BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

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1 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. Möglicherweise aber Zurechnung einer WE des V gem. 164 I 1 BGB 1) eigene WE des V (+) 2) im Namen des A (+) 3) mit Vertretungsmacht a) Innenvollmacht, 167 I, Alt.1 BGB A hat eine Vollmacht zum Grundstückskauf gegenüber V ausgesprochen. b) Nichtigkeit gem. 125 S. 1, 311b I BGB? Bedurfte Vollmacht einer bestimmten Form? Grundsatz: 167 II BGB Ausnahme: Teleologische Reduktion, wenn durch formfreie Bevollmächtigung die Formvorschriften umgangen werden würden. = Wenn sich Geschäftsherr durch die Vollmacht genauso binden würde wie durch die Vornahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts Bsp.: Unwiderrufliche Vollmacht zum Grundstückskauf Hier: Vollmacht des A ist frei widerruflich und deshalb formfrei gem. 167 II BGB; Vollmacht ist nicht nach 125 S. 1 BGB nichtig.

2 2 c) Nichtigkeit der Vollmacht durch Anfechtung ( 142 I BGB) (1) Zulässigkeit der Anfechtung Ist Vollmacht anfechtbar? vor Gebrauch: unproblematisch anfechtbar nach Gebrauch: Streit, ob: - Vollmacht überhaupt angefochten werden kann? - Bei Innenvollmacht: Wem gegenüber angefochten werden kann? Problem: Ist Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht zulässig? e.a.: Keine Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht Schutz des Vertreters Durch die Anfechtbarkeit der Innenvollmacht erhält der Geschäftsherr mehr Anfechtungsmöglichkeiten, als wenn er selber gehandelt hätte. Wer die Anfechtbarkeit der Anscheinsvollmacht ablehnt: Wenn schon der Rechtsschein nicht angefochten werden kann, dann muss dies doch erst recht bei der ausdrücklich erklärten Vollmacht gelten. a.a.: Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht ist möglich Auch die Vollmacht ist ein Rechtsgeschäft für die 142 I BGB dem Wortlaut nach die Anfechtung zulässt. Hinsichtlich der Irrtümer beim Vertragsschluss kann der Geschäftsherr nur wegen Irrtümern des handelnden Vertreters anfechten ( 166 I BGB). Weitere Anfechtungsgründe erhält er durch die Anfechtung der Innenvollmacht also nicht. Durch die Vollmachterteilung gibt der Geschäftsherr vielmehr eine zusätzliche Erklärung ab. Vor den damit verbundenen Risiken schützt ihn die Anfechtung der Innenvollmacht. Auch die Anscheinsvollmacht ist nach richtiger Ansicht anfechtbar, da der Rechtsschein nicht weiter gehen kann als die tatsächliche Vollmacht. Überzeugender erscheint es damit die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmach zuzulassen. Wer dem folgt, muss die Voraussetzungen der Anfechtung prüfen:

3 3 (2) Anfechtungsgrund (a) 119 II Verkehrswesentliche Eigenschaft der Person: Eigenschaft als Sachverständiger tätig zu sein, ist für Vollmacht zum Kauf eines Grundstückes ein wertbildender Faktor (+) Irrtum: Fehlvorstellung bei A (+) Kausalität (+) (b) 123 I Alt. 1 BGB P: Täuschung Arglist: Bewusste in Kauf nehmen des Irrtums. V hatte hier A ohne weitere Hintergedanken von seiner Tätigkeit im Maklerbüro erzählt, sodass er nicht bewusst in Kauf nahm, dass A davon ausging, V sei Makler. (-) (3) Anfechtungserklärung A erklärt ggü. V er wolle an der Vollmacht nicht festhalten. War V als Vertreter nach erfolgter Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht der richtige Anfechtungsgegner? Problem: Wer ist Anfechtungsgegner? e.a.: Vertreter 143 III 1 BGB: Nach dem Gesetz muss eine Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter, eine Außenvollmacht gegenüber dem Dritten angefochten werden. Geschäftspartner durfte nur auf die Vollmachtsbehauptung seitens des Vertreters vertrauen, so dass er durch 179 BGB hinreichend geschützt ist. aa: (nur) gegenüber Dritten (entgegen 143 III 1 BGB) Anfechtung der Vollmacht zielt zwar formell auf die Beseitigung der Vollmacht, materiell aber auf die Beseitigung des Vertretergeschäfts; die Innenvollmacht muss wie eine Außenvollmacht behandelt werden. Im Ergebnis erscheint es damit schlüssiger die Anfechtung gegenüber dem Vertreter ausreichen zu lassen.

4 4 (4) Kein Ausschluss der Anfechtung (+) (5) ZE: Anfechtung der Vollmacht daher (+) Folge: Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, 142 I BGB. Damit fällt die angefochtene Innenvollmacht ex tunc weg. 4) Genehmigung von A, 177 I BGB Trotz fehlender Vollmacht, wäre der Vertrag jedoch wirksam, wenn der Geschäftsherr (A) das Vertretergeschäft genehmigt hätte, 177 I BGB Hier: Äußert A er möchte als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen werden = 133, 157 BGB: Genehmigung 184 I, 182 I BGB. 3. Formwirksamkeit, 125 I BGB: Grundstückskauf ist nach 311 b I 1 BGB notariell zu beurkunden hier (+) 4. ZE: Anspruch entstanden (+)

5 5 II. Anspruch erloschen Wenn C diesen erfolgreich angefochten hat, 142 I BGB 1. Anfechtungsgrund a. Arglistige Täuschung, 123 I Alt. 1 BGB A selbst hat den C nicht getäuscht Möglicherweise ist muss sich A aber eine Täuschung von V zurechnen lassen, 166 BGB Zurechnung? 123 II 1 BGB: Keine Zurechnung wenn V Dritter war und A die die Täuschung weder kannte noch kennen musste Dritter ist, wer nicht im Lager des Erklärungsgegners steht Als Vertreter steht V aber im Lager von A, sodass 123 II 1 BGB (-) ZE: Zurechnung möglich Täuschung durch V? Täuschung des V durch aktives Tun: (-) Täuschung des V durch Unterlassen: Nur, wenn V dazu verpflichtet war, C darüber aufzuklären, dass dessen Grundstück bebaubar war. Wohl eher (-) b. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache, 119 II BGB Ist der Irrtum von C über die Bebaubarkeit seines Grundstückes ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Grundstücks? Eigenschaft: Bebaubarkeit des Grundstücks = alle wertbildenden Faktoren, die von Dauer und in der Sache selbst begründet sind. Hier (+) verkehrswesentlich, Irrtum, Kausalität (+) 2. Anfechtungserklärung, 143 I BGB (+) C erklärt gegenüber A ( 143 II BGB), er halte an dem Vertrag nicht mehr fest 3. Kein Ausschluss (+) 4. ZE: C hat seine Willenserklärung wirksam nach 119 II BGB angefochten. Der Kaufvertrag mit A ist somit gem. 142 I BGB ex tunc nichtig B. Ergebnis A hat gegen C keinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I BGB.

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