Da Selbstbestimmung Geltungsgrund der Willenserklärung ist, muss Rechtsordnung auf Fehler der Selbstbestimmung reagieren.

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1 1 7 Teil 2 4. Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum gemäß 119 I BGB Da Selbstbestimmung Geltungsgrund der Willenserklärung ist, muss Rechtsordnung auf Fehler der Selbstbestimmung reagieren. a) Gesetz unterscheidet verschiedene Stufen von der Willensbildung bis zur Erklärung: (1) Fehler bei der Erklärung selbst: Erklärender meint etwas anderes, als er objektiv erklärt (Inhaltsirrtum 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB) oder Erklärender verschreibt, vergreift oder verspricht sich (Erklärungsirrtum, 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB). (2) Fehler bei der Willensbildung: der Erklärende will das Erklärte, irrt aber über Umstände, die für die Abgabe der Willenserklärung von Bedeutung sind (sog. Motivirrtum). Beispiel: Der Kauf eines Hauses wird von sehr vielen Umständen abhängen: Einkommen (Erwerbstätigkeit), Familienverhältnisse (Trennung/Scheidung), Preis, Lage (ruhig, zentral), Gesundheit usw. Gültigkeit der Willenserklärung kann keinesfalls davon abhängen, ob die vorausgesetzten Umstände der Wirklichkeit entsprechen. Begründung: - Verkehrssicherheit; die Zahl der Motive ist theoretisch unendlich; kaum ein Vertrag hätte Bestand. - Der Erklärende weiß, was er erklärt. Es ist daher konsequent, dass er die Verantwortung für die Erklärung trägt. (3) Allerdings sind in zwei Fällen Motivirrtümer ausnahmsweise beachtlich: - wenn sich Irrtum auf den Gegenstand des Geschäfts bezieht (Bsp.: Herkunft des gekauften Gemäldes, die Zuverlässigkeit eines Arbeitnehmers usw.), 119 Abs. 2 BGB - wenn der Erklärende arglistig getäuscht wurde ( 123 BGB)

2 2 b) Einzelheiten: aa) 119 I, 2. Alt.: Erklärungsirrtum eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben will, wer die verlautbarten Erklärungszeichen nicht setzen will (auch: sog. Verlautbarungsirrtum oder Irrung ) Typische Fälle: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen, verklicken Fall 31a): V will für 980 verkaufen, verspricht sich, und schreibt 890. V kann die Willenserklärung gemäß 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB anfechten. Bsp. für verklicken (im elektronischen Geschäftsverkehr): OLG Nürnberg MMR 2003, 183: Kauforder für 150 statt 15 Aktien (1) Anfechtung des Kunden gem. 119 I, 2. Alt. erfolgreich (2) Aber Anspruch der Bank auf Ersatz des Vertrauens-schadens ( 122 BGB); da Auftrag ausgeführt und nicht mehr ohne Verlust rückgängig zu machen ist, entspricht Schaden dem Auftrag (3) uu Schutzpflicht der Bank ( 241 II, 280 I), wenn Auftragssumme und Guthaben außer jedem Verhältnis stehen; in concreto verneint, weil Kunde ein Wertpapierdepot im Umfang des Geschäftsvolumens hatte (4) Kundenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr: 312 e dem Kunden sind technische Mittel zum Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern zur Vfg. zu stellen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung: I des Kunden: Freistellung von Ersatzpflicht des Kunden gem. 122 BGB - Widerrufsfrist des 355 II 1 läuft nicht ( 312 e II 2) - Bei offensichtlichen Fehlern ist Empfänger nicht schutzwürdig ( 122 II)

3 3 Fall 31b): Falsche Preisauszeichnung im Internet V 433 Notebook K Angebot im Internet Bestellung (245.- ) automatische Auftragsbestätigung: A (Eingabe ins System: ) I. Wirksamer Kaufvertrag V K? 1. Zustandekommen des Kaufvertrages: a) Angebot durch V? invitatio ad offerendum b) Angebot durch K: Bestellung per Mausklick elektronische Erklärungen sind echte Willenserklärungen c) Annahme durch V: aa) Eingangsbestätigung = deklaratorische Äußerung ( 312 e I 1 Nr. 3) bb) Zweite Mail: konkludente Annahme? Auslegung gem. 133, 157: dafür spricht: Ansprache des K als Kunde, Bedanken für Auftrag und Hinweis auf Bearbeitung durch Versandabteilung (= Hinweis auf Vollzug des Kaufvertrages) automatisierte Willens erklärung? ja, Programmierung von Menschenhand

4 4 2. Anfechtung a) Anfechtungsgrund: Irrtum in der Erklärungshandlung gem. 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB? - zwar kein Versprechen oder Verschreiben, aber ähnlicher Vorgang: Abweichung geschieht bei der Übermittlung an den Empfänger, nicht bei Willensbildung - Parallele zu 120 BGB: Fehler des Erklärungsboten (= Fall des 119 Abs. 1, 2.Alt. BGB) b) Problem: Fehler betraf eigentlich die invitatio ad offerendum BGH: Fortwirkung des Irrtums bei Abgabe der automatisch versendeten Annahmerklärung c) Vertretbar aber auch Inhaltsirrtum( 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB): bei automatisch versendeter Antwort geht Absender (V) davon aus, dass die Erklärung inhaltlich den Angaben entspricht, die beim Erstellen des Angebots eingegeben wurden). Ergebnis: Anfechtung des Kaufvertrages gem. 119 Abs. 1 BGB erfolgreich II. Rechtsfolge: Anspruch V K auf Rückübereignung des Notebook gem. 812 Abs. 1 S. 1, Fall 1 BGB bb) 119, 1. Alt.: Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung (Inhaltsirrtum) Lösung Fall 32: Anfechtung der Bestellung? (1) Anfechtung setzt voraus, dass ein Anfechtungsgrund besteht: Hier: 119 Abs. 1 BGB (Inhaltsirrtum) Voraussetzung: der Erklärende wollte etwas anderes erklären als er objektiv erklärt hat. = Divergenz von subjektivem und objektivem Tatbestand der Willenserklärung.

5 5 (2) Schema: Objektiv Subjektiv 25 Gros = 25 x 12 x 12 = 3600 Rollen 25 Rollen Ergebnis: Anfechtungsgrund: 119 Abs. 1 BGB (+) 2. Verhältnis Anfechtung/Auslegung: a) 1. Schritt: durch Auslegung muss Inhalt des Rechtsgeschäfts ermittelt werden: - natürlicher Konsens: falsa demonstratio non nocet (Variante von Fall 31: F hat zufällig erkannt, dass H nur 25 Rollen bestellen wollte) - objektiv normativer Konsens: Auslegung gem. 133, 157 BGB b) Ausgangsfall: F hat den wirklichen Willen von Fräulein H nicht erkannt. Objektiv richtet sich die Bedeutung der Willenserklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Gros: Maßeinheit für zwölf Dutzend, also 12 x 12 = 144 Stück. c) Da H 25 Rollen, nicht Rollen bestellen wollte, kann sie die Erklärung wegen Inhaltsirrtums anfechten Lösung Variante Wenn F erkannt hat, dass H nur 25 Rollen bestellen wollte, gilt 133 BGB. Auslegung trägt dem wirklichen Willen von H Rechnung; kein Bedürfnis für Anfechtung. c) Abgrenzung Inhaltsirrtum/reiner Rechtsirrtum

6 6 aa) Rechtsirrtum kann Inhaltsirrtum sein. Vgl. RGZ 70, 391 ff.: Erblasser dachte, dass gesetzliche Erben nur die vollbürtigen Geschwister seien, nicht die halbbürtigen Abs. 1 BGB differenziert jedoch nicht zwischen voll- und halbbürtigen Abkömmlingen. Rechtsfolge: Anfechtung gem Abs. 1 wegen Inhaltsirrtums; Sprichwort error iuris nocet gilt in dieser Allgemeinheit nicht. bb) Gegenbeispiel (OLG Karlsruhe NJW 1989, 907): V hat M Pferdekutsche für Betriebsausflug gegen Entgelt (200 DM) überlassen; Unfall wegen gebrochenen Karabinerhakens. Konsequenz: verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gem. 536a Anfechtung wegen Irrtums über rechtliche Qualifikation des Vertrages und Geltung des 536a? Rechtsirrtum über 536a ist unbeachtlich, da sich V nicht über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat (er kannte alle Umstände und wusste, was er sagte), sondern über die gesetzlichen Rechtsfolgen (Miete; 536a BGB). Bei einem solchen reinen Rechtsfolgeirrtum passen die Regeln über die Irrtumsanfechtung nicht; arg.: - Es geht nicht um die Beseitigung der Rechtsfolgen eines fehlerhaften Selbstbestimmungsaktes. - Die gesetzlichen Rechtsfolgen sind per se richtig, gelten also unabhängig vom Willen des Erklärenden. Lösung Fall 33: Wirksamkeit der Anfechtung des Aufhebungsvertrages 1. Anfechtungsgrund: 119 I, 1. Alt. (Inhaltsirrtum) (-), S hat tatsächlich erklärt, das Arbeitsverhältnis aufzuheben, und wollte diese Erklärung auch abgeben. 2. Irrtum betrifft gesetzliche Rechtsfolgen der Aufhebungsvereinbarung. Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin verboten ( 9 I MuschG). Verbot gilt nur für Kündigung, nicht für Aufhebungsvereinbarung.

7 7 Irrtum über diese Rechtsfolge betrifft nicht Inhalt der Willenserklärung, sondern die gesetzlichen Rechtsfolgen (= reiner Motivirrtum). 3. Kritik: Arbeitgeber sollte schwangere Arbeitnehmerin über die gesetzlichen Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrages aufklären, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Grund: Er ist eher in der Lage, die rechtlichen Konsequenzen der Aufhebungsvereinbarung zu überschauen als eine rechtsunkundige Arbeitnehmerin (ablehnend aber BAG NJW 1983, 2958; Medicus, AT Rn. 750 f). d) Kalkulationsirrtum: aa) Interner Kalkulationsirrtum Lösung Fall 34: Anfechtung des Kaufvertrages (genauer: der Willenserklärung der V): 1. Anfechtungsgrund: a) kein Inhaltsirrtum, da V ( 166 Abs. 1 BGB) erklärt hat, was sie erklären wollte. Irrtum betraf nicht Willenserklärung, sondern Willensbildung. b) Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung. 2. Überschreitung der Vertretungsmacht durch V? a) Vertreter kann Geschäftsherrn nur innerhalb der Vertretungsmacht (Vollmacht) vertreten ( 164 Abs. 1 BGB) b) Vertretungsmacht nur für Verkäufe gemäß der gültigen Preisliste? vertretbar c) Aber: 56 HGB bei Ladenangestellten muss man auf Vertretungsmacht vertrauen dürfen (Rechts-/Verkehrssicherheit) Beschränkungen der Vertretungsmacht gelten nur, wenn sie deutlich erkennbar sind ( 54 Abs. 3 HGB analog; Baumbach/Hopt, HGB, 56 Rn. 3). K hatte keinen Anhaltspunkt für Beschränkung der Vollmacht. 3. Variante: Fehler bei Preisauszeichnung a) Betrifft nur invitatio ad offerendum

8 8 b) Fortwirkung des Irrtums wie bei falscher Preisaus-zeichnung im Internet (BGH NJW 2005, 976)? Fraglich, weil anders als im Internet-Fall Annahmeerklärung nicht automatisch erfolgt. Aber auch hier liegt es nahe, dass Auszeichnungsfehler bei Abgabe der Willenserklärung fortwirkt. Vgl. auch LG Hamburg NJW RR 1986, 156: Tochter des Verkäufers hat Preisschild falsch abgelesen (500 statt 2.500); LG: zwar Motivirrtum, aber beachtlicher Irrtum über gemein-same Kalkulationsgrundlage (s.u. Fall 36; AG Hamburg: Verlesen wie Versprechen ) M.E. darf nicht anders entschieden werden, wenn sich I beim Eintippen des Preises in die Kasse vertippt hätte! bb) Erweiterter Inhaltsirrtum und falsa demonstratio Lösung Fall 35 (Rubel-Fall): A 488: Rubel B Schuldschein: RM angenommener Wechselkurs: 1 : 4 wirklicher Wechselkurs: 1: 100

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