KAPITEL 3. Fristen und Termine Die Dimension der Zeit

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1 KAPITEL 3 Fristen und Termine 3.1. Die Dimension der Zeit Die Dimension der Zeit gehört zu den Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Einteilung der Zeit ist seit der frühsten Menschheitsgeschichte durch die astronomischen Gegebenheiten wie Umdrehungsperiode der Erde, Umlaufperiode der Erde um die Sonne sowie die Umlaufperiode des Mondes um die Erde geprägt. Ausgangspunkt der Zeiteinteilung war und ist der Tag. Die Länge des Tages kann man recht genau bestimmen, wenn man den höchsten Sonnenstand zweier aufeinander folgender Tage betrachtet. Das Zeitintervall zwischen diesen beiden Zeitpunkten hat die Länge eines Tages. Grundlage unserer heutigen Zeitrechnung ist der von Papst Gregor XIII seit dem 15. Oktober 1582 eingeführte Kalender (gregorianischer Kalender), der den von Julius Cäsar im Jahr 46 v. Chr. eingeführten julianischen Kalender in der Schalttagregelung modifizierte und ablöste. 59

2 3. Fristen und Termine Abbildung 3.1.: Der Mond als eine der Grundlagen für unseren Kalender Gesetzliche Zeit, 4 Abs. 1. EinhZeitG Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde. Gesetzliche Zeit, 4 Abs. 2. EinhZeitG Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden. In den Vergabeverfahren ist die genaue Definition von Fristen und Terminen und deren Bestimmung von besonderer Bedeutung. Bei einem formal strengen Verfahren muss ohne jeglichen Spielraum für alle Beteiligten klar sein, wann eine Frist beginnt und wann sie endet. 60

3 3.2. Begriffsdefinition Frist Frist Zeitraum Fristbeginn Fristende Abbildung 3.2.: Fristendefinition 3.2. Begriffsdefinition Frist Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum. Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. 1 Beispiele für unberstimmte Fristbegriffe finden sich in 10 VOL/A oder 107 GWB. 10 Abs. 1 VOL/A Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen vorzusehen. 1 siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, 186 RN 4. 61

4 3. Fristen und Termine 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Ein Beispiel für eine Frist mit einem bestimmt bezeichneten Zeitraum findet sich in 101 GWB. 101a GWB Abs. 1, Satz 3 Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Für die Fristberechnungen im Vergaberecht gilt ganz allgemein die Grundregel, dass die Fristen nach ganzen Tagen berechnet werden. Eine Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbeginn)um 0:00 Uhr und endet mit dem Ende eines Kalendertages (Fristende) um 24:00 Uhr Fristbeginn Fristbeginn gemäß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Gemäß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt für den Anfang einer Frist: 62

5 3.2. Begriffsdefinition Frist Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. Fristbeginn gemäß 187 BGB Fristbeginn gemäß 187 BGB Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Beispiele Die folgenden Beispiele sollen die Berechnungsmethode zum Fristbeginn verdeutlichen. In Abbildung 3.3 findet das fristauslösende Ereignis, zum Beispiel das Absenden der Vergabebekanntmachung, am Montag um 11:00 Uhr statt. Unter Anwendung von 187 BGB bzw. Artikel 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 wird für die Berechnung der Frist der darauffolgende Tag 0:00 Uhr als Fristbeginn eingesetzt. Für die Fristberechnung gilt gemäß 187 BGB bzw. (EWG/- Euratom) Nr. 1182/71 Der Fristbeginn ist immer am folgenden Tag des auslösenden Ereignisses oder Zeitpunktes. 2 Für den Fristbeginn ist es dabei 2 Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 63

6 3. Fristen und Termine Maßgebliches Ereignis Fristbeginn um 0:00 Uhr MO DI MI DO FR SA SO Fristbeginn gemäß 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Abbildung 3.3.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Montag Maßgebliches Ereignis Fristbeginn um 0:00 Uhr MO DI MI DO FR SA SO Fristbeginn gemäß 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Abbildung 3.4.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Freitag Fristbeginn um 0:00 Uhr Maßgebliches Ereignis MO DI MI DO FR SA SO Fristbeginn gemäß 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Abbildung 3.5.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Samstag unerheblich, ob der Tag auf einen Werktag, ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Die Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages um 0:00 Uhr. 3 mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil (Allgemeiner Teil 5), 187 Rn. 5; Palandt. BGB 68. Aufl Rn Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil (Allgemeiner Teil 5), 187 Rn. 4 64

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