Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung
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- Kerstin Egger
- vor 5 Jahren
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Transkript
1 AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von US-D lag ihr eine Einwilligung der Eltern nicht vor. Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab ( 108 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung des Sortenkaufes über US-D haben die Eltern verweigert. Der Sortenkauf könnte aber gemäß 110 BGB als von Anfang an wirksam gelten, wenn er mit Mitteln bewirkt worden wäre, die der S zu diesem Zweck von ihren Eltern oder mit deren Zustimmung von einem Drittel überlassen worden sind. Der Kauf der US-D wurde nicht mit Mitteln bewirkt, die S von ihren Vertretern zum Zwecke des Dollar-Kaufes zur Verfügung gestellt worden war. Diese Voraussetzung lag nur bei den S von den Eltern überlassenen 800 vor. Seite 1
2 AUFGABE 2 Formvorschriften zu 1. Vom Grundsatz her drei: Schriftform mit schriftlichem Text und Namensunterzeichnung ( 126): öffentliche oder notarielle Beglaubigung mit schriftlichem Text und Beglaubigung der Richtigkeit der Unterschrift durch eine entsprechende Stelle oder Notar ( 129) sowie notarielle Beurkundung mit schriftlichem Text, bei dem anschliessend der Notar nicht nur die Unterschriften, sondern auch beglaubigt, dass der Inhalt von den Unterzeichnenden abgegeben wurde. Daneben gibt es noch persönliche Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Heirat und Testamentsabfassung, bei denen eine Vertretung unzulässig ist. (6 Punkte) zu 2. Die Folge der Nichteinhaltung der gesetzlichen Form ist die Nichtigkeit ( 125 BGB), es sei denn der Gesetzgeber hätte selbst eine Heilungsmöglichkeit vorgesehen (wie zum Beispiel bei Erfüllung der unwirksamen Bürgschaft 766 BGB). Sollte lediglich durch Rechtsgeschäft zwischen den Parteien eine bestimmte Form für das Geschäft vereinbart worden sein, so führt die Nichteinhaltung der Form nur im Zweifel zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob Zweifel an der Wirksamkeit bestehen ( 125 S. 2 BGB). (7 Punkte) zu 3. a) Schriftform ( 766 BGB) b) Notarielle Beurkundung ( 312 BGB) c) Notarielle Beglaubigung der Abtretungserklärung ( 411 BGB) d) Ohne gesetzliche Formvorschrift zu Beweiszwecken aber schriftlich erforderlich (12 Punkte) Seite 2
3 AUFGABE 3 zu 1. Der Girovertrag stellt einen entgeltlichen Geschäftsführungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar, welcher mit der Eröffnung des Girokontos zwischen dem Kunden und der Bank als Dauerschuldverhältnis abgeschlossen wird. Unzweifelhaft liegt laut Sachverhalt eine Einigung zwischen den Parteien vor. Zu prüfen ist jedoch, ob die Erklärung der Christiane F nicht gegebenenfalls gem. 105 Abs. 2 BGB nichtig ist. 105 Abs. 2 BGB setzt zunächst die grundsätzliche Geschäftsfähigkeit voraus. Diese ist mangels anderer Anhaltspunkte bei Christiane F gegeben. Sie müsste nun im Rahmen einer vorrübergehenden Störung der Geistestätigkeit das Girovertragsverhältnis begründet haben. Dieses ist Tatfrage. Laut Sachverhalt zitterte Christiane F am ganzen Körper, so dass viel für eine vorbeginnende Störung der Geistestätigkeit spricht, mit der Folge, dass der abgeschlossene Girovertrag nichtig ist. 105 Abs. 2 BGB (andere Ansicht bei entsprechender Argumentation vertretbar). (15 Punkte) zu 2. Vorrübergehende Störung der Geistestätigkeit hat grundsätzlich der Handelnde zu beweisen. Vorliegend müsste demnach Christiane F ihre vorrübergehende Störung der Geistestätigkeit vor Gericht darlegen und beweisen. (4 Punkte) zu BGB findet dann Anwendung, wenn ein grundsätzlich Geschäftsunfähiger im Zeitpunkt eines Rechtsgeschäfts im sogenannten lichten Moment gehandelt hat, er mithin hiernach wieder geschäftsunfähig ist. In diesem Fall führt der lichte Moment zur Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Die Beweislast trägt hier der Vertragsgegner. 105 BGB hingegen findet auf grundsätzlich Geschäftsfähige Anwendung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter einer vorbeginnenden Störung der Geistestätigkeit gehandelt haben. Die Beweislast trägt der Handelnde. (6 Punkte) Seite 3
4 AUFGABE 4 Haftung des Kommanditisten Ein Anspruch des L gegen K könnte sich aus 171 I HGB i. V. m. 433 II BGB ergeben. Die Müller KG ist aufgrund eines wirksamen Kaufvertrages gem. 433 II BGB ihrem Gläubiger, dem Lieferanten L, zur Zahlung von 8.000,00 verpflichtet ( 124 I, 161 II HGB). K haftet als Kommanditist für diese Gesellschaftsschuld gem. 171 I HGB bis zur Höhe seiner Einlage (= Haftsumme), also bis zu ,00 unmittelbar mit seinem Privatvermögen. Die Haftung des Kommanditisten wäre jedoch ausgeschlossen, wenn er seine Einlage geleistet, also dem Gesellschaftsvermögen einen entsprechenden Vermögenswert hat zukommen lassen. Einen Geldbetrag in Höhe von ,00 hat K dem Gesellschaftsvermögen nicht zugeführt. Doch hatte man im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass K 1 Jahr lang unentgeltlich als Geschäftsführer arbeiten sollte. Damit hat sich K den anderen Gesellschaftern gegenüber zur Leistung einer sog. Pflichteinlage in Form von Dienstleistungen bereit erklärt. Diese von K in das Gesellschaftsvermögen eingebrachte Pflichteinlage ist ihrem objektiven Wert entsprechend auf seine Haftsumme anzurechnen. Da K vorliegend ein Jahr lang als Geschäftsführer tätig gewesen ist und der Wert dieser Tätigkeit mindestens ,00 beträgt, hat er seine Haftsumme i. S. d. 171 I HGB erbracht. Mit seinem Privatvermögen haftet er damit überhaupt nicht mehr. Ein Anspruch des Lieferanten L gegen den Kommanditisten K aus 433 II i. V. m. 171 I HGB besteht nicht. Seite 4
5 AUFGABE 5 a) Der Kaufvertrag ist gemäß 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Die Anfechtungsfrist gemäß 124 BGB ist in diesem Fall auch noch nicht verstrichen. Zwar liegt der Kauf des Fahrzeuges länger als ein Jahr zurück, gemäß 124 Abs. 2 BGB kommt es jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, sondern auf den Zeitpunkt der Entdeckung der arglistigen Täuschung. Die Rechtswirkungen einer Anfechtung sind in 142 BGB geregelt: Im Falle einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen. b) Die Rückabwicklung erfolgt über 812 Abs. 1 Satz 1, erster Fall BGB. Der Verkäufer Viktor müsste etwas erlangt haben. Hiermit ist jeder Vermögenswert gemeint. Viktor hat Eigentum und Besitz am Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 erlangt. Dies ist auch durch Leistung des Konrad geschehen. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Konrad hat den Kaufpreis bewusst und zweckgerichtet an Viktor bezahlt. Das Merkmal ohne Rechtsgrund ist ebenfalls erfüllt. Ursprünglicher Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung war der zwischen Viktor und Konrad abgeschlossene Kaufvertrag. Dieser ist jedoch aufgrund der wirksamen Anfechtung rückwirkend entfallen (vgl. 123, 142 BGB). Ergebnis: Konrad kann die Erstattung des bezahlten Kaufpreises verlangen. Auf den Aspekt einer Entschädigung für die Nutzung des Kraftfahrzeuges müsste nicht zwingend eingegangen werden. Seite 5
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