Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Sachverhalt
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- Katrin Acker
- vor 6 Jahren
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1 Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Sachverhalt A ist Inhaberin eines Uhren- und Schmuckgeschäfts in Würzburg. Als ihr Ehemann E eines Abends in den Laden kommt, um sie abzuholen, betritt kurz darauf die Kundin K das Geschäft. Da A gerade in einem Nebenraum des Ladens beschäftigt ist, entschließt sich E, die Kundin zu bedienen, als sei er ein Verkäufer. A hört vom Nebenraum aus, dass E mit K ein Verkaufsgespräch führt und lässt ihren Ehemann gewähren. E zeigt K eine schöne Uhr. K möchte die Uhr haben, hat aber zu wenig Bargeld dabei. Daraufhin notiert E auf einem Rechnungsblock unter der vorgedruckten Überschrift: Verbindliche Bestellung die erforderlichen Angaben in Bezug auf die Uhr, den Preis sowie Name und Anschrift der Kundin. Sowohl E als auch K unterschreiben das Dokument. K erhält einen Durchschlag und leistet eine Anzahlung in Höhe von 50 EUR, welche E entgegennimmt. Allerdings hat E sich bei der Preisangabe verschrieben. Anstelle des eigentlich gemeinten Preises in Höhe von 520 EUR notierte er versehentlich lediglich 250 EUR. Am nächsten Tag erscheint K im Laden der A und verlangt unter Vorlage des von E angefertigten Dokuments und gegen Zahlung der restlichen 200 EUR die Uhr heraus. A weigert sich. Sie meint, dass schon kein Kaufvertrag zustande gekommen sei, vielmehr habe sich lediglich K einseitig verpflichtet. Überdies fehle es an der erforderlichen Vertretungsmacht ihres Ehemanns. Schließlich habe sich E auch hinsichtlich des Preises geirrt. K will wissen, ob sie von A Übergabe und Übereignung der Uhr verlangen kann. 1
2 Lösung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr aus Kaufvertrag, 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung aus dem Kaufvertrag zwischen A und K über die Uhr, 433 I 1 BGB. I. Wirksamer Kaufvertrag Zu prüfen ist daher, ob ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über die Uhr zum Preis von 250 EUR geschlossen wurde. 1. Fraglich ist, ob das Unterschreiben der verbindlichen Bestellung durch E und K als auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärungen gedeutet werden kann und somit überhaupt eine Einigung zustande gekommen ist. Hinweis: Die in der Lösungsskizze im Folgenden vorgenommene Unterscheidung zwischen dem von E zum Ausdruck gebrachten Rechtsbindungswillen einerseits und seinem konkreten Geschäftswillen andererseits ist nicht zwingend. Eine kombinierte Prüfung ist genauso gut vertretbar: Ein Rechtsbindungswille des E ist hier ja nur deshalb anzunehmen, weil er gerade einen Kaufvertrag schließen wollte. 2
3 a. Rechtsbindungswille des E Zu klären ist in erster Linie, ob sich lediglich K oder auch E rechtlich binden wollte. Möglicherweise hat E nur die Bestellung der K bestätigt und damit selbst keine verbindliche Erklärung abgegeben. Entscheidend ist der objektive Rechtsbindungswille, also die Frage, ob E aus der (verkehrsobjektivierten) Sicht der K mit Rechtsbindungswillen handelte. Für einen Rechtsbindungswillen des E spricht aus Sicht der K zunächst der Umstand, dass nicht nur K, sondern auch E das Dokument unterschrieben hat. Dies ist bei nur schriftlicher Fixierung einer Bestellung unüblich. Weiterhin hat E der K einen Durchschlag des unterschriebenen Dokuments ausgehändigt und ihr damit eine Art Legitimationspapier in die Hand gegeben, mit dem sie ihren Anspruch A gegenüber beweisen kann. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass K eine Anzahlung von 50 EUR geleistet hat und diese von E angenommen wurde. Bei verständiger Würdigung des Verhaltens des E wird man davon ausgehen können, dass dieser an einer Rechtsgrundlage interessiert war, die es A erlaubt, das Geld zu behalten. Schließlich erscheint es naheliegend, dass K sich ihrerseits nur deshalb binden wollte, weil sie umgekehrt das Verhalten des E ebenfalls als Abgabe einer verbindlichen Erklärung gedeutet hat. Damit ist als Zwischenergebnis festhalten, dass nicht nur K, sondern auch E aus der verkehrsobjektivierten Sicht des jeweiligen Erklärungsempfängers mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen gehandelt haben. 3
4 b. Geschäftswille Weiterhin ist der genaue Geschäftswille von K und E zu ergründen. Wiederum bedarf es der Auslegung aus objektiver Empfängersicht, 133, 157 BGB analog. In Betracht kommt insbesondere der Abschluss eines Kaufvertrags. Vorliegend war der Rechnungsblock zwar mit verbindliche Bestellung überschrieben, jedoch ist an diesem Wortlaut nicht zu haften. Zudem war die Überschrift nur vorgedruckt und nicht eigens gewählt. E und K wurden sich über den Abschluss eines Kaufvertrags einig. Eine Einigung über die essentialia negotii (Bezeichnung der Uhr, Preis, Parteien), welche auf dem Dokument ausdrücklich vermerkt wurden, ist gegeben. c. Zwischenergebnis Mit Unterschreiben der verbindliche Bestellung haben E und K mit Rechtsbindungswillen zwei auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die Uhr gerichtete Willenserklärungen abgegeben. 2. Eigene Willenserklärungen haben nur K und E, nicht aber A abgegeben. Möglicherweise wirkt die im Rahmen des Verkaufsgesprächs abgegebene Erklärung des E aber für und gegen A gem. 164 I 1 BGB. 4
5 a. E ist im Uhren- und Schmuckgeschäft der A wie ein Verkäufer und somit als deren Vertreter aufgetreten. 1 E hat hierbei nicht nur eine fremde Willenserklärung übermittelt, sondern einen gewissen Entscheidungsspielraum genutzt und somit aus Sicht der Erklärungsempfängerin K jedenfalls eine eigene Willenserklärung abgegeben. b. Auch wenn E nicht ausdrücklich im Namen der A gehandelt hat, so gilt, dass bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften 2 im Zweifel im Namen des Ladeninhabers gehandelt wird. Die Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Ort des Vertragsschlusses, nämlich das Uhrengeschäft der A, lassen für einen außenstehenden Kunden wie die K hinreichend deutlich werden, dass E als Handelnder für die Ladeninhaberin A handeln wollte. c. Problematisch ist die Voraussetzung der Vertretungsmacht des E. Es fehlt an einer ausdrücklichen Bevollmächtigung des E durch A. 1 Vgl. 56 HBG Aus Sicht der Kundin, handelt es sich bei dem Bedienenden um einen Ladenangestellten mit den Befugnissen des 56 HBG handelt (Ermächtigung zu Verkäufen, die in einem Juweliergeschäft üblich sind), welche eigene WE übermittelt, da ihm jedenfalls ein geringer Entscheidungsspielraum verbleibt 2 Unternehmensbezogenes Geschäft liegt bei Erklärungen, die zum Betriebs- und Geschäftsbereich eines Unternehmens gehören, soweit der Erklärende für den Empfänger erkennbar im Namen des Unternehmensinhabers handelt und nicht im eigenen Namen 5
6 Hinweis: Die in der Lösungsskizze im Folgenden vorgenommene Prüfung sowohl der konkludenten Bevollmächtigung des E durch A als auch der Duldungsvollmacht ist nicht zwingend. Es ist nicht fehlerhaft, wenn ein Bearbeiter nur einen der beiden möglichen Lösungswege ausführt. (1) In Betracht kommt eine konkludente Bevollmächtigung 3 durch das bewusste Gewährenlassen des Vertreters (E) durch die Vertretene (A). Zu denken ist zum einen an eine Bevollmächtigung im Innen- als auch im Außenverhältnis. 4 Aus Sicht eines objektiven Dritten, wie der Kundin K, musste das Verhalten des E als durch eine von A wenigstens konkludent erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht gedeckt erscheinen, vgl. 167 I Alt. 2 BGB. Geht man davon aus, dass E klar war, dass A sein Auftreten als Ladenangestellter bemerkt (mithört), so musste er die Tatsache, dass sie ihn gewähren ließ, ebenfalls als konkludente Bevollmächtigung jedenfalls für dieses eine Geschäft im Innenverhältnis deuten, vgl. 167 I Alt. 1 BGB. Ein rechtzeitiger Widerruf der konkludent erteilten Vollmacht ist nicht zu erkennen. Damit ist die Voraussetzung des Vorliegens von Vertretungsmacht in 164 BGB erfüllt. 3 Siehe insbesondere Flume, Das Rechtsgeschäft, 3. Auflage, 1979, 49 3 (= S. 828ff.). Zust. Jauernig, BGB, 167 Rz 8. 4 Siehe wiederum insbesondere Flume, Das Rechtsgeschäft, 3. Auflage, 1979, 49 3 (= S. 828ff.). Zust. Jauernig, BGB, 167 Rz 8. 6
7 (2) Zum selben Ergebnis kommt die Rechtsprechung, wenn sie das rechtsgeschäftliche Verhalten des nicht ausdrücklich bevollmächtigten Vertreters dem Vertreter mittels des Instituts der Duldungsvollmacht zurechnet. Es wurde von der Rechtsprechung in Anlehnung an die gesetzlich verankerten Regeln über die Rechtsscheinhaftung gemäß BGB sowie 56 HGB entwickelt. Voraussetzungen der Duldungsvollmacht 1. Auftreten wie ein Vertreters (= Abgabe einer eigenen WE im fremden Namen) Der Vertretene kennt und duldet dieses Auftreten. 3. Der Geschäftspartner kann aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließen (Rechtsschein), 173 BGB analog. E hat sich wie ein Ladenangestellter und daher wie ein bevollmächtigter Vertreter der A verhalten. A hat das Verkaufsgespräch des E mitgehört. Sie wusste also davon und ist nicht dagegen eingeschritten. Für K gab es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass es sich bei E um einen bevollmächtigten Ladenangestellten der A handelt. Der Ausschlussgrund des 173 BGB analog greift nicht ein. Die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht sind hier erfüllt. 5 In der Regel handelt es sich um ein wiederholtes Auftreten als Vertreter über einen längeren Zeitraum hinweg. In Ausnahmefällen genügt aber auch ein einmaliges Auftreten des Vertreters. Da ein wissentliches Dulden vorliegen muss, kann schon ein einmaliges Gewährenlassen ausreichen. 7
8 d. Zwischenergebnis: Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass das Handeln des E durch das Vorliegen einer konkludenten Bevollmächtigung durch E gedeckt ist oder ob man eine Zurechnung des Verhaltens des E nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht bejaht, gilt im Ergebnis: Die Rechtsfolge des 164 I BGB tritt ein, so dass E einen wirksamen Kaufvertrag über die Uhr abschließen konnte, der A zunächst verpflichtet. II. Rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung des E durch Anfechtung? Zu prüfen ist weiterhin, ob A die auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung durch Anfechtung rückwirkend (ex tunc) vernichtet hat, 142 I BGB. Hinweis: Da vorliegend kein Hinweis auf einen Irrtum der A bei der Bevollmächtigung des E zu erkennen ist, erscheint ein Eingehen auf den folgenden Prüfungspunkt entbehrlich. 8
9 1. Anfechtung der Bevollmächtigung Da ein der A etwa unterlaufener Irrtum im Zusammenhang mit der konkludenten Bevollmächtigung des E nicht ersichtlich ist, scheidet eine Anfechtung aus diesem Grunde aus. 6 Folgt man der Rspr. und bejaht eine Rechtsscheinhaftung der A, gelangt man zum selben Ergebnis. Das ist unabhängig davon, ob man die Anfechtbarkeit der Duldungsvollmacht verneint (so die h.m.) oder ob man die Auffassung vertritt, die Anfechtung von Rechtsscheinvollmachten sei zuzulassen, wenn sie auch bei einer echten Außenvollmacht zulässig wäre (so die Minderheitenansicht 7 ). Vorliegend scheidet eine Anfechtung der echten Außenvollmacht nämlich mangels Irrtums bezüglich der Vollmachtserteilung aus. 2. Anfechtung des Vertretergeschäfts Zu erwägen ist aber eine Anfechtung wegen eines Irrtums, der im Zusammenhang mit dem von E vorgenommenen Vertretergeschäft aufgetreten ist. a. Anfechtungsgrund Zunächst ist zu fragen, auf wessen Irrtum es überhaupt ankommt. Gemäß 166 I BGB ist auf einen möglichen Irrtum (Willensmangel) des E als Vertreter abzustellen und nicht auf einen Irrtum der A. Hier könnte ein Erklärungsirrtum gem. 119 I Alt. 2 BGB vorliegen, d. h. ein Irrtum in der Erklärungshandlung. Dies ist der Fall, wenn schon 6 Die strittige Frage, ob nach Gebrauchmachen von der erteilten Vollmacht überhaupt eine (rückwirkende, 142 I BGB!) Anfechtung zulässig ist, muss hier nicht Stellung genommen werden. 7 Siehe die Nachweise bei MüKo-Schramm, BGB, 167 Rz
10 der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Hierunter fallen insbesondere Fälle des Versprechens, Verschreibens oder Vergreifens. 8 Vorliegend verschrieb sich E bei der Preisangabe. Statt des eigentlich gemeinten Preises von 520 EUR notierte er lediglich 250 EUR. Er unterlag einem Irrtum in der technischen äußeren Erklärungshandlung, indem ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung missglückte. Zwischenergebnis: Ein Anfechtungsgrund wegen Erklärungsirrtums gem. 119 I Alt. 2 BGB ist gegeben. b. Anfechtungserklärung und Anfechtungsgegner, 143 BGB Gem. 143 I BGB ist die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erklären. Die Anfechtungserklärung ist eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Dies ist durch Auslegung der Erklärung gem. 133, 157 BGB analog zu ermitteln. Das Wort anfechten braucht nicht verwandt zu werden; die Rückforderung des Geleisteten oder das Bestreiten der Verpflichtung kann genügen, ebenso die Äußerung, sich an der Erklärung wegen eines Übertragungsfehlers nicht festhalten zu wollen. Der genaue Anfechtungsgrund braucht in der Erklärung nicht angegeben zu werden. Aller- 8 MüKo-Armbrüster, BGB, 119 Rz. 46; Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., 119 Rz
11 dings muss für den Anfechtungsgegner erkennbar sein, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird. 9 A verweigerte die Überlassung der Uhr an K unter Hinweis auf das Verschreiben des E bei der Abfassung des Kaufvertrages. Die Auslegung dieser Erklärung an Hand der 133, 175 BGB analog ergibt, dass A eindeutig nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden sein wollte. Auch gab sie der K zu erkennen, warum sie nicht mehr am Vertrag festhalten wollte, nämlich auf Grund des Irrtums des E. A müsste zur Anfechtung berechtigt gewesen sein. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat oder für den sie durch einen Vertreter abgegeben worden ist. 10 Hier wurde die anfechtbare Willenserklärung des E im Namen der A abgegeben. A ist anfechtungsberechtigt. Schließlich müsste A die Anfechtung auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt haben. Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, 143 II BGB. Hier ist also K richtige Anfechtungsgegnerin. A erklärte die Anfechtung gegenüber K und somit gegenüber der richtigen Anfechtungsgegnerin. 9 MüKo-Busche, BGB, 143 Rz. 2; Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., 143 Rz. 2, MüKo-Busche, BGB, 142 Rz. 6; Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., 143 Rz
12 Zwischenergebnis: Eine den Anforderungen des 143 I BGB genügenden Anfechtungserklärung der A ist gegeben. c. Anfechtungsfrist, 121 I BGB A müsste die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist des 121 I BGB erklärt hat. Gem. 121 I 1 BGB muss die Anfechtung in den Fällen der 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Zwar ist es denkbar, der Sachverhalt schweigt hierzu, dass A den Irrtum des E unmittelbar nach dem Besuch der K in ihrem Laden bemerkt hat, aber mit der Erklärung der A direkt am nächsten Tag erfolgte die Anfechtung jedenfalls unverzüglich im Sinne des 121 I 1 BGB. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. d. Rechtsfolge Die erfolgreiche Anfechtung der Willenserklärung führt nach 142 I BGB zur anfänglichen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (ex tunc- Nichtigkeit). Damit wird die durch den Vertreter E abgegebene Willenserklärung der A auf Abschluss des Kaufvertrages über die Uhr rückwirkend als von Anfang an nichtig angesehen. 12
13 III. Ergebnis Durch die wirksame Anfechtung ist die Willenserklärung der A gem. 142 I BGB ex tunc rückwirkend entfallen. Damit entfällt zugleich der Kaufvertrag rückwirkend, da dieser mangels zweier übersteinstimmender WE nicht zustande kommen konnte. Folglich besteht kein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr aus Kaufvertrag, 433 I BGB. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. 13
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