Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 10/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 10 Fristen und Termine
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1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 10/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 10 Fristen und Termine I. Begriffe, Arten und Bedeutung 1. Begriffe: a) Frist: abgegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum, der nicht unbedingt zusammenhängend verlaufen muss (s. 191) b) Termin: ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt. 2. Arten: Fristen können gesetzlich vorgegeben oder vertraglich vereinbart sein. - Wochenfristen ( 108 II 2 BGB [2]; 4 KSchG [3]) - Monatsfristen ( 548 BGB [6]; 15 IV AGG [2]) - Jahresfristen ( 124 I, III [1,10]; 195 [3]) 3. Bedeutung: Entstehung oder Untergang von Ansprüchen (Fälligkeit, Verzug), Rechtspositionen, Leistungs-verweigerungsrechten (Verjährung) Fristen des BGB gelten praktisch im gesamten Recht, nicht nur im Bürgerlichen Recht, sondern z.b. auch im Prozessrecht ( 222 ZPO), Verwaltungsverfahrensund Verwaltungsprozessrecht ( 31 I VwVfG; 57 II VwGO). II. Fristbeginn, I ist für den Anfang der Frist ein Ereignis oder ein Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt; die Frist beginnt daher erst am folgenden Tag Lösung Fall 75a) Die Frist soll mit Zugang des Schreibens beginnen (Zugang: 9. Februar 2010). Für den Anfang der Frist ist damit ein Ereignis maßgebend. 1
2 II Rechtsfolge: Gem. 187 I darf daher der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden; die Frist beginnt daher am 10. Februar Weitere Bsp.: 355 (ab Zeitpunkt der Belehrung); 438 II (Übergabe, Ablieferung) ist der Beginn des Tages der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet Bsp.: Berechnung der Probezeit (6 Monate: erster Arbeitstag zählt mit) der Tag der Geburt wird bei der Berechnung des Lebensalters ebenfalls mitgerechnet ( 187 II 2); Konsequenz: Fall 74 d) III. Fristende, Eine nach Tagen bestimmte Frist, 188 I, endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist 2. Wochen- bzw. Monatsfrist, 188 II, eine Frist, die nach Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, endet im Falle des 187 I mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt Lösung Fall 75 b): - Frist nach Wochen bestimmt; daher 188 II anwendbar, und zwar 188 II Alt. 1, weil es sich um eine Frist des 187 I handelt. - Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis (hier die Zustellung) fällt. Zustellung ist am Dienstag, dem 9. Februar 2010, erfolgt. Die Frist endet daher mit Ablauf des Dienstages zwei Wochen später, also mit Ablauf des Dienstags, des 23. Februars 2010 (24.00 Uhr) im Falle des 187 II mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht 2
3 Lösung Fall 75c): Fristbeginn: Anfang eines Tages maßgebend; gem. 187 II beginnt Frist daher am 9. Februar Fristende: 188 II Alt. 2, weil es sich um eine Frist nach 187 II handelt. Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht. Die Frist begann an einem Dienstag; sie endet daher an einem Montag, zwei Wochen später. Die Frist endet daher mit Ablauf des 22. Februar 2010 (24.00 Uhr). Lösung Fall 75 d) G ist am geboren. Gem. 187 II 2 zählt der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters mit. G hat daher das 18. Lebensjahr am um Uhr vollendet und darf gem. 188 II, 2. Alt. bereits am umgangssprachlich am Tage des 18. Geburtstags von 0.00 Uhr an wirksame Geschäfte tätigen c) Sonderfall: 188 III fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats, 188 III Lösung Fall 75e): (1) Maßgebend für den Fristbeginn ist ein bestimmtes Ereignis, gem. 187 I wird für den Fristbeginn daher der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt somit am 30. Januar (2) Es handelt sich um eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist; für das Fristende gilt daher 188 II. Danach endet gem. 188 II Alt. 1 die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Danach müsste die Frist mit Ablauf des 29. Februar 2010 enden. Diesen Tag gibt es jedoch 2010 nicht. (3) Gem. 188 III endet die Frist daher mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats, also am 28. Februar 2010, Uhr. 3
4 Sonn- und Feiertage, Sonnabend, 193 a) Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag Lösung Fall 75 f: (1) Für den Fristbeginn maßgebend ist ein Ereignis; gem. 187 I beginnt die Frist daher erst am folgenden Tag, also am 7. Februar Es ist unschädlich, dass der Fristbeginn auf einen Sonntag fällt; 193 gilt nur für das Ende der Frist oder den Termin, zu dem z.b. eine Handlung vorzunehmen ist. (2) Da es sich um eine nach Wochen bestimmte Frist handelt, endet sie gem. 188 II Alt. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Ereignis = Zugang am Samstag, den Die 3-Wochen-Frist endet daher grundsätzlich an einem Samstag, und zwar dem 27. Februar (3) Gem. 193 tritt jedoch an die Stelle des Samstages der nächste Werktag, also der nächste Montag. Die Frist endet daher erst mit Ablauf des Montages, 1. März b) 193 gilt auch für geschäftsähnliche Handlungen und Prozesshandlungen, soweit sie materiell-rechtliche Wirkungen haben (zb Hemmung der Verjährung) c) 193 gilt aber nicht für Kündigungsfristen! Bsp. BGH NJW 2005, 1354, 1355: Vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist war 1 Monat zum Monatsende. K kündigt mit Schreiben vom zum ; Kündigungsschreiben ist erst am Dienstag, den (nach den Osterfeiertagen) zugegangen. (1) Monatsfrist ist nicht gewahrt: Kündigung hätte spätestens am zugehen müssen. (2) Der war ein Sonntag; wenn 193 gelten würde, wäre Zugang der Kündigung am 2.4. ausreichend BGH NJW 2005, 1354, 1355: 193 nicht anwendbar! 4
5 - WE ist weder an einem bestimmten Tag noch innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben, wie 193 voraussetzt. - Kündigungsfrist ist keine Frist im Rechtssinne, weil sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat. - Zweck des 193 fordert ebenfalls nicht Anwendung zugunsten des Kündigenden: Kündigungsfristen sollen stets dem Schutz des Kündigungsgegners dienen; dieser soll sich rechtzeitig auf Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen können. 4. Sonderfall Geburtstag am in Schaltjahren (Fall 75g) - Geburtstag (29.2.) wird mitgerechnet ( 187 II 2); - Frist endet daher gem. 188 II 2 mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, der dem Anfangstag durch seine Benennung entspricht = (24.00 Uhr) Gefeiert werden darf also erst ab 1. März, 0.00 Uhr (meistens feiert Doris G. am 28.2.) Frist ist nicht nach 188 III zu berechnen, weil der für den Ablauf maßgebende Tag (der 28.2.) existiert! 5
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