L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 4

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1 1 Ansprüche V gegen K A. Anspruch V gegen K auf Zahlung von 4,38 aus 433 II BGB Möglicherweise kann V von K die Zahlung von 4,38 aus 433 II BGB verlangen. I. Anspruch entstanden Der Anspruch ist entstanden, wenn K und V einen Kaufvertrag über den Wein zum Preis von 4,38 geschlossen haben. 1. Angebot zum Kauf bzw. Verkauf zu 4,38 a. Ausstellen der Ware durch V? Die Weinflasche war mit 3,48 ausgezeichnet, sodass das Ausstellen durch V vom objektiven Empfängerhorizont ( 133, 157 BGB) der K betrachtet allenfalls ein Angebot, war die Flasche zu 3,48 zu kaufen. Im Auslegen der Ware lag zumindest kein Angebot zum Kauf der Flasche für 4,38, sodass dahinstehen kann, ob das Ausstellen der Ware im Supermarkt bereits ein wirksames Angebot ist. 1 b. Handlung der K? Indem K die Flasche an der Kasse auf das Band gelegt hat, könnte sie V angeboten haben, die Flasche zu kaufen. Auf der Flasche befand sich das Etikett mit dem Preis 3,48. V musste daher ihre Erklärung als Angebot zum Kauf der Flasche zum Preis von 3,48 auffassen ( 133, 157 BGB). c. Eintippen des Preises durch V? Indem V den Preis i.h.v. 4,38 in die Kasse eingab, könnte er K den Kauf der Flasche zu 4,38 angeboten haben. K konnte das Display der Kasse aber nicht erkennen, sodass K das Eintippen nicht als Angebot über 4,38 verstehen musste ( 133, 157 BGB). Überdies hat K nach Feststellung des Preises das "Angebot" sofort abgelehnt (vgl. 146, 1. Alt. BGB). 2. ZE K und V haben sich daher nicht über den Verkauf der Weinflasche zum Preis von 4,38 geeinigt, sodass kein Anspruch von V gegen K auf Zahlung von 4,38 entstanden ist. II. ZE Damit kann V von K also nicht die Zahlung von 4,38 aus 433 II BGB verlangen. B. Anspruch V gegen K auf Herausgabe der Flasche gemäß 985 BGB V könnte aber möglicherweise von K die Herausgabe der Flasche aus 985 BGB verlangen. I. Vindikationslage Dazu müsste eine Vindikationslage ("Eigentümer-Besitzer-Verhältnis") bestehen. Das ist der Fall, wenn V Eigentümer der Flasche ist (1.), K diese besitzt (2.) ohne zum Besitz berechtigt zu sein (3.). 1. Ist V Eigentümer der Flasche? 1 Das Auslegen von Ware im Selbstbedienungsmarkt wird von der h.m. als unverbindliche invitatio ad offerendum angesehen. So bleibt dem Händler an der Kasse die Chance, um darüber zu entscheiden, ob er mit der konkreten Person einen Vertrag schließen möchte. Hierzu Brox/Walker BGB AT, 36. Aufl., Rn 165a. Da das von der Gegenansicht vertretene Angebot allerdings auch nur den Erklärungswert "Verkauf zu 3,48 " hätte ( 133, 157 BGB), kommt es auf den Streit hier nicht an.

2 2 a. Ursprünglich 2 Ursprünglich war V Eigentümer der Flaschen. b. Verlust des Eigentums durch Übereignung gemäß 929 S. 1 BGB? V könnte die Flasche aber an K nach 929 S. 1 BGB übereignet haben, sodass V sein vormals bestehendes Eigentum verloren hätte. Hierzu müssten die Voraussetzungen der Übereignung aus 929 S. 1 BGB vorliegen: 1) Dingliche Einigung Die dazu erforderliche dingliche Einigung liegt vor, wenn sich V und K darauf geeinigt haben, dass K das Eigentum an der Flasche von V erlangen soll. 3 Indem K die Flasche auf das Band legte, bot sie V die Übereignung an. V tippte den Preis in die Kasse ein und stimmte damit der Übereignung zu (Annahme), sodass sich beide über den Eigentumsübergang geeinigt haben. 2) Übergabe (= Übertragung des Besitzes) Eine Übergabe i.s.v. 929 S.1 BGB liegt vor, wenn der Veräußerer vollständig seinen Besitz an der Sache verliert, der Erwerber Besitzer der Sache wird und dies auf Veranlassung des Veräußerers geschieht. Zumindest als K die Weinflasche an der Kasse einpackte lagen diese Voraussetzungen vor. 3) Verfügungsberechtigung des V Als Eigentümer ist V verfügungsbefugt, vgl. 903 BGB. 4) ZE: Eigentumsübergang (+), V nicht mehr Eigentümer II. ZE V hat sein Eigentum an der Flasche also an K verloren, sodass keine Vindikationslage bestand. Damit kann V von K auch nicht die Herausgabe der Flasche nach 985 verlangen. C. V gegen K auf Rückübereignung der Flasche gemäß 812 I 1 Alt.1 BGB 4 V kann möglicherweise von V aber die Rückübertragung des Eigentums an der Weinflasche aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti) verlangen: I. Etwas erlangt Dazu müsste K etwas erlangt haben. Das erlangte Etwas i.s.lv. 812 BGB ist weit zu verstehen und meint jede vermögenswerte Rechtsposition. 5 Wie bereits gezeigt, hat K Besitz und Eigentum an der Weinflasche erlangt. II. Durch Leistung von V Das müsste auch durch Leistung von V geschehen sein. Eine Leistung isv. 812 I 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer (vermeintlich) bestehenden 2 Insbesondere in den ersten Klausuren ist es einfacher die Eigentumslage bei 985 BGB in der dargestellten Weise historisch zu prüfen S.1 BGB setzt eine dingliche Einigung voraus. Auch diese Einigung ist ein Vertrag der nach den 145 ff. BGB zu Stande kommt. Die dingliche Einigung i.s.v. 929 S.1 BGB ist aber strikt zu unterscheiden von der schuldrechtlichen Einigung im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages. Hintergrund der Unterscheidung ist das Trennungsprinzip, wonach Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtliche Ebene) und Verfügungsgeschäft (dingliche Ebene) voneinander zu trennen sind. Auf dem Trennungsprinzip aufbauend besagt das Abstraktionsprinzip, dass die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unabhängig voneinander beurteilt werden. Bei der Einigung i.s.v. 929 BGB wäre es daher ein grober Fehler gewesen, darauf abzustellen, dass V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben I 1 Alt. 1 BGB ist die sog. condictio indebiti. 5 Kropholler Studienkommentar BGB, 12. Aufl., 812, Rn 4.

3 3 Verbindlichkeit. 6 V wollte (bewusst) die Flasche an K übereignen (Mehrung fremden Vermögens), um seine (vermeintliche) Schuld aus dem Kaufvertrag ( 433 I 1 BGB) zu erfüllen (zweckgerichtet), sodass V der K Besitz und Eigentum an der Flasche durch Leistung verschafft hat. III. Ohne Rechtsgrund Die Leistung müsste ohne rechtlichen Grund vollzogen worden sein. 7 Ein Rechtsgrund für die Leistung würde bestehen, wenn K gegenüber V einen Anspruch auf die Verschaffung von Besitz und Eigentum gehabt hätte. Eine solche Forderung könnte sich aus einem zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrag ergeben, 433 I 1 BGB. Wie bereits oben gezeigt, haben sich K und V jedoch nicht über den Verkauf der Weinflasche zum Preis von 4,38 geeinigt. Möglicherweise haben sie aber einen Vertrag über den Verkauf des Weines zum Preis von 3,48 geschlossen: 1. KV zustande gekommen, 145 ff. BGB Dies setzt zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen von V und K voraus, Angebot und Annahme ( 145, 147 BGB). 8 a. Angebot über 3,48 Mangels des erforderlichen Rechtsbindungswillens hat V dem K nicht bereits durch das Auslegen der Ware im Regal den Kauf der Weinflasche angeboten (invitatio ad offerendum). 9 Indem K die Ware auf das Band der Kasse legte, brachte er jedoch für V erkennbar den Willen zum Ausdruck die Flasche kaufen zu wollen. Die Flasche war mit 3,48 ausgezeichnet, sodass V hierin ein Angebot zum Kauf der Flasche zum ausgezeichneten Preis erblicken musste ( 133, 157 BGB). 10 b. Annahme über 3,48 Indem V den Preis in die Kasse eintippte, durfte K davon ausgehen, dass V mit dem Kauf Übersicht: Die Anfechtung A. Gegenstand der Anfechtung: Willenserklärungen Entsprechende Anwendung bei: Geschäftsähnlichen Handlungen (Bsp. Mahnung isv. 286 BGB) B. Anwendbarkeit Vorrang von Spezialnormen: 2078 ff. BGB, 2281 ff. BGB P: Vorrang des Mängelgewährleistungsrecht vor 119 II BGB. P: Anfechtung nichtiger Verträge möglich (Lehre von der Doppelwirkung im Recht) C. Anfechtungsgrund, 119 ff. BGB D. Anfechtungserklärung, 143 BGB Anfechtungsgegner: 143 II-IV Inhalt: Wille sich von der Erklärung lösen zu wollen. Das Wort Anfechtung muss nicht fallen (Laiengünstige Auslegung, 133, 157 BGB) E. Kein Ausschluss Frist, 121, 124 BGB Bestätigung des angefochtenen RG, 144 BGB F. Rechtsfolgen Grundsätzlich Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc, 142 I BGB, Ausnahmsweise nur Wirkung ex nunc: Bei in Vollzug gesetzten Arbeitsverträgen (Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis) und im Gesellschaftsrecht (Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft) aufgrund des Verkehrsschutzes. 142 II BGB Schadensersatz, 122 BGB 6 Kropholler Studienkommentar BGB, 12. Aufl., 812, Rn Das Merkmal Ohne Rechtsgrund entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Leistung behalten darf; ob also die Vermögensverschiebung im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Hierzu: Kropholler Studienkommentar BGB, 12. Aufl., 812, Rn Vorsicht, Trennungsprinzip! Oben wurde die Übereignung (= Verfügung) geprüft, hier folgt die Prüfung des Kaufvertrags (= Verpflichtung). 9 Zum Vertragsschluss im Selbstbedienungsgeschäft siehe bereits oben. 10 Wer dem nicht folgt, muss zumindest annehmen, dass V dem K durch Eintippen des Preises in die Kasse den Vertragsschluss angeboten hat (zu 3,48 )

4 4 einverstanden war. K konnte das Display der Kasse auch nicht ablesen. 11 Vom objektiven Empfängerhorizont ( 133, 157 BGB) des K betrachtet, nahm V daher das Angebot zum ausgezeichneten Preis (3,48 ) an, wodurch der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen ist. 2. Kaufvertrag nichtig, durch nichtige Willenserklärung gemäß 142 I BGB? Der Vertrag wäre jedoch von Anfang an als nichtig anzusehen, wenn V ihn angefochten hat, 142 I, 119 I BGB. Dazu müssten die Voraussetzungen der Anfechtung 12 vorliegen: a. Anfechtungsgrund Übersicht: Die Anfechtungsgründe Irrtum bei der Willensbildung Irrtum bei der Willensäußerung Grundsätzlich unbeachtlich Ausnahmen: o 119 II: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften 1. Eigenschaft 2. Verkehrswesentlichkeit 119 I Alt.1 Inhaltsirrtum (Bedeutungsirrtum) = Innerer entspricht äußerem Tatbestand der WE, der Erklärende irrt sich aber über die Bedeutung des Gesagten P: Rechtsfolgenirrtum P: Kalkulationsirrtum o P: Beiderseitiger Motivirrtum P: Bewusstes Risikogeschäft 123 I Arglistige Täuschung / Widerrechtliche Drohung 1. Täuschung über Tatsachen / Drohung 2. Arglist / Widerrechtlichkeit 3. Bestimmen zur Abgabe der WE (Kausalität) 119 I Alt. 2 Erklärungsirrtum = Innerer und äußerer Tatbestand der WE fallen auseinander, bspw. bei Vertippen, Verschreiben usw. 120 Falsche Übermittlung durch Bote oder Einrichtung Die Anfechtung setzt zunächst das Bestehen eines der in den 119 ff. BGB genannten Anfechtungsgründen voraus. Gem. 119 I Alt. 2 BGB kann der Erklärende seine Erklärung anfechten, wenn er eine Erklärung diesen Inhalts gar nicht abgeben wollte. Ein solcher Erklärungsirrtum liegt vor, wenn äußerer und innerer Tatbestand der Erklärung auseinander fallen, der Erklärende sich also beispielsweise vertippt, verschreibt oder verspricht. 13 Vorliegend wollte V aber den Wein für 4,38 verkaufen und genau das tippt V auch in die Kasse ein, sodass kein Erklärungsirrtum vorliegt. Gem. 119 I Alt. 1 BGB ist der Erklärende zur Anfechtung berechtigt, wenn er sich über den Inhalt der Erklärung irrt (Inhaltsirrtum). Hier entspricht zwar der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich aber über die Bedeutung und Tragweite des Erklärten. 14 Hier wollte V den Wein für 4,38 verkaufen. Wie bereits gezeigt durfte K das Eintippen des Preises als Annahme des Angebots zum Preis von 3,48 verstehen ( 133, 157 BGB), sodass die Erklärung etwas anderes bedeutete als V erklären wollte. Damit liegt ein Inhaltsirrtum vor, der V zur Anfechtung seiner Erklärung berechtigt ist. 11 Hätte K das Display ablesen können, hätte sie die Erklärung als Annahme zum Preis von 4,38 verstehen müssen ( 133, 157 BGB). Mangels übereinstimmender Erklärung läge ein Dissens vor. Die Erklärung von V wäre damit ein neues Angebot, 150 II BGB. 12 Die Anfechtung gehört zu den sog. Gestaltungsrechten. Dies sind subjektive Rechte, die ihrem Inhaber die Möglichkeit bieten, einseitig durch Ausübung des Rechts ein bestehendes Rechtsverhältnis zu verändern (zu beenden). Hierzu zählen neben der Anfechtung ( 119 ff. BGB), der Widerruf ( 312 ff., 355 BGB), der Rücktritt, die Kündigung ( 314, 542, 621 BGB) und die Minderung ( 441 BGB). Sie werden klassisch alle in folgenden drei Schritten geprüft: 1. Gestaltungsgrund, 2. Gestaltungserklärung und 3. Kein Ausschluss des Gestaltungsrechts. Wer diesen Zusammenhang kennt, erspart sich das mühsame Lernen der Voraussetzung aller genannten Rechtsinstitute. 13 Palandt-Ellenberger 72. Aufl. 2010, 119 BGB Rn Palandt-Ellenberger 72. Aufl. 2010, 119 BGB Rn 11.

5 5 b. Anfechtungserklärung, 143 I,II BGB Indem V von K Zahlung von 4,38 unter Hinweis auf das falsche Etikett und hilfsweise die Rückgabe der Flasche verlangte, brachte V zum Ausdruck, dass er die Flasche nicht zum Preis von 3,48 verkaufen wollte. Nach "laiengünstige Auslegung" ( 133, 157 BGB) liegt hierin die erforderliche Anfechtungserklärung. Das Wort "anfechten" muss nicht gebraucht werden. c. Kein Ausschluss: Anfechtungsfrist, 121 Die Anfechtung dürfte ferner auch nicht ausgeschlossen sein. Sie wäre ausgeschlossen, wenn V die Anfechtung nicht ohne schuldhaftes Zögern, (unverzüglich) nachdem er den Irrtum bemerkt hat, erklärt hätte, 121 I 1 BGB. Dies ist vorliegend aber geschehen, sodass die Anfechtung auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen war. d. ZE Damit liegen die Voraussetzungen der Anfechtung vor. Demgemäß ist das angefochtene Rechtsgeschäft von Anfang an als unwirksam anzusehen (ex tunc), 142 I BGB. Damit fällt rückwirkend der Kaufvertrag als Rechtsgrund i.s.d. 812 I 1, 1. Alt BGB für die Leistung von V an K (in Form von Besitz und Eigentum an der Flasche) weg. IV. ZE Damit kann V von K die Rückübereignung der Weinflasche aus 812 I 1, 1. Alt. BGB verlangen. Literatur zur Vertiefung: Bayerle Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Fallbearbeitung, JuS 2009, 1079 ff. Cziupka Die Irrtumsgründe des 119 BGB, JuS 2009, 887 ff. Büchler Die Anfechtungsgründe des 123 BGB, JuS 2009, 976 ff. Deckenbrock/Meyer Jura 2010, 768 ff. Anfängerklausur zur Auslegung von Willenserklärung, der Anfechtung und dem Vertragsschluss. Schack BGB AT, 14. Aufl., 11 Irrtümer bei Verfügungsgeschäften (mit übersichtlichem Fallbeispiel: Rn. 231, 249) Fragen zu Fall 4 1. Was ist ein Verpflichtungsgeschäft? Was ist ein Verfügungsgeschäft? Nenne jeweils drei Beispiele. 2. Was besagen Trennungs- und Abstraktionsprinzip? 3. Welche drei Rechtsgeschäfte schließen die Parteien regelmäßig bei der Veräußerung von Sachen ab? 4. Welche Voraussetzungen hat der Herausgabeanspruch aus 985 BGB? 5. Nenne die Voraussetzungen der Übereignung von beweglichen Sachen nach 929 BGB. 6. Welche Voraussetzungen hat der Anspruch aus 812 I 1 Alt.1 BGB (Condictio indebiti)?

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