Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

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1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht b) Zugang bei Einschaltung von Hilfspersonen aa) Empfangsvertreter: Zugang an einen Bevollmächtigten des Empfängers gilt als Zugang gegenüber dem Vertretenen ( 164 III BGB). bb) Empfangsbote: gesetzlich nicht geregelt; es gelten die allgemeinen Regeln. (a) Machtbereich des Empfängers: wenn Willenserklärung einer nach der Verkehrsauffassung zum Empfang geeigneten und ermächtigten Person zugeht. Beispiel: Ehegatte, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Haushaltshilfe, im Betrieb des Empfängers tätige Angestellte (b) Kinder, die im Haushalt des Empfängers wohnen: wenn sie über entsprechende geistige Reife verfügen. Beispiel: 10-jähriger Tochter des L T - wurde Annahme des E (Fall 21) übermittelt; T sagt L Bescheid Vertrag (+): selbst wenn 10-jährige Tochter keine ausreichende geistige Reife hätte, läge Zugang des Angebots vor, weil Vater L informiert = Idealziel des Zugangs erreicht. (c ) Empfangsbote ist personifizierte Empfangsvorrichtung des Empfängers (BGH NJW 1994, 2613, 2614). cc) Erklärungsbote: = Personen, die vom Erklärenden als Mittelsperson eingesetzt werden, aber weder Vertreter ( 164 BGB), noch Empfangsvertreter oder Empfangsbote (oben aa und bb) sind. Beispiele: (1) E (Fall 21) schickt seine 10-jährige Tochter los, um Annahmeerklärung bei L in den Briefkasten zu werfen (2) 7-jähriger Tochter des L wird Angebot übermittelt; richtet sie es aus, liegt Zugang vor; vergisst sie es, ist Annahme nicht zugegangen Erklärung gegenüber einer zum Empfang von Willenserklärungen nicht ermächtigten oder als geeignet anzusehenden Person (Geschäftsunfähige, Kleinkinder, Nachbarn) = keine Empfangs-, sondern Erklärungsboten 1

2 Konsequenzen: (a) Absender trägt bei Erklärungsboten Risiko des Zugangs Zugang nur, wenn Erklärung korrekt übermittelt wird (b) Absender trägt auch Risiko der Falschübermittlung ( 120) Falls 7-jährige Tochter des L diesem irrtümlich ausrichtet, dass E bietet, kann L dieses Angebot annehmen; Folge: Vertrag über Wenn sich Irrtum herausstellt, kann allerdings E anfechten gem. 120 BGB (gegen Zahlung des Vertrauensschadens gem. 122 BGB; dazu unten 7 II 7.). Erklärungsbote ist funktional (Sprach-)Werkzeug des Absenders Beachte: auf Empfangsbote ist 120 nicht anwendbar (Palandt/Ellenberger, 120 Rn. 2, 130 Rn. 9). c) Die Vereitelung des Zugangs Lösung von Fall 22: Wirksamkeit der Kündigung: Voraussetzung: Zugang innerhalb der Kündigungsfrist? [Bei Verfristung: Kündigung nicht unwirksam, sie gilt zum nächst möglichen Termin] 1. Voraussetzung: WE in den Machtbereich des Empfängers gelangt. nicht der Fall, weil M die Entgegennahme des Briefs verweigert hat. 2. Bedenken: Könnte Empfänger Zugang einer Willenserklärung allein dadurch vereiteln, dass er die Entgegennahme verweigert, würde die Wirksamkeit von Umständen abhängen, die Absender nicht beeinflussen kann. Konsequenz: Empfänger verstößt gegen Treu und Glauben ( 242 BGB), wenn er sich grundlos weigert, Willenserklärung entgegenzunehmen. a) Falls Empfänger Strafporto zahlen soll, ist Annahmeverweigerung nicht grundlos; also kein Zugang. Konsequenz: zweiter Zustellversuch kommt für Wahrung der Frist zu spät. Kündigung allerdings nicht etwa unwirksam, sondern wirksam zum nächst zulässigen Termin ( 140 BGB) b) Variante: ordnungsgemäß frankierter Brief; grundlose Annahmeverweigerung. 2

3 Konsequenz: Zugangsfiktion (Gedanke des 162 Abs. 1 BGB); Kündigung rechtzeitig wirksam geworden. 3. Ergänzung: grundlose Annahmeverweigerung im Fall 21? BGHZ 137, 205: keine Annahmeverweigerung durch Unterlassen; da keine Verpflichtung besteht, bei der Post niedergelegtes Schriftstück abzuholen Lösung von Fall 23: Anspruch G I auf Lieferung von Guatemala-Bananen Anspruchsgrundlage: 433 Abs. 1 S. 1 BGB I. Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag II. Zustandekommen eines Kaufvertrages: 1. Angebot des I: Fax Uhr Bananen, Tonne Wirksamkeit: - Abgabe - Zugang gem. 130 BGB Problem: Angebot über 600 pro Tonne nicht wirksam, wenn gleichzeitig ein Widerruf zugegangen ist ( 130 Abs. 1 S. 2 BGB). a) Zugang des ersten Angebots: Willenserklärungen unter Abwesenden werden erst wirksam, wenn üblicherweise mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Eingang nach Büroschluss = Zugang am folgenden Werktag. b) Widerruf dieses Angebots: nach Büroschluss = Zugang am darauf folgenden Werktag = gleichzeitig. Es kommt nicht darauf an, welche Erklärung Empfänger zuerst liest. arg.: entscheidend ist Möglichkeit der Kenntnisnahme. Rechtzeitiger Widerruf des Angebots über (+); 2. Annahme durch I? a) Angebot des I über nicht mehr annahmefähig b) Angebot des I über hat G nicht angenommen. Ergebnis: kein wirksamer Kaufvertrag über Bananen

4 Variante Fall 23: I. Wirksamer Kaufvertrag, wenn Fax des I wirksam geworden. = wenn Widerruf des Angebot nicht gleichzeitig II. Zugang des ersten Fax: Zugang immer dann, wenn Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung tatsächlich Kenntnis nimmt. arg.: Idealziel der Willenserklärung erreicht. Machttheorie dient ausschließlich den Interessen des Empfängers; dieser bedarf aber keines Schutzes, wenn er Erklärung tatsächlich erhalten hat. Konsequenz: eine am Abend in den Briefkasten eingeworfene Kündigung, die zufällig vom Empfänger gelesen wird, ist tatsächlich wirksam geworden. III. Widerruf am darauf folgenden Werktag kommt zu spät! IV. Exkurs RGZ 91, 60: 1. Haushälterin des Empfängers wurde Telegramm abends um Uhr ausgehändigt; Empfänger war zu dieser Zeit persönlich nicht anwesend. Absender gelang es später, den Postboten wieder dazu zu bewegen, der Haushälterin das ungeöffnete Telegramm wieder abzunehmen. 2. Reichsgericht: Zugang des ersten Telegramms mit Aushändigung an den Empfangsboten (Machttheorie). Gleichgültig, ob Empfänger persönlich die Möglichkeit hat, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. 3. Konsequenz: späterer Widerruf nicht mehr rechtzeitig. 4. Bedenken: G hat zu keinem Zeitpunkt auf Wirksamkeit des widerrufenen Telegramms vertraut. Aber: mit dem Zugang der Willenserklärung hat G bereits eine vermögenswerte Position (= Angebot) erlangt. 5. Parallelbeispiele: Abwesenheit des Empfängers infolge Urlaubs, Krankenhausaufenthalt oder U-Haft hindert nicht Zugang BGH NJW 2004, 1320: Zugang eines Fax während des Urlaubs des Adressaten 4

5 BAG NJW 1989, 606: Zugang einer Kündigung während des Urlaubs des Arbeitnehmers BAG NJW 1989, 2213: Zugang während Untersuchungshaft des Adressaten 6. Problem: Zugang in zeitlicher Hinsicht a) Literatur (Brox/Walker, AT, Rn. 152; MK/Einsele, 130 Rn. 25): Zugang erst, wenn nach gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe des Schriftstücks an den Adressaten gerechnet werden kann Übergabe nach 19 Uhr erst am anderen morgen? Nein, da im Allgemeinen mit unverzüglicher Weitergabe gerechnet werden kann. b) Parallel-Fall BGH NJW-RR 1989, 757, 758 f.: Widerruf eines Vertragsantrags gegenüber Empfangsboten in dessen Geschäftsräumen am Tag der Vertragsunterzeichnung aa) Bei Übergabe an Empfangsboten kommt es für den Zugang in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob der Empfänger bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die (theoretische) Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. bb) Es ist also in zeitlicher Hinsicht erst dann Zugang an den Adressaten anzunehmen, wenn man noch die für die Übermittlung gewöhnlich anfallende Zeit dazu rechnet. (1) Aber: bei Übergabe an einen Empfangsboten in der Wohnung des Adressaten oder während der Geschäftszeiten in dessen Geschäftsräumen ist diese Übermittlungszeit auf Null reduziert (wie im Fall RGZ 91, 60) Ausnahme: Adressat auf hoher See; der Ehefrau ausgehändigte Rücktritterklärung ist erst nach Übermittlungszeit zugegangen (BGH NJW 1994, 2613, 2614). (2) Wenn jedoch der Empfangsbote Erklärung in seinen Geschäftsräumen entgegengenommen hat; dann ist die Übermittlungszeit an den Adressaten dazu zu rechnen (so im Fall BGH NJW-RR 1989, 757). Bsp.: Eingang freitags beim Empfangsboten, Übermittlung an Adressaten am gleichen Tag per Post = Zugang beim Adressaten am folgenden Montag. Ein am Freitag dem Empfangsboten übermittelter Widerruf beseitigt daher Bindung an Vertragsannahme wie im Ausgangsfall 23 (vgl. BGH NJW-RR 1989, 759). 5

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