 Rn. 19). Hier läge danach kein Vollzug zu Lebzeiten des Schenkers vor. E hat dem F zwar zu Lebzeiten eine Schenkungsofferte gemacht, insbesondere aber die Münzsammlung in Besitz gehalten, so dass noch nicht von einer unmittelbaren Vermögensminderung oder einem Vermögensopfer die Rede sein kann. Nach anderen Ansicht ist zu fragen, ob der Schenker zu seinen Lebzeiten dem Beschenkten ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb der zugewendeten Sache eingeräumt hat, durch welches der Beschenkte gegen tatsächliche und rechtliche Beeinträchtigungen durch Dritte oder den Erblasser selbst geschützt ist. Mittels eines solchen Anwartschaftsrechts unterscheidet sich der lebzeitig Beschenkte vom Erben, der auch als Vertragserbe eine solche gesicherte Rechtsposition vor dem Erbfall nicht erhält (MünchKomm-Musielak, 2301 Rn. 19). Auch nach dieser Ansicht greift 2301 II BGB nicht ein. Die bloße Schenkungsofferte stellt noch kein Anwartschaftsrecht dergestalt dar, dass der F eine gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Schenker oder etwa gegenüber Gläubigern des Schenkers bekommen hätte (zumal sich die Münzsammlung noch im Besitz des E befindet). Überdies wird vertreten, dass ein Vollzug im Sinne von 2301 II BGB gegeben sei, wenn der Schenker zu seinen Lebzeiten alles getan hat, was auf seiner Seite erforderlich ist, damit der Gegenstand nach seinem Tode endgültig in das Vermögen des Beschenkten übergehen kann. Welche Leistungshandlungen hierfür notwendig sind, richtet sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Schenkers, sondern nach dem Standpunkt des Zuwendenden, nach der Übertragungsweise und der Art des zugewendeten Gegenstandes. Schließlich sind auch nach dieser Auffassung die Voraussetzungen des 2301 II BGB nicht erfüllt. Hier lag es u.a. noch an F, die Münzsammlung an sich zu nehmen, so dass nicht davon gesprochen werden kann, dass E zu Lebzeiten alles Notwendige unternommen hätte, damit das Eigentum an der Münzsammlung auf den F übergehen konnte. Es hätte insbesondere die Situation eintreten können, dass A den Besitz an der Münzsammlung nicht herausgibt. Anders hätte sich nach allen drei Auffassungen die Lage darstellen können, wenn E dem F schon zu Lebzeiten die Münzsammlung übergeben oder ihm jedenfalls im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses den mittelbaren Besitz an der Münzsammlung eingeräumt hätte. Da alle drei Ansichten (wie üblicherweise) zum selben Ergebnis gelangen, bedarf es keiner Entscheidung des Meinungsstreits. Die Schenkung ist daher zu Lebzeiten nicht vollzogen worden, die Voraussetzungen des 2301 II BGB sind nicht gegeben, so dass auf das Schenkungsversprechen auch nicht die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden. Der Vollzug hätte im vorliegenden Falle auch deshalb fraglich sein können, weil die Schenkungsofferte erst nach dem Tod des E von F angenommen wurde. Auf der einen Seite lässt sich hier die Auffassung vertreten, dass der zugewendete Gegenstand zuerst in den Nachlass fällt und mithin noch kein lebzeitiges Vermögensopfer bei Schenker eintreten konnte. Auf der anderen Seite ermöglichen es demgegenüber die 130 II, 153 BGB gerade, ein Angebot auch noch nach dem Tod des Antragenden anzunehmen und den Rechtserwerb eintreten zu lassen (vgl. dazu MünchKomm-Musielak, 2301 Rn. 23 m.w.n.). 3. Zwischenergebnis Mangels Erfüllung der Voraussetzung des 2301 II BGB beurteilt sich die Schenkung weiterhin nach den Vorschriften über Verfügung von Todes wegen, 2301 I 1 BGB. Wie bereits gezeigt, erfüllt das Schenkungsversprechen jedoch weder die Formerfordernisse eines Erbvertrags noch diejenigen eines Testaments, so dass es formunwirksam ist. Damit lag keine wirksame Schenkung zwischen E und F vor, so dass F die Münzsammlung ohne Rechtsgrund erhalten hat.

5 5 IV. Ergebnis A hat gegen F einen Anspruch auf Rückübereignung der Münzsammlung gemäß 812 I 1 Alt. 1 BGB. Fall 2 (angelehnt an BGHZ 46, 198) A. 985 BGB F könnte gegen die A einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs nach 985 BGB haben. I. Besitz Die A ist mit dem Erbfall ( 857 BGB) und mit Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft ( 854 BGB) Besitzerin des Sparbuchs geworden. Sofern der Erbe mit dem Erbfall nicht unmittelbar die tatsächliche Sachherrschaft erlangt, handelt es sich bei dem Erbenbesitz nicht um einen normalen Besitz im Sinne des 854 BGB. Der Erbe rückt zwar insoweit in die Besitzstellung des Erben ein, doch wird er dadurch zunächst nur zum Zurechnungssubjekt der Rechtsfolgen (MünchKomm-Joost, 854 Rn. 4). II. Eigentum Des Weiteren müsste F Eigentümerin des Sparbuchs geworden sein. Eigentümerin des Sparbuchs (sog. hinkendes Inhaberpapier oder qualifiziertes Legitimationspapier ) wäre sie gemäß 808, 952 I 1, II BGB, wenn sie die Forderung gegen die S auf Auszahlung des Sparguthabens erworben hat (Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier) BGB Ein solcher Forderungserwerb könnte sich hier aus 328 BGB ergeben, wenn E mit der S einen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen hätte. Ob es sich bei der Abrede zwischen E und S um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, nach dem die F unmittelbar berechtigt werden sollte, die Leistung selbst zu fordern ( 328 I BGB), ist durch Auslegung zu ermitteln ( 328 II BGB). Dafür, dass es sich vorliegend um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von 328 I BGB handelt, könnte sprechen, dass die E das Sparbuch auf den Namen der F anlegte (siehe aber BGHZ 46, 198). Gegen die Annahme eines unmittelbaren Forderungserwerbs gemäß 328 I BGB spricht allerdings zum einen, dass die E das Sparbuch in ihrem Besitz behielt, zum anderen, dass E bis zu ihrem Tod Einzahlungen auf wie Abhebungen von dem Konto vornahm. Zudem ist nicht ohne weiteres gesagt, dass die Anlegung eines Sparbuchs auf den Namen eines Dritten den Zweck haben sollte, diesem ein Forderungsrecht zu verschaffen. Gegen ein Forderungsrecht zu Lebzeiten spricht überdies, dass der F das angesparte Geld erst nach dem Tod der E gehören sollte. Jedenfalls zu Lebzeiten der E sollte daher kein Forderungsrecht der F hinsichtlich des Sparguthabens aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter gemäß 328 I BGB entstehen , 328 BGB a) Voraussetzungen Die vorgenannte Auslegung könnte jedoch ergeben, dass es sich bei der Absprache zwischen E und der S um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß 331, 328 BGB handelt. Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers, 331 I BGB. Genau dies war hier der Fall. Nach dem Sachverhalt sollte die Leistung an die F erst nach dem Tod der E erfolgen, der gegenüber die S die entsprechende Auszahlung des Sparguthabens an die F versprochen hat. b) Form Da es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall handelt, könnte sich wie im ersten Fall die Frage stellen, ob der Vertrag gemäß 2301 I BGB einer bestimmten Form bedarf. Dies ist nicht der Fall. Die Wirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall (und des damit zusammenhängenden Forderungserwerbs der F) ist nach dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versprechenden (S) und dem Versprechensempfänger (E) zu

6 6 beurteilen. Bei dem Vertrag zwischen S und E (Sparvertrag gemäß 700 BGB i.v.m. 488 ff. BGB) handelt es sich aber schon um kein Schenkungsversprechen im Sinne von 2301 BGB. Der im Deckungsverhältnis zwischen E und S bestehende Sparvertrag bedurfte daher nicht der Form des 2301 I BGB. 3. Zwischenergebnis F hat aufgrund des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall mit dem Tod der E gegen die S eine Forderung auf Auszahlung des Sparguthabens gemäß 331, 328 BGB erworben und ist damit grundsätzlich durch den Forderungserwerb Eigentümerin des Sparbuchs geworden. III. 812 I 1 Alt. 1 BGB; dolo-agit-einrede Der A könnte jedoch gegen die F ein Anspruch gemäß 812 I 1 Alt. 1 BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückübertragung der Forderung zustehen. Existiert ein solcher Anspruch, so würde dies bedeuten, dass F aufgrund des Forderungserwerbs nach 331, 328 BGB das Sparbuch von der A gemäß 985 BGB verlangen, die A aber wiederum wegen 812 I 1 Alt. 1 BGB einen Rückübertragungsanspruch gegen die F durchsetzen könnte. Dem Anspruch der F könnte die A mithin im Wege der sog. dolo-agit-einrede entgegentreten. Gestützt auf 242 BGB kann danach ein Anspruch bzw. eine Klage keinen Erfolg haben, wenn die beanspruchte Leistung sofort an den Anspruchsgegner bzw. Beklagten herausgeben werden müsste (vgl. BGH NJW 1975, 383; 1993, 2172). 1. etwas erlangt F hat die Forderung auf Auszahlung der gegen die S erlangt. 2. durch Leistung Die Forderung erlangte F durch Leistung der E, die der F auf Grundlage eines Schenkungsvertrags einen Anspruch gegen die S zuwenden wollte. 3. ohne Rechtsgrund Fraglich ist, ob der Leistung, die E erbringen wollte, ein Rechtsgrund zugrunde liegt. Wie oben angeführt, lag im Deckungsverhältnis zwischen E und S ein Sparvertrag vor. Entscheidend für die Leistungserbringung seitens E, an die die A als ihre Erbin gebunden ist, ist jedoch das Verhältnis zwischen E und F. In diesem sog. Valutaverhältnis könnte als Rechtsgrund ein Schenkungsvertrag zwischen E und F gemäß 516, 518 BGB gegeben sein. E versprach der F zu Lebzeiten, dass diese das Geld nach ihrem Tod (unentgeltlich) erhalten solle. Darin liegt eine Schenkungsofferte der E. Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass F das Schenkungsangebot schon zu Lebzeiten angenommen hätte. Die Annahme des Angebots kann aber darin gesehen werden, dass die F nach dem Tod der E Sparbuch und Sparguthaben für sich beansprucht. Ein die Alleinerbin A gemäß 1922, 1967 BGB bindender Schenkungsvertrag könnte damit zustande gekommen sein. Allerdings soll der mit der Schenkung verbundene Forderungserwerb wie gezeigt erst mit dem Tod der E erfolgen. Problematisch könnte daher sein, ob auf das Valutaverhältnis im Rahmen von 331, 328 BGB insbesondere hinsichtlich der Form die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden ( 518 BGB) oder über Schenkungsversprechen von Todes wegen ( 2301 BGB) Anwendung finden. a) 331, 328 i.v.m. 518 BGB Nach h.m. (BGHZ 41, 95; 46, 198; 66, 8) finden auf den unentgeltlichen Forderungserwerb gemäß 331, 328 BGB im Valutaverhältnis die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung. Danach läge eine formgültige Schenkung gemäß 518 II BGB vor. In der Anlegung des Sparbuchs und der Erklärung gegenüber der F liegt eine Schenkungsofferte der E, die die F auch noch nach dem Tod der E annehmen konnte ( 153, 130 II BGB). Die Schenkung vollzieht sich sodann dadurch, dass F die Forderung mit dem Tod der E erwirbt (vgl. 331 BGB). Dass der aufgrund des Forderungserwerbs beanspruchbare Betrag von noch nicht ausgezahlt wurde, spielt hinsichtlich des Forderungserwerbs keine Rolle. Für diese Ansicht spricht zum einen die systematische Stellung von 331, 328 BGB, die sich gerade nicht im fünften Buch des BGB und somit nicht im Zusammenhang mit dem Erbrecht befinden. Zudem wurde der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall von dem Schenker eben auch schon zu Lebzeiten geschlossen (s.o.). Hätte zu Lebzeiten der E die F keine Kenntnis von der Schenkung gehabt, konstruiert die h.m. wie folgt: Der Versprechensempfänger (E) erkläre mit dem Abschluss des Vertrags nach 328, 331 BGB das Angebot

7 7 zum Abschluss eines Schenkungsvertrags und beauftrage den Versprechenden (S), nach seinem Tod das Schenkungsangebot an den Dritten (F) weiterzuleiten ( 130 II BGB). Der Dritte könne das Schenkungsangebot annehmen ( 153 BGB), ohne dass er die Annahme gegenüber dem Antragenden (E) erklären muss ( 151 BGB) (BGHZ 41, 97; 46, 204). Der Anspruch gegen den Versprechenden (S) wird von dem Dritten (F) unmittelbar mit dem Tod des Versprechensempfängers (E) erworben (BGH NJW 1975, 383; BGHZ 66, 13). Allerdings bestünde die Möglichkeit für die Erben (A), die Schenkungsofferte bzw. die Beauftragung zur Überbringung der Schenkungsofferte zu widerrufen, bevor diese dem Dritten (F) zugeht. b) 2301 BGB Nach anderer Auffassung soll dagegen 2301 BGB auch auf das Valutaverhältnis bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall Anwendung finden. Das Schenkungsversprechen ist auf den Tod der E befristet und jedenfalls vorliegend durch das Überleben des Beschenkten bedingt (F soll mit dem Geld ihr bevorstehendes Studium finanzieren). Für diese Auffassung spricht, dass ansonsten Schenkungen auf diese Weise, ohne den Anforderungen von 2301 BGB genügen zu müssen, zu einer Aushöhlung des Nachlasses führen könnten. Die Nachlassverbindlichkeiten stehen gemäß 39, 325 ff. InsO in einer bestimmten Reihenfolge zueinander (Forderungen von Nachlassgläubigern, Forderungen aus Verfügungen des Erblassers unter Lebenden, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen). Ordnet man nun mit der h.m. die Schenkung im Valutaverhältnis als Schenkung unter Lebenden ein, so rangierte diese vor den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten. Zudem provoziere die Anwendung von 516, 518 BGB einen Wettlauf zwischen dem Erben und dem Beschenkten dahingehend, dass die Zuwendung der Schenkung davon abhinge, ob dem Erben rechtzeitig ein Widerruf gelänge oder nicht. Die beiden Ansichten gelangen nur dann zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn nicht die Voraussetzungen eines lebzeitigen Vollzugs im Sinne von 2301 II BGB vorliegen. In diesem Fall würde sich die Schenkung nach den Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden beurteilen und damit die Formwirksamkeit ebenfalls von 518 II BGB abhängen. Wie im vorangegangenen Fall aufgezeigt, soll ein Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten entweder vorliegen, wenn der Schenker zu Lebzeiten eine unmittelbare Vermögensminderung erlitten bzw. ein Vermögensopfer erbracht hat oder der Beschenkte eine gesichertes Anwartschaftsrecht erworben oder der Schenker zu Lebzeiten alles getan hat, damit der Beschenkte das Zugewendete erwerben kann. Nach allen Auffassungen dürfte hier noch nicht von einem lebzeitigen Vollzug der Schenkung auszugehen sein. Zum einen hat die E das Sparbuch bis zu ihrem Tod behalten. Zum anderen hat sie auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur Beträge auf das Konto eingezahlt, sondern auch Abhebungen von dem Konto vorgenommen, also insgesamt noch selbst über das Konto verfügt, ohne ein Vermögensopfer zu erbringen oder der F ein gesichertes Anwartschaftsrecht einzuräumen. Dass E demgegenüber das Sparbuch auf den Namen der F angelegt hat, ändert nichts an der Beurteilung (a.a. vertretbar, siehe z.b. hinsichtlich des Vorbehalts des Schenkers, noch Abhebungen vom Konto vornehmen zu dürfen, BGH FamRZ 1985, 693; BGH NJW-RR 1989, Dann bedarf es keiner Entscheidung des Meinungsstreits, da auch über 2301 II BGB die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden anwendbar sind). Es bedarf daher einer Entscheidung zwischen den beiden Ansichten. Für die Ansicht der h.m. spricht neben den bereits angeführten Argumenten, dass es in der Intention des Gesetzgebers gelegen haben mag, mit der Einordnung der Vorschrift im Rahmen des Allgemeinen Schuldrechts in 331 BGB nicht nur die Beziehungen im Deckungsverhältnis, sondern auch diejenigen im Valutaverhältnis nicht den erbrechtlichen Vorschriften zu unterwerfen. c) Zwischenergebnis Nach Auffassung der h.m. sind auf das Valutaverhältnis die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden anzuwenden. Danach liegt eine formgültige Schenkung gemäß 516, 518 BGB und somit ein Rechtsgrund im Sinne von 812 I 1 Alt. 1 BGB vor. B. Ergebnis A kann der F nicht im Wege der dolo-agit-einrede einen Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB entgegenhalten. F hat die Forderung wirksam von E erworben und kann von der A gemäß 985 BGB die Herausgabe des Sparbuchs verlangen.

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