Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
|
|
- Hans Fromm
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht b) Zugang bei Einschaltung von Hilfspersonen aa) Empfangsvertreter: Zugang an einen Bevollmächtigten des Empfängers gilt als Zugang gegenüber dem Vertretenen ( 164 III BGB). bb) Empfangsbote: gesetzlich nicht geregelt; es gelten die allgemeinen Regeln. (a) Machtbereich des Empfängers: wenn Willenserklärung einer nach der Verkehrsauffassung zum Empfang geeigneten und ermächtigten Person zugeht. Beispiel: Ehegatte, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Haushaltshilfe, im Betrieb des Empfängers tätige Angestellte (b) Kinder, die im Haushalt des Empfängers wohnen: wenn sie über entsprechende geistige Reife verfügen. Beispiel: 10-jähriger Tochter des L T - wurde Annahme des E (Fall 21) übermittelt; T sagt L Bescheid Vertrag (+): selbst wenn 10-jährige Tochter keine ausreichende geistige Reife hätte, läge Zugang des Angebots vor, weil Vater L informiert = Idealziel des Zugangs erreicht. (c ) Empfangsbote ist personifizierte Empfangsvorrichtung des Empfängers (BGH NJW 1994, 2613, 2614). cc) Erklärungsbote: = Personen, die vom Erklärenden als Mittelsperson eingesetzt werden, aber weder Vertreter ( 164 BGB), noch Empfangsvertreter oder Empfangsbote (oben aa und bb) sind. Beispiele: (1) E (Fall 21) schickt seine 10-jährige Tochter los, um Annahmeerklärung bei L in den Briefkasten zu werfen (2) 7-jähriger Tochter des L wird Angebot übermittelt; richtet sie es aus, liegt Zugang vor; vergisst sie es, ist Annahme nicht zugegangen Erklärung gegenüber einer zum Empfang von Willenserklärungen nicht ermächtigten oder als geeignet anzusehenden Person (Geschäftsunfähige, Kleinkinder, Nachbarn) = keine Empfangs-, sondern Erklärungsboten 1
2 Konsequenzen: (a) Absender trägt bei Erklärungsboten Risiko des Zugangs Zugang nur, wenn Erklärung korrekt übermittelt wird (b) Absender trägt auch Risiko der Falschübermittlung ( 120) Falls 7-jährige Tochter des L diesem irrtümlich ausrichtet, dass E bietet, kann L dieses Angebot annehmen; Folge: Vertrag über Wenn sich Irrtum herausstellt, kann allerdings E anfechten gem. 120 BGB (gegen Zahlung des Vertrauensschadens gem. 122 BGB; dazu unten 7 II 7.). Erklärungsbote ist funktional (Sprach-)Werkzeug des Absenders Beachte: auf Empfangsbote ist 120 nicht anwendbar (Palandt/Ellenberger, 120 Rn. 2, 130 Rn. 9). c) Die Vereitelung des Zugangs Lösung von Fall 22: Wirksamkeit der Kündigung: Voraussetzung: Zugang innerhalb der Kündigungsfrist? [Bei Verfristung: Kündigung nicht unwirksam, sie gilt zum nächst möglichen Termin] 1. Voraussetzung: WE in den Machtbereich des Empfängers gelangt. nicht der Fall, weil M die Entgegennahme des Briefs verweigert hat. 2. Bedenken: Könnte Empfänger Zugang einer Willenserklärung allein dadurch vereiteln, dass er die Entgegennahme verweigert, würde die Wirksamkeit von Umständen abhängen, die Absender nicht beeinflussen kann. Konsequenz: Empfänger verstößt gegen Treu und Glauben ( 242 BGB), wenn er sich grundlos weigert, Willenserklärung entgegenzunehmen. a) Falls Empfänger Strafporto zahlen soll, ist Annahmeverweigerung nicht grundlos; also kein Zugang. Konsequenz: zweiter Zustellversuch kommt für Wahrung der Frist zu spät. Kündigung allerdings nicht etwa unwirksam, sondern wirksam zum nächst zulässigen Termin ( 140 BGB) b) Variante: ordnungsgemäß frankierter Brief; grundlose Annahmeverweigerung. 2
3 Konsequenz: Zugangsfiktion (Gedanke des 162 Abs. 1 BGB); Kündigung rechtzeitig wirksam geworden. 3. Ergänzung: grundlose Annahmeverweigerung im Fall 21? BGHZ 137, 205: keine Annahmeverweigerung durch Unterlassen; da keine Verpflichtung besteht, bei der Post niedergelegtes Schriftstück abzuholen Lösung von Fall 23: Anspruch G I auf Lieferung von Guatemala-Bananen Anspruchsgrundlage: 433 Abs. 1 S. 1 BGB I. Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag II. Zustandekommen eines Kaufvertrages: 1. Angebot des I: Fax Uhr Bananen, Tonne Wirksamkeit: - Abgabe - Zugang gem. 130 BGB Problem: Angebot über 600 pro Tonne nicht wirksam, wenn gleichzeitig ein Widerruf zugegangen ist ( 130 Abs. 1 S. 2 BGB). a) Zugang des ersten Angebots: Willenserklärungen unter Abwesenden werden erst wirksam, wenn üblicherweise mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Eingang nach Büroschluss = Zugang am folgenden Werktag. b) Widerruf dieses Angebots: nach Büroschluss = Zugang am darauf folgenden Werktag = gleichzeitig. Es kommt nicht darauf an, welche Erklärung Empfänger zuerst liest. arg.: entscheidend ist Möglichkeit der Kenntnisnahme. Rechtzeitiger Widerruf des Angebots über (+); 2. Annahme durch I? a) Angebot des I über nicht mehr annahmefähig b) Angebot des I über hat G nicht angenommen. Ergebnis: kein wirksamer Kaufvertrag über Bananen
4 Variante Fall 23: I. Wirksamer Kaufvertrag, wenn Fax des I wirksam geworden. = wenn Widerruf des Angebot nicht gleichzeitig II. Zugang des ersten Fax: Zugang immer dann, wenn Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung tatsächlich Kenntnis nimmt. arg.: Idealziel der Willenserklärung erreicht. Machttheorie dient ausschließlich den Interessen des Empfängers; dieser bedarf aber keines Schutzes, wenn er Erklärung tatsächlich erhalten hat. Konsequenz: eine am Abend in den Briefkasten eingeworfene Kündigung, die zufällig vom Empfänger gelesen wird, ist tatsächlich wirksam geworden. III. Widerruf am darauf folgenden Werktag kommt zu spät! IV. Exkurs RGZ 91, 60: 1. Haushälterin des Empfängers wurde Telegramm abends um Uhr ausgehändigt; Empfänger war zu dieser Zeit persönlich nicht anwesend. Absender gelang es später, den Postboten wieder dazu zu bewegen, der Haushälterin das ungeöffnete Telegramm wieder abzunehmen. 2. Reichsgericht: Zugang des ersten Telegramms mit Aushändigung an den Empfangsboten (Machttheorie). Gleichgültig, ob Empfänger persönlich die Möglichkeit hat, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. 3. Konsequenz: späterer Widerruf nicht mehr rechtzeitig. 4. Bedenken: G hat zu keinem Zeitpunkt auf Wirksamkeit des widerrufenen Telegramms vertraut. Aber: mit dem Zugang der Willenserklärung hat G bereits eine vermögenswerte Position (= Angebot) erlangt. 5. Parallelbeispiele: Abwesenheit des Empfängers infolge Urlaubs, Krankenhausaufenthalt oder U-Haft hindert nicht Zugang BGH NJW 2004, 1320: Zugang eines Fax während des Urlaubs des Adressaten 4
5 BAG NJW 1989, 606: Zugang einer Kündigung während des Urlaubs des Arbeitnehmers BAG NJW 1989, 2213: Zugang während Untersuchungshaft des Adressaten 6. Problem: Zugang in zeitlicher Hinsicht a) Literatur (Brox/Walker, AT, Rn. 152; MK/Einsele, 130 Rn. 25): Zugang erst, wenn nach gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe des Schriftstücks an den Adressaten gerechnet werden kann Übergabe nach 19 Uhr erst am anderen morgen? Nein, da im Allgemeinen mit unverzüglicher Weitergabe gerechnet werden kann. b) Parallel-Fall BGH NJW-RR 1989, 757, 758 f.: Widerruf eines Vertragsantrags gegenüber Empfangsboten in dessen Geschäftsräumen am Tag der Vertragsunterzeichnung aa) Bei Übergabe an Empfangsboten kommt es für den Zugang in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob der Empfänger bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die (theoretische) Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. bb) Es ist also in zeitlicher Hinsicht erst dann Zugang an den Adressaten anzunehmen, wenn man noch die für die Übermittlung gewöhnlich anfallende Zeit dazu rechnet. (1) Aber: bei Übergabe an einen Empfangsboten in der Wohnung des Adressaten oder während der Geschäftszeiten in dessen Geschäftsräumen ist diese Übermittlungszeit auf Null reduziert (wie im Fall RGZ 91, 60) Ausnahme: Adressat auf hoher See; der Ehefrau ausgehändigte Rücktritterklärung ist erst nach Übermittlungszeit zugegangen (BGH NJW 1994, 2613, 2614). (2) Wenn jedoch der Empfangsbote Erklärung in seinen Geschäftsräumen entgegengenommen hat; dann ist die Übermittlungszeit an den Adressaten dazu zu rechnen (so im Fall BGH NJW-RR 1989, 757). Bsp.: Eingang freitags beim Empfangsboten, Übermittlung an Adressaten am gleichen Tag per Post = Zugang beim Adressaten am folgenden Montag. Ein am Freitag dem Empfangsboten übermittelter Widerruf beseitigt daher Bindung an Vertragsannahme wie im Ausgangsfall 23 (vgl. BGH NJW-RR 1989, 759). 5
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 2: (Lösung)
- 1 - Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 2: (Lösung) - BGH, NJW 1998, 976 (nicht abgeholtes Einschreiben); BAG, NJW 1993, 1093 (Annahmeverweigerung
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 7 ABGABE UND ZUGANG VON WILLENSERKLÄRUNGEN Carrie (C) liebt Schuhe. Als Rodriguez (R), Inhaber eines kleinen, exklusiven Schuhgeschäftes, ein limitiertes Modell Manolo
MehrK könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben.
Fall 3: Kalter Kaffee K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung: Abschluss eines
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 8 WIDERRUF VON WILLENSERKLÄRUNGEN. Antonius (A) hat noch immer kein Weihnachtsgeschenk für seine Freundin Constanze (C). Da C ein großer Tierfreund ist, bestellt
MehrTatbestand der Willenserklärung
Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines
MehrFall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
MehrWdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Beachte: Die Abgabe ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung bei Willenserklärungen Der Zugang ist nur eine Wirksamkeitsvoraussetzung bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen
MehrRechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (III) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 18.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (III) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Willenserklärungen Abgabe / Zugang Wirksamwerden von Willenserkärungen (WE) (Zeitpunkt, ab dem die WE gilt) Voraussetzungen gem. 130 BGB:
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 3
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 3 A) Anspruch des M gegen T auf Übereignung und Übergabe des Faust I aus 433 Abs. 1 S.
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag
MehrTatbestand der Willenserklärung
Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines
MehrBeispiele 7. Folie 83. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiele 7 a) K schreibt eine E-Mail, um ein Kaufvertragsangebot des V anzunehmen. Wann erfolgen Abgabe und Zugang? b) Arbeitnehmer A schreibt seinem Chef, dass er den Arbeitsvertrag kündige. Bevor der
MehrVorlesung BGB AT. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Vorlesung BGB AT Abgabe und Zugang von Willenserklärungen RA Dr. Ulf Müller, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster Vorlesung BGB AT Dr. Ulf Müller 1 130 Abs.
MehrDie Willenserklärung
Die Willenserklärung I. Definition Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf den Eintritt eines Rechtserfolges (Rechtsfolge) gerichtet ist. II. Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand
MehrA) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich
MehrFalllösungen. am
Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte
MehrPrüfungsschema Willenserklärung
Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme
MehrWirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks
MehrArbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018
Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Fall 3 Der Gemüsehändler A und S sind alte Bekannte. Beide leben seit einiger Zeit in Münster. Gemeinsam haben sie schon etliche Ausflüge und Reisen unternommen. Dafür
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrVoraussetzungen der Stellvertretung
Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres
MehrRechtsgeschäft und Willenserklärung
Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrAnspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31. Vorlesung am
Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31 Literatur: Vorlesung am 02.05.2013 1. Kallwass, Wolfgang; Abels, Peter; Privatrecht, 20. Auflage München 2010 2.
MehrFALL 7 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
Mehra) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag
Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber
MehrPorschekauf/Lösung (Fall 4) V könnte gegen K Anspruch auf Zahlung von ,00 gem. 433 Abs. 2 BGB haben.
Porschekauf/Lösung (Fall 4) V könnte gegen K Anspruch auf Zahlung von 150.000,00 gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Dann müssten V und K einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Voraussetzung für den Abschluss
MehrErst nach sechs Wochen erhält B einen Brief des A (der Poststempel datiert vom ), in welchem dieser erklärt, dass er:
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 5: Fragwürdige Autoverkäufe BWL-Student Bastian (B) ist die ständigen Hänseleien seiner Kommilitonen leid und möchte endlich standesgemäß zur Uni fahren.
MehrBeispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 6 a) E errichtet ein Testament, in dem er seine Bibliothek seinem Freund F vermacht. Müssen die Erben des E nach dessen Tod dem F die schmale Buchsammlung des E oder seinen großen und wertvollen
MehrHäkchen bei WhatsApp Zugang und Beweisbarkeit elektronischer Willenserklärungen
Häkchen bei WhatsApp Zugang und Beweisbarkeit elektronischer Willenserklärungen Erschienen: 27.04.2015 Abrufbar unter: http://www.juraexamen.info/haekchen-bei-whatsapp-zugang-undbeweisbarkeit-elektronischer-willenserklaerungen/
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrFALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrUniversität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät
Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 09 WS 09/10 Dr. Angie Genenger Vertrag!?! BGB AT Die Firma A ist in der Textilbranche tätig. Mitte Januar erhält sie von der Firma
MehrBasics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1
Bestandteile einer WE Karte 1 Vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Gewährleistungsrechte setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertrag wiederum besteht aus zwei übereinstimmenden
MehrFALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrZurechnung. Rechtshandlung. Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz. Hilfspersonen. Vertreter. Vertreter. Erfüllungsgehilfe/ ges.
Zurechnung Rechtshandlung Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz Hilfspersonen Zurechnungsnorm Vertreter 164 BGB Vertreter 166 I BGB Erfüllungsgehilfe/ ges.vertreter 278 BGB Besitzdiener 855 BGB Organzurechnung
MehrInhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung
Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen
MehrRechtsgeschäftslehre. Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden Abgabe und Zugang, , 147 BGB
Rechtsgeschäftslehre Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden und Zugang, 130-132, 147 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Überblick: Dreifache
MehrFALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Mehr3. Tutoriumseinheit (Woche vom )
3. Tutoriumseinheit (Woche vom 07.11. 11.11.2016) Fall 2 Alexander (A) füllt eine Bestellkarte des Winzers Wunderwein (W) über zwanzig Flaschen besten Rheingauer Riesling aus. Er lässt die Karte aber noch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 148/05 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit
MehrEinführung in das Privatrecht. Willenserklärung
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrPhilipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.
Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrRechtsgeschäftslehre. Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden Abgabe und Zugang, , 147 BGB
Rechtsgeschäftslehre Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden und Zugang, 130-132, 147 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Überblick: Dreifache
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: Wirksamwerden der Willenserklärung mit Abgabe und Zugang. Unter Abgabe versteht man das willentliche In-den-Verkehr-Bringen der Erklärung dergestalt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Zugang
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrAbgabe und Zugang der WE
Abgabe und Zugang der WE Abgabe der WE Notwendigkeit der Abgabe folgt aus dem Handlungswillen: Nur die mit Handlungswillen getätigte WE ist gültig Fehlt, wenn nicht wissentlich in den Rechtsverkehr gelangt
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrFall 12. Frage: Hat V gegen S einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 120 oder 100? Lösungsskizze Fall V gegen S Kaufpreiszahlung gemäß 433 II?
Fall 12 Dem Sammler S, der sein Leben mit der Suche nach obskuren Wärmeflaschen erfüllt, liegt ein schriftliches Angebot des V vom 03.01. vor, der ein von S lange ersehntes Exemplar für 100 verkaufen möchte.
MehrRechtsgeschäfte. Bürgerliches Vermögensrecht I. Willenserklärung. Klassische Fallkonstellationen. Entscheidungsgrundsätze
Bürgerliches Vermögensrecht I einseitig Rechtsgeschäfte mehrseitig Vertrag Beschluss Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Schuldrecht
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 10.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 10. November 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Rechtsfähigkeit, Rechtssubjekte, Das
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrAbschlussklausur Grundlinien und Allgemeiner Teil des BGB. Sommersemester 2006 Prof. Dr. Peter Oestmann 11. Juli 2006
Abschlussklausur Grundlinien und Allgemeiner Teil des BGB Sommersemester 2006 Prof. Dr. Peter Oestmann 11. Juli 2006 Sachverhalt Konstantin (K) möchte sich für sein Arbeitszimmer einen neuen Schrank kaufen
MehrBegründung von Rechten und Pflichten. Bürgerliches Vermögensrecht I. Rechtsgeschäfte. Willenserklärung. Klassische Fallkonstellationen
Begründung von Rechten und Pflichten Bürgerliches Vermögensrecht I Selbstbestimmung Fremdbestimmung Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie
MehrFall 2. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II
Fall 2 K erhält in der Adventszeit unaufgefordert vom Mund- und fußmalender Künstler Verlag (V) einen Brief mit mehreren künstlerisch gestalteten Weihnachtspostkarten zugesandt. Nachdem er sich über den
MehrDie (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem
MehrAnfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.
Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann
MehrA. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB
Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole
MehrB. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte
Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter
MehrLösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen
Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht II Sommersemester Dritte Veranstaltung ( ) Aufrechnung. Ref. iur.
Dritte Veranstaltung (28.04.2011) Aufrechnung Fall 2 A ist Inhaber eines Bekleidungsdiscounters. Wie immer kümmert er sich im Winter um die Beschaffung der Frühjahrskollektion. Im Dezember 2010 sieht er
Mehr13. Sonderangebot/Lösung
13. Sonderangebot/Lösung H könnte gegen D einen Anspruch gem. 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises haben. Dann müssten D und H einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Vertragsschluss setzt voraus,
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung
MehrFALL 6 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrÜbung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser
Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser mittwochs, 16-18 Uhr und 18-20 Uhr, C 3 einheuser@uni-trier.de Erste Übungsstunde, 18.04.2012 Lösung zu Fall 1 Teil I K
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 5 Vertragsschluss
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (12.11.2009, 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Angebot und Annahme 1. Voraussetzungen des Vertragsschlusses: übereinstimmende Willenserklärungen
MehrRechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 4.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrFortsetzung von: 4. Die Willenserklärung als Element des Rechtsgeschäfts
Fortsetzung von: 4 Die Willenserklärung als Element des Rechtsgeschäfts 74 Formulierung und Wirksamkeit der Willenserklärung Fall 10 ( Voreilige Kündigung? ): Arbeitnehmer Achim erwägt, seinen Job zu kündigen.
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( 131 BGB )
Boemke, Schönfelder: Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( 131 BGB) 7 JuS 2013, Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( 131 BGB
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 10/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 10 Fristen und Termine
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (27.1.2010, 10/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 10 Fristen und Termine I. Begriffe, Arten und Bedeutung 1. Begriffe: a) Frist: abgegrenzter, also bestimmter
MehrFälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung
Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden, und, 130-132, 147 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Auffächerung: und, 130
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 1 Uta Wichering - 1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, SoSe 2011) K möchte sich für das kommende Frühjahr ein neues Fahrrad zulegen. In der lokalen
Mehr