Folie 1. BGB Schuldrecht - Fristen und Termine -

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1 Folie 1 BGB Schuldrecht - Fristen und Termine - 1

2 Folie 2 Inhalt: Vorschriften zu Fristen und Terminen Definitionen Bedeutung und Wirkung von Fristen Fristberechnung Fristbeginn und Fristende Fristverlängerung, Sonn- und Feiertage Fristarten Verjährungsfristen Fristen außerhalb des BGB 2

3 Folie 3 Vorschriften zu Fristen und Terminen 186 f. BGB regeln Allgemeines zu Fristen Anwendungsbereich: Fristen und Termine in - Gesetzen - gerichtlichen Verfügungen - Rechtsgeschäften 3

4 Folie 4 Vorschriften zu Fristen und Terminen Einzelnormen im BGB regeln speziell die Art oder Länge der Frist z.b.: 124 Abs. 3 BGB: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung Zehn Jahre verstrichen sind. 4

5 Folie 5 Definitionen Frist: Zeitraum, innerhalb oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll Termin: Zeitpunkt des Fristablaufs 5

6 Folie 6 Definitionen Zeiträume: 189, 191, 192 BGB ½ Jahr = 6 Monate; ¼ Jahr = 3 Monate; ½ Monat = 15 Tage 1 Monat = 30 Tage und 1 Jahr = 365 Tage, sofern Zeitraum nicht zusammenhängend verlaufen muss Anfang, Mitte und Ende des Monats sind der 1. der 15. und der letzte Tage des Monats 6

7 Folie 7 Bedeutung und Wirkung von Fristen zeitliche Grenzen für subjektive Rechte und ihre Geltendmachung in allen Bereichen des Rechts können verschiedenartig ausgestaltet sein Fristen können von Gesetzes wegen, aufgrund eines Vertrages oder aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anweisung zu beachten sein 7

8 Folie 8 Bedeutung und Wirkung von Fristen zahlreiche Normen des Bürgerlichen Rechts setzen eine Fristsetzung voraus z.b. bei Geltendmachung eines Schadensersatzes statt der Leistung ( 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB) oder vor einem möglichen Rücktritt nach 323 Abs. 1 BGB 8

9 Folie 9 Bedeutung und Wirkung von Fristen an ihre Einhaltung oder Versäumung knüpft der Gesetzgeber verschiedene Rechtsfolgen Fristversäumnis kann dem Einzelnen zum Nachteil gereichen Fristen können rechtswirksam beginnen und enden, ohne dass sich eine Person der ablaufenden Frist überhaupt bewusst war 9

10 Folie 10 Bedeutung und Wirkung von Fristen besondere Bedeutung im Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in der Verwaltungsvollstreckung sowie im Verjährungsrecht Beispiele für Fristen: Meldefrist bei Wohnortswechsel Einreichung des Steuerbescheids Frist zur Vornahme einer Handlung durch den Ordnungspflichtigen Klage, Widerspruch oder Einspruch 10

11 Folie 11 Fristberechnung 186 f. BGB regeln insbesondere Fristbeginn und Fristende Fristverlängerung Sonn- und Feiertage 11

12 Folie 12 Fristbeginn und Fristende Fristbeginn 187 BGB unterscheidet: Ereignisfrist ( 187 Abs. 1 BGB) Beginnfrist ( 187 Abs. 2 BGB) 12

13 Folie 13 Fristbeginn und Fristende Fristbeginn Ereignisfristen und Beginnfristen Ereignisfrist = für den Anfang einer Frist ist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend (z.b. die Zustellung einer Entscheidung, eine Kündigung usw.) 13

14 Folie 14 Fristbeginn und Fristende Fristbeginn Ereignisfristen und Beginnfristen Ereignisfrist Berechnung:» der Tag, in welchen das Ereignis fällt, wird nicht mitgerechnet» es ist auf den folgenden Tag null Uhr abzustellen 14

15 Folie 15 Fristbeginn und Fristende Fristbeginn Ereignisfristen und Beginnfristen Beginnfrist = Beginn eines Tages ist der für die Berechnung der Frist maßgebende Zeitpunkt (Beispiel: die Wohnung ist ab Montag den 2. Februar an Sie vermietet) 15

16 Folie 16 Fristbeginn und Fristende Fristbeginn Ereignisfristen und Beginnfristen Beginnfrist Berechnung: der Tag wird mit eingerechnet 16

17 Folie 17 Fristbeginn und Fristende Fristende Frist nach Tagen: Ende mit dem Ablauf des letzten Tages ( 188 Abs. 1 BGB) Frist nach Wochen/ Monaten/ Jahren: Frist endet mit dem Ablauf der (letzten) Woche, des (letzten) Monats oder des (letzten) Jahres, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht 17

18 Folie 18 Fristverlängerung, Sonn- und Feiertage Fristverlängerung: berechnet vom Zeitpunkt d. Ablaufs d. vorigen Frist Beispiel: richterliche Frist wird um 2 Monate verlängert = 2 Monate ab Ende der urspr. Frist Sonn- und Feiertage: Trifft das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag ( 193 BGB). 18

19 Folie 19 Fristarten Ereignisfristen und Beginnfristen gesetzliche und richterliche Fristen Ausschlussfristen und Notfristen 19

20 Folie 20 Fristarten gesetzliche und richterliche Fristen gesetzliche Frist = Frist für Prozesshandlungen ergibt sich aus dem Gesetz richterliche Frist = durch das Gericht gesetzte Fristen zur Vornahme von Prozesshandlungen 20

21 Folie 21 Fristarten Ausschlussfristen und Notfristen Ausschlussfrist = subjektives Recht oder Rechtsbehelf muss innerhalb dieser Frist geltend gemacht bzw. eingelegt werden Keine Fristverlängerung und keine Wiedereinsetzung möglich! 21

22 Folie 22 Fristarten Ausschlussfristen und Notfristen Beispiel für Ausschlussfrist: Anfechtung einer Willenserklärung nach 124 Abs. 3 BGB 22

23 Folie 23 Fristarten Ausschlussfristen und Notfristen Folge des Versäumens der Ausschlussfrist: Recht kann nicht mehr geltend gemacht werden Rechtsbehelf kann nicht mehr eingelegt werden Parteivorbringen wird als verspätet zurück gewiesen (vgl. 282 ZPO) 23

24 Folie 24 Fristarten Ausschlussfristen und Notfristen Notfrist = gesetzlich als Notfrist bezeichnete Fristen (vgl. 224 ZPO); i.d.r. zur Einlegung von Rechtsbehelfen Keine Fristverlängerung, aber Wiedereinsetzung ist möglich! 24

25 Folie 25 Fristarten Ausschlussfristen und Notfristen Beispiel für Notfrist: Frist zur Einlegung der Berufung nach 517 ZPO 25

26 Folie 26 Fristarten Ausschlussfristen und Notfristen Folge des Versäumens einer Notfrist: Rechtsbehelf ist unzulässig Rechtskraft tritt ein Wiedereinsetzung prüfen 26

27 Folie 27 Verjährungsfristen Verjährungsfrist = nach Ablauf der Frist ist der Schuldner berechtigt, die Leistung an den Gläubiger dauerhaft zu verweigern (rechtshemmende Einrede, 194 BGB) Schuldner muss Verjährungseintritt beweisen 27

28 Folie 28 Verjährungsfristen Verjährungsfrist vs. Ausschlussfrist Wenn eine Frist nicht ausdrücklich die Verjährung anordnet, liegt eine Ausschlussfrist vor 28

29 Folie 29 Verjährungsfristen Verjährungsfrist, geregelt in 194 f. BGB unterschiedliche Fristdauer in 195 f. BGB regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre Verjährungshöchstfristen in 199 Abs. 2 bis 5 BGB 29

30 Folie 30 Verjährungsfristen Verjährungsfrist, geregelt in 203 f. BGB Beginn: mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis/ fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ( 199 BGB) Ende: Ablauf der nach 195 f. BGB oder im Spezialgesetz bestimmten Frist oder der Höchstfrist 30

31 Folie 31 Verjährungsfristen Verjährungsfrist, geregelt in 203 f. BGB Hemmung der Verjährung Hemmungstatbestände in 203 bis 208 BGB, z.b. Verhandlungen über den Anspruch oder Klageerhebung Wirkung der Hemmung: Zeitraum wird nicht in die Verjährung eingerechnet 31

32 Folie 32 Verjährungsfristen Verjährungsfrist, geregelt in 203 f. BGB Hemmung der Verjährung Ende der Hemmung: bei Verhandlungen frühestens 3 Monate nach deren Ende ( 203 Satz 2 BGB) und bei Klage etc. 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft/ Verfahrensbeendigung ( 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) 32

33 Folie 33 Verjährungsfristen Verjährungsfrist, geregelt in 203 f. BGB Neubeginn der Verjährung nach 212 BGB Schuldner erkennt den Anspruch an gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung wird vorgenommen 33

34 Folie 34 Verjährungsfristen Beispiel 1 für Verjährungsfristen: A verkauft dem B im Februar 2010 sein Buch für 20,- (Kaufvertrag nach 433 BGB). Bei der Übergabe hat B das Geld nicht dabei und verspricht, es dem A am nächsten Tag vorbeizubringen. A denkt erst im März 2012 wieder daran. 34

35 Folie 35 Verjährungsfristen Lösung Beispiel 1 für Verjährungsfristen: Beginn der Verjährungsfrist: ( 199 Abs. 1 BGB) Dauer der Verjährungsfrist: 3 Jahre ( 195 BGB) Eintritt der Verjährung: mit Ablauf des um 24 Uhr B kann sich gegenüber A nicht auf Verjährung berufen 35

36 Folie 36 Verjährungsfristen Beispiel 2 für Verjährungsfristen: A macht am aus Wut einen Kratzer in der Auto des B und flieht unbemerkt. B muss 500,- für die Reparatur aufwenden. B kann nicht herausfinden, gegen wen er seinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Am erleichtert A gegenüber B sein Gewissen und gesteht alles. 36

37 Folie 37 Verjährungsfristen 37 Lösung Beispiel 2 für Verjährungsfristen: Beginn der Verjährungsfrist: ( 199 Abs. 1 BGB) Dauer der Verjährungsfrist: 3 Jahre ( 195 BGB) Eintritt der Verjährung: mit Ablauf des um 24 Uhr Ablauf der Höchstfrist: 10 Jahre ab ( 187 Abs. 1, 188, 199 Abs. 3 Nr. 1) mithin am Anspruch ist noch nicht verjährt

38 Folie 38 Verjährungsfristen Folge des Ablaufs der Verjährungsfrist: Recht wird nicht vernichtet Recht kann aber nicht mehr durchgesetzt werden 38

39 Folie 39 Fristen außerhalb des BGB Zivilprozessrecht 222 Abs. 1 ZPO i.v.m. 186 f. BGB Strafprozessrecht 37 StPO i.v.m. 222 Abs. 1 ZPO i.v.m. 186 f. BGB und Sondervorschriften in 42 f. StPO 39

40 Folie 40 Fristen außerhalb des BGB Verwaltungsverfahrensrecht 31 Abs. 1 VwVfG i.v.m. 186 f. BGB Verwaltungsprozessrecht 57 Abs. 2 VwGO i.v.m. 222 ZPO i.v.m. 186 f. BGB 40

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