(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013

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1 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren Lösungsskizze/Bewertungsbogen Kenn-Nummer: Bei der Angabe VwVfG gilt immer () VwVfG LSA i. V. m. VwVfG. zu erreich. Punkte Erstkorrekt Zweitkorrekt Prüfungsaussch. Aufgabe : Arbeitszielbestimmung Es ist zu prüfen, ob die Entscheidung der Stadt Schönebeek, Herrn Lässig die Ausübung seines Gaststättengewerbes zu verbieten, vom..06 formell und materiell rechtmäßig ist. (Alternative Formulierungen möglich) Rechtsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid könnte das Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt, speziell Abs. GastG LSA i.v.m. 35 Abs. GewO sein. Hinweis: Wenn hier die erstmalige Nennung der Rechtsgrundlage erst bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit erfolgt, dann nur Punkt vergeben! Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit: Sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 7 Abs. S. GastG LSA; Zuständig sind die Gemeinden, hier lt. SV Stadt Schönebeek Örtliche Zuständigkeit aus 35 Abs. 7 S. GewO -Belegenheitsort der Betriebsstätte; hier Schönebeek (alt. über 3 Abs. Nr. VwVfG oder 88 Abs. und 84 Abs. SOG LSA) die Stadt Schönebeek hat sich entsprechend S. VwVfG nach pflichtgemäßen Ermessen für den Beginn ( ZSP)

2 des Verwaltungsverfahrens entschieden Das OA bedient sich eigener Ermittlungsergebnisse aufgrund erfolgter Vorortbegehungen und bedient sich zur Entscheidungsfindung zusätzlich polizeilicher Unterlagen. Der Untersuchungsgrundsatz im Sinne 4 und 6 VwVfG wurde eingehalten, ein Aufklärungsdefizit ist nicht erkennbar. Gemäß 8 Abs. VwVfG ist vor Erlass eines belastenden VA s, der in die Rechte eines Betroffenen eingreift, diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei dem Bescheid der Stadt Schönebeek vom.0.6 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der in die Rechte des L. eingreift (Entzug Gaststättenkonzession). Dem L. hätte somit G die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. SV erfolgte keine Anhörung gemäß 8 VwVfG. Die persönlichen Absprachen zwischen der Stadt S. vor Ort mit L. sind allenfalls der Ermittlungsarbeit der Stadt S. zuzuordnen. Die Einlassungen des L. gegenüber der Staatsanwaltschaft ersetzen die Anhörung ebenfalls nicht, da sich diese ausschließlich auf den Drogenbesitz, nicht aber auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis beziehen. Ausnahmen von der Anhörungspflicht i.s. 8 Abs. VwVfG sind nicht erkennbar. Die Verwaltung hat zudem nach Kenntnis der Umstände zeitlich solange gewartet bis sie den Verwaltungsakt erlässt, dass eine Anhörung auch noch möglich gewesen wäre. Auch liegt keine Gefahr im Verzug vor. Der VA ist in diesem Punkt aufgrund der unterbliebenen Anhörung gem. 8 Abs. VwVfG formell rechtswidrig. Die fehlende Anhörung kann jedoch nach 45 Abs. Nr.3 VwVfG geheilt werden, indem sie nachgeholt wird. Alternative Ansichten bei entsprechender Begründung vertretbar. Der Bescheid vom.0.06 entspricht der Form nach 37 Abs. und 3 VwVfG; eine schriftliche Begründung gemäß 39 Abs. VwVfG ist gemäß dem Hinweis vorhanden. 5

3 Der Bescheid wurde dem L. entsprechend 4 Abs. VwVfG förmlich mit Einschreiben gem. Abs. VwZG LSA i. V. m. 4 VwZG zugestellt und bekannt gegeben. Hinweis: Sollte Fristberechnung aus Aufgabe schon hier erfolgen, dann Punkte aus Aufgabe hier hinzurechnen! Ergebnis der formellen Prüfung Der Widerrufsbescheid vom.0.06 ist formell rechtswidrig. Materielle Rechtmäßigkeit Der Bescheid ist hinsichtlich des Adressaten und der Tenorierung (Entscheidungsformel) entsprechend 37 Abs. VwVfG konkret und somit inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Rechtsgrundlage zur Untersagung der Gewerbeausübung stellt Absatz GastG LSA in Verbindung mit 35 Absatz GewO dar. Danach ist die Ausübung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach 8 Abs. 3 GastG LSA ist insbesondere Unzuverlässig im Sinne des 35 Abs. der Gewerbeordnung, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er regelmäßig Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet. Das Wort insbesondere kennzeichnet die beispielhafte Darstellung möglicher Verstöße und macht diese Regelung nicht abschließend. Tatsachen Da Hr. Lässig die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft über Drogenkonsum der Gäste und von ihm selbst bestätigt, liegen Tatsachen vor. Freie Begründung der Unzuverlässigkeit anhand des SV: Die Schwere der Vergehen des L. nimmt stetig zu, trotz Vorortkontrollen und persönlicher Gespräche mit der Polizei und dem Ordnungsamt; (9)

4 Letztlich wird L. selbst gestellt, als er illegale Rauschmittel über die Grenze bringen will und einräumt, diese in seinem Restaurant auch zum Gebrauch anbieten zu wollen. Ein Restaurantbetreiber, der in seinem Restaurant die Begehung strafbarer Handlungen duldet und fördert und zudem selbst illegale Rauschmittel konsumiert, kann die an ihn gestellten Sorgfaltspflichten nicht erfüllen und das Gewerbe ordnungsgemäß betreiben. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der L. eine einwandfreie Führung seines Gaststättengewerbes nicht gewährleisten kann. Er ist nach alledem unzuverlässig. Schutz der Allgemeinheit Der Allgemeinheit kann ein solcher Zustand nicht länger zugemutet werden, da der L. den direkten Kontakt zu illegalen Rauschmitteln fördert und gegen geltendes Recht verstößt. Im Ergebnis sind die TBM des 35 Abs. GewO erfüllt und es greift die Rechtsfolge gemäß Abs. GastG LSA i.v.m. 35 Abs. GewO, die vollständige oder teilweise Untersagung des durch Herrn L. ausgeübten Gewerbes. Damit ist der Behörde Auswahlermessen eingeräumt, nach der Art der Verstöße und des Gewerbes ist jedoch nur eine vollständige Untersagung des Gewerbebetriebes geeignet. Ergebnis der materiellen Prüfung Der Bescheid der Stadt S. vom.0.06 ist materiell rechtmäßig. Ergebnis der formellen und materiellen Prüfung: Der Bescheid vom. Januar 06 war somit formell rechtswidrig (Alternativ formell rechtmäßig) aber materiell rechtmäßig. 6 (9) Aufgabe : Prüfung der ordnungsgemäßen Einlegung des Widerspruchs durch Herrn Lässig am ! Rechtsgrundlage der ordnungsgemäßen Einlegung eines Widerspruchs bildet 70 Abs. VwGO. Die Einlegung muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt sein:

5 Lt. SV erfolgte schriftliche Einlegung (+) Einlegung muss bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat: Lt. SV geht Widerspruch im OA der Stadt S. ein, welches den BS auch erlassen hat (+) Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden: Fristberechnung gem.: 79 VwVfG i.v.m. 3 Abs. VwVfG i.v.m. 87 ff BGB Alternativ 57 Abs. VwGO i.v.m.,4,6 ZPO i.v.m. 87 ff BGB Der BS geht am.0.06 zur Post. Gem. 4 Abs. S. VwZG gilt ein VA am dritten Tage nach dessen Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Somit gilt der VA nach dieser Fiktion am (Sonntag) als bekannt gegeben. Fristbeginn (Ereignisfrist) i.s. 87 Abs. BGB : (Montag) Fristende i.s 88 Abs. BGB: : (Mittwoch) Die Einlegung des Widerspruchs erfolgte lt. SV am Somit erfolgte keine fristgemäße Einlegung des Widerspruchs (-). 5 Ergebnis: Es erfolgte keine ordnungsgemäße Einlegung des Widerspruchs im Sinne des 70 VwGO, da der Widerspruch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Monatsfrist eingelegt wurde. (9) Zwischensumme: 47 Aufbau, Darstellung, Gedankenführung: 5 Summe: 5

6 Leistungspunkte Leistungspunkte Rangpunkte Note 5,00 50,96 5 (sehr gut) unter 50,96 bis 49,40 4 (sehr gut) unter 49,40 bis 47,84 3 (sehr gut) unter 47,84 bis 46,8 (gut) unter 46,8 bis 44,0 (gut) unter 44,0 bis 4, 0 (gut) unter 4, bis 40, (befriedigend) unter 40,04 bis 37, (befriedigend) unter 37,44 bis 34, (befriedigend) unter 34,84 bis 3,4 6 4 (ausreichend) unter 3,4 bis 9, 5 4 (ausreichend) unter 9, bis 6, (ausreichend) unter 6,00 bis, (mangelhaft) unter,88 bis 9,4 5 (mangelhaft) unter 9,4 bis 5,60 5 (mangelhaft) unter 5,60 bis 0, (ungenügend)

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