Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

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1 Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I. Prüfungspunkte ( GEA ): A. Anfechtungsgrund, 119 ff. B. Anfechtungserklärung, 143 C. Anfechtungsfrist, 121 A. Anfechtungsgrund hier 119 I I. Definition Definition: Unbewusste Diskrepanz zwischen Geschäftswillen und objektivem Erklärungstatbestand Es handelt sich immer um Identitätsirrtümer, insbesondere in Bezug auf den Vertragsgegenstand (error on objecto) oder den Vertragspartner (error in persona), also sehr zentrale Gesichtspunkte des Rechtsgeschäfts (vgl. dazu Köhler, BGB AT, 32. Aufl., S. 69 f.). 1

2 Flankierende Gesichtspunkte, die lediglich zur Willensbildung beigetragen haben, sind hiervon abzugrenzen, wie: Eigenschaften des Vertragsgegenstandes oder des Vertragspartners ( 119 II) oder unzulässige Beeinflussung der Willensbildung ( 123) II. Formen: Hinweis: Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum sind nur Unterformen des Irrtums nach 119 I. Ein Irrtum nach 119 I steht bereits jetzt nach Feststellung der unbewussten Diskrepanz zwischen Geschäftswillen und objektivem Erklärungstatbestand schon fest. Die weitere Differenzierung in Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum wäre wegen der identischen Rechtsfolgen eigentlich entbehrlich. Sie hat sich aber wegen des Gesetzeswortlautes eingebürgert und sollte auch von Ihnen vorgenommen werden. 1. Inhaltsirrtum ( 119 I 1. Alt.) = Irrtum über die Bedeutung der Erklärung (Bedeutungsirrtum): Der Erklärende weiß zwar, was er sagt oder schreibt, er irrt aber über die Bedeutung des Erklärten, d.h. verbindet mit ihm einen anderen Sinn als ihm nach der Auslegung zukommt. Struktur: Geschäftswille intendierte Erklärungshandlung objektiver Erklärungstatbestand x x y Erfasste Formen und Beispiele: 25 Gros nicht 25 große Rollen, sondern 25*12 Dutzend Auto hinten im Hof nicht Golf, sondern Porsche rotes Kleid zu 189 statt 220 Euro erfasst auch: beachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Bsp.: unwirksamer Ausschluss der Sachmängelgewährleistungsvorschriften - wegen bewusster Aufnahme in 2

3 den Geschäftswillen); im Gegensatz dazu nicht: unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Bsp.: Unkenntnis, dass Kauf grds. Sachmängelgewährleistungsvorschriften nach sich zieht) Wichtig: Nicht erfasst ist die sog. bewusste Unkenntnis bei Abgabe einer Willenserklärung (Bsp.: A unterschreibt ein Schriftstück unter bewusstem Verzicht auf Kenntnisnahme des Inhalts). Damit bezieht er eine Vielzahl der in Frage kommenden Geschäfte in seinen Geschäftswillen mit ein. Es ist also weniger eine Frage der echten Unkenntnis, als vielmehr der Vorstellungsreichweite des Erklärenden, von dem, was er unterschreibt. Denn irgendeine Vorstellung von den unterschriebenen Schriftstücken wird meistens vorliegen, nur eben mehr oder minder konkret. So sind gewöhnliche Rechtsgeschäfte in der Regel von der Vorstellung gedeckt; ungewöhnliche hingegen nicht (Bsp.: von der Sekretärin für sich selbst untergeschmuggelte Bürgschaftserklärung in der Unterschriftsmappe des Chefs). Dann wäre eine Anfechtung möglich. 2. Erklärungsirrtum ( 119 I 2. Alt.) = Misslingende Erklärungshandlung. Der Erklärende hat zwar eine zutreffende Vorstellung von der abzugebenden Erklärungshandlung. Die Umsetzung misslingt ihm aber. Er erklärt nicht das, was erklären wollte (Versprechen, Verschreiben, anders interpretierte konkludente Willenserklärung) Sonderfall: 120 BGB (!) (BGH 2005, 976, 977) Struktur: xyy Beispiele: Zahlendreher im Angebot eine Null im Angebot vergessen automatische Erstellung von Willenserklärungen mittels Software - Softwarefehler verursacht abweichende Erklärung (BGH NJW 2005, 976) 3

4 III. Abgrenzung unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Irrtum über gesetzliche Nebenfolgen) offener (beachtlicher) Kalkulationsirrtum (==> Frage der Auslegung - häufig: falsa demonstratio non nocet) verdeckter (unbeachtlicher) Kalkulationsirrtum (==> reiner Motivirrtum; Pech gehabt, keine Anfechtung/sonstige Korrekur möglich); Notbremse 313 oder 242 bei ruinösen Folgen IV. Erheblichkeit Anfechtbar ist die Willenserklärung nur, wenn der Irrtum für sie ursächlich war. Es ist also zu fragen, ob der Anfechtende bei auch ohne den Irrtum die Willenserklärung so abgegeben haben würde. Dabei der Maßstab eines vernünftigen Menschen ( verständige Würdigung - Rechtsprechung: frei von Eigensinn, subjektiven Launen, törichten Anschauungen ) anzulegen. Z.B.: keine Anfechtung bei Zimmer 13 statt 31 im Hotel. B. Anfechtungserklärung, 143 Anfechtungserklärung: in der Regel gegenüber dem Vertragspartner, 143 I 1. HS. C. Anfechtungsfrist, 121 Anfechtungsfrist: unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Bedenkzeit und Zeit Rechtsrat einzuholen wird gewährt. In der Regel werden einige Tage in Ordnung sein. Nicht zu lange. Ausschlussfrist 121 II: 10 Jahre ab Abgabe der Willenserklärung. 4

5 D. Rechtsfolgen und Reichweite der Anfechtung Grundsatz: Nichtigkeit der Willenserklärung ex tunc, 142 I (Achtung: Der Vertrag fällt infolge der mangelnden Willenserklärung sodann in sich zusammen. Angefochten wird aber nur die Willenserklärung, nicht jedoch der Vertrag!) Erfasst nur das jeweils angefochtene Rechtsgeschäft, in der Regel daher die Willenserklärung, die das Verpflichtungsgeschäft mitkonstituiert (Bsp.: Angebot auf 433). Nicht erfasst und eigenständig zu prüfen ist, ob auch bzgl. des Verfügungsgeschäfts ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ist dies auch der Fall, wird sich die Anfechtungserklärung im Regelfall auf beide Geschäfte erstrecken, da davon auszugehen ist, der Anfechtende wolle mit seiner Erklärung die weitestmöglichen Rechtsfolgen. Schadensersatzanspruch des Vertrauensschadens nach 122 BGB. 5

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