Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

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1 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/ Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien 5 Prinzipien des Rechtsstaats 6 Grundrechte 3. Teil: Verwaltungsrecht 7 Verwaltung und Verwaltungsrecht 8 Rechtsbindung der Verwaltung 9 Das Verwaltungshandeln Gliederung 10 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung 11 Gerichtlicher Rechtsschutz 265

2 Allg emeines Verwaltung s verfahren Begriff ( 9 VwVfG) Arten nicht-förmliches Verwaltungsverfahren ( 10 VwVfG) Normalfall nicht an besondere Form gebunden einfach, zweckmäßig und zügig förmliches Verwaltungsverfahren ( 63 ff. VwVfG) nur wenn in Rechtsnorm vorgeschrieben Antragsform ( 64 VwVfG) strengere Anhörungsregeln ( 65 f. VerwVfG) mündliche Verhandlung ( 67 f. VerwVfG) Planfeststellungsverfahren ( 72 ff. VerwVfG) bei komplexen Vorhaben mit Vielzahl zu berücksichtigender Belange nur wenn in Rechtsnorm vorgeschrieben noch stärkere Formalisierung endet mit Planfeststellungsbeschluss (=VA) kein Vorverfahren erforderlich vor Klage 266

3 Allg emeines Verwaltung s verfahren Zuständige Behörde sachliche Zuständigkeit: abhängig vom Gegenstand örtliche Zuständigkeit: bezogen auf Gebiet; sofern nichts anderes bestimmt gem. 3 VwVfG Amtshilfe (Art. 35 I GG; 4 ff. VwVfG) 267

4 Allg emeines Verwaltung s verfahren Verfahrensablauf Beginn des Verfahren Offizialprinzip ( 22 S. 1 VwVfG): Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen ohne Antrag Opportunitätsprinzip: ausreichende Gründe, die Einleitung rechtfertigen? Ausnahmen ( 22 S. 2 VwVfG): Rechtsnormen bestimmen, dass die Behörde von Amts wegen tätig werden muss (Legalitätsprinzip) die Behörde nur auf Antrag tätig werden darf (Dispositionsprinzip) Beteiligte ( VwVfG) Beteiligungsfähigkeit ( 11 VwVfG) Antragsteller und Antragsgegner (potentieller) Adressat eines VA oder Partner eines ö.-r. Vertrags Hinzugezogene 268

5 Allg emeines Verwaltung s verfahren Verfahrensablauf Verfahrensrechte Recht auf Anhörung 28 VwVfG Recht auf Beratung und Auskunft 25 VwVfG Recht auf Akteneinsicht 29 VwVfG Recht auf Geheimhaltung 30 VwVfG 269

6 Allg emeines Verwaltung s verfahren Verfahrensablauf Untersuchungsgrundsatz Abschluss des Verfahrens Erlass oder Nichterlass eines VA Abschluss oder Nichtabschluss eines Verwaltungsvertrages 270

7 Allg emeines Verwaltung s verfahren Der Erlass eines Verwaltungsaktes Bestimmtheit ( 37 I VwVfG) Form ( 37 II VwVfG) Behörde und Unterzeichner müssen erkennbar sein ( 37 III VwVfG) Begründung Bekanntgabe ( 43 I VwVfG) mündlich nur gegenüber Anwesenden schriftlicher VA muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen z.b. Einwurf in Briefkasten, bei gewöhnlichem Brief am 3. Tag nach Aufgabe bei der Post ( 41 II VwVfG) Öffentliche Bekanntgabe z.b. bei Allgemeinverfügungen ( 41 IV VwVfG) durch Zustellung (VwZG), insbes. Widerspruchsbescheid 271

8 Das Widers pruchs verfahren Funktionen: Selbstkontrolle der Verwaltung Entlastung der Gerichte Rechtsschutz des Bürgers i.d.r. Voraussetzung für verwaltungsgerichtliche Klage gegen/auf Verwaltungsakt Abweichende Regelungen in Bayern, NRW und Niedersachsen! Statthaftigkeit nur bei Anfechtungs- ( 68 I 1 VwGO) oder Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ( 68 II VwGO) nicht bei erstmaliger Beschwer durch Widerspruchsbescheid 272

9 Das Widers pruchs verfahren Frist: grundsätzlich ein Monat seit Bekanntgabe des VA ( 70 I VwGO) bei fehlender Rechtsmittelbelehrung 1 Jahr ( 79 II i.v.m. 58 VwGO) bei fehlender Bekanntgabe beginnt Frist nicht zu laufen, aber: Grundsatz von Treu und Glauben als Grenze (-> u.u. Verwirkung) kein fristgemäßer Widerspruch -> VA bestandskräftig Form schriftlich oder zur Niederschrift ( 70 I 1 VwGO) Erhebung bei Ausgangsbehörde 273

10 Das Widers pruchs verfahren Verlauf Beginn mit Widerspruchserhebung ( 69 VwGO) Suspensiveffekt ( 80 I VwGO) bedingter Devolutiveffekt Ausgangsbehörde Vollabhilfe Teilabhilfe Nichtabhilfe Rücknahme/ Widerruf Vorlage an Widerspruchsbehörde Abhilfebescheid Abhilfebescheid Widerspruchsbescheid 72 VwGO 73 VwGO Einstellung wegen Erledigung 274

11 Die Verwaltungs volls treckung Allg emeines Begriff: zwangsweise Durchsetzung ö.-r. Verpflichtungen durch Behörde Gesetzliche Grundlage: Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), ergänzend: UzwG Voraussetzungen VA mit vollstreckungsfähigem Inhalt VA unanfechtbar oder sofort vollziehbar ( 6 I VwVG) Ausnahmen ( 6 II VwVG) 275

12 Die Verwaltungs volls treckung G eldforderung en Vollstreckung von Geldforderungen ( 1 ff. VwVG) Vorliegen eines Leistungsbescheides Fälligkeit der Leistung Frist von einer Woche seit Bekanntgabe oder Fälligkeit Besondere Mahnung mit weiterer Woche Zahlungsfrist -> Vollstreckungsanordnung -> Gerichtlicher Rechtsschutz nur gegen Leistungsbescheid oder Vollstreckungsmaßnahmen 276

13 Die Verwaltungs volls treckung Handlungen, Duldungen, Unterlassungen Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Zwangsmittel ( 9 VwVG) Ersatzvornahme ( 10 VwVG) Fremdvornahme (durch beauftragten Dritten) Eigenvornahme (durch Verwaltung selbst) Zwangsgeld ( 11 VwVG) wenn Ersatzvornahme nicht möglich oder untunlich zwischen 3 und 2000 DM(!) mehrfacher Verhängung möglich wenn nicht einbringlich, Ersatzzwanghaft möglich ( 16 VwVG) Unmittelbarer Zwang ( 12 VwVG) Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen ultima ratio 277

14 Die Verwaltungs volls treckung Handlungen, Duldungen, Unterlassungen Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Verfahren schriftliche Androhung des Zwangsmittels mit Frist ( 13 VwVG) Festsetzung des Zwangsmittels ( 14 VwVG) Anwendung des Zwangsmittels ( 15 VwVG) Sofortiger Vollzug ( 6 II VwVG) wenn notwendig zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat oder Abwendung einer drohenden Gefahr innerhalb der gesetzlichen Befugnisse der Behörde keine Androhung und Festsetzung erforderlich 278

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